9.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. August 2012

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/262/EU zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee

(2012/468/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission (2) wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit einer Laufzeit von vier Jahren aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (3) festgelegten Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zu gewährleisten.

(2)

Um den im Annahmeverfahren des Durchführungsbeschlusses 2012/262/EU der Kommission (4) unterlaufenen sachlichen Fehler zu beheben und somit diesen Beschluss mit der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur in Einklang zu bringen, sollte der Satzbestandteil „oder eingesetzt werden können“ aus Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses gestrichen werden.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2012/262/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/262/EU erhält folgende Fassung:

„(3)   Artikel 2 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 2

Geltungsbereich

„(3)(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm betrifft die Kontrolle und Inspektion

a)

der Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 und von Fischereifahrzeugen aller Schiffslängen, die für den Lachsfang eingesetzt werden;

b)

aller hiermit verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Anlandung, des Wiegens, der Vermarktung, Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie der Aufzeichnung von Anlandungen und Verkäufen.

(2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von fünf Jahren.‘ “

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 11.

(3)   ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(4)   ABl. L 130 vom 17.5.2012, S. 22.