1977D0271 — DE — 23.04.1990 — 001.001
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Amtsblatt |
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L 12 |
28 |
17.1.1980 |
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L 78 |
21 |
24.3.1982 |
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L 334 |
23 |
12.12.1985 |
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L 112 |
26 |
3.5.1990 |
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BESCHLUSS DES RATES
vom 29. März 1977
zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen
(77/271/Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf den Beschluß 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:Es erscheint angebracht, den Höchstbetrag der Anleihen, zu deren Aufnahme im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die Kommission ermächtigt ist, auf 500 Millionen Europäische Rechnungseinheiten zu begrenzen.
Es erscheint ferner angebracht, daß die Kommission den Rat zu gegebener Zeit davon unterrichtet, daß der Betrag der abgewickelten Geschäfte 300 Millionen Europäische Rechnungseinheiten erreicht hat, damit der Rat sich angesichts der inzwischen gesammelten Erfahrung zur Frage der Festsetzung eines neuen Betrages äußern kann —
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die in Artikel I des Beschlusses 77/270/Euratom vorgesehenen Anleihen können bis zu einem Anleihehöchstbetrag im Gegenwert von 4 000 Millionen ECU aufgenommen werden.
Erreicht der Betrag der abgewickelten Geschäfte 3 800 Millionen ECU, so unterrichtet die Kommission hiervon den Rat, der so bald wie möglich auf Vorschlag der Kommission zu der Festsetzung eines neuen Betrags einstimmig Stellung nimmt.
( 1 ) ABl. Nr. L 88 vom 6. 4. 1977, S. 9.