94/455/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle Krankheit in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 187 vom 22/07/1994 S. 0015 - 0015
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Juli 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle Krankheit in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich) (94/455/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/77/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Im August 1992 wurde in Irland ein Fall von Newcastle Krankheit festgestellt, dessen Auftreten die gemeinschaftlichen Gefluegelbestände ernsthaft gefährdet. Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen. Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der Newcastle Krankheit haben die irischen Behörden Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, und mitgeteilt. Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurden erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Tilgung der in Irland im August 1992 aufgetretenen Newcastle Krankheit kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Diese Unterstützung umfasst - 50 % der Kosten, die Irland bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung von Gefluegel bzw. die Vernichtung von Gefluegelerzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Irland für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung des Betriebes und der Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die Irland bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von Futtermitteln und Geräten entstehen, die Träger von Ansteckungstoffen sind. Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden. (2) Irland übermittelt die in Absatz 1 genannten Angaben und Belege spätestens sechs Monate nach Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 3 Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG eine neue Entscheidung erlassen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 6. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1994, S. 15.