31994D0488

94/488/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms zur Tilgung der Tollwut und zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 201 vom 04/08/1994 S. 0032 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1994 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms zur Tilgung der Tollwut und zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich) (94/488/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (3) ist im Frühjahr 1992 ausgelaufen. Die Pilotprogramme sind bemerkenswert erfolgreich verlaufen und haben gezeigt, daß es möglich ist, die Tollwut in der Gemeinschaft zu tilgen.

In den tollwutinfizierten Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern müssen jetzt umfassende Tilgungsmaßnahmen eingeführt werden, um ein erneutes Einschleppen der Seuche zu verhindern.

Mit Schreiben vom 10. Juni 1994 hat Frankreich ein Programm zur Tilgung der Tollwut vorgelegt, das im Herbst 1994 durchgeführt werden soll.

Nach entsprechender Prüfung stimmt dieses Programm mit allen Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der Seuche gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/65/EWG (5), überein.

Sofern die obengenannten Bedingungen erfuellt werden, gewährt die Gemeinschaft eine finanzielle Beteiligung. Die Behörden übermitteln alle gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Entscheidung 90/424/EWG erforderlichen Informationen. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 0,5 ECU je Einzeldosis Vakzin einschließlich ausgelegtem Köder sowie auf 50 % der Kosten festgesetzt, die im Zusammenhang mit dem Abwurf der Impfköder entstehen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut, das im September, Oktober und November 1994 durchgeführt werden soll, wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Frankreich erlässt bis zum 1. September 1994 die zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich auf

- 0,5 ECU je Einzeldosis Vakzin einschließlich des im Tilgungsgebiet ausgelegten Köders,

- 50 % der Kosten, ohne MwSt., die im Zusammenhang mit dem Abwurf der Impfköder entstehen,

bis zu einem Hoechstbetrag von 480 000 ECU.

(2) Voraussetzung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist die Übermittlung der Belege über die getätigten Ausgaben und des Berichts gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Entscheidung 90/424/EWG.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist auf die Ausgaben beschränkt, für die der Kommission bis zum 1. Juli 1995 Belege vorliegen.

(4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird in Ecu zu dem am ersten Arbeitstag des Monats, in dem der Erstattungsantrag gestellt wurde, geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kurs gewährt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 223 vom 2. 8. 1989, S. 19.

(4) ABl. Nr. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27.

(5) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.