02024D2098 — DE — 15.07.2025 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2024/2098 DES RATES vom 26. Juli 2024 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Region der Großen Seen (ABl. L 2098 vom 29.7.2024, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 1452 |
1 |
16.7.2025 |
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BESCHLUSS (GASP) 2024/2098 DES RATES
vom 26. Juli 2024
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Region der Großen Seen
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten muss mit den außenpolitischen Zielen der Union in der Region der Großen Seen und mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Februar 2023 zu einer erneuerten Strategie für die Großen Seen in Einklang stehen. Zu diesen Zielen zählen
die Leistung eines Beitrags zu Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Region der Großen Seen durch das Hinwirken auf eine Deeskalation der Spannungen und auf Konfliktverhütung und durch die Förderung des Dialogs und die Unterstützung langfristiger regionaler Lösungen für Krisen und Konflikte, insbesondere im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK),
die Leistung eines Beitrags zur Umwandlung der Triebkräfte und Ursachen von Unsicherheit und Instabilität in gemeinsame Chancen und Erschließung des vollen Potenzials der Region der Großen Seen.
der Aufbau einer stärkeren, umfassenderen und stärker strategisch ausgerichteten Partnerschaft mit den Ländern in der Region der Großen Seen, um den Wohlstand und die Sicherheit zu verbessern, wobei gemeinsame Werte und Interessen zugrunde gelegt werden.
Artikel 3
Mandat
Damit die in Artikel 2 genannten politischen Ziele erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
Unterstützung des Hohen Vertreters bei der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Februar 2023 zu einer erneuerten Strategie für die Großen Seen;
Herstellung und Pflege enger Kontakte und der Zusammenarbeit mit den Ländern der Region der Großen Seen, insbesondere: der DRK, Burundi, Ruanda und Uganda, Ländern in der gesamten Region mit spezifischen politischen, diplomatischen, sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Interessen in der Region der Großen Seen, einschließlich der Unterzeichner des Rahmenabkommens über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region, den wichtigsten regionalen Organisationen und Foren, nämlich der Afrikanischen Union (AU), der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC), der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC), der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS), der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen (ICGLR), der Wirtschaftsgemeinschaft der Länder der Großen Seen und dem Gemeinsamen Markt für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA), den Vereinten Nationen, insbesondere dem Sondergesandten des VN-Generalsekretärs für die Region der Großen Seen und der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO), internationalen Finanzinstitutionen, gleichgesinnten internationalen Partnern und anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren und einschlägigen nichtstaatlichen Akteuren wie lokalen Behörden und Gemeinschaften, der Zivilgesellschaft, Forschungsinstituten, Medien und dem Privatsektor;
Unterstützung regionaler Mediations- und Vermittlungsbemühungen wie des Luanda- und des Nairobi-Prozesses und, falls dies erforderlich und von den einschlägigen Parteien und Interessenträgern gefordert wird, direkte Beteiligung an Mediation, Mediationsunterstützungsaktivitäten und Dialog, um Frieden in jeder Phase und auf allen Ebenen zu erhalten und wiederherzustellen, unter anderem durch die Unterstützung der Aushandlung von Waffenstillstandsabkommen und Friedensabkommen, und Förderung der Einbeziehung von Zivilgesellschaft, Frauen und jungen Menschen in allen Phasen der Friedenskonsolidierung;
Beratung und Berichterstattung über die Möglichkeiten der Union, Konfliktverhütung, Friedensprozesse sowie Stabilisierungs- und Friedenskonsolidierungsinitiativen zu unterstützen. In diesem Zusammenhang kann der Sonderbeauftragte, in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern, eine Rolle spielen, wenn es darum geht, die Umsetzung von Waffenstillstandsabkommen und Friedensabkommen und anderen damit zusammenhängenden Abkommen zu unterstützen, unter anderem indem er die Überwachung der Einhaltung unterstützt und im Falle der Nichteinhaltung auf diplomatischer Ebene auf die Parteien einwirkt;
Bereitstellung konfliktsensibler und geschlechtersensibler Beratung bezüglich der regionalen Stabilisierung, der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung bewaffneter Gruppen und der Reform des Sicherheitssektors in der DRK, auch im Zusammenhang mit dem Rückzug der MONUSCO;
Beitrag zu den regionalen Bemühungen zur Konfliktverhütung und zur Umwandlung der Ursachen von Unsicherheit und Instabilität in gemeinsame Chancen, indem regionale Zusammenarbeit und Integration, auch im Hinblick auf gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit, gefördert werden, insbesondere Befassung mit der Frage der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen und des illegalen Handels und Unterstützung von Initiativen zur Entwicklung eines nachhaltigen, fairen, umweltgerechten sowie menschenrechtsbasierten Modells der Ressourcenbewirtschaftung unter afrikanischer Führung, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft;
Förderung der humanitären Grundsätze und des Zugangs für humanitäre Hilfe, Achtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, des Zugangs zur Justiz, der justiziellen Zusammenarbeit und der Mechanismen der Übergangsjustiz, bei welchem besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und Verletzungen der Rechte von Frauen und Kindern, einschließlich Zwangsrekrutierung, gelegt wird;
Beitrag zu einem besseren Verständnis der Rolle der Union unter den Meinungsführern in der Region der Großen Seen und Unterstützung der strategischen und proaktiven Kommunikation über die Ziele der Union in der Region.
Artikel 4
Ausführung des Mandats
Artikel 5
Finanzierung
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2027 beläuft sich auf 3 385 100,49 EUR.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seines Arbeitsstabs
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf des Mandats des Sonderbeauftragten und seines Arbeitsstabs erforderlich sind, werden mit der Gastpartei bzw. den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten, der EAD und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ) festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan sowie einen Evakuierungsplan enthält;
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und eines endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte berichtet dem Hohen Vertreter, dem EAD und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Der Sonderbeauftragte kann an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.
Artikel 12
Koordinierung
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region der Großen Seen geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. ►M1 Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2027 einen abschließenden umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. ◄
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).