1999D0008 — DE — 09.05.2012 — 002.001


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BESCHLUSS DES RATES

vom 31. Dezember 1998

über die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

(1999/8/EG)

(ABl. L 005, 9.1.1999, p.71)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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date

 M1

BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juni 2003

  L 158

58

27.6.2003

►M2

BESCHLUSS DES RATES vom 26. April 2012

  L 121

22

8.5.2012




▼B

BESCHLUSS DES RATES

vom 31. Dezember 1998

über die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

(1999/8/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153,

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 109c Absatz 2 des Vertrags wird mit Beginn der dritten Stufe ein Wirtschafts- und Finanzausschuß eingesetzt.

Der Rat hat am 21. Dezember 1998 einen Beschluß über die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses angenommen ( 1 ).

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 16. Juni 1997 eine Entschließung über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ( 2 ) angenommen.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 13. Dezember 1997 eine Entschließung über die wirtschaftspolitische Koordinierung in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion und zu den Artikeln 109 und 109b des Vertrags ( 3 ) angenommen.

In diesen Entschließungen ist dem Wirtschafts- und Finanzausschuß eine bestimmte Rolle zuerkannt worden.

Deshalb sollte die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses angenommen werden —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses wird hiermit angenommen.

Der Wortlaut der Satzung ist im Anhang zu diesem Beschluß enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er wird ab dem 1. Januar 1999 wirksam.

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ANHANG

SATZUNG DES WIRTSCHAFTS- UND FINANZAUSSCHUSSES

Artikel 1

Der Wirtschafts- und Finanzausschuss („Ausschuss“) führt die in Artikel 134 Absätze 2 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschriebenen Aufgaben aus.

Artikel 2

Der Ausschuss kann unter anderem

— im Rahmen des Verfahrens gehört werden, das zu Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Wechselkursmechanismus der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion führt;

— unbeschadet des Artikels 240 des Vertrags die vom Rat vorzunehmenden Überprüfungen der Entwicklung des Wechselkurses des Euro vorbereiten;

— den Rahmen bieten, innerhalb dessen der Dialog zwischen dem Rat und der Europäischen Zentralbank (EZB) auf der Ebene hoher Beamter der Ministerien, der nationalen Zentralbanken, der Kommission und der EZB vorbereitet und weitergeführt werden kann.

Artikel 3

Die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten von den allgemeinen Interessen der Union leiten.

Artikel 4

Der Ausschuss tritt unter Vorsitz des Präsidenten in zwei Varianten zusammen: entweder mit den Mitgliedern, die aus den Regierungen, den nationalen Zentralbanken, der Kommission und der EZB ausgewählt wurden, oder mit den Mitgliedern aus den Regierungen, der Kommission und der EZB. Der Ausschuss überprüft in seiner vollständigen Zusammensetzung regelmäßig die Liste der Fragen, zu denen die Mitglieder aus den nationalen Zentralbanken an den Sitzungen teilnehmen sollen.

Artikel 5

Stellungnahmen, Berichte und Mitteilungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder angenommen, falls eine Abstimmung beantragt wird. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Wird jedoch zu Fragen, zu denen der Rat anschließend möglicherweise einen Beschluss fasst, ein Gutachten oder eine Stellungnahme abgegeben, so dürfen die Mitglieder aus den Zentralbanken — sofern sie anwesend sind — und der Kommission in vollem Umfang an den Beratungen, nicht aber an einer Abstimmung teilnehmen. Der Ausschuss berichtet ferner über Minderheitsauffassungen oder abweichende Ansichten, die im Laufe der Beratungen geäußert werden.

Artikel 6

Der Ausschuss wählt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Präsidenten für einen Zeitraum von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl zum Präsidenten kommen Ausschussmitglieder, die hohe Beamte in den nationalen Regierungen sind, und der Vorsitzende des Vorbereitungsgremiums gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 14 betreffend die Euro-Gruppe, das sich aus den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Kommission zusammensetzt (Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“), in Betracht.

Ist der Präsident des Ausschusses ein Ausschussmitglied aus einer nationalen Regierung, so gibt er sein Stimmrecht an sein stellvertretendes Mitglied ab.

Artikel 7

Ist der Präsident des Ausschusses an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten des Ausschusses ersetzt. Der Vizepräsident wird für einen Zeitraum von zwei Jahren mit der Mehrheit der Stimmen der Ausschussmitglieder gewählt wird. Für die Wahl zum Vizepräsidenten kommen Ausschussmitglieder, die hohe Beamte in den nationalen Regierungen sind, und der Vorsitzende der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ in Betracht, es sei denn, letzterer wurde zum Präsidenten des Ausschusses gewählt.

Artikel 8

Sofern der Vorsitzende der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ nicht auch Präsident des Ausschusses ist, kann er in den Sitzungen des Ausschusses zugegen sein und an den Beratungen teilnehmen, es sei denn, der Ausschuss fasst einen anders lautenden Beschluss.

Sofern der Ausschuss keinen anders lautenden Beschluss fasst, können die stellvertretenden Mitglieder in den Sitzungen des Ausschusses zugegen sein. Die stellvertretenden Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sofern der Ausschuss keinen anders lautenden Beschluss fasst, nehmen sie nicht an den Beratungen teil.

Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen kann, kann seine Funktionen einem stellvertretenden Mitglied oder einem anderen Mitglied übertragen. Der Präsident und der Sekretär des Ausschusses sollten vor der Sitzung hierüber schriftlich unterrichtet werden. In Ausnahmefällen kann der Präsident alternativen Regelungen zustimmen.

Artikel 9

Der Ausschuss kann seine stellvertretenden Mitglieder, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen mit der Prüfung spezifischer Fragen betrauen. In diesen Fällen wird der Vorsitz durch ein vom Ausschuss benanntes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wahrgenommen. Die Mitglieder des Ausschusses, seine stellvertretenden Mitglieder und seine Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen können Sachverständige zu ihrer Unterstützung heranziehen.

Artikel 10

Der Ausschuss wird vom Präsidenten auf dessen Initiative oder auf Ersuchen des Rates, der Kommission oder von mindestens vier Mitgliedern des Ausschusses einberufen.

Artikel 11

In der Regel vertritt der Präsident den Ausschuss; insbesondere kann der Präsident vom Ausschuss ermächtigt werden, über die Beratungen zu berichten und mündliche Bemerkungen zu den vom Ausschuss ausgearbeiteten Stellungnahmen und Mitteilungen zu machen. Es obliegt dem Präsidenten des Ausschusses, die Beziehungen des Ausschusses zum Europäischen Parlament zu unterhalten.

Artikel 12

Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich. Die gleiche Regel gilt für die Beratungen seiner stellvertretenden Mitglieder, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen.

Artikel 13

Der Ausschuss wird durch ein Sekretariat unter Leitung eines Sekretärs unterstützt. Der Sekretär und das für das Personal des Sekretariats werden von der Kommission gestellt. Der Sekretär wird von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses ernannt. Der Sekretär und sein Personal handeln auf Weisung des Ausschusses, wenn sie für den Ausschuss tätig werden.

Die Ausgaben des Ausschusses werden in die Voranschläge der Kommission einbezogen.

Artikel 14

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.



( 1 ) ABl. L 358 vom 31. 12. 1998, S. 109.

( 2 ) ABl. C 236 vom 2. 8. 1997, S. 5.

( 3 ) ABl. C 35 vom 2. 2. 1998, S. 1.