31999D0779

1999/779/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über eine staatliche Beihilfe Österreichs in Form einer Befreiung von der Getränkesteuer auf Wein und andere gegorene Getränke bei Direktverkauf an den Verbraucher am Ort der Erzeugung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 325) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 305 vom 27/11/1999 S. 0027 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Februar 1999

über eine staatliche Beihilfe Österreichs in Form einer Befreiung von der Getränkesteuer auf Wein und andere gegorene Getränke bei Direktverkauf an den Verbraucher am Ort der Erzeugung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 325)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(1999/779/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 144 Buchstabe a) sowie auf Artikel 149 und die auf der Grundlage dieses Artikels getroffene Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1998 mit Übergangsmaßnahmen für Österreich hinsichtlich der Steuerbefreiung für Wein und andere gegorene Getränke,

nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eine Frist zur Äußerung gesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Auf Ersuchen der Kommission vom 21. März 1996 hat Österreich mit Schreiben vom 30. Mai 1996 Informationen über eine nationale Regelung zur Steuerbefreiung bestimmter Getränke mitgeteilt. Mit Schreiben vom 19. Juli 1996 hat Österreich im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag weitere Informationen übermittelt.

Die betreffende Maßnahme sieht für Wein (Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 des Gemeinsamen Zolltarifs) und andere gegorene Getränke (Unterposition 2206 00 des Gemeinsamen Zolltarifs) eine Befreiung von der Getränkesteuer vor, wenn diese Erzeugnisse direkt am Ort ihrer Erzeugung an den Verbraucher verkauft werden (Verkauf ab Hof). Die Getränkesteuer beläuft sich in der Regel auf 7,58 % des Einzelhandelspreises (10 % ohne MwSt.) für alkoholische Getränke.

Die Befreiung von der Getränkesteuer ist im Finanzausgleichsgesetz von 1993 (Österreichisches Gesetz über die Einkommensumverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden), zuletzt geändert im Jahre 1997, vorgesehen, mit dem Länder und Gemeinden ermächtigt werden, die Getränkesteuer unter Ausnahme von ab Hof Verkäufen von Wein und anderen gegorenen Getränken einzuführen. Zur Abgrenzung der unter diese Steuerbefreiung fallenden Erzeugnisse verweist das Finanzausgleichsgesetz auf das Umsatzsteuergesetz von 1994, dessen Bestimmungen in den Rechtsbestand der Länder und Gemeinden der österreichischen Weinbaugebiete (z. B. Steiermärkisches Getränke- und Speiseabgabengesetz von 1993, Oberösterreichische Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle von 1993, Salzburger Getränkesteuergesetz von 1993, Getränkesteuerverordnung der Stadt Salzburg, Niederösterreichisches Getränke- und Speiseeissteuergesetz von 1992, Getränkesteuerverordnung der Stadt Wien von 1992) übernommen wurden.

Die Regelung war bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft und wird seit dem Beitritt regelmäßig angewandt.

II

Mit Schreiben vom 20. November 1996 hat die Kommission Österreich mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, hinsichtlich der betreffenden Maßnahme das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden, und die Kommission hat die Mitgliedstaaten und andere Beteiligten aufgefordert, sich hierzu zu äußern(1).

In ihrem Beschluß hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt geäußert, und insbesondere angeführt, daß die Maßnahme möglicherweise eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfe darstellt, weil sie den Kriterien gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag entspricht, jedoch keiner der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmetatbestände anwendbar wäre. Außerdem könnte die Beihilfe nicht als "bestehende" Beihilferegelung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden, da sie nicht gemäß Artikel 144 der Beitrittsakte notifiziert worden ist.

Nach Veröffentlichung des Beschlusses sind weder von den Mitgliedstaaten noch von anderen Beteiligten Bemerkungen eingegangen. Österreich hat mit Schreiben vom 21. Jänner 1997 und vom 31. Jänner 1997 zu dem Beschluß Stellung genommen und mit Schreiben vom 5. Dezember und 22. Dezember 1997 zusätzliche Bemerkungen übermittelt.

Am 24. Juli 1998 hat die Kommission in Anwendung von Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer Gemeinsamen Marktorganisation für Fette(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98(3), folgendes entschieden: "Österreich kann die bestehenden Vorschriften verschiedener österreichischer Gesetze, gemäß denen die Erzeuger von Wein und anderen gegorenen Getränken von der Getränkesteuer befreit sind, wenn sie ihre Getränke unmittelbar am Erzeugungsort an den Verbraucher verkaufen, bis zum 31. Dezember 1998 beibehalten"(4). Die Anwendungsfrist von Artikel 149 sollte ursprünglich am 31. Dezember 1997 ablaufen, wurde jedoch mit Verordnung (EG) Nr. 2596/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens(5) nach dem Verfahren des Artikels 149 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.

In den Erwägungsgründen der genannten Entscheidung wurde festgestellt, daß die österreichische Regelung darauf abzielt, die Entwicklung des Weinbaus in kleinen oder sehr kleinen Betrieben zu fördern, die in Gebieten mit schwierigen Produktionsbedingungen oder in Grenzgebieten ansässig sind. Um diesem Sektor den Übergang zu den entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen (Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/98(7), und Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 195/96 der Kommission(9)) zu erleichtern, wurde Österreich daher ermächtigt, die betreffende Steuerbefreiung vorläufig beizubehalten.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist damit die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen, insoweit die Maßnahme ab 1. Januar 1999 nicht mehr als Übergangsmaßnahme gilt und daher unter diese Regeln fällt.

III

In bezug auf den Status der Maßnahme erinnert Österreich daran, daß die Steuerbefreiung bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft in Kraft war. Selbst aus formeller Sicht wäre es daher falsch und irreführend, die Maßnahme als neue Regelung einzustufen und die anderen Mitgliedstaaten und Beteiligten zur Vorlage von Bemerkungen aufzufordern.

Österreich führt an, daß es der Sache angemessener wäre, gemäß Artikel 101 EG-Vertrag in Beratungen einzutreten, wenn die Kommission der Auffassung ist, daß die Besteuerungsunterschiede zwischen Österreich und den anderen Mitgliedsstaaten zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die beseitigt werden müssen.

Darüber hinaus bestreitet Österreich, daß die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Die Maßnahme sollte vielmehr als allgemeine Maßnahme gewertet werden, der keinerlei selektiver Charakter eignet. Es handle sich um eine normale Steuermaßnahme für die Landwirtschaft, die aufgrund ihrer Zielsetzung und ihres Platzes im Steuersystem, das im übrigen den zuständigen Vollzugsbehörden keinerlei Ermessensspielraum einräume, durchaus gerechtfertigt sei.

Es sei äußerst unwahrscheinlich, daß durch diese Maßnahme, welche nur die traditionelle Verbrauchsstruktur widerspiegele, Wettbewerbsverzerrungen entstuenden. In diesem Zusammenhang weist Österreich darauf hin, daß eine Getränkesteuer dieser Art nur in Österreich existiert und nur für Österreich von Belang ist, weil Erzeugnisse für den grenzüberschreitenden Handel nicht besteuert werden. Durch die Steuerbefreiung österreichischer Landwirte, die ihren Wein direkt ab Hof verkaufen, würden diese den Landwirten der restlichen Gemeinschaft gleichgestellt, in denen Getränkesteuern nicht existieren.

Österreich vertritt hilfsweise die Ansicht, daß die Maßnahme durchaus für den Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Frage kommt, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Österreich erklärt, daß über 7000 kleine bzw. sehr kleine Weinbaubetriebe in überwiegend benachteiligten Gebieten oder Grenzgebieten betroffen sind. Diese Betriebe befänden sich in einer wirtschaftlich und finanziell prekären Situation und seien häufig nicht in der Lage, die Getränkesteuer auf den Verbraucher abzuwälzen.

Österreich widerspricht der Auffassung, daß die Maßnahme den gemeinsamen Marktorganisationen zuwiderläuft: Kernpunkt der gemeinsamen Marktorganisation für Wein seien nicht die Preislenkungsmaßnahmen, sondern vielmehr Interventionsmaßnahmen wie Rodung, Lagerung, Destillation, Traubensaftproduktion sowie Ein- und Ausfuhrvorschriften. In früheren Entscheidungen über Beihilfemaßnahmen, z. B. in der Entscheidung 93/155/EWG der Kommission(10), werde hauptsächlich auf derartige Maßnahmen verwiesen. Die Verbotswirkung der gemeinsamen Marktorganisationen könnte sich nur auf die Bereiche beziehen, die von den Marktorganisationen erfaßt sind. In diesem Zusammenhang verweist Österreich auf die Entscheidung 89/216/EWG der Kommission(11) betreffend eine italienische Maßnahme zur Festsetzung eines Hoechstpreises für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, die nach Auffassung der Kommission der gemeinsamen Marktorganisation zuwiderlief. Österreich erkennt zwar an, daß die Festsetzung eines Hoechstpreises in der Tat einer schwerwiegenden Marktintervention entspricht, ist jedoch der Auffassung, daß dies mit einer wirtschaftlich und sozial gerechtfertigten Steuerbefreiung jedoch in keiner Weise vergleichbar ist.

IV

Anwendbarkeit der Regeln über staatliche Beihilfen

Die betreffende Maßnahme gilt für Wein aus frischen Weintrauben der Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 des Gemeinsamen Zolltarifs, der unter die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 fällt, und andere gegorene Getränke der Unterposition 2206 00 des Gemeinsamen Zolltarifs, welche von der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 erfaßt sind. Gemäß Artikel 42 EG-Vertrag gelten die Wettbewerbsregeln für die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen nur soweit dies der Rat festgelegt hat. Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 hat der Rat beschlossen, daß auf die Herstellung und Vermarktung der unter diese Verordnungen fallenden Erzeugnisse die Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag Anwendung finden.

Status der zu prüfenden Beihilfe

Der Status "bestehende Beihilferegelung" im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag wird in der Regel nur Maßnahmen zuerkannt, die die Kommission offiziell genehmigt hat oder, falls die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach der ordnungsgemäßen Mitteilung der Maßnahme tätig geworden ist, nachdem der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Einführung der Maßnahme informiert hat.

In Bezug auf die Beihilferegelungen, die in den neuen Mitgliedstaaten bereits vor deren Beitritt existierten, regelt Artikel 144 Buchstabe a) der Beitrittsakte, daß "von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt angewandten Beihilfen nur diejenigen als 'bestehende' Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag gelten, die der Kommission bis zum 30. April 1995 mitgeteilt werden".

Die Tatsache allein, daß die betreffende Beihilfe nach österreichischen Angaben bereits vor dem Beitritt existierte, reicht nicht aus, um die Maßnahme als Maßnahme im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zu werten. Die Maßnahme war weder Bestandteil des Maßnahmenpakets im Sinne von Artikel 144 der Beitrittsakte, das Österreich der Kommission vor dem 30. April 1995 mitgeteilt hat, noch hat Österreich die Maßnahme nach dem Beitritt gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. Die Kommission hat erst aufgrund einer Beschwerde von der Existenz dieser Maßnahme erfahren. Die Maßnahme kann daher nicht als "bestehende" Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag gewertet werden und auch den Rechtsstatus derartiger Beihilfen nicht beanspruchen.

Verbot staatlicher Beihilfen

Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Die betreffende Maßnahme erfuellt diese Kriterien und muß daher als staatliche Beihilfe im Sinne des genannten Artikels angesehen werden:

Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen

Die Befreiung von der Getränkesteuer, die auf Wein aus frischen Weintrauben und andere gegorene Getränke, die direkt am Ort ihrer Erzeugung verkaufr werden (Verkauf ab Hof), erhoben wird, entspricht einem Verzicht auf Steuerabgaben, die der Erzeuger sonst hätte zahlen müssen. Diese Steuerbefreiung belastet den öffentlichen Haushalt der österreichischen Länder und Gemeinden insofern, als dadurch Einnahmen verlorengehen, und gilt daher als Maßnahme, die aus staatlichen Mitteln finanziert wird(12).

In bezug auf die Frage, ob direkte oder indirekte Beihilfen gemeint seien, sei darauf hingewiesen, daß Artikel 92 Absatz 1 auch auf indirekte Beihilfen Anwendung findet. Trotz der Einwände von österreichischer Seite muß die betreffende Maßnahme jedoch als direkte Beihilfe angesehen werden, weil es sich bei den Adressaten der Rechtsvorschrift um dieselben Betriebe handelt, die aus der Steuerbefreiung einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.

Begünstigung bestimmter Unternehmen

Die Maßnahme kommt Landwirten zugute, die einer ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Betriebe sind, sofern sie ihre Erzeugnisse ab Hof an den Verbraucher verkaufen, von der Getränkesteuer ausgenommen, die normalerweise in Höhe von +- 7,58 % des Einzelhandelspreises erhoben wird. Da die Maßnahme speziell für Wein aus frischen Weintrauben und andere gegorene Getränke gilt, muß davon ausgegangen werden, daß sie bestimmte Unternehmen und Produktionszweige begünstigt. Österreich ist dieser Argumentation nicht entgegengetreten.

Zur Selektivität der Maßnahme hat Österreich darauf hingewiesen, daß den Steuerbehörden hinsichtlich der Anwendung bzw. Nichtanwendung der Steuerbefreiung kein Ermessensspielraum zugestanden sei. Dies ist zwar eine notwendige aber keine hinreichende Bedingung, um die Selektivität einer Maßnahme auszuschließen. In der Regel gilt für die Kommission jede Maßnahme als selektiv, die vom allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats abweicht, es sei denn, die Maßnahme ist durch die Logik des Systems selbst gerechtfertigt. Als zulässige Abweichungen vom allgemeinen System gelten solche, die sich aus wirtschaftlichen Gründen als erforderlich erweisen oder im Erfordernis der Effizienz des Systems begründet liegen (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission(13) und vom 17. März 1993 in der Rechtssache 72/91, Sloman Neptun(14)).

Nach dem österreichischen Steuersystem sind Verkäufe von alkoholischen Getränken an den Endverbraucher in der Regel getränkesteuerpflichtig. Die Befreiung einer kleinen Gruppe von Betrieben, die Wein oder andere gegorene Getränke direkt am Ort der Erzeugung an den Verbraucher verkaufen, stellt eine Abweichung von der allgemeinen Steuerregelung dar. Die Befreiung gilt weder für Wein, der von Weinhändlern an den Verbraucher verkauft wird, noch für Wein, den der Erzeuger außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs an den Verbraucher abgibt. Der Kommission liegen weder Informationen darüber vor, daß diese Steuerbefreiung in der Logik des Steuersystems begründet liegt, noch kann sie technische Schwierigkeiten feststellen, die die Erhebung einer solchen Steuer unmöglich machen.

Wettbewerbsverzerrung

Eine Beihilfemaßnahme wirkt wettbewerbsverzerrend, wenn sie in ein bereits bestehendes oder sich bildendes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen oder Produktionszweigen eingreift und wenn diese Maßnahme die Wettbewerbsbedingungen für Konkurrenten künstlich verändert. Wie aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris(15) hervorgeht, indiziert die Stärkung der Marktposition eines Unternehmens durch staatliche Beihilfen in der Regel die Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten von Konkurrenzunternehmen.

Wein und andere gegorene Getränke, die direkt ab Hof an den Verbraucher verkauft werden, konkurrieren mit Wein und anderen gegorenen Getränken, die demselben Verbraucher im Einzelhandel angeboten werden. Wenn eine Erzeugnisgruppe zu Lasten anderer Erzeugnisse von der Steuer befreit wird, werden die Wettbewerbsbedingungen verzerrt. Im vorliegenden Fall beträgt der Wettbewerbsvorteil für Erzeuger, die Wein ab Hof verkaufen, gegenüber dem Einzelhandel +- 7,58 % des Verkaufspreises.

In seinem Schreiben vom 19. Juli 1996 verweist Österreich auf ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. November 1995(16), aus dem hervorgeht, daß die Befreiung bestimmter Erzeuger von der Getränkesteuer dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Erzeugern und Händlern nicht zuwiderläuft, weil unterschiedliche Sachverhalte eine unterschiedliche Regelung rechtfertigen. Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß sich dieses Urteil auf die Frage der Diskriminierung und nicht die Frage der Existenz einer staatlichen Beihilfe und ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 EG-Vertrag bezieht und daher für die vorstehenden Argumente nicht von Belang ist.

Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel

Eine Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dann, wenn sie Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erschwert, oder Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten erleichtert. Ausschlaggebend ist, daß sich der innergemeinschaftliche Handel aufgrund einer gegebenen Maßnahme unterschiedlich entwickelt oder unterschiedlich zu entwickeln droht.

Zwischen Österreich und anderen Mitgliedstaaten wird mit Wein und anderen gegorenen Getränken gehandelt. Die folgende Tabellen illustrieren die Ein- und Ausfuhren im Jahr 1997, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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Nach Österreich eingeführte Getränke werden über den Einzelhandel vermarktet. Indem österreichischer Wein und bestimmte andere gegorene Getränke - sofern sie ab Hof an den Verbraucher verkauft werden - von einer Steuer befreit werden, die für aus anderen Mitgliedstaaten importierte Weine und andere gegorene Getränke, die im Einzelhandel erhältlich sind, zu entrichten ist, schafft die Maßnahme ein künstliches Preisgefälle zu Ungunsten eingeführter Erzeugnisse, die zwangsläufig von der Steuerbefreiung nicht profitieren können. Da die ab Hof Verkäufe schätzungsweise 50 % des gesamten Weinverkaufs in Österreich ausmachen, beeinträchtigt die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Es kann davon ausgegangen werden, daß aus anderen Mitgliedstaaten mehr Wein und andere gegorene Getränke nach Österreich eingeführt würden - möglicherweise zu Lasten des Absatzes einheimischer Weine und anderer gegorener Getränke - wenn es die betreffende Steuermaßnahme nicht gäbe.

Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, daß die von der Maßnahme begünstigten Betriebe in andere Mitgliedstaaten ausführen und den Steuervorteil zur Quersubventionierung ihrer Exporte nutzen.

Österreich argumentiert, daß die Getränkesteuerpflicht als Wettbewerbsnachteil für österreichische Erzeuger zu werten ist, weil Getränkesteuern in anderen Mitgliedstaaten nicht existieren. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, weil in Österreich verkaufte ausländische Weine der Getränkesteuer unterliegen, in anderen Mitgliedstaaten verkaufte österreichische Weine jedoch nicht. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6 und 11 bis 69, Banque de France(17), entschieden, daß die Existenz einer staatlichen Beihilfe nicht mit dem Argument widerlegt werden kann, daß ein Mitgliedstaat versucht, Steuern, die für auszuführende einheimische Erzeugnisse zu entrichten sind, den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Steuersätzen anzugleichen. Diese Rechtsprechung ist mutatis mutandis auch im vorliegenden Zusammenhang anwendbar.

Die Ausnahmen vom Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen

Dem Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag folgen die Ausnahmetatbestände des Artikels 92 Absatz 2 und 3.

Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag sind aufgrund der Art der Beihilfemaßnahme und ihrer Zielsetzung nicht gegeben. Im übrigen haben die österreichischen Behörden die Anwendbarkeit von Artikel 92 Absatz 2 nicht geltend gemacht.

Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag

In Artikel 92 Absatz 3 sind Voraussetzungen definiert, unter denen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß über den einzelstaatlichen Standpunkt hinaus auch aus der Sicht der Gemeinschaft geprüft werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag zu erfuellen, sind die in Artikel 92 Absatz 3 formulierten Ausnahmen von dem Grundsatz des Beihilfeverbots restriktiv auszulegen.

In bezug auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) sei darauf hingewiesen, daß die Maßnahme nicht nur in Regionen angewendet werden soll, deren Wettbewerbsposition gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(18) gemessen an der Gemeinschaft insgesamt als äußerst ungünstig angesehen werden kann (Bruttoinlandsprodukt je Einwohner - gemessen an der Kaufkraft - unter 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts).

In bezug auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, daß die betreffende Beihilfe weder zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem gemeinschaftlichen Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung des österreichischen Wirtschaftslebens bestimmt ist.

Außerdem ist die Beihilfe weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, die Ziele gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) zu verwirklichen.

Die österreichischen Behörden haben die genannten Ausnahmetatbestände nicht geltend gemacht.

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c)

Beihilfen zur Fördernng der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete können von der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Um die betreffende Maßnahme zu rechtfertigen, stützt sich Österreich auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) und verweist in diesem Zusammenhang auf die kleinfragmentierte Produktionsstruktur der begünstigten Betriebe, ihren nachteiligen geographischen Standort und ihre prekäre wirtschaftliche und finanzielle Lage. Nach Angaben der österreichischen Behörden sind viele dieser Betriebe dem finanziellen Druck nicht gewachsen und sind ohne Beihilfe zur Betriebsschließung gezwungen.

Die Kommission genehmigt gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) keine staatlichen Beihilfen, die nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bewirken, sondern lediglich den status quo aufrechterhalten. Die zu prüfende Beihilfe ist weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, strukturelle Verbesserungen herbeizuführen, da zwischen dem finanziellen Vorteil der Steuerbefreiung und technischstrukturellen Änderungen der begünstigten Betriebe keinerlei Junktim besteht. Der künstlich herbeigeführte Wettbewerbsvorteil für die Beihilfebegünstigten existiert nur, solange die Beihilfe gewährt wird. Die Maßnahme erleichtert somit nicht die Entwicklung des Wirtschaftszweigs oder eines Wirtschaftsgebiets, sondern ist vielmehr als Betriebsbeihilfe anzusehen, die dazu bestimmt ist, Unternehmen von Kosten zu befreien, die sie ansonsten selber tragen müßten. Betriebsbeihilfen sind grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache 278/95 P, Siemens, Slg. 1997, S. I-2507).

Die genannten Argumente stehen nicht in Dissonanz zur Auffassung der Kommission, die sie in der Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 149 der Beitrittsakte geäußert hat, nämlich daß die betreffende Maßnahme als Übergangsmaßnahme zu werten ist, die dazu bestimmt ist, den Begünstigten Zeit einzuräumen, um sich einem neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld anzupassen. Für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag verlangt die Kommission jedoch, daß Beihilfen deutlich und unmißverständlich der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder eines Wirtschaftsgebiets dienen. Da ein solcher Effekt der zu prüfenden Maßnahme nicht eigen ist, kommt sie für den Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht in Betracht.

Die Beihilfe erfuellt also weder die Anforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag noch die Voraussetzungen für andere Ausnahmetatbestände, die für staatliche Beihilfen, welche die Anforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen, vorgesehen sind, und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 101 EG-Vertrag

Stellt die Kommission fest, daß Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen verzerren, so wendet sie ein in Artikel 101 EG-Vertrag vorgesehenes besonderes Verfahren an, um die Situation zu bereinigen. Österreich beruft sich auf diesen Artikel, um die Unzweckmäßigkeit des von der Kommission eingeleiteten staatlichen Beihilfeverfahrens geltend zu machen. Die Kommission kann die österreichischen Argumente insofern nicht akzeptieren, als die Steuerbefreiung, wie bereits erwähnt, schon für sich allein genommen eine staatliche Beihilfe darstellt. In seinem Urteil in der Rechtssache 173/73(19) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß eine einseitige Änderung eines besonderen Aspekts der Produktionskosten in einem gegebenen Wirtschaftssektor eine Störung des bestehenden Gleichgewichts zwischen den Mitgliedstaaten herbeiführen kann, und zwar ungeachtet der Geltung der Artikel 99 bis 102 EG-Vertrag, die für die Abschaffung allgemeiner Verzerrungen, die sich aus den unterschiedlichen Steuersystemen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben, ausführliche Vorschriften vorsehen.

Die gemeinsamen Marktorganisationen

Da die Kommission der Auffassung ist, daß es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, braucht nicht näher geprüft zu werden, inwieweit die Maßnahme gegen die gemeinsamen Marktorganisationen verstößt, unter welche die von der Steuerbefreiung betroffenen Erzeugnisse fallen.

Artikel 95 EG-Vertrag

Dasselbe gilt für die Anwendung von Artikel 95 EG-Vertrag. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Kommission die österreichische Regierung im Rahmen des Verfahrensstadiums, das in die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag münden kann, aufgefordert hat, sich dazu zu äußern, ob die Steuerbefreiung eine Artikel 95 EG-Vertrag zuwiderlaufende diskriminierende Steuermaßnahme darstellt (Schreiben der Kommission vom 6. November 1998). Die vorliegende Entscheidung über die Aspekte der Getränkesteuerbefreiung als staatliche Beihilfe präjudiziert nicht das Ergebnis der Kontakte zwischen der Kommission und Österreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag.

Darüber hinaus ist auf das Verfahren hinzuweisen, das auf der Grundlage von Artikel 177 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist(20). Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der österreichischen Getränkesteuer um eine vorläufige Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern(21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/80/EG(22), der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren(23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/99/EG(24), und des Artikels 92 Absats 1 EG-Vertrag gebeten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Österreich notifizierte Regelung, wonach Wein und andere gegorene Getränke, die direkt am Ort ihrer Erzeugung an den Verbraucher verkauft werden, von der Getränkesteuer befreit sind, die normalerweise in Höhe von +- 7,58 % (10 % vor MwSt.) des Einzelhandelspreises der Erzeugnisse erhoben wird, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Österreich darf die in Absatz 1 genannte Regelung nicht über den 31. Dezember 1998 hinaus aufrechterhalten.

Artikel 2

Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die erlassen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 82 vom 14.3.1997, S. 9.

(2) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(3) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

(4) Schriftliches Verfahren E/1462/98.

(5) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 12.

(6) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(7) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 8.

(8) ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16.

(9) ABl. L 26 vom 2.2.1996, S. 13.

(10) ABl. L 61 vom 13.3.1993, S. 55.

(11) ABl. L 94 vom 7.4.1989, S. 38.

(12) Für die Subsumtion von Steuerbefreiungen unter die Definition einer "staatlichen Beihilfe" vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 1994 in der Rechtssache 387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, S. I-877.

(13) Slg. 1974, S. 709.

(14) Slg. 1993, S. 887.

(15) Slg. 1980, S. 2671, Randnummern 11 und 12.

(16) B 1648/94.

(17) Slg. 1969, S. 523, Rn. 18 bis 2t.

(18) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(19) siehe Fußnote 13.

(20) Rechtssache 437/97 vor dem Europäischen Gerichtshof.

(21) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

(22) ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.

(23) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

(24) ABl. L 8 vom 11.1.1997, S. 12.