|
19.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/37 |
BESCHLUSS 2011/428/GASP DES RATES
vom 18. Juli 2011
zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Teilnehmerstaaten der Ad-hoc-Konferenz haben am 20. Juli 2001 das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten angenommen (Aktionsprogramm). Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 8. Dezember 2005 ein Internationales Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten (Internationales Rückverfolgungsinstrument) angenommen. Diese beiden internationalen Instrumente erklären, dass die Staaten in geeigneter Weise mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, um die wirksame Umsetzung der Instrumente zu unterstützen. |
|
(2) |
In dem Schlussbericht der Dritten Zweijährlichen Tagung der Staaten von 2008 zur Erörterung der Umsetzung des Aktionsprogramms wird darauf hingewiesen, wie wichtig regionale Konzepte für die Umsetzung des Aktionsprogramms sind und dass es daher angebracht ist, regionale Zusammenkünfte einzuberufen, zu deren Durchführung interessierte Staaten sowie internationale, regionale und subregionale Organisationen, die dazu in der Lage sind, finanziell beitragen. Ferner werden in dem Schlussbericht die Staaten aufgerufen, die bestehenden Mechanismen, die die Umsetzung des Aktionsprogramms und die Angleichung des Bedarfs und der Ressourcen unterstützen, wie beispielsweise das System zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsprogramms, zu unterstützen und umfassend zu nutzen. |
|
(3) |
Der Europäische Rat hat am 15./16. Dezember 2005 die EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (SALW-Strategie der EU) angenommen. In der SALW-Strategie der EU wird die Unterstützung des VN-Aktionsprogramms als erste Priorität für Maßnahmen auf internationaler Ebene genannt und es wird dazu aufgerufen, ein internationales verbindliches Rechtsinstrument zur Rückverfolgung und Kennzeichnung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition anzunehmen. |
|
(4) |
Nach der Verabschiedung des internationalen Rückverfolgungsinstruments hat die Europäische Union dessen uneingeschränkte Umsetzung unterstützt, indem sie die Gemeinsame Aktion 2008/113/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 zur Unterstützung des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen (1) angenommen und umgesetzt hat. Die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion wurde vom Rat der Europäischen Union positiv bewertet. |
|
(5) |
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 2. Dezember 2009 die Resolution A/RES/64/50 „Der unerlaubte Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten“ angenommen, in der alle Initiativen zur erfolgreichen Umsetzung des Aktionsprogramms, einschließlich jener von internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen, gewürdigt werden und hervorgehoben wird, dass Initiativen der internationalen Gemeinschaft in Bezug auf internationale Zusammenarbeit und Hilfe weiterhin von entscheidender Bedeutung sind und die nationalen Umsetzungsbemühungen ergänzen. |
|
(6) |
Die Resolution A/RES/64/50 sieht ferner vor, dass die vierte zweijährliche Tagung der Staaten zur Erörterung der nationalen, regionalen und globalen Umsetzung des Aktionsprogramms vom 14. bis 18. Juni 2010 in New York stattfinden sollte und dass spätestens 2012 in New York eine zweiwöchige Konferenz zur Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsprogramms einberufen wird. |
|
(7) |
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am ebenfalls am 2. Dezember 2009 die Resolution A/RES/64/51 „Probleme infolge der Anhäufung von Beständen überschüssiger konventioneller Munition“ angenommen, in der die Staaten, die dazu in der Lage sind, aufgerufen werden, zur Entwicklung technischer Leitlinien innerhalb der Vereinten Nationen für die Verwaltung der Bestände konventioneller Munition beizutragen, um den Staaten dabei zu helfen, ihre nationale Bestandsverwaltungskapazität zu verbessern und somit ein Anwachsen überschüssiger Bestände konventioneller Munition zu verhindern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Hinblick auf die Unterstützung der Vorbereitung der 2012 stattfindenden Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten verfolgt die Union die folgenden Ziele:
|
— |
Förderung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zu SALW sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene; |
|
— |
Unterstützung der Umsetzung des internationalen Rückverfolgungsinstruments; |
|
— |
Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung technischer Leitlinien der VN für die Verwaltung von Munitionsbeständen. |
(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels führt die Union die folgenden Maßnahmen durch:
|
— |
Entwicklung des Systems zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsprogramms als wirksames Instrument zur Koordinierung der internationalen Bemühungen zur Umsetzung des VN-Aktionsprogramms, auch durch die Unterstützung der informellen Gruppe interessierter Staaten „Kleinwaffen und leichte Waffen“; |
|
— |
Organisation von bis zu acht zweitägigen Regionaltagungen dazu, wie die Umsetzung des Aktionsprogramms auf regionaler Ebene vorangebracht werden kann; |
|
— |
Organisation von regionalen Kursen zur Ausbildung der Ausbilder über das internationale Rückverfolgungsinstrument für die westafrikanischen Länder und zur Schaffung von Einrichtungen und Sachkenntnis bezüglich der Kennzeichnung in Ländern der Region, die nicht über solche Ressourcen verfügen; |
|
— |
Unterstützung der Entwicklung technischer Leitlinien der VN für die Verwaltung von Munitionsbeständen; |
|
— |
Unterstützung der Umsetzung der Leitlinien durch regionale Programme zur Ausbildung der Ausbilder für Strafverfolgungsbeamte in der Region der afrikanischen Großen Seen sowie in Lateinamerika und der Karibik; |
|
— |
Unterstützung für einzelne Staaten, die dringend Hilfe bei der Verwaltung ihrer Munitionsbestände benötigen, durch die Bereitstellung technischer, rechtlicher und politischer Hilfe sowie fachliche Ausbildung. |
Eine ausführliche Beschreibung dieser Maßnahmen ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreter“) zuständig.
(2) Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen erfolgt durch das Büro der VN für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“).
(3) Das UNODA nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 2 150 000 EUR.
(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgabe des in Absatz 1 genannten Betrags. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UNODA. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das UNODA die Erkennbarkeit des Beitrags der Union entsprechend seinem Umfang sicherstellt.
(4) Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Artikel 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger zweimonatlicher Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
ANHANG
1. Ziele
Die allgemeinen Ziele dieses Beschlusses sind die Förderung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm zu SALW“) im Hinblick auf die Überprüfungskonferenz, die 2012 abgehalten werden soll, die Förderung der Umsetzung des internationalen Rückverfolgungsinstruments sowie die Entwicklung und Umsetzung von technischen Leitlinien der VN für die Verwaltung von Munitionsbeständen. Dabei sollen größtmögliche Synergien mit anderen einschlägigen Finanzinstrumenten der Union geschaffen werden.
2. Beschreibung der Maßnahmen
2.1. Förderung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zu SALW sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene
2.1.1. Ziel der Maßnahme
Förderung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms durch Drittstaaten;
Unterstützung der Entwicklung des Systems zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsprogramms (SUU-AP) als wirksames Instrument zur Koordinierung der internationalen Bemühungen zur Umsetzung des VN-Aktionsprogramms, auch durch die Entwicklung und Unterstützung der informellen Gruppe interessierter Staaten „konkrete Abrüstungsmaßnahmen“.
2.1.2. Beschreibung der Maßnahme
Organisation durch das UNODA, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner regionalen Abrüstungszentren, von bis zu acht zweitägigen Regionaltagungen darüber, wie die Umsetzung des Aktionsprogramms auf regionaler Ebene vorangebracht werden kann. Diese Tagungen werden darauf abzielen, relevante Drittländer näher mit den regionalen Aspekten des VN-Aktionsprogramms zu SALW und mit den Empfehlungen der dritten und der vierten zweijährlichen Tagung der Staaten zur Vorbereitung der Überprüfungskonferenz von 2012 bekannt zu machen. Die begünstigten Länder werden in den Seminaren u. a. eine Bestandsaufnahme der bestehenden regionalen Umsetzungspläne für den Zeitraum 2010 bis 2012 vornehmen, und sie werden aufgerufen, regionale Umsetzungspläne für den Zeitraum 2013 bis 2014 einschließlich messbarer, erreichbarer und zeitlich gebundener Ziele zu formulieren.
Die Entwicklung und Verbesserung des SUU-AP ist ein wirksames Mittel zur Koordinierung der internationalen Bemühungen zur Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zu SALW; dazu wird ein internetgestütztes Tool zur Angleichung des Bedarfs und der Ressourcen im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen in die SUU-AP-Plattform integriert, es wird eine elektronische Berichterstattungsfunktion für die nationalen Berichte zum VN-Aktionsprogramm zu SALW entwickelt, es werden regionale und thematische Abschnitte im SUU-AP entwickelt und es werden mehrsprachige Versionen der bestehenden SUU-AP-Plattform entwickelt. Im Rahmen der Unterstützung der informellen Gruppe interessierter Staaten als Forum zur Förderung der Koordinierung und des Informations- und Wissensaustauschs zwischen den Gebern und dem VN-System sowie anderen Beteiligten des Aktionsprogramms zu SALW über ihre Tätigkeiten im Bereich Kleinwaffen, einschließlich vorgelegter Projektbeschreibungen, und über die Politikgestaltung (vgl. z. B. die Resolution der Generalversammlung „Festigung des Friedens durch konkrete Abrüstungsmaßnahmen“, A/RES/63/62) wird auch die Organisation und praktische Unterstützung regelmäßiger Tagungen dieser Gruppe (zwei- bis dreimal jährlich) unterstützt.
2.1.3. Ergebnisse der Maßnahme
Verbesserte regionale Umsetzung des VN-Aktionsprogramms, wirksame Vorbereitung der begünstigten Länder für die Überprüfungskonferenz 2012 und Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung realistischer, erreichbarer, messbarer und zeitlich gebundener regionaler Umsetzungspläne für den Zeitraum 2012 bis 2014.
Verbesserte, mehrsprachige, benutzerfreundliche und zuverlässige Informationen über den Umsetzungsbedarf im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm, wodurch das System zur Unterstützung der Umsetzung zu dem wichtigsten Tool zur Erleichterung der Umsetzung dieses internationalen Instruments wird; rationalisierte Verwaltung der internationalen Hilfe durch die Verstärkung der Koordinierungsrolle der Gruppe interessierter Staaten.
2.1.4. Seminar-Orte
Das UNODA wird eine Liste potenzieller Orte für die Regionalseminare vorschlagen, die dann vom Hohen Vertreter in Beratung mit den zuständigen Ratsgremien gebilligt wird. Zu den Kriterien für die Auswahl der Seminar-Orte gehören die Bereitschaft und das Engagement zur Ausrichtung eines Seminars eines in Frage kommenden Staates in einer bestimmten Region, das Ausmaß des Engagements für die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms in der Region und gegebenenfalls das Engagement einer regionalen oder subregionalen Organisation.
2.1.5. Begünstigte der Maßnahme
Staaten, die Hilfe bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms benötigen. Bei der Auswahl der einzelnen Begünstigten, die an den Regionalseminaren teilnehmen sollen, werden der Einsatz und die Umsetzungsbemühungen der potenziellen Begünstigten im Bereich der Kleinwaffen und leichten Waffen berücksichtigt. Das UNODA wird eine vorläufige Liste von Begünstigten vorschlagen, die dann vom Hohen Vertreter in Beratung mit den zuständigen Ratsgremien gebilligt wird.
2.2. Unterstützung der Umsetzung des internationalen Rückverfolgungsinstruments
2.2.1. Ziel der Maßnahme
Unterstützung der Umsetzung des internationalen Rückverfolgungsinstruments, durch die Verbesserung der Fähigkeiten der zuständigen Staatsbediensteten in Westafrika zur Identifizierung, Kennzeichnung, Rückverfolgung und Registrierung von Kleinwaffen und leichten Waffen, und Bereitstellung der entsprechenden Ausrüstung.
2.2.2. Beschreibung der Maßnahme
Organisation regionaler Kurse zur Ausbildung der Ausbilder über wesentliche Aspekte des internationalen Rückverfolgungsinstruments für ausgewählte westafrikanische Beamte.
Schaffung von Einrichtungen und Sachkenntnis für die Kennzeichnung in den Ländern der Region, die nicht über diese Ressourcen verfügen, u. a. durch den Ankauf von Kennzeichnungsgeräten, die Einrichtung von Registrierungsvorrichtungen und die Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten für die Kennzeichnung und Rückverfolgung.
Beratungen mit dem Hohen Vertreter und den einschlägigen Ratsgremien sowie die Koordinierung mit der Initiative für die westafrikanischen Küstenstaaten und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) werden gewährleisten, dass es keine Überschneidungen mit anderen Unionsprogrammen in Westafrika gibt.
2.2.3. Ergebnisse der Maßnahme
Reduzierung der Sicherheitsbedrohungen, die von der Zahl der unerlaubten Kleinwaffen und leichten Waffen ausgehen, durch eine verstärkte Kontrolle der Zahl und Arten von Kleinwaffen und leichten Waffen, verbesserte nationale behördenübergreifende Sachkenntnis für die Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie nicht-industriell gefertigten Waffen und bessere Koordinierung im Sicherheitssektor zwischen den Staaten hinsichtlich des internationalen Rückverfolgungsinstruments.
2.2.4. Begünstigte der Maßnahme
Strafverfolgungsbehörden aller 15 Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas); Ecowas und ihr Kleinwaffenprogramm ECOSAP, die Zivilgesellschaft und die örtlichen Gemeinschaften.
2.3. Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung technischer Leitlinien der VN für die Verwaltung von Munitionsbeständen
2.3.1. Ziel der Maßnahme
Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung technischer Leitlinien der VN für die Verwaltung von Munitionsbeständen.
2.3.2. Beschreibung der Maßnahme
Abschluss der Entwicklung technischer Leitlinien der VN für die Verwaltung von Munitionsbeständen. Dazu gehört unter anderem: die Organisation einer Sitzung des technischen Prüfungsausschusses für die Entwicklung der Leitlinien, die Verarbeitung und Einarbeitung der Ergebnisse dieser Sitzung in die endgültige Fassung der Leitlinien und die Übersetzung und Veröffentlichung der Leitlinien.
Unterstützung der operativen Nutzung und der Umsetzung der Leitlinien durch die Durchführung regionaler Programme zur Ausbildung der Ausbilder für Strafverfolgungsbeamte in der Region der afrikanischen Großen Seen sowie in Lateinamerika und der Karibik, auch durch die regionalen Abrüstungszentren des UNODA. Diese fortgeschrittenen Ausbildungsprogramme werden Themen im Bereich der Grundsätze und wichtigsten Aspekte der Bestandsverwaltung, des Risikomanagements, der Munitionsbuchhaltung, des Verkehrs sowie der Sicherheit und Zerstörung beinhalten. Die Ausbildungsprogramme in Lateinamerika/der Karibik werden auf der bislang erteilten Ausbildung aufbauen, die die Union in diesen Regionen unterstützt hat, und diese ergänzen.
Nutzung der Ergebnisse dieser fortgeschrittenen Ausbildungsprogramme zur Ermittlung der Staaten, die dringend Hilfe bei der Kontrolle und Lagerung von Munitionsbeständen benötigen, und ihnen (direkt oder durch regionale Organisationen) Folgendes bereitzustellen:
|
— |
die erforderliche technische Hilfe zur Entwicklung der wichtigsten politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Leitlinien, einschließlich Betreuung am Arbeitsplatz; |
|
— |
Unterstützung und Hilfe bei der Einrichtung der geeigneten Infrastruktur für die Bestandsverwaltung durch die Bereitstellung von Betreuung bei der praktischen Anwendung der technischen Leitlinien auf die Anlagen zur Lagerung von Munition. |
2.3.3. Ergebnisse der Maßnahme
Voll entwickelte technische Leitlinien, die bereit zur Umsetzung sind.
Reduzierte Bedrohung der nationalen und regionalen Sicherheit durch verbesserte Bestandsverwaltung auf nationaler Ebene in zwei wichtigen Regionen.
2.3.4. Begünstigte der Maßnahme
Regierungen und internationale und regionale Organisationen, die Zivilgesellschaft und Gruppen und Einzelpersonen, auf die die unkontrollierte Ausbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen negative Auswirkungen hat.
Bei der Auswahl der Staaten, für die spezifische Hilfs- und Ausbildungsmaßnahmen ergriffen werden, werden die besonderen Bedürfnisse und die Zusagen der potenziellen Begünstigten im Bereich der Verwaltung von Munitionsbeständen berücksichtigt. Das UNODA wird eine vorläufige Liste von Begünstigten vorschlagen, die dann vom Hohen Vertreter in Beratung mit den zuständigen Ratsgremien gebilligt wird.
3. Dauer
Die geschätzte Dauer der Maßnahmen beträgt 24 Monate.
4. Für die Durchführung des Projekts zuständige Stelle
Mit der technischen Umsetzung dieses Beschlusses wird das UNODA beauftragt, das seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durchführen wird.
5. Berichterstattung
Das UNODA wird regelmäßig Berichte erstellen und erstellt Berichte nach Abschluss jeder der jeweiligen beschriebenen Tätigkeiten. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeiten übermittelt werden.
6. Geschätzte Gesamtkosten der Maßnahmen und finanzieller Beitrag der Union
Die Gesamtkosten der Maßnahmen belaufen sich auf 2 150 000 EUR.