19.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/14


BESCHLUSS (GASP) 2018/1249 DES RATES

vom 18. September 2018

über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. April 2015 die Resolution 2216 (2015) angenommen, mit der ein Embargo für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art an den früheren Präsidenten Jemens, Ali Abdullah Saleh, und an bestimmte andere Personen sowie an von dem jeweiligen Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates zu benennende andere Personen und Einrichtungen verhängt wurde.

(2)

Auf Antrag der Regierung Jemens vom 6. August 2015 und im Einklang mit der Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stimmte der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit einem Schreiben an die Regierung Jemens vom 11. August 2015 zu, einen Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen (United Nations verification and inspection mechanism — UNVIM) mit dem Ziel einzurichten, die ungehinderte Einfuhr von Handelswaren nach Jemen zu ermöglichen und die Wirtschaft des Landes wiederzubeleben.

(3)

Der UNVIM hat seine Arbeit am 5. Mai 2016 aufgenommen. Das Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS) betreibt und verwaltet den UNVIM im Namen des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA), der Regierung Jemens und der betroffenen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen.

(4)

Am 3. April 2017 betonte der Rat, wie wichtig es ist, die wirksame und zeitnahe Abfertigung für die gewerbliche Schifffahrt nach Jemen zu gewährleisten, und erklärte seine uneingeschränkte Unterstützung für die Beibehaltung des UNVIM sowie die vollständige und ungehinderte Ausführung seines Mandats. Der Rat rief außerdem dazu auf, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gezielt verhängte Waffenembargo vollständig umzusetzen, und bekräftigte in dieser Hinsicht, dass die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (1) festgelegten Regeln strikt angewandt werden.

(5)

Am 27. Dezember 2017 legte der UNVIM einen Vorschlag zur Verlängerung seiner Tätigkeit um ein weiteres Jahr bis März 2019 und zur Stärkung dieser Tätigkeit vor, und zwar insbesondere durch eine weitere Beschleunigung des Abfertigungsverfahrens für gewerbliche Fracht und die Verbesserung der Möglichkeiten, zusätzliches Personal und zusätzliche Mittel in den betreffenden Häfen einzusetzen. Dies erfordert die Unterstützung der Aufstockung des Personals des UNVIM und den Erwerb zusätzlicher Ausrüstung für Inspektionen. Die Union sollte einen finanziellen Beitrag zu dieser Unterstützung leisten.

(6)

Am 25. Juni 2018 betonte der Rat, wie wichtig es ist, die wirksame und zeitnahe Abfertigung für die gewerbliche Schifffahrt in den betreffenden Häfen — einschließlich Treibstoff — zu gewährleisten, und erklärte, dass er die Beibehaltung des UNVIM sowie die vollständige und ungehinderte Ausführung seines Mandats uneingeschränkt unterstützt, und er beschloss, eine Stärkung des UNVIM zu prüfen.

(7)

Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses sollte das UNOPS betraut werden. Der Beitrag der Union zum UNVIM wird maßgeblich dafür sein, dass der UNVIM weiterhin seine Aufgaben der Überwachung und Inspektion erfüllen kann, wodurch sichergestellt wird, dass kommerzielle Frachtschiffe, die in die Hoheitsgewässer Jemens einfahren, die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einhalten. Sollte sich das Mandat oder der Bedarf des UNVIM dergestalt ändern, dass die Angemessenheit oder die Relevanz des Projekts in Bezug auf die Erreichung seiner Ziele infrage gestellt wird, so ist der Beitrag der Union entsprechend neu zu bewerten.

(8)

Mit der Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung des finanziellen Beitrags der Union sollte die Kommission beauftragt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union unterstützt den UNVIM mit dem übergeordneten Ziel, zur Wiederherstellung der ungehinderten und freien Einfuhr von Handelswaren nach Jemen beizutragen, indem ein transparentes und wirksames Abfertigungsverfahren für gewerbliche Fracht eingeführt wird, die für nicht unter der Kontrolle der Regierung Jemens stehende jemenitische Häfen bestimmt ist.

(2)   Mit dem Projekt werden folgende Einzelziele verfolgt:

—

Steigerung der Einfuhr kommerzieller Fracht nach Jemen, indem das Abfertigungsverfahren für solche Fracht weiter beschleunigt wird und das Vertrauen der Schifffahrtsgesellschaften wiederhergestellt wird, dass ihre Schiffe in die Häfen von Hodeidah und Salif einlaufen können;

—

Verbesserung der Möglichkeiten des UNVIM, zusätzliches Personal und zusätzliche Mittel im Hafen von Dschibuti, im Hafen „King Abdullah Port“ (Königreich Saudi-Arabien) sowie in den Häfen von Salalah und Sohar (Oman) und Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) einzusetzen, und Erhöhung seiner Reaktionsfähigkeit, für den Fall, dass dem UNVIM für die Dauer des Projekts zusätzliche Zuständigkeiten im Hafen von Hodeidah übertragen werden.

(3)   Die Union leistet durch den vorliegenden Beschluss einen Beitrag zu den mit der Stärkung des UNVIM verbundenen Kosten und trägt somit auch dazu bei, auf die Bedürfnisse der jemenitischen Bevölkerung im Rahmen einer umfassenderen humanitären Strategie einzugehen.

Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verantwortlich.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten obliegt dem UNOPS. Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNOPS.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 4 915 504,24 EUR.

(2)   Der Betrag für den Sechsmonatszeitraum nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung gemäß Absatz 4 dieses Artikels beläuft sich auf 2 748 472,96 EUR. Der verbleibende Betrag in Höhe von 2 167 031,28 EUR wird verwendet, falls der Rat dies nach der Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beschließt.

(3)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(4)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem UNOPS ab. In der Finanzierungsvereinbarung ist festzuhalten, dass das UNOPS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union öffentliche Beachtung zuteilwird.

(5)   Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 4 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach dem 18. September 2018 abzuschließen. Sie unterrichtet den Rat über etwa dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat durch regelmäßige, vom UNVIM erstellte Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses, einschließlich der monatlichen Sitzungen des UNVIM-Lenkungsausschusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Der Rat überprüft diesen Beschluss fünf Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Finanzierungsvereinbarung.

(3)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet zwölf Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem UNOPS. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


ANHANG

(1)   Hintergrund

a)

Der derzeitige Konflikt in Jemen hat zu einer ausgedehnten humanitären Krise geführt, in deren Folge rund 75 % der Bevölkerung (22,2 Millionen Menschen) Hilfe benötigen. Die Hindernisse für kommerzielle Einfuhren nach Jemen haben zu einem gravierenden Mangel an Grunderzeugnissen, zu einem Anstieg der Preise für verfügbare Waren sowie zu einer Ausweitung der Schwarzmarkt- und Schmugglernetze geführt.

Um der ernsten humanitären Lage in Jemen zu begegnen, ist die Beibehaltung regulärer Einfuhren kommerzieller Fracht in das Land unerlässlich. Die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verpflichtet die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe, sei es auf direktem oder indirektem Weg, von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben von ihrem Hoheitsgebiet aus oder durch ihr Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an bestimmte von dem aufgrund dieser Resolution eingerichteten Ausschuss benannte Personen und Einrichtungen zu verhindern. Um die ungehinderte Einfuhr von Handelswaren nach Jemen zu erleichtern, wurden die Vereinten Nationen von der Regierung Jemens ersucht, einen Überwachungs- und Inspektionsdienst bereitzustellen, der dafür sorgt, dass kommerzielle Frachtschiffe, die in die Hoheitsgewässer Jemens einfahren, die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einhalten.

Im Dezember 2015 wurde das Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS) beauftragt, einen Mechanismus zur Beaufsichtigung der Überwachungs- und Inspektionsdienste im Namen des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA), der Regierung Jemens und der betroffenen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einzurichten und zu verwalten, um die ungehinderte Einfuhr von Handelswaren in die nicht unter der Kontrolle der Regierung Jemens stehenden Gebiete Jemens zu erleichtern. Der UNVIM hat seine Tätigkeit am 5. Mai 2016 aufgenommen.

Nach den von der Koalition im November 2017 auferlegten Beschränkungen für den Seeverkehr in den Norden Jemens hat der UNVIM Gespräche mit den Gebern, externen Partnern und der Koalition geführt. Der Vorschlag für die Verlängerung des UNVIM-Mandats von April 2018 bis März 2019 spiegelte den Inhalt dieser Gespräche über die Stärkung seiner Kapazitäten, den Abbau von Bedenken hinsichtlich des Waffenschmuggels an Bord von Handelsschiffen und die Verringerung von Verzögerungen in der gewerbliche Schifffahrt wider.

Derzeit ist der UNVIM am Standort Dschibuti mit vier Kontrolleuren, vier Inspektoren, vier Sprengstoffspürhunde-Teams, 13 Mitarbeitern im Bereich Management/technisches Personal und bis zu sieben entsandten Mitarbeitern aus dem Vereinigten Königreich sowie am Standort Dschidda (Königreich Saudi-Arabien) mit zwei Kontrolleuren im Einsatz. Zudem werden Gespräche über die Ausweitung der UNVIM-Überwachungstätigkeiten auf den Hafen „King Abdullah Port“ (Königreich Saudi-Arabien) und auf die Häfen von Salalah und Sohar (Oman) und Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) geführt.

b)

Die EU hat immer wieder betont, wie wichtig die wirksame und zeitnahe Abfertigung für die gewerbliche Schifffahrt ist, und hat die Beibehaltung des UNVIM sowie die ungehinderte Ausführung seines Mandats unterstützt. Jede Form der Unterstützung durch die EU für die Beibehaltung des UNVIM sollte daher darauf ausgerichtet sein, die Wirksamkeit des Mechanismus zu erhöhen und so Betreiber und Staaten besser in die Lage zu versetzen, der jemenitischen Bevölkerung Handelswaren zu liefern. Wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom April 2017 anerkannt, bedarf es „der vorbehaltlosen Unterstützung durch die Koalition und die Regierung Jemens, damit der UNVIM wirksam und unter voller Auslastung funktionieren kann“. Darüber hinaus sollten alle Tätigkeiten der EU auch im Rahmen des umfassenderen Engagements der EU für eine politische Lösung des Konflikts gesehen werden, wobei die Bemühungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen uneingeschränkt unterstützt werden.

(2)   UNVIM-Inspektions- und Verifikationsverfahren

Derzeit gilt der UNVIM für alle Schiffe über 100 MT, die für jemenitische Häfen bestimmt sind, die nicht unter der Kontrolle der Regierung Jemens stehen, sowie für 1) alle Schiffe, die von in Jemen ansässigen Unternehmen oder staatlichen Stellen erworbene Handelswaren transportieren, die zum Verkauf in Jemen bestimmt sind, und für 2) die bilaterale Hilfe aus Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die nicht über Organisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen oder eine anerkannte internationale humanitäre Organisation bereitgestellt wird.

Das Verifikationsverfahren beginnt, wenn eine Schifffahrtsgesellschaft online einen Abfertigungsantrag unter www.vimye.org einreicht, die erforderlichen Dokumente hochlädt und alle angeforderten Unterlagen an den UNVIM übermittelt. Innerhalb von 48 Stunden überprüft der UNVIM die Unterlagen und sendet eine Benachrichtigung an die externen Partner, wie z. B. die Zelle für Evakuierungsoperationen und humanitäre Einsätze (EHOC) der Koalitionsstreitkräfte. Der UNVIM entscheidet dann auf der Grundlage seines eigenen Verfahrens, einschließlich aufgrund von Abweichungen in den erhaltenen Unterlagen, nicht deklarierten Hafenanläufen, verdächtigen Schiffsbewegungen, Abschaltung des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) für mehr als vier Stunden, und von Rückmeldungen externer Partner, ob eine Inspektion des Schiffs erfolgt oder nicht. Schiffsinspektionen werden entweder im Hafen in Hoheitsgewässern oder auf See in internationalen Gewässern durchgeführt.

Die Abfertigungsbescheinigung wird dann entweder erteilt oder verweigert (annulliert, abgelehnt oder widerrufen). Im Fall von abgefertigten Schiffen überwacht der UNVIM weiterhin ihre Bewegungen über das AIS, einschließlich der Durchfahrt zum Haltebereich der Koalition, vom Haltebereich zum Ankergebiet und vom Ankergebiet zum Liegeplatz für die Entladung. Die Beobachtung durch den UNVIM endet, sobald die abgefertigten Schiffe nach Entladung ihrer Fracht und nach Auslaufen aus dem Hafen die jemenitischen Seehäfen am Roten Meer verlassen. Während des gesamten Verfahrens steht der UNVIM in engem Kontakt mit den Schifffahrtsgesellschaften und dem Kapitän der Schiffe und spielt eine entscheidende Rolle bei der Bewältigung aller Probleme, denen die Schiffe auf See begegnen, einschließlich der Vertretung gegenüber der EHOC und der Koalition. Die Erleichterung des gesamten Abfertigungsprozesses durch den UNVIM und die ständige Kommunikation mit den Schifffahrtsgesellschaften ist entscheidend, um das Vertrauen der internationalen Schifffahrtslinien aufrechtzuerhalten und somit kommerzielle Einfuhren für die Mehrheit der jemenitischen Bevölkerung trotz des anhaltenden Konflikts sicherzustellen.

Der UNVIM war auch bestrebt, die Bedenken der internationalen Schifffahrtsbranche durch vierteljährliche Treffen mit ihren Vertretern auszuräumen, um sicherzustellen, dass die Schwierigkeiten und Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, richtig verstanden und angegangen werden.

(3)   Übergeordnete Ziele

Damit der UNVIM sein Mandat ungehindert ausführen kann, wird mit dieser Maßnahme das übergeordnete Ziel verfolgt, zur Wiederherstellung der ungehinderten und freien Einfuhr von Handelswaren nach Jemen beizutragen, indem ein transparentes und wirksames Abfertigungsverfahren für gewerbliche Fracht eingeführt wird, die für nicht unter der Kontrolle der Regierung Jemens stehende jemenitische Häfen bestimmt ist.

Es werden folgende Einzelziele verfolgt:

—

Steigerung der Einfuhren kommerzieller Fracht nach Jemen, indem das Abfertigungsverfahren für solche Fracht weiter beschleunigt wird und das Vertrauen der Schifffahrtsgesellschaften wiederhergestellt wird, dass ihre Schiffe trotz des herrschenden Konflikts in die Häfen von Hodeidah und Salif einlaufen können;

—

Verbesserung der Möglichkeiten des UNVIM, zusätzliches Personal und zusätzliche Mittel im Hafen von Dschibuti, im Hafen „King Abdullah Port“ (Königreich Saudi-Arabien) sowie in den Häfen von Salalah und Sohar (Oman) und Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) einzusetzen, und Erhöhung seiner Reaktionsfähigkeit, für den Fall, dass dem UNVIM für die Dauer des Projekts zusätzliche Zuständigkeiten im Hafen von Hodeidah übertragen werden.

Sollte sich das Mandat oder der Bedarf des UNVIM dergestalt ändern, dass die Angemessenheit oder die Relevanz des Projekts in Bezug auf die Erreichung der vorgenannten Ziele infrage gestellt ist, so wird der Beitrag der EU entsprechend neu bewertet.

(4)   Beschreibung der Tätigkeiten

Das UNOPS ist für die technische Durchführung des Projekts verantwortlich.

Tätigkeit 1: Erhöhung der Anzahl der UNVIM-Kontrolleure. Bis zu fünf (05) zusätzliche Kontrolleure und bis zu zwei (02) zusätzliche Frachtinspektoren werden für den Hafen von Dschibuti, den Hafen „King Abdullah Port“ und den Hafen von Dschidda (Königreich Saudi-Arabien) sowie für die Häfen von Salalah und Sohar (Oman) und Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) oder andere Standorte, darunter vorläufig Hodeidah, eingestellt. Diese Kapazitätsaufstockung würde es dem UNVIM ermöglichen, rasch auf etwaige Entwicklungen zu reagieren und das Einsatzgebiet, in dem er Schiffsinspektionen durchführt, auszuweiten, ohne die Kontinuität seiner Einsätze zu gefährden. Der UNVIM wird zudem einen zusätzlichen Beauftragten am Standort Dschibuti einstellen, der unter anderem mit der EU und insbesondere den EU-Delegationen in der Region des Roten Meeres zusammenarbeiten wird.

Folgende Tätigkeiten sind geplant:

—

Das UNOPS wird die neuen Kontrolleure und Inspektoren und den neuen Beauftragten im Einklang mit seinen Einstellungsvorschriften und -verfahren einstellen.

—

Das UNOPS wird den EAD im Voraus über zu besetzende Stellen unterrichten.

Dauer: gesamte Projektlaufzeit.

Tätigkeit 2: Anmietung eines Teils des Hafens von Dschibuti. Nach der am 1. Mai 2018 mit den Behörden von Dschibuti unterzeichneten Projektkooperationsvereinbarung mietet der UNVIM Kais und Liegeplätze im Hafen von Dschibuti an, um über einen festen Standort für die Durchführung der Inspektionen zu verfügen. Eine neue Anlage im Hafen, die den Kontrolleuren, Inspektoren und Sprengstoffspürhunden die Arbeit erleichtern soll, wird derzeit renoviert. Sie wird auch dazu beitragen, die Inspektionen zu beschleunigen.

Dauer: gesamte Projektlaufzeit.

Tätigkeit 3: Erhöhung der Anzahl der Sprengstoffspürhunde von vier auf sechs in Dschibuti: Der UNVIM wird die Anzahl der Sprengstoffspürhunde und Hundeführer von vier auf sechs erhöhen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Sprengstoffspürhunde während der Inspektionen Ruhezeiten benötigen, und angesichts der klimatischen Bedingungen in Dschibuti, sind bei einer Aufstockung der Anzahl der Inspektionen zusätzliche Kapazitäten erforderlich, um das Wohl der Sprengstoffspürhunde und die Kontinuität der Einsätze sicherzustellen.

Geplante Tätigkeiten:

—

Entsprechend den VN-Vergabeverfahren wird das UNOPS entweder eine neue Ausschreibung für Sprengstoffspürhunde und ihre Hundeführer zwecks Auftragsvergabe veröffentlichen oder den bestehenden Vertrag mit dem derzeitigen Dienstleister des UNVIM (The Development Initiative — TDI) ändern.

—

Die neuen Sprengstoffspürhunde sollen in das bestehende Team von vier Sprengstoffspürhunden und Hundeführern integriert werden.

Dauer: gesamte Projektlaufzeit.

Tätigkeit 4: Anschaffung von zusätzlicher Inspektionsausrüstung: Um das UNVIM-Team in Dschibuti beim Scannen von Containern und Fracht zu unterstützen, wird der UNVIM zwei (02) tragbare Scanner anschaffen. Mithilfe dieser zusätzlichen Ausrüstung können Schiffe im Hafen von Dschibuti und in internationalen Gewässern zügig kontrolliert werden.

Folgende Tätigkeiten sind geplant:

—

Derzeit werden die technischen Spezifikationen ausgearbeitet;

—

entsprechend den UNOPS-Vergabeverfahren wird eine internationale Ausschreibung für Lieferungen veröffentlicht und ein Auftrag vergeben;

—

Lieferung der Ausrüstung und Schulung des betreffenden Personals.

Dauer: erster bis einschließlich vierter Monat der Projektlaufzeit.

Nach Abschluss des Projekts werden die Geräte im Einklang mit dem Vertrag, der mit der Europäischen Kommission geschlossen wurde, veräußert.

Tätigkeit 5: Projektdurchführung

Das UNOPS übernimmt die Aufsicht über die Programmverwaltung; dazu gehören die Festlegung von Zwischenzielen, interne Überprüfungen, die Aufsicht über Vertragsvereinbarungen und die Finanzverwaltung. Voraussichtliche Tätigkeiten:

—

Beschaffung externer Dienstleistungen oder eine Vereinbarung über besondere Dienstleistungen zur technischen Unterstützung bei der Durchführung des Projekts;

—

Finanz- und Vertragsverwaltung der Dienstleistungen, die das UNOPS an Dritte vergibt.

Dauer: gesamte Projektlaufzeit.

(5)   Erwartete Ergebnisse

Es wird erwartet, dass durch die Verstärkung der operativen UNVIM-Tätigkeiten im Rahmen des Projekts folgende Ergebnissen erzielt werden:

—

Unterbindung der Einfuhr verbotener Waren in die jemenitischen Seehäfen am Roten Meer;

—

Erleichterung der Einfuhr von Handelswaren in die jemenitischen Seehäfen am Roten Meer;

—

Aufbau von Vertrauen in der internationalen Schifffahrtsbranche durch Einführung eines transparenten und effizienten Verfahrens für die Einfuhr von Handelswaren in die jemenitischen Seehäfen am Roten Meer ungeachtet des derzeitigen Konflikts;

—

Unterstützung der Regierung Jemens bei der Versorgung der Bevölkerung mit grundlegenden Gütern, die humanitäre Hilfsorganisationen und lokale Quellen nicht in vollem Umfang sicherstellen können.

(6)   Voraussichtliche Laufzeit

Die Laufzeit des Projekts beträgt voraussichtlich zwölf Monate, d. h. zwei Phasen von jeweils sechs Monaten (6 + 6). Die erste Phase läuft bis März 2019 und die zweite ab April 2019. Da die derzeitigen UNVIM-Finanzierungsregelungen mit den Gebern nur bis März 2019 gelten, sieht der Ratsbeschluss eine Sonderregelung für die Zeit danach vor.

Diese Sonderregelung besteht aus einer Überprüfungsklausel, die besagt, dass der Beitrag der EU neu bewertet werden muss, um eine befürwortende Stellungnahme der Mitgliedstaaten zur nahtlosen Verlängerung dieses Beitrags um weitere sechs Monate zu erhalten.

Somit wird die Übertragungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem UNOPS zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten geschlossen, der nur nach einer befürwortenden Stellungnahme der Mitgliedstaaten um weitere sechs Monate verlängert werden kann.

(7)   Außenwirkung der Union

Das UNOPS ist für die technische Durchführung des Projekts verantwortlich und wird dafür sorgen, dass die finanzielle Hilfe der Union gebührend wahrgenommen wird, beispielsweise in ihren Berichten, bei Veranstaltungen und bei Sitzungen. Alle UNVIM-Unterlagen werden die Flagge der Europäischen Union tragen.

Der UNVIM/das UNOPS wird bei allen Ausrüstungen, die mit EU-Mitteln beschafft wurden und bei denen es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt, für angemessene Sichtbarkeit der Union sorgen, auch indem es das Logo der EU darauf anbringt. Wenn dies die Vorrechte und Befreiungen des UNOPS oder die Sicherheit seines Personals oder der Endbegünstigten gefährden könnte, werden geeignete alternative Vorkehrungen getroffen.

(8)   Beteiligung der EU am UNVIM-Lenkungsausschuss

Dem UNVIM-Lenkungsausschuss gehören das Königreich Saudi-Arabien (EHOC der Koalitionsstreitkräfte und Verteidigungsministerium), die Vereinigten Arabischen Emirate, die Regierung Jemens (ein UNVIM-Verbindungsbeamter mit Sitz in Dschibuti und ein Vertreter des Verkehrsministeriums), das UNOPS und das OCHA an. Wie die Vereinigten Staaten, die Niederlande und das Vereinigte Königreich, die in ihrer Eigenschaft als UNVIM-Geber Beobachterstatus in diesem Gremium haben, wird die EU an den monatlichen Sitzungen des UNVIM-Lenkungsausschusses teilnehmen.

(9)   Berichterstattung

Der UNVIM/das UNOPS werden dem EAD monatlich über die Fortschritte bei dem Projekt berichten. Diese Berichte werden an das zuständige Ratsgremium weitergegeben.

Der EAD wird dem zuständigen Ratsgremium über die monatlichen Sitzungen des UNVIM-Lenkungsausschusses Bericht erstatten.

Der UNVIM/das UNOPS werden dem zuständigen Ratsgremium vierteljährlich direkt in Brüssel Bericht erstatten.

Der UNVIM/das UNOPS werden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums einen abschließenden Verlaufs- und Finanzbericht vorlegen.