31992D0163

92/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 072 vom 18/03/1992 S. 0001 - 0068


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II) (Nur der englische und der französische Text ist verbindlich) (92/163/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags(1) , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 und

Artikel 15

Absatz 2,

gestützt auf den Antrag der Elopak Italia SRL Mailand (Italien) vom 27. September 1983 an die Kommission auf Feststellung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, daß Tetra Pak Italiana, Modena (Italien) mit seinen verbundenen Unternehmen gegen Artikel 86 des Vertrages verstossen hat,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 9. Dezember 1988, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten,

nach Aufforderung des Unternehmens, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates und Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung von Beteiligten nach

Artikel 19

Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17(2) ,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. SACHVERHALT

I. Der Tetra-Pak-Konzern

(1) Der Tetra Pak-Konzern (Tetrapak) ist weltweit führend in der Herstellung von Verpackungen für fluessige und halbfluessige Nahrungsmittel. Er ist sowohl in der nicht-aseptischen Abfuellung frischer Getränke wie in der aseptischen Abfuellung von Getränken mit langer Haltbarkeit tätig, für die er praktisch ein Monopol besitzt.

Der ursprünglich schwedische Tetra Pak-Konzern hat sich inzwischen von der Grösse und den Interessen her zu einem Weltunternehmen entwickelt. Der konsolidierte Konzernumsatz lag 1985 bei 2 Milliarden ECU, 1987 bei 2,4 Milliarden ECU und 1990 bei ungefähr 3,6 Milliarden ECU. 90 % davon entfielen auf Verpackungen und 10 % auf Abfuellanlagen und Nebengeschäfte. Etwas über 50 % des Umsatzes wurden in der EWG erwirtschaftet. Für die Koordinierung der Konzernpolitik sorgt die Tetra Pak International SA (vormals Tetra Pak Rausing SA) in Pully/Schweiz; die Konzerntöchter sind über die ganze Welt verteilt.

(2) Die ersten Geschäfte machte Tetra Pak 1955 in Italien - auf dieses Land bezog sich auch ursprünglich die Beschwerde von Elopak. 1965 lief dort die Produktion von Verpackungen an, 1980 wurden die ersten Abfuellanlagen montiert. Von allen Gemeinschaftsländern ist Italien das Land, in dem Tetra Pak die stärkste Stellung hat. Der konsolidierte Umsatz der sieben italienischen Konzerntöchter belief sich 1987 auf 204 Millionen ECU.

II. Die Beschwerde von Elopak

1. Der Elopak-Konzern

(3) Der Elopak-Konzern (Elopak) ist der Hauptkonkurrent von Tetrapak bei Kartonverpackungen für frische Getränke, ist aber bisher nicht im aseptischen Bereich tätig geworden.

Elopak ist ein norwegischer Konzern, der seit 1957 besteht. Die Umsätze von Tetrapak und Elopak verhielten sich 1987 annähernd wie 7,5 : 1 (der konsolidierte Weltumsatz von Elopak lag bei 320 Millionen ECU).

(4) Elopak arbeitet in Italien mit einer 1969 gegründeten Tochter - Elopak Italia (Mailand). Sie produziert dort nicht, sondern importiert die Kartons von anderen Konzerntöchtern. 1982 war zwar in Pisa ein Werk gebaut worden, das Italien-Geschäft lief aber so schlecht, daß dort nie produziert wurde. Das Werk wurde 1987 verkauft.

2. Die Beschwerde

(5) Am 27. September 1983 reichte Elopak Italia bei der Kommission eine Beschwerde gegen Tetra Pak Italiana und deren italienische Unternehmen ein.

Der Konzern vertrat die Auffassung, daß Tetra Pak in den vergangenen Jahren versucht habe, die Wettbewerbsfähigkeit von Elopak in Italien zu untergraben, was für ein marktbeherrschendes Unternehmen als Mißbrauch angesehen werden müsse.

Nach der Darstellung von Elopak hat Tetrapak mit seinen Preisen für eine bestimmte Art von Kartons ( "Rex"-Kartons(3) Verdrängungswettbewerb betrieben, bei der Lieferung der Abfuellanlagen für diese Kartons unlautere Vertragsbedingungen durchgesetzt und zum Teil auch Verdrängungswettbewerb in der Preisgestaltung für die Abfuellanlagen betrieben. Elopak erhob dann auch den Vorwurf, es sei versucht worden, ihr eine Werbung unmöglich zu machen.

Auf die einzelnen Punkte der Beschwerde von Elopak wurde ausführlich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte(4) eingegangen (Seiten 3 bis 7).

III. Märkte und Produkte(5)

1. Abfuellung fluessiger Nahrungsmittel

(6) In Kartons lassen sich die verschiedensten fluessigen und halbfluessigen Nahrungsmittel abfuellen; nach den letzten vorliegenden Zahlen (aus dem Jahre 1987) wurden für Milch- und Milcherzeugnisse zu 79 % Kartons benutzt (72 % Milch, 7 % andere fluessige Milcherzeugnisse); Obstsäfte kamen auf 16 %, die restlichen 5 % entfielen auf Wein, Mineralwasser, Tomatensaft, Suppen, Sossen und Säuglingsnahrung. Zum Zeitpunkt der Beschwerde wurden Milch- und Milcherzeugnisse noch zu 90 % in Kartons abgefuellt.

(7) Kartons werden hauptsächlich für die Abfuellung von Milch verwendet; über 60 % der Milch in der Gemeinschaft wird in Kartons abgefuellt, und der Anteil steigt noch. Sonst gibt es für Milch praktisch nur noch Glasflaschen und Kunststoffflaschen als Verpackungsmaterial. Zwischen den einzelnen Ländern bestehen erhebliche Unterschiede, die im wesentlichen auf dem unterschiedlichen Umweltbewusstsein der Verbraucher beruhen.

Auch Obstsäfte werden zu einem grossen Teil in Kartons abgefuellt, aber noch nicht sehr lange. Schätzungsweise die Hälfte der in der Gemeinschaft verbrauchten Fruchtsäfte werden heute in Kartons abgefuellt (34 % in Glasflaschen und 13 % in Kunststoffflaschen). Obstsäfte sind aber nur ein vergleichsweise kleiner Teil des Marktes für Karton-Getränkepackungen (16 %, siehe Randnummer 6), der sich aber zu stabilisieren scheint.

Die anderen unter Randnummer 6 genannten Getränke werden kaum in Kartons abgefuellt. Wahrscheinlich werden sich aber in Zukunft Kartons stärker durchsetzen, wenn sich die Verbrauchsgewohnheiten ändern.

2. Milchverpackungen

(8) Milch wird zum grössten Teil pasteurisiert, als Frischmilch oder nach sehr starker Erhitzung als UHT-Milch, die ungekühlt mehrere Monate haltbar ist(6) , verkauft.

(9) Jedes der beiden Verfahren erfordert eigene Verpackungsverfahren und eigene Verpackungsmaterialien. Kartons und Verpackungsmaschinen bilden getrennte Märkte insofern als es vom Preis her nur eine geringe Substitutionselastizität gibt, weil die Verpackung nur einen Bruchteil der Gesamtkosten des verpackten Produkts(7) ausmacht, die verschiedenen Arten von Verpackungen in den Augen des Verbrauchers produktspezifisch sind und das Angebot(8) sich starr verhält.

(10) Für Frischmilch werden meist Giebeldach-Kartons verwendet: sie sind länglich, lassen sich am First tragen und dort öffnen wobei ein Ausguß entsteht. Die Verpackungen für UHT-Milch hingegen haben die Form eines Ziegelsteins; bei diesem Brik-Karton ist die Pappe dünner und innen mit Alufolie ausgekleidet.

3. Märkte und Konkurrenten

(11) In der Verpackung von fluessigen und halbfluessigen Nahrungsmitteln sind vier getrennte Märkte zu unterscheiden:

a) der Markt für Abfuellanlagen, in denen die Kartons vor der Füllung sterilisiert und dann mit UHT-behandelten fluessigen(9) Nahrungsmitteln aseptisch gefuellt werden;

b) der zugehörige Markt für Verpackungsmaterial;

c) der benachbarte, aber getrennte Markt für Abfuellanlagen, mit denen sich fluessige Nahrungsmittel frisch in Kartons fuellen lassen;

d) der zugehörige Markt für Verpackungsmaterial.

Der Einfachheit halber wurden die beiden ersten Märkte unter dem Stichwort "aseptischer Bereich" und die beiden letzten unter "nicht-aseptischer Bereich" zusammengefasst.

(12) Der "aseptische Bereich" ist in der Gemeinschaft nahezu monopolistisch, denn Tetra Pak hat bei Kartons wie Abfuellanlagen einen Marktanteil von rund 90 bis 95 %(10) .

Im aseptischen Bereich ist der einzige echte Konkurrent für Tetra Pak die PKL, die zur Schweizerischen Industriegesellschaft (SIG) gehört und die restlichen Marktanteile von 5 bis 10 % besitzt.

(13) Der nicht-aseptische Bereich ist in der Gemeinschaft zwar etwas offener, aber immer noch oligopolistisch. Auch hier liegt Tetra Pak wieder vorn auf dem ersten Platz mit einem Marktanteil von zur Zeit 50 bis 55 %.

Der grösste Konkurrent von Tetra Pak im nicht-aseptischen Bereich ist Elopak mit 27 % Marktanteil 1985, gefolgt von PKL mit etwa 11 %(11) .

In die restlichen 12 % teilten sich damals bei Kartons drei Unternehmen: die Schouw Packing aus Dänemark mit rund 7 %(12) , Mono-Emballage/Scalpak aus Frankreich und den Niederlanden mit rund 2,5 % und die belgische Van Mierlo mit rund 0,5 %. Diese Unternehmen, die nur in einem Land oder wenigen Ländern verkaufen, produzieren ihre eigenen Kartons, meist aber in Lizenz (Ex-Cell-0(13) , Nimco, Sealright. . .), vertreiben aber nur Maschinen anderer Hersteller.

Auf dem Markt der nicht-aseptischen Abfuellanlagen teilten sich in die 13 %, die Tetra Pak, Elopak und PKL übriglassen, rund zehn kleine Hersteller, vor allem die amerikanische Nimco mit rund 4 %, die amerikanische Cherry Burrell mit rund 2,5 % und die japanische Shikoku mit rund 1 %. Tetra Pak, Elopak und PKL verkaufen regelmässig oder gelegentlich auch deren Maschinen.

Aus technischen Gründen(14) ist es schwer für einen Hersteller aus dem nicht-aseptischen Bereich im aseptischen Bereich Fuß zu fassen - auch wenn es nicht an Versuchen gemangelt hat(15) . Umgekehrt hingegen hat es ein Hersteller aus dem aseptischen Bereich verhältnismässig leicht, sich Zugang zum nicht-aseptischen Bereich - zur Abfuellung frischer Getränke - zu verschaffen.

4. Produkte

4.1. Kartons

(14) Ursprünglich hatte Tetra Pak ein kontinuierlich arbeitendes aseptisches Abfuellverfahren (Form-Fill-Seal) für Teträder-Kartons (teträderförmige Kartons) entwickelt (1952), aber der Aufschwung setzte erst richtig ein mit den ziegelsteinförmigen Brik-Kartons (1963). Das ursprünglich nicht-aseptische Abfuellverfahren erwies sich aber auch als ausserordentlich geeignet für die aseptische Verpackung, und Tetra Pak entwickelte in den sechziger Jahren ein eigenes Verfahren hierfür. Die Kartons gehen in Rollenform an den Kunden (roll-fed), durchlaufen in der Abfuellanlage ein Wasserstoffperoxyd-Bad, das sie keimfrei macht, und schließen dann die Flüssigkeit ein, die durch einen keimfreien Kanal fließt. PKL produziert gleichfalls Kartons im Brik-Format, Combibloc genannt, aber diese werden vor der Füllung geformt.

(15) Auf dem Markt für nicht-aseptische Kartons war Tetra Pak anfangs mit Kartons in Brik-Format vertreten - und ist es auch heute noch. Sein wichtigstes Produkt ist aber heute Rex, ein Karton im Giebeldach-Format. Dieser konkurriert direkt mit Pure-Pak von Elopak. Auf dem Markt sind dann noch - als nicht-aseptische Verpackungen - Combibloc, Quadrobloc und Pergabloc von PKL. Die anderen Hersteller spielen kaum eine Rolle.

4.2. Abfuellanlagen

(16) Tetra Pak baut seine eigenen Abfuellanlagen für den aseptischen Markt wie für den nicht-aseptischen Markt. Dort verkauft sie allerdings gelegentlich auch Anlagen von Cherry Burrel und Nimco.

Elopak produziert zwar seit langem Kartons, bis zum Kauf der Verpackungsmaschinen-Abteilung von Ex-Cell-0 1987 aber keine Abfuellanlagen, sondern höchstens Zubehör (Fördermittel usw.). Elopak ist bekanntlich nur im nicht-aseptischen Bereich tätig.

Bis auf PKL, das seine eigenen Maschinen und seine eigenen Kartons für den aseptischen und den nicht-aseptischen Bereich herstellt, haben die anderen Hersteller für den europäischen Markt nur minimale Bedeutung.

5. Kartons - Herstellung und Vertrieb

(17) Die Kartons werden aus Pappe hergestellt, die in Rollen als "Board" angeliefert wird. Das Board macht 60 bis 70 % der Karton-Herstellungskosten aus(16) , und der Markt hierfür ist genau so oligopolistisch wie für die fertigen Kartons, da die Kartonhersteller alle bei den gleichen Firmen kaufen.

Für die Herstellung von Giebeldachkartons und bestimmten Arten von Brik-Kartons (Combibloc von PKL) werden die Board-Rollen für den Kunden mit Farbe und Text bedruckt, dann zugeschnitten, vorgefaltet und teilweise geleimt; sie heissen dann "Blanks". Was der Kunde (Molkereien, Saftereien) bekommt, sind Blanks; sie erhalten ihre endgültige Form erst unmittelbar, bevor sie gefuellt und verschlossen werden.

Die Brik-Kartons von Tetra-Pak werden so hergestellt, daß zunächst die Board-Rollen bedruckt und auf kleinere Rollen zugeschnitten werden. Diese Rollen werden erst unmittelbar vor der Abfuellung beim Kunden, nachdem sie ein Bad mit konzentriertem Wasserstoffperoxyd durchlaufen haben, um sie aseptisch zu machen, kontinuierlich um die Flüssigkeit gefaltet und dann zugeschnitten, geklebt und in Behälterform gefaltet.

6. Erschwerter Marktzutritt

(18) Aus technischen Gründen(17) , aber auch aufgrund zahlreicher Patente und Wettbewerbsbeschränkungen(18) , ist der Marktzutritt im aseptischen Bereich ausserordentlich schwer. Im nicht-aseptischen Bereich sind die Barrieren nicht ganz so hoch, zumindest in der Technik(19) .

IV. Geschäftspolitik von Tetra Pak

Methodik

(19) In diesem Teil werden die verschiedenen Aspekte der Geschäftspolitik von Tetra Pak auf den vier unter Randnummer 11 abgegrenzten Märkten im aseptischen und im nicht-aseptischen Bereich behandelt. Die Untersuchung bezieht sich meist auf die gesamte Gemeinschaft und geht damit über den Rahmen der Elopak-Beschwerde hinaus, die nur Italien betraf. Vereinzelt sah sich die Kommission allerdings veranlasst, sich ausführlicher mit dem Vorgehen von Tetra Pak auf dem italienischen Markt zu befassen, sei es, um sich gründlicher mit einzelnen Aspekten der Elopak-Beschwerde auseinanderzusetzen, sei es, weil die Ergebnisse der ersten gemeinschaftsweiten Untersuchung den Anstoß zu weiteren Ermittlungen der Kommission in Italien gegeben hatten(20) .

1. Herstellung und Vertrieb

(20) In der Gemeinschaft besitzt Tetra Pak ein Montagewerk für Abfuellanlagen in Italien und Kartonfabriken in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Portugal und Spanien. In keinem Land der Welt hat Tetra Pak eine Lizenz für den Bau seiner Abfuellanlagen erteilt. Das Gleiche gilt für die Kartons, sieht man von einigen Ländern ausserhalb der Gemeinschaft ab.

(21) Überall in der Gemeinschaft sorgen die Konzernunternehmen selbst für den Vertrieb der Kartons und Abfuellanlagen bei den Molkereien oder anderen Endabnehmern. Es gibt keinen unabhängigen Händler(21) und somit auch keine Möglichkeit für einen markeninternen Wettbewerb.

(22) Schließlich verfolgt Tetra Pak anscheinend eine besonders intensive Patentpolitik. Tetra Pak hat nicht nur die gesamte Grundtechnik seiner Abfuellanlagen, Kartons und Verfahren patentieren lassen, sondern auch alle selbst geringfügigen Änderungen und nebensächlichen technischen Besonderheiten (z.B. wie der Karton gefaltet wird). Das hat unter anderem zur Folge, daß die technischen Grundlagen für die in den sechziger Jahren entwickelten aseptischen Brik-Kartons im Grunde immer noch die gleichen sind, wobei die letzten Patente für die Kartons bis in die Anfänge des nächsten Jahrhunderts reichen, vorausgesetzt, es werden nicht noch weitere Patente nachgeschoben, die die Schutzzeit verlängern. Zur Zeit besitzt Tetra Pak über 100 Patente für Kartons und über 100 für Maschinen.

2. Verkaufs- und Mietbedingungen von Tetra Pak für Abfuellanlagen und Kartons

(23) Die Verkaufs- und Mietbedingungen für Abfuellanlagen und die Lieferbedingungen für Kartons des Tetra Pak-Konzerns, von denen im folgenden die Rede sein soll, stammen aus Standardverträgen, wie sie in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft üblich sind. In manchen Ländern vermietet Tetra Pak seine Maschinen nur, in anderen hat der Abnehmer die Wahl zwischen Kauf und Miete(22) . Es gibt also für die Abfuellanlagen (einschließlich Zubehör und Nebenanlagen) Standard-Kaufverträge und Standard-Mietverträge und für die Kartons Standard-Lieferverträge.

Die Standardverträge mögen zwar von Land zu Land verschieden formuliert sein, die für den Konzern wichtigen Klauseln finden sich aber in den meisten Verträgen. Im folgenden werden alle Klauseln genannt, die in der einen oder anderen Form in den verschiedenen Verträgen erscheinen und Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Die Klauseln wurden mit römischen Zahlen numeriert, die auf die Artikel der landesüblichen Verträge verweisen und in einer Tabelle (Anhang 2) zusammengefasst.

Auf den Inhalt der Klauseln wurde ausführlich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte eingegangen (Randnummern 14 bis 26).

2.1. Verkaufsbedingungen für Tetra Pak-Anlagen (Anhang 2.1)

(24) Standardverträge gibt es in fünf Ländern: Griechenland, Irland, Italien, Spanien, Vereinigtes Königreich. Neben den Vertragsklauseln wird jeweils angegeben, für welche Länder sie gelten.

2.1.1. Form der Anlage

(25) In Italien sichert sich Tetrapak ein absolutes Inspektionsrecht; so darf der Käufer nicht

i) Zusatzgeräte anschließen (Italien);

ii) die Anlage umbauen, Baugruppen ausbauen oder anbauen;

iii) die Anlage umsetzen (Italien).

2.1.2. Betrieb und Instandhaltung

(26) Fünf Vertragsklauseln, die den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage regeln, sichern Tetra Pak ein ausschließliches Kontrollrecht:

iv) ein Ausschließlichkeitsrecht für Instandhaltung und Reparaturen (alle Länder ausser Spanien);

v) ein Ausschließlichkeitsrecht für die Lieferung von Ersatzteilen (alle Länder ausser Spanien);

vi) ein Recht auf Durchführung kostenloser Hilfsleistungen, Ausbildung, Instandhaltung und Modernisierung, auch wenn vom Kunden nicht verlangt (Italien);

vii) degressiver Tarif (bis 40 % unter der monatlichen Grundabgabe) für Hilfeleistungen, Instandhaltung und technische Modernisierung; Berechnung anhand der Zahl der verarbeiteten Kartons auf allen Tetra Pak-Anlagen des gleichen Typs (Italien);

viii) Verpflichtung, Tetra Pak alle technischen Änderungen und Verbesserungen anzuzeigen und Tetra Pak (Italien) ein Vorkaufsrecht einzuräumen.

2.1.3. Kartons

(27) Für Kartons gibt es vier Vertragsklauseln, die Tetra Pak ein ausschließliches Lieferrecht und ein Kontrollrecht sichern:

ix) Der Kunde darf mit der Anlage nur Kartons von Tetra Pak fuellen (alle Länder);

x) der Kunde darf seine Kartons nur von Tetra Pak oder einer in deren Auftrag handelnden Firma beziehen (alle Länder);

xi) der Kunde hat Tetra Pak über alle technischen Verbesserungen oder Änderungen zu unterrichten und Tetra Pak ein Vorkaufsrecht einzuräumen;

(xii) Recht auf Einsicht hinsichtlich der auf den Kartons anzubringenden Etiketten.

2.1.4. Kontrollen

(28) Zwei Klauseln regeln insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer:

xiii) Verpflichtung des Käufers zur Übermittlung eines monatlichen Berichts (Italien);

xiv) Tetra Pak kann jederzeit unangemeldet den Betrieb inspizieren (Italien).

2.1.5. Übertragung des Eigentums an der Anlage und deren Weitergabe nach Benutzung

(29) Zwei Vertragsklauseln schränken das Recht des Kunden ein, die Anlage weiterzuverkaufen oder Dritten zu überlassen:

xv) Der Kunde muß die Zustimmung von Tetra Pak einholen, wenn er die Anlage weiter verkaufen oder Dritten zur Benutzung überlassen will (Italien), er kann sie nur bedingt verkaufen (Spanien); Tetra Pak hat das Recht, die Anlage zu einem bestimmten, vorher festgelegten Pauschalpreis zurückzunehmen (alle Länder). Bei Nichteinhaltung dieser Klausel sind Konventionalstrafen fällig (Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich).

xvi) Wer von einem Kunden eine Anlage kauft, übernimmt damit auch alle Verpflichtungen des Erstkäufers (Italien, Spanien).

2.1.6. Garantie

(30) xvii) Die Garantie für die verkaufte Anlage gilt nur dann, wenn der Kunde alle Vertragsklauseln eingehalten hat (Italien) oder zumindest nur Kartons von Tetra Pak verwendet (alle Länder).

2.2. Mietbedingungen für Anlagen von Tetra Pak (Anhang 2.2)

(31) Standard-Mietverträge gibt es für alle Länder der Gemeinschaft ausser Griechenland und Spanien.

Die meisten Klauseln der Kaufverträge finden sich sinngemäß auch in den Mietverträgen wieder. Andere Bedingungen gelten nur für Mietverträge, aber sie zielen alle in die gleiche Richtung, nämlich den Kunden möglichst stark an Tetra Pak zu binden.

2.2.1. Ausstattung der Anlage

(32) Hier finden sich die Klauseln i), ii) und iii) wieder (Italien Klausel i), alle Länder Klausel ii), Frankreich, Irland, Italien, Portugal, Vereinigtes Königreich Klausel iii)).

xviii) Eine Zusatzklausel verpflichtet den Mieter, seine Kartons von Tetra Pak nur in Transportbehältern des Herstellers zu beziehen (Deutschland, Belgien, Italien, Luxemburg, Niederlande) oder vorzugsweise zu gleichen Bedingungen von Tetra Pak zu kaufen (Dänemark, Frankreich).

2.2.2. Betrieb und Instandhaltung der Anlagen

(33) Auch hier wieder ist wie in der Klausel iv) und v) (für alle Länder) eine Ausschließlichkeit vereinbart.

Desgleichen findet sich wieder die Klausel viii), die Tetra Pak Eigentumsrechte an Verbesserungen des Kunden sichert (Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande) oder zumindest den Mieter verpflichtet, Tetra Pak eine Nutzungslizenz einzuräumen (Dänemark, Frankreich, Irland, Portugal, Vereinigtes Königreich).

2.2.3. Kartons

(34) Auch hier wieder erscheinen die gleichen Klauseln ix) (alle Länder) und x) (Italien), die Ausschließlichkeitsrechte für die Belieferung enthalten, die Klausel xi), die Tetra Pak Eigentumsrechte an Verbesserungen sichert (Dänemark, Italien) oder zumindest eine Nutzungslizenz (Frankreich, Irland, Portugal, Vereinigtes Königreich) und die Klausel xii), die Tetra Pak ein Einsichtsrecht hinsichtlich der Karton-Bedruckung gibt - Text, Name und Markenzeichen des Kunden (Deutschland, Spanien, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich).

2.2.4. Kontrollen

(35) Nicht nur der Käufer, sondern auch der Mieter muß monatlich berichten (Klausel xiii) - alle Länder), wenn er nicht Gefahr laufen will, eine Pauschale zahlen zu müssen (Belgien, Luxemburg, Niederlande); er muß eine Inspektion des Betriebs zulassen, in dem die Anlage steht (Klausel xiv) - alle Länder), und die Inspektion kann unangemeldet erfolgen (alle Länder ausser Dänemark, Deutschland, Irland, Portugal und Vereinigtes Königreich).

xix) Eine andere Klausel ermöglicht dem Hersteller, jederzeit (Dänemark, Frankreich) Einblick in die Bücher des Mieters zu nehmen (alle Länder) und (je nach Land) in Rechnungen, Korrespondenz und sonstigen Belegen, um die Zahl der verbrauchten Kartons nachprüfen zu können.

2.2.5. Übertragung des Mietverhältnisses, Untermiete, Überlassung an Dritte und Benutzung für Dritte

(36) Kauft der Kunde die Anlage, dann kann er seine Eigentumsrechte kaum veräussern, weil die Voraussetzungen hierfür sehr eng gefasst sind.

xx) Auch die Mietverträge schließen eine Übertragung des Mietverhältnisses, desgleichen die Untermiete (alle Länder) und selbst eine Benutzung im Auftrag Dritter (Italien), aus.

2.2.6. Garantie

(37) Die Mietverträge sind hier nicht ganz so deutlich wie die Kaufverträge: Gewährleistungsansprüche hat der Kunde nur, wenn er die "Instruktionen" von Tetra Pak zur "Pflege" und "Instandhaltung" befolgt. Die Begriffe "Instruktionen", "Instandhaltung" und "Pflege" sind so weit gefasst, daß hierunter zumindest die ausschließliche Verwendung von Original-Ersatzteilen, Reparatur und Instandhaltung durch den Hersteller und Einsatz von Original-Verpackungsmaterial von Tetra Pak fällt. Diese Auslegung wurde von Tetra Pak schriftlich und mündlich in der Antwort auf die Beschwerdepunkte bestätigt.

2.2.7. Festsetzung der Miete und der Zahlungsbedingungen

(38) Die Miete setzt sich zusammen aus:

a) xxi) einer "Anzahlung" die bei der Übergabe der Maschine fällig wird. Sie ist nicht unbedingt niedriger als der Verkaufspreis für gleiche Maschinen und deckt faktisch die gesamte künftige Miete ab (in einzelnen Fällen zu über 98 %)(23) ;

b) einen Jahresbetrag, zahlbar vierteljährlich im voraus;

c) xxii) einer monatlich zu zahlenden Produktionsabgabe, die sich nach der Zahl der mit allen Tetra Pak-Maschinen des gleichen Typs abgefuellten Verpackungen richtet und degressiv gestaffelt ist. Diese Abgabe tritt an die Stelle der degressiven Instandhaltungstarife - von vergleichbarem Wert - wie sie für einen Teil der Instandhaltungskosten bei einem Verkauf vorgesehen sind (siehe Klausel vii)). In einigen Ländern (Deutschland, Frankreich, Portugal) ist eine Konventionalstrafe für den Fall vorgesehen, daß der Kunde die Abgabe nicht pünktlich zahlt.

2.2.8. Dauer des Mietverhältnisses

(39) Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses sind von Land zu Land verschieden geregelt.

xxiii) Die Mindestlaufzeit beträgt drei Jahre (Dänemark, Irland, Portugal, Vereinigtes Königreich) bis neun Jahre (Italien).

2.2.9. Konventionalstrafen

(40) xxiv) Tetra Pak behält sich das Recht vor, unabhängig von den üblichen Schadenersatzforderungen dem Kunden, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, eine Vertragsstrafe aufzuerlegen, die Tetra Pak nach freiem Ermessen je nach der Schwere des Falls im Rahmen einer Hoechstgrenze festsetzt (Italien).

2.3. Lieferbedingungen für Kartons (Anhang 2.3)

(41) Standard-Lieferverträge gibt es in Griechenland, Irland, Italien, Spanien und im Vereinigten Königreich: sie sind obligatorisch, sobald der Kunde die Maschine nicht mietet, sondern kauft.

2.3.1. Bezugsbindung

(42) xxv) Der Käufer verpflichtet sich, das gesamte Verpackungsmaterial für Tetra Pak-Maschinen ausschließlich von Tetra Pak zu beziehen (alle Länder); dies gilt auch für weitere Maschinen, die er künftig von Tetra Pak kauft (Italien).

2.3.2. Dauer des Vertragsverhältnisses

(43) xxvi) Der Vertrag wird zunächst auf neun Jahre geschlossen und kann dann um fünf Jahre verlängert werden (Italien) oder für die Zeit, die der Käufer im Besitz der Maschine bleibt (Griechenland, Irland, Spanien, Vereinigtes Königreich).

2.3.3. Preisfestsetzung(24)

(44) xxvii) Die Kartons werden zu den bei der Bestellung geltenden Preisen geliefert (alle Länder). Ein Ausgleichssystem ist nicht vorgesehen, ebenso wenig wie eine Indexbindung (alle Länder).

2.3.4. Beschriftung

(45) Auch hier behält Tetra Pak sich einen Einblick in die von dem Kunden gewollte Beschriftung der Kartons vor - Text, Name und Markenzeichen des Kunden - (Klausel xii)).

3. Geschäftspolitik im Kartonverkauf

(46) Ein wesentlicher Teil der Beschwerde von Elopak bezog sich auf die Preise von Tetra Pak für Rex-Kartons in Italien, mit denen das Unternehmen einen Verdrängungswettbewerb betrieben hatte. Tetra Pak wies diesen Vorwurf zurück und legte zur Untermauerung seiner These eine Rentabilitätsrechnung für diese Art von Verpackungen vor, die sich auf das Jahr 1983 und Italien bezog.

Die Kommission sah sich gezwungen, ihre Ermittlungen auf eine breitere Grundlage zu stellen und, um einen besseren Einblick in die Konzernpolitik zu bekommen, 1. die Umsätze, 2. die Rentabilität und 3. die Preise der Tetra Pak-Produkte über mehrere Jahre hinweg (1981 bis 1984) in allen Ländern der Gemeinschaft zu untersuchen. Diese Arbeit, die sich auf Betriebsdaten von Tetra Pak stützt, war ausführlich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte behandelt worden(25) , so daß hier nur die wichtigsten Punkte kurz wiedergegeben zu werden brauchen.

3.1. Der Kartonverkauf und dessen Rentabilität

3.1.1. Kartonverkauf (Anhang 3.1 und 3.2)

(47) 1. Länderumsätze

Drei Länder machen zu annähernd gleichen Teilen in der Gemeinschaft 70 % des Umsatzes mit Tetra Pak-Kartons aus (1984)(26) : Deutschland 24,8 %, Frankreich 23,5 % und Italien 20,3 %. Das Vereinigte Königreich erreicht mit seinem Anteil von 12 % gerade die Hälfte.

2. Umsätze nach Kartonarten

Der aseptische Brik-Karton kommt allein auf 80 % der Kartonumsätze und über 70 % der Konzernumsätze. "Rex" und "Brik nicht aseptisch" bringen es auf 11 % und 7 %. Die übrigen Kartontypen (Teträder, Tetra King) teilen sich die restlichen 2 % und haben so nur minimale Bedeutung (1984).

3. Wachstumsraten

Rex erreichte während des Untersuchungszeitraums die höchsten Wachstumsraten und verdrängte damit langsam den nicht-aseptischen Brik-Karton in der Abfuellung von frischen Getränken. Italien wurde zum grössten Hersteller für diese Art von Kartons.

3.1.2. Rentabilität der Kartons (Anhänge 3.3 bis 3.5)

(48) 1. Der aseptische Brik-Karton ist praktisch konkurrenzlos und damit auch bei weitem das rentabelste Produkt, allein [...] % vom Umsatz sind Reingewinn [...] % in Italien), und damit trägt der Brik [...] % zum Konzerngewinn in den hier vertretenen Ländern bei; über 100 %(27) sind es im Vereinigten Königreich während des Untersuchungszeitraums und in Frankreich 1983 bis 1984(28) . Wenn man allein die Kartons berücksichtigt, schwankt der Beitrag zu dem mit dem aseptischen Brik zwischen [...] % und 100 % für die Gesamtheit der betrachteten Mitgliedstaaten. Ein Satz von 100 % wird dabei erreicht oder überschritten: in Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich (114 %), 1982, nochmals im Vereinigten Königreich und 1983 in Belgien und Luxemburg.

2. Der nicht-aseptische Brik hat nur eine geringe Rentabilität: die Nettogewinnspanne liegt bei [...] %, war aber bis auf wenige Ausnahmen immer positiv.

3. Das Gleiche lässt sich nicht von den Rex-Kartons sagen, deren Rentabilität häufig negativ war: 1981 und 1982 in Italien, Deutschland, Frankreich und im Vereinigten Königreich, 1983 in Belgien/Luxemburg und wieder im Vereinigten Königreich. 1981 ist die Rentabilität insgesamt negativ (-11,2 %) für alle untersuchten Mitgliedstaaten. Die Zahlen zeigen ausserdem für Italien einen besonderen Umfang: Nettospanne von -34,4 % für 1981.

3.1.3. Die Rentabilität der Rex-Kartons in Italien (Anhänge 4.1 bis 4.5)

(49) Die vorstehende Feststellung veranlasste die Kommission, die Verhältnisse in Italien gründlicher zu untersuchen und von Tetra Pak Angaben zur Berechnung der Rentabilität seit Einführung des Rex-Kartons in Italien (1976) anzufordern. Die Auswertung ergab folgendes:

1. Die Verluste, die die Rex-Kartons brachten, waren kein Zufall: sie zogen sich über sieben Jahre hin (1976 bis 1982) und beliefen sich auf -10 bis -34 % vom Umsatz (Nettospanne).

2. Die Verluste waren so hoch, daß die Verkaufserlöse bei weitem nicht die variablen Direktkosten deckten (die Bruttogewinnspanne(29) war ständig(30) stark negativ mit -9,8 bis -33,8 % und in manchen Jahren nicht einmal die Materialkosten.

3. Tetra Pak verkaufte 1976 bis 1980 seine Rex-Kartons auf dem italienischen Markt 10 bis 34 % unter dem Einkaufspreis (Tetra Pak produzierte keine Rex in Italien, sondern bezog sie von anderen Konzernunternehmen).

4. Während des Untersuchungszeitraums verkaufte Tetra Pak seine Rex-Kartons zu Preisen, die weit unter denen von Elopak für den konkurrierenden Karton Pure-Pak lagen, und die Preisdifferenz wurde im Laufe der Zeit immer grösser (bis 30 %, zeitweilig bis 50 %).

5. In dieser Zeit stieg der Rex-Umsatz zuerst langsam, stagnierte sogar (1976 = 100, 1977 = 215, 1978 = 177, 1979 = 259) und nahm dann stark zu (1974 = 6 353), während Elopak etwas später mit seinen Pure-Pak zunächst auf der Stelle trat und zurückfiel (1981 = 100, 1986 = 69).

Der Marktanteil von Elopak auf dem italienischen Markt(31) für nicht-aseptische Kartons wuchs von 9 % 1977 auf 25 % 1981 und sank dann auf 17,5 % 1986, während die anderen Konkurrenten von Tetra Pak von 12 % auf 6 % und dann auf 2 % zurückfielen. Der Marktanteil von Tetra Pak hingegen, der von 79 % 1977 auf 70 % 1981 zurückgegangen war(32) , stieg auf 80,5 % 1986, und der Anteil der Rex-Kartons von 2 % auf 7,5 % und 38,5 %.

(50) Bei einer Prüfung in den Geschäftsräumen von Tetra Pak Italien am 27. und 28. Januar 1987 fanden die zuständigen Stellen der Kommission Unterlagen über die Bestellung von 420 000 Rex-Einliterkartons, 235 000 Rex-Zweiliterkartons, 253 000 Rex-Einviertelliterkartons und 102 500 Rex-Einviertelliterkartons ebenfalls aus Schweden, die zu 24 %, 17 %, 29 % und 23 % unter dem Einkaufspreis verkauft wurden. Diese Papiere bestätigen also, was bei der Auswertung der Buchhaltung festgestellt wurde.

(51) Berichte des Verwaltungsrates von Tetra Pak Italiana aus den Jahren 1979 und 1980 weisen auf die Notwendigkeit hin, bei den Preisen und Lieferbedingungen bedeutende finanzielle Opfer zu erbringen, um gegen die Konkurrenz - von Pure-Pak vor allem - anzugehen. In dem Bericht von 1979 ist die Rede von "Opfern wirtschaftlicher und finanzieller Art in beträchtlicher Höhe", die nötig seien, und in dem Bericht von 1980 wird davon gesprochen, daß man der Konkurrenz "selbst mit besonderen Preis- und Lieferbedingungen" zuvorkommen müsse. Der letzte Satz bezog sich auf den nicht-aseptischen Markt.

3.2. Preisgestaltung in den einzelnen Mitgliedstaaten

3.2.1. Durchschnittspreise (Anhang 5.1)

(52) Anhang 5.1 vergleicht die Durchschnittspreise der einzelnen Mitgliedstaaten (Umsatz im Verhältnis zur Zahl der verkauften Kartons) für die Jahre 1981 bis 1984 in Ecu und Index-Form gegenüber Italien für die drei wichtigsten Arten von Tetra Pak-Kartons: Rex, Brik/nicht-aseptisch und Brik/aseptisch. Aus der Tabelle lässt sich folgendes ablesen:

1. zwischen den Mitgliedstaaten gibt es erhebliche Preisunterschiede;

2. besonders groß sind sie zwischen Italien und den anderen Mitgliedstaaten: sie erreichen ohne weiteres 50 % und mindestens 20 bis 30 % (bis auf einige Ausnahmen).

3. Diese Preisunterschiede sind nicht immer gleich und weisen auch nicht immer die gleiche Richtung: Ausschläge und Richtung sind je nach Produkt und Land verschieden.

4. Für alle Arten von Kartons ist Italien jedoch ausnahmslos das Land mit den niedrigsten Preisen.

3.2.2. Preislisten (Anhänge 5.2 und 5.3)

(53) Die Durchschnittspreise sind nur dann ohne weiteres vergleichbar, wenn die Umsätze für die einzelnen Kartongrössen und die Bestellmengen in allen Ländern gleich wären, was aber nicht der Fall ist. Die Unterschiede sind jedoch zu groß, als daß sie objektive, materielle Gründe haben könnten. Darüber hinaus zeigen die Zahlen aus den Preislisten(33) , die sich im Besitz der Kommission befinden und in den Anhängen 5.2 und 5.3 abgedruckt sind, deutlich über längere Zeiträume (1978 bis 1984) Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten von ähnlicher Grössenordnung wie bei den Durchschnittspreisen, was die Ausführungen unter Randnummer 52 bestätigt.

4. Geschäftspolitik in bezug auf Verkauf und Vermietung von Maschinen(34)

4.1. Verkauf und Vermietung von Maschinen und deren Rentabilität

4.1.1. Verkauf und Vermietung von Maschinen (Anhänge 3.1 und 3.2)

(54) 1. Umsätze aus Verkauf und Vermietung

Vier Länder bringen 88 % vom Umsatz aus dem Verkauf und der Vermietung von Maschinen: Deutschland 24,8 %, Italien 23,5 %, Frankreich 20,3 % und Vereinigtes Königreich 19 % (1984). Die vier grössten Abnehmer sind also die gleichen wie bei den Kartons, nur ist bei den Maschinen der Umsatz im Vereinigten Königreich fast so groß wie in den anderen Ländern. Es ist aber noch nicht lange so. Bis 1981 kamen Verkauf und Vermietung von Maschinen im Vereinigten Königreich mit 11 % nur auf ein Drittel der Umsätze in Deutschland und die Hälfte der Umsätze in Frankreich und Italien.

Im Vereinigten Königreich ist der Beitrag der Maschinen zum Gesamtumsatz inzwischen am höchsten [...] % gegenüber einem Durchschnitt von [...] % (1984).

(55) 2. Wachstumsraten

In allen Ländern ausser dem Vereinigten Königreich geht der Anteil der Abfuellanlagen am Gesamtumsatz von Tetra Pak ziemlich deutlich zurück. So sank deren Anteil von [...] % 1981 auf [...] % 1984, bei Maschinen belief sich der Zuwachs in dieser Zeit auf 12 %, bei der Gesamtproduktion jedoch auf 60 %. Auch hier wieder bildet das Vereinigte Königreich eine Ausnahme mit einem Zuwachs von [...] % bei den Maschinen, der sieben Mal höher ist als der Zuwachs für alle Länder zusammen.

4.1.2. Rentabilität (Anhänge 3.3 bis 3.5)

(56) In dieser Zeit war die Rentabilität der Maschinenproduktion insgesamt positiv bis auf das Jahr 1984 [...] %. Allerdings gab es eine nicht geringe Zahl von Ausnahmen. So brachte die Maschinenproduktion in Deutschland 1984 ein Defizit von [...] %, in den Niederlanden ein Defizit von [...] % (1983) und von [...] % (1984), wobei die Erlöse 1984 weit unter den direkten variablen Kosten lagen (Bruttospanne - [...] %). In Frankreich hatte eines der beiden Unternehmen von Tetra Pak 1981, 1982 und 1984 eine negative Nettospanne (-[...] %), -[...] %) und -[...] % und 1982 eine negative Bruttospanne (-[...] %). Deutlich hebt sich das Vereinigte Königreich von den anderen Ländern ab: hier waren steigende Verluste eine Dauererscheinung: Nettospanne -0,1 %, -12,5 % 1982, -20,2 % 1983, -42,2 % 1984. Nach Schätzungen von Tetra Pak(35) betrug die Halbbruttospanne 1982 bis 1984 -1,3 %, -8,1 % und -28 %.

4.2 Preisgestaltung

4.2.1. Preisgestaltung in den einzelnen Mitgliedstaaten (Anhänge 6.1 bis 6.3)

(57) Die Anhänge 6.1 und 6.3 enthalten Angaben über die Verkaufs- und Mietpreise für die wichtigsten Maschinen aus der Produktion von Tetra Pak - Rex, Brik und Brik/nicht aseptisch - für die Jahre 1984 bis 1986.

Die Umsatzzahlen, die Tetra Pak vorlegte, waren insofern nicht einheitlich, als es sich bei den Verkäufen für manche Länder um Durchschnittspreise, für andere hingegen um Listenpreise handelte. Trotz dieser Lücken lassen sich folgende Feststellungen treffen:

a) Verkaufspreise für Maschinen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Anhang 6.1)

(58) 1. Zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es erhebliche Preisunterschiede: sie liegen meist bei 50 %, gehen jedoch vereinzelt bis zu 70 und 100 %.

2. Das Land mit den niedrigsten Preisen ist auch hier wieder wie bei den Kartons Italien. Die höchsten Preise hat umgekehrt Irland.

3. Für Italien, das Land mit den niedrigsten Preisen, wurden Durchschnittspreise genannt, für die anderen Länder (bis auf Griechenland) jedoch Listenpreise. Daraus ist zu schließen, daß Tetra Pak erhebliche Rabatte auf die üblichen Listenpreise gewährt, und diese wahrscheinlich öfter, als der Kommission gemeldet wurde(36) . Die Preisdisparitäten zwischen Italien und den anderen Ländern sind jedoch so groß, daß sie sich kaum allein mit Rabatten erklären lassen.

b) Mietpreise für Maschinen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Anhang 6.2)

1. Die drei Mietbestandteile

(59) Bei näherer Durchsicht der Vertragsbedingungen hat sich gezeigt, daß die Maschinenmiete aus drei Teilen besteht, einer "Mietanzahlung", die bei der Aufstellung der Anlage zu zahlen ist, einer Quartalsmiete und einer Monatsabgabe, die bei steigender Kartonabnahme sinkt. Um die in den einzelnen Mitgliedstaaten üblichen Mieten wirklich vergleichen zu können, müssten also drei Mietbestandteile untersucht werden.

Die Monatsabgaben lassen sich natürlich nicht im voraus berechnen, da sie sich nach der Zahl der abgenommenen Kartons richten, aber sie fallen gegenüber der Mietanzahlung kaum ins Gewicht(37) .

Die Quartalsmiete lässt sich in der Weise an der Mietanzahlung messen, indem man die während der Dauer des Mietvertrags anfallenden Quartalsraten addiert und mit einem gegebenen Zinssatz diskontiert. Bei allen Unterschieden zwischen Ländern und Maschinen zeigt sich dann aber, daß sie nur einen Bruchteil der Anzahlung ausmacht. Für eine Rex RC4 waren beispielsweise 1986 in Deutschland umgerechnet [...] ECU Anzahlung fällig und vierteljährlich [...] ECU Miete zu zahlen. Die Summe der Quartalsraten diskontiert mit 8 % (dem Ecu-Zins für mittelfristige Anlagen) ergibt über drei Jahre [...] ECU, knapp 1,52 % der Mietanzahlung.

Ein Mietvergleich ist folglich nur sinnvoll auf der Basis der Anzahlungen, da sie praktisch die gesamte Miete ausmachen. Wenn der Mieter fast die gesamte Miete im voraus zahlt, läuft eine Vermietung finanziell praktisch auf einen Verkauf hinaus(38) .

2. Maschinenmiete

(60) Wie bei den Verkaufspreisen sind auch hier - aus Anhang 6.2 - die gleichen Schlüsse zu ziehen:

- Die Preisdisparitäten (Anzahlungen) sind bei der Maschinenmiete zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sehr groß, sie sind sogar noch wesentlich grösser (um 200, 300 und bis zu 400 %) als bei den Verkaufspreisen.

- Die Länder mit den niedrigsten Mieten (Belgien und Dänemark) gehören auch zu den Ländern, für die Tetra Pak Durchschnittspreise gemeldet hat (und nicht Listenpreise).

Umfang und Richtung der Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten mögen je nach Art der Maschine verschieden sein; generell sind aber die Mieten am höchsten in Frankreich und dann in Deutschland.

c) Vergleich der Verkaufspreise und der Mietpreise in den einzelnen Mitgliedstaaten (Anhang 6.3)

(61) Die Preisvergleiche in Anhang 6.3 zwischen Mitgliedstaaten, in denen Tetra Pak seine Maschinen verkauft und denen, wo sie vermietet werden, zeigt ausserdem, daß in manchen Ländern allein die Mietanzahlung weitaus höher ist als der Verkaufspreis in anderen Ländern.

Die Mietanzahlung für eine B 8 betrug beispielsweise 1985 in Deutschland mehr als das Doppelte der durchschnittlichen Verkaufspreise in Italien während des gleichen Jahres. Gewiß stammt im ersten Fall der Preis aus Preislisten und ist im zweiten ein Durchschnitt. Aber derartige Unterschiede sind, wie wir gesehen haben, von einer Grössenordnung, daß sie nicht nur sehr hohe Rabatte vermuten lassen, sondern auch, daß es nicht nur an den Rabatten liegt.

Bei einer Beschränkung des Vergleichs auf die Listenpreise (in den Ländern, in denen es Preislisten gibt) zeigt sich, daß die Unterschiede zwar geringer sind, die Mietanzahlungen jedoch nicht selten weit über den Verkaufspreisen der Preislisten liegen; die Unterschiede können hier bis zu 40 % erreichen, in Einzelfällen auch mehr.

4.2.2. Preisgestaltung in Italien

(62) In der Beschwerde, die Elopak am 27. September 1983 erhoben hatte, ging es unter anderem um die Preispolitik von Tetra Pak in Italien beim Verkauf und der Vermietung von Abfuellanlagen. Elopak beanstandete hier vor allem die enormen Rabatte, die Tetra Pak gewährte, um einen Auftrag zu bekommen, und die gelegentlich auf einen Verdrängungswettbewerb hinausliefen.

Die Kommission hat also nicht nur Preisvergleiche auf Gemeinschaftsebene angestellt, sondern auch eingehend die Preispolitik von Tetra Pak in Italien untersucht. Hier befasste sie sich a) mit fast allen Verträgen - über zweihundert an der Zahl - die Tetra Pak mit italienischen Molkereien geschlossen hatte, und b) mit den Umständen, unter denen eine Reihe von Verkaufs- und Mietabschlüssen in Italien zustande gekommen waren.

4.2.2.1. In den Verträgen offen ausgewiesene Preise und Zahlungsbedingungen

1. Zahlungsbedingungen

(63) Für die Zahlung des Verkaufspreises oder der Mietanzahlung galten, wie aus der Sichtung der Verträge hervorging, in der Regel folgende Bedingungen: ein Drittel bei Vertragsabschluß, ein Drittel bei Lieferung der Maschine, ein Drittel nach Abschluß der Montage. Aus den Verträgen geht jedoch hervor, daß es hiervon oft die verschiedensten Ausnahmen gab. Da jede Vergleichsmöglichkeit fehlt (übliche durchschnittliche Zahlungsfristen), lässt sich auch nicht berechnen, wie sich die Ausnahmen auf den Verkaufspreis oder die Mietanzahlung auswirken. An sich wäre anzunehmen, daß die Wirkung im allgemeinen minimal sein dürfte, da die Unterschiede in den meisten Fällen nur für sehr kurze Zeit, gemessen an der Lebens- oder Mietdauer der Anlage, die Kassenlage beeinflussen. Im folgenden Abschnitt wird jedoch aufgezeigt, daß die grösseren Ausnahmen normalerweise nicht in den Verträgen erscheinen, sondern in einem Briefwechsel, und daß dann hieraus ganz andere Schlüsse gezogen werden können.

2. Preise (Anhang 6.4)

(64) In Anhang 6.4 finden sich die offiziellen Verkaufs- und Mietpreise als Ergebnis einer Sichtung der Verträge. Die Preise wurden nach Maschinentypen und dort zeitlich geordnet. In den Spalten A und B stehen jeweilige Preise, unter C und D konstante Preise, um einen inflationsbereinigten Zeitvergleich zu ermöglichen(39) .

a) Zeitreihen in jeweiligen Preisen

(65) Allein ein Blick auf die Zeitreihen mit den jeweiligen Preisen (Spalten A und B) lässt bereits eine Reihe von Merkwürdigkeiten erkennen. Es passiert nicht selten, daß Verkäufe oder Mietverträge zustande kommen zu Preisen, die weit unter denen ähnlicher Abschlüsse zur gleichen Zeit oder wesentlich früher liegen, oft um 25 - 50 %. Hierzu seien nur einige Beispiele genannt:

Rubrik Nr. 1 - Rex RC 6 - Verkäufe Nrn. 19 und 20, Februar 1983, jeder zu [...] Millionen Lire, hingegen Verkäufe Nrn. 16 ist 18, Ende 1982, zu je [...] Millionen Lire, ein Unterschied von über 30 %.

Rubrik Nr. 9 - Typ AB/1000 - Verkäufe Nrn. 42 und 43, Januar und März 1982 zu Preisen von [...] und [...] Millionen Lire, dagegen Verkauf Nr. 41 vom November 1981 zu [...] Millionen Lire, ein Unterschied von 26 % bzw. 31 %. Die Verkäufe Nrn. 42 und 43 sind 1982 zu Preisen zustande gekommen, die unter denen von 1981 und 1980 lagen und sich praktisch auf dem Stand von 1979 bewegten, während der Index der Industrierzeugnisse (siehe Fußnote (1) auf Seite 13) in dieser Zeit um über 50 % stieg.

Rubrik Nr. 14 - Typ AB/500 - Verkäufe Nrn. 4 und 5 zu Preisen von [...] und [...] Millionen Lire von September 1983 und November 1984, hingegen Verkauf Nr. 3 vom Februar 1983 zu [...] Millionen Lire, Unterschied 50 % und 37 %. Diese Preise liegen faktisch unter denen von 1982.

Bei genauer Lektüre des Anhangs 6.4 zeigen sich extreme Unterschiede. Es ist allerdings möglich, daß es sich in einigen Fällen, wie Tetra Pak behauptet, um gebrauchte Abfuellanlagen handelt, aber aus den Verträgen geht dies nicht hervor.

b) Zeitreihen mit konstanten Preisen

(66) Die Zeitreihen mit konstanten Preisen (Spalten C und D) ermöglichen hingegen Vergleiche über längere Zeiträume. Hierbei zeigt sich vor allem:

1. Die Reihen bestätigen zunächst, daß es grosse Unterschiede gibt, von denen einige bereits in den Zeitreihen mit den jeweiligen Preisen zutage getreten waren, und daß die Miete vielfach höher war als der Kaufpreis.

2. Die Unterschiede verteilen sich über den gesamten Beobachtungszeitraum und die Preisextreme betragen zum Teil 1:2, 1:3 oder noch mehr.

3. Bei näherer Untersuchung der Unterschiede (Berechnung von Standardabweichungen für die Preisreihen) zeigt sich, daß diese für den Rex-Typ grösser sind - die Konkurrenz ist dort auch schärfer - als für den Brik-Typ.

Sicher sind diese Ergebnisse mit einiger Vorsicht zu behandeln(40) , aber die Unterschiede sind oft zu groß, als daß sie sich mit methodischen Mängeln erklären ließen.

c) Schlußfolgerungen

(67) Ein Vergleich der in den einzelnen Mitgliedstaaten verfolgten Preispolitik hat gezeigt, daß es in den Preisen erhebliche Unterschiede gibt und daß die Mietanzahlung oft genau so hoch oder höher ist als der Verkaufspreis. Eine eingehende Auswertung der Vertragsabschlüsse von Tetra Pak in Italien belegt die gleichen Erscheinungen auch für ein einzelnes Land. Das Ausmaß der Unterschiede lässt zudem vermuten, daß Tetra Pak bei den schlechtesten Geschäften mit Verlust verkauft oder vermietet hat.

4.2.2.2. Untersuchung einer Reihe von Verkaufs- und Mietverträgen über Maschinen

(68) Zur Abrundung der Untersuchung, die sich mit den Preisen und Zahlungsbedingungen in den Verträgen befasst hatte, und zum besseren Verständnis der tatsächlichen Vorgänge beim Verkauf oder der Vermietung einer Maschine hat die Kommission eingehende Ermittlungen bei einer Reihe italienischer Molkereien angestellt. Eine Darstellung dieser Fälle würde allerdings den Rahmen dieser Entscheidung sprengen, so daß hier nur auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verwiesen wird(41) . Die wichtigsten Ergebnisse lassen sich jedoch folgendermassen zusammenfassen:

1. Die tatsächlich gezahlten Preise, die sich oft aus Briefwechseln ergeben, die den Verträgen widersprechen, liegen meist weit unter den offiziellen, in den Verträgen ausgewiesenen Preisen, teilweise um bis zu 50 %. Die Preisnachlässe sind verschiedenster Art, und oft treffen mehrere zusammen.

- Rücknahme alter Maschinen der Konkurrenz von Tetra Pak, deren Restwert gegen Null tendiert, für die aber Tetra Pak völlig überhöhte Preise zahlt (Neuwert und manchmal noch mehr),

- Rückkauf alter Anlagen von Tetra-Pak, auch zu oft überhöhten Preisen,

- fiktiver Rückkauf einer alten Maschine, die in Wirklichkeit beim Kunden bleibt,

- Übernahme der Transport- und Montagekosten durch Tetra Pak,

- Übernahme hoher Werbekosten durch Tetra Pak,

- weitere Preisnachlässe - über die vertraglich vereinbarten hinaus - beim Bezug der Kartons (Preisstabilisierung für einen bestimmten Zeitraum),

- Vermietung einer Maschine, die später, wenn der Kunde sie kauft, gratis zur Verfügung gestellt wird.

Am weitesten verbreitet ist jedoch die erste Form von Preisnachlässen, nämlich die Rücknahme alter Maschinen des Kunden zu überhöhten Preisen.

2. Die Zahlungsbedingungen sind auch in Wirklichkeit oft günstiger, als im Vertrag festgelegt wurde, und sie verringern damit die tatsächlichen Kosten des Geschäfts. In bestimmten Fällen laufen solche zinslosen Kredite ein Jahr und mehr und brauchen nicht voll zurückgezahlt zu werden.

3. Wenn man bedenkt, daß die Nettogewinnspanne beim Verkauf von Maschinen in Italien zwischen 8 und 17 %, und die Bruttogewinnspanne zwischen 16 und 24 % liegt(42) , dann können Rabatte bis zu 50 % und mehr (75 % vereinzelt) vom Vertragspreis offensichtlich nur Verlustgeschäfte sein.

4. Der Preis, den Tetra Pak für seine alten Maschinen (oder die der Konkurrenz) zahlt, wenn der Kunde eine neue kaufen oder mieten will, steht in keinem Verhältnis zu dem, was der Konzern zahlt, wenn er sein vertraglich verankertes Rückkaufrecht geltend macht (falls der Kunde seine Maschine einem Dritten verkaufen will); im ersten Fall wird die Anlage stark überbewertet, im zweiten möglicherweise unterbewertet.

4.2.2.3. Berichte des Verwaltungsrats(43)

(69) Der Verwaltungsrat von Tetra Pak Italiana sprach in den Jahresberichten 1979 und 1980 von der Notwendigkeit grosser finanzieller Opfer bei den Preisen und Lieferbedingungen, um sich gegen die Konkurrenz, vor allem von Pure-Pak, durchzusetzen (Randnummer 52). In späteren Berichten findet sich dann Näheres über das Maschinengeschäft. In den Berichten von 1981, 1983 und 1985 heisst es, daß durch die Preispolitik und/oder die Einräumung besonderer Zahlungsbedingungen die Kreditposition des Unternehmens gegenüber der Kundschaft stark zugenommen hat. Aus dem Bericht von 1985 ist zu entnehmen, daß der "Behälterfabrikant" einen Teil der Kosten trägt, wenn der Kunde eine neuartige Maschine bestellt, die eine alte Anlage ersetzt.

Für das gleiche Jahr 1985 erwähnt der Bericht des Verwaltungsrates von Tetra Pak Carta, einer Schwester von Tetra Pak Italiana, das Unternehmen habe sich bereit erklärt, Verluste in Höhe von 728 Millionen Lire aus dem Maschinengeschäft von Tetra Pak Italiana zu übernehmen. "Hierin spiegelt sich der Nutzen, den wir aus der Aufstellung von Tetra Pak-Maschinen ziehen", erklärt der Bericht.

Die Berichte der Verwaltungsräte beider Unternehmen für das Jahr 1986 enthalten ähnliche Überlegungen.

5. Andere Geschäftspraktiken gegenüber Konkurrenten

(70) Die Kommission hat bei ihrer Prüfung am 27. und 28. Januar 1987 eine Reihe von Unterlagen sichergestellt(44) , die Aufschluß über verschiedene Aktionen und Pläne des Konzerns geben, die gegen Konkurrenten gerichtet waren. Sie werden hier nach Konkurrenten zusammengefasst.

5.1. Elopak/Pure-Pak

(71) Der Konzern gratulierte in einem Schreiben vom 17. Januar 1976 Tetra Pak Italiana zu seinen "Aktionen" in bezug auf Resolvo-Anlagen, Anlagen für aseptische Pure-Pak, für pasteurisierte Pure-Pak und Combiblock-Maschinen. Das Schreiben bezieht sich auf ein Telex vom 7. Januar 1976, das vermutlich die Aktionen näher beschrieb. Die bei der Prüfung anwesenden Vertreter von Tetra Pak erklärten, das Fernschreiben nicht mehr zu besitzen. Was Tetra Pak unternommen hat, um den Verkauf der (von Buitoni entwickelten) aseptischen Resolvo-Maschinen in Italien zu unterbinden, wird noch in den folgenden Randnummern 76 bis 83 näher dargelegt. Der Versuch aseptische Pure-Pak-Abfuellanlagen zu entwickeln, musste aufgegeben werden.

(72) Ein Angestellter von Tetra Pak schrieb in einem Bericht vom 4. November 1978, er sei vom Generaldirektor angewiesen worden, "bei den besten Kunden von Pure-Pak anzufragen", um konkret in Erfahrung zu bringen, wieviel gezahlt werden müsste, um der Firma die Kunden abzuwerben".

(73) Ein Verkäufer von Tetra Pak Italia berichtet am 11. Dezember 1981, im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts habe die Firma 4 Selfpak/Resolvo, 2 Zupak und 2 Tetra Pak zurückgenommen, und der Kunde habe versprochen, eine Elopak-Anlage nicht mehr zu benutzen und eine Resolvo-Anlage zurückzugeben oder zumindest nicht mehr ausserhalb des Betriebs einzusetzen (siehe auch Randnummer 79 und Anhang 10, Mitteilung der Beschwerdepunkte, Molkerei E).

(74) In einem Fernschreiben vom 30. November 1984 teilt die Konzernleitung Tetra Pak Italia mit, Elopak-Europa habe vier aseptische Abfuellanlagen bekommen, und bat um Hilfe bei der Feststellung der Abnehmer. Wie im folgenden noch deutlich wird (Randnummern 76 bis 83), sind solche Anfragen in manchen Fällen der erste Schritt mit dem Ziel, die Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, meist, indem man sie dem Kunden abkauft.

(75) Ein Punkt der Beschwerde, die Elopak am 27. September 1983 erhoben hatte, lautete, Tetra Pak habe sich ein Fachblatt "Il Mondo del Latte" ausschließlich für seine eigene Werbung gesichert. Aus dem Schriftwechsel zwischen Elopak und dem Herausgeber des Blattes geht auch hervor - wie auch aus den Antworten des Herausgebers auf Fragen der Kommission - Tetra Pak habe sich zwar nicht schriftlich, aber immerhin mündlich die Zusage geben lassen, über einen längeren Zeitraum (mindestens das Jahr 1982) allein in "Il Mondo del Latte" inserieren zu dürfen. Während dieser Zeit konnte Elopak keine Anzeigen in dem Blatt aufgeben.

5.2. Poligrafico Buitoni/Resolvo

(76) Anfang der siebziger Jahre hatte die Firma Poligrafico Buitoni ein aseptisches Verpackungsverfahren entwickelt und dieses Resolvo-System genannt. Zusammen mit anderen Unternehmen entwickelte Buitoni hieraus das "Systempak" und ließ es patentieren. Das Patent ging 1981 an International Paper. Aus dem folgenden geht hervor, daß Tetra Pak anscheinend auf verschiedene Art und Weise versucht hat, eine Einführung des Systems in Italien zu verhindern, und praktisch ist es dem Unternehmen auch gelungen, so gut wie alle Resolvo-Anlagen aufzukaufen, die in die Molkereien gelangt waren.

(77) In einem Bericht vom 30. Oktober 1975 wird erörtert, ob Tetra Pak nicht eine aseptische Abfuellanlage billiger an die Centrale Latte di Perugia liefern könne, damit die Molkerei auf den Kauf einer Resolvo-Anlage verzichte.

(78) Siehe Randnummer 71 - Glückwunschschreiben der Konzernleitung vom 17. Januar 1976 an Tetra Pak Italia in Sachen aseptische Resolvo-Anlagen.

(79) Siehe Randnummer 73 - Rücknahme von vier Anlagen Systempak/Resolvo und Zusage des Kunden, eine weitere Anlage von Resolvo zurückzugeben oder nicht mehr ausserhalb des Betriebs zu benutzen (Bericht vom 11. Dezember 1981).

(80) In einem Fernschreiben vom 7. Oktober 1981 teilt die Konzernleitung Tetra Pak mit, International Paper habe anscheinend die Absicht, das von Buitoni erworbene Resolvo-Verfahren weltweit aggressiv zu verkaufen. Es sei daher von strategischer Bedeutung, "alle Resolvo-Maschinen in Italien aus dem Verkehr zu ziehen (throw-out)", damit International Paper keine Referenzen vorweisen könne. Tetra Pak Italia solle daher "versuchen, die Maschinen den Kunden abzukaufen und Resolvo daran zu hindern, sie in anderen Molkereien abzusetzen".

(81) In einem Schreiben vom 4. Dezember 1981 weist Tetra Pak Italia die Konzernleitung darauf hin, sie habe ihr Bestes getan, "um die Resolvo-Maschinen in Italien aus dem Rennen zu werfen", stosse aber auf grosse Schwierigkeiten.

Die Konzernleitung solle daher auf Kornas Marma, den gemeinsamen Papierlieferanten von Tetra Pak und Buitoni, Druck ausüben, damit Buitoni kein Papier mehr bekomme. Der Konzern könne beispielsweise die Mengen, die Buitoni bezogen habe, selber kaufen. Ein intelligentes Vorgehen könne, so hieß es abschließend, Buitoni in grosse Schwierigkeiten bringen.

(82) In einem Schreiben vom 28. Oktober 1982 teilt der Konzern Tetra Pak Italia mit, der Absatz des Systempak/Resolvo-Verfahren sei nicht "schmeichelhaft". Portugal und Italien könnten die einzigen Referenzen liefern, deswegen sei es "lebenswichtig", daß Tetra Pak Italia alles tü, um den Absatz dort zu stoppen und die Maschinen zu "ersetzen", damit International Paper "eine vernichtend negative Referenz (crushing negative reference) bekomme.

(83) In einem Schreiben vom 19. September 1983 meldet Tetra Pak Italia dem Konzern, die Centrale Latte di Perugia habe auf ihre neue Resolvo verzichtet und statt dessen eine Tetra Pak gekauft. Der Abschluß habe wirtschaftliche Opfer gefordert, die sich aber wirklich gelohnt hätten, da Buitoni damit die einzige Referenz für weitere Versuche verloren habe. Das Ziel, sämtliche Resolvo-Anlagen in Italien aus dem Verkehr zu ziehen, wie es in dem Fernschreiben des Konzerns vom 7. Oktober 1981 formuliert worden war (siehe Randnummer 80), ist also wohl erreicht worden.

5.3. PKL

(84) Wie aus zahlreichen Unterlagen hervorgeht, wird die Entwicklung von PKL aufmerksam verfolgt, weil dieses Unternehmen gegenwärtig wahrscheinlich der einzige echte Konkurrent von Tetra Pak auf dem Markt der aseptischen Verpackungen ist. Wegen des geringen Marktanteils in Italien ist Tetra Pak anscheinend nur in sehr wenigen Fällen direkt mit der Konkurrenz von PKL in Berührung gekommen.

(85) Es gibt jedoch das Glückwunschschreiben des Konzerns an Tetra Pak Italia wegen dessen Vorgehen in Sachen "Combiblok" (PKL-Kartons): siehe Randnummer 71.

(86) Am 11. November 1978 berichtete jedoch der Verkäufer von Tetra Pak Italia von Angeboten im Rahmen einer Ausschreibung einer öffentlichen Molkerei, wo Tetra Pak mit PKL und IBP konfrontiert worden war. Tetra Pak war bereit gewesen, seinen Preis zu senken, aber nur in relativ engen Grenzen (von [...] auf [...] Millionen Lire). Aus dem Schreiben geht aber hervor, daß der Verkäufer versucht hatte, die Vergabekommission zu beeinflussen.

5.4. ICA

(87) In einem Fernschreiben vom 23. April 1982 teilt der Konzern Tetra Pak Italia mit, eine Firma ICA aus Bologna versuche eine ähnliche Maschine wie die aseptische Anlage von Tetra Pak zu entwickeln und strebe anscheinend eine gewisse Zusammenarbeit an. Der Konzern stellte hierzu fest, er könne es sich nicht vorstellen, daß es im Interesse von Tetra Pak liege, eine Zusammenarbeit zu suchen, wohl aber sei es in ihrem Interesse, die Konkurrenz entschlossen aus dem Rennen zu werfen.

5.5. Burgopak

(88) In einem Schreiben vom 10. Januar 1983 verlangt der Konzern von Tetra Pak Italia, die Firma solle sich mit Burgopak in Verbindung setzen, damit Burgopak seine Preise im Export nach Nahost heraufsetze, um Tetra Pak zu entlasten, dessen Preise um 40 % über denen von Burgopak lagen. Abschließend hieß es dort, es sei "lächerlich, einen Preiskrieg vom Zaun zu brechen, von dem keiner - ausser dem Kunden - profitiert".

6. Übernahme konkurrierender Unternehmen

(89) 1970 kaufte der Tetra Pak-Konzern den österreichischen Verpackungshersteller Selfpack. Dieser hatte zusammen mit Buitoni einen Brik-Karton und ein aseptisches Abfuellsystem entwickelt. Als Buitoni später sein Resolvo-System entwickelte, war dies das Vorbild. Tetra Pak hingegen nutzte die Technik von Selfpack nach der Übernahme des Unternehmens, um seine eigene Aseptisierungstechnik zu verbessern. Tetra Pak nahm die meisten Produkte von Selfpack nach der Übernahme des Unternehmens vom Markt. Bei der Übernahme hatte Selfpack einen Jahresumsatz von 1,4 Milliarden Schilling (64,1 Millionen ECU).

(90) 1982 kaufte Tetra Pak den deutschen Konkurrenten Zupack, der einen ähnlichen Karton herstellte wie den Brik-Karton von Tetra Pak und auch an einem aseptischen Abfuellverfahren arbeitete. Zupack stellte nach der Übernahme durch Tetra Pak seine Arbeit auf diesem Gebiet ein, und seine Maschinen verschwanden vom Markt. Zupack setzte 1981 nach Angaben von Tetra Pak 2,6 Millionen DM um (1,03 Millionen ECU).

(91) 1986 bekam Tetra Pak Liquipak unter seine Kontrolle. Dieses Unternehmen war einer der grössten Lieferanten des Konkurrenten Elopak. Liquipak besaß eine Patent-Lizenz und das alleinige Know-how für ein neues aseptisches Verpackungsverfahren für Giebeldachpackungen. Das Verfahren war zusammen mit Elopak entwickelt worden. Die Lizenz ging an Tetra Pak, als diese die Kontrolle übernahm. Tetra Pak wurde damit auch Lieferant seines grössten Konkurrenten. Zum Zeitpunkt der Übernahme durch Tetra Pak hatte Liquipak einen Umsatz von 9,9 Millionen US-Dollar (10,1 Millionen ECU) (1986).

B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. Artikel 86 des Vertrages

1. Relevante Märkte

1.1. Absatzmärkte

(92) Tetra Pak ist auf vier Märkten tätig, die unter der Randnummer 11 beschrieben wurden, nämlich den Märkten für aseptische und nichtaseptische Abfuellanlagen und Kartons.

(93) Die Gründe, die die Kommission veranlasst hatten, diese Definition zu übernehmen, wurden ausführlich unter den Randnummern 29 bis 39 in der bereits zitierten Entscheidung Tetra Pak I (BTG) dargelegt, auf die hier verwiesen wird(45) . Danach bilden zwar so verschiedene Verpackungen wie Glasflaschen, Kunststoffflaschen, Kunststofftüten, Aluminium, aseptische Kartons, nicht-aseptische Kartons usw. einen Teil des sogenannten Marktes für Getränke- Verpackungen, aber dies ist ein relevanter Markt im Sinne von Artikel 86, da die verschiedenen Arten von Verpackungen sich nur auf lange Sicht(46) Konkurrenz machen. Kurz- und wahrscheinlich auch mittelfristig besteht auf der Angebots- wie der Nachfrageseite vom Preis her praktisch keinerlei Substitutionselastizität.

Auf der Nachfrageseite erklärt sich die geringe Substitutionselastizität aus dem geringen Anteil der Verpackungskosten am Endverkaufspreis der Getränke(47) und der kurzfristig recht grossen Stabilität des Verbrauchergeschmacks. Auf der Angebotsseite liegt die Erklärung für die mangelnde Substituierbarkeit vor allem in dem hohen Investitionsaufwand beim Hersteller/Abfueller für die Umstellung auf eine neue Verpackung, dem technischen Lehrgeld, das hier zu zahlen ist, und den Auswirkungen auf dem Vertrieb(48) , und dies vor dem Hintergrund einer äusserst geringen Substitutionselastizität auf der Nachfrageseite.

Bei gegebenem Stand der Technik und unter Berücksichtigung des Verbrauchergeschmacks bilden die verschiedenen Arten von Verpackungen mit ihren Abfuellanlagen und oft ihrer eigenen Technik getrennte Märkte mit eigenen Angebots- und Nachfragebedingungen.

(94) Die Kommission ist zwar der Ansicht, daß für die Abgrenzung des Marktes ein kurzer Zeitraum zugrunde gelegt werden sollte, aber die Strukturen über einen längeren Zeitraum hinweg ändern sich unter dem Einfluß des technischen Fortschritts und sich wandelnder Verbrauchsgewohnheiten und selbst die Grenzen der einzelnen Märkte verschieben sich. Kurzfristig wirkt aber die Marktmacht eines Unternehmens(49) , und kurzfristig muß sie demnach auch beurteilt werden.

(95) Wenn Tetra Pak die Auffassung vertritt, es gebe nur einen grossen Markt für alle Arten von Getränkepackungen unabhängig vom Werkstoff (Glas, Plastik, Karton usw.)(50) , so werden hier diese kurz- und langfristigen Wirkungen verwechselt. Die Ablösung eines Verpackungsmaterials durch ein anderes ist im wesentlichen das Ergebnis eines Wandels in den Verbrauchsgewohnheiten, der, wie Tetra Pak in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst zugibt, eindeutig ein langfristiger Prozeß ist. Kurzfristig hingegen hat sich erwiesen, wie oben erklärt wurde, daß die verschiedenen Arten von Getränkepackungen, angesichts der Merkmale von Angebot und Nachfrage, wenn überhaupt, dann nur in geringem Masse austauschbar sind, was durchaus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entspricht, der keineswegs das völlige Fehlen einer Austauschbarkeit verlangt, um die Frage nach dem Bestehen getrennter Märkte bejahen zu können(51) .

(96) Die Kommission leugnet nicht, daß die Hersteller in gewissem Umfang die Entwicklung der Verbrauchsgewohnheiten beschleunigen oder verlangsamen können, indem sie den Verbraucher bei der Wahl der Verpackung zu beeinflussen suchen. Aber dies ist - wie Tetra Pak selbst einräumt(52) - ein "teurer" und "langer" Prozeß, "der sich über viele Jahre hinziehen kann" und dessen Ergebnis völlig offen bleibt.

(97) Es ist hier also gleichgültig, ob das Abfuellen für den Getränkehersteller oder Abfueller zu den beeinflußbaren Kosten (influenceable costs) gehört: wegen der unelastischen Endnachfrage wird er nicht die Art der Verpackung ändern, sobald sich seine Kosten ändern, sondern sich nur nach der Akzeptanz durch den Verbraucher richten. Es handelt sich hier nicht um substituierbare Güter oder Produktionsfaktoren, deren mehr oder weniger intensive Nutzung in den Augen des Endverbrauchers neutral wäre. Die Verpackung hält der Verbraucher letztlich in der Hand, und die entscheidet teilweise auch über den Kauf des Inhalts. Wenn die Elastizität der Endnachfrage gleich Null ist, ist auch die Elastizität der Nachfrage nach dem Zwischenprodukt gleich Null. Die Endnachfrage steuert die Haltung des Getränkeherstellers und -abfuellers, dort muß also die Analyse ansetzen.

1.2. Der Marktraum

(98) Die Entscheidung im Fall Tetra Pak I (BTG) machte klar, daß der Markt räumlich die ganze Gemeinschaft umfasst, auch wenn es von einem Land zum anderen Unterschiede in den Nachfrageverhältnissen geben mag - aus verschiedenen Gründen und nicht zuletzt wegen des marginalen Charakters der Transportkosten(53) .

2. Marktbeherrschende Stellung

(99) Die Angaben von Tetra Pak über seine Marktanteile - sie bezogen sich auf das Jahr 1985 und finden sich in den Anhängen 1.1 und 1.2 - zeigen deutlich, daß der Konzern nicht nur eine marktbeherrschende Stellung hat, sondern auf den aseptischen Märkten praktisch ein Monopol besitzt; sie zeigen ferner, daß der Konzern auch auf den nicht-aseptischen Märkten den ersten Platz belegt und damit einen Marktanteil besitzt, der im übrigen für sich allein die Annahme einer beherrschenden Stellung rechtfertigt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen (siehe Randnummer 104).

(100) Auf den aseptischen Märkten hatte Tetra Pak 1985 in der Gemeinschaft einen Marktanteil von 92 % bei den Abfuellanlagen und von 89 % bei den Kartons (Anhang 1.2). In keinem Mitgliedstaat lag der Marktanteil unter 57 %; das galt für Abfuellmaschinen wie für Kartons (ausgenommen vielleicht Irland). In vier Ländern hielt Tetra Pak 100 % des Maschinenmarktes, in drei des Kartonmarktes. Aus den Zeitreihen (1976, 1980, 1985 - 1987) geht hervor, daß Tetra Pak bereits 1976 eine marktbeherrschende monopolähnliche Stellung besaß (87 % des Kartonmarktes), die später dann noch stärker wurde (Marktanteile um 90 bis 95 %). Auch sei daran erinnert, daß es auf diesen Märkten nur einen einzigen Konkurrenten für Tetra Pak gibt, nämlich PKL, dessen Marktanteile nur bei 5 bis 10 % liegen(54) , und daß die technischen Barrieren - zumindest bei Maschinen - und andere Hindernisse den Zugang zum Markt ausserordentlich stark erschweren(55) .

(101) Auf den nicht-aseptischen Märkten hatte Tetra Pak 1985 einen Marktanteil von 48 % für Kartons und 52 % für Maschinen. In keinem Land lag der Marktanteil unter 35 % für Maschinen und unter 30 % für Kartons (ausser vielleicht in Griechenland). Nach den Zeitreihen hielt Tetra Pak 1976 43 % des nicht-aseptischen Marktes für Kartons und 1980 42 % (Maschinen 37 %). Der Konzern hat also anscheinend in der ersten Hälfte der achtziger Jahre 10 % Marktanteil hinzugewonnen und so schien es auch weiterzugehen, denn 1987 lag der Marktanteil bereits bei 55 %. Bekanntlich hat Tetra Pak auf diesen Märkten nur zwei grössere Konkurrenten - Elopak und PKL, deren Marktanteile bei 27 % und 11 % liegen. Tetra Pak hält also nicht über die Hälfte des nicht-aseptischen Marktes, sondern liegt auch 10 bis 15 Punkte vor den beiden grössten Konkurrenten zusammen, von denen der erste nur halb so groß ist wie Tetra Pak und der zweite ein Fünftel.

Andere Faktoren verstärken noch die Machtstellung von Tetra Pak gegenüber den Konkurrenten auf den nicht-aseptischen Märkten, als da sind:

- Tetra Pak hat im aseptischen Bereich eine monopolähnliche Stellung; für die Hersteller von lange haltbaren, aseptisch abgefuellten und von frischen Getränken, und das sind die meisten(56) , führt damit kein Weg an Tetra Pak vorbei.

- Tetra Pak besitzt auf beiden Gebieten (mit PKL und bis zur Übernahme von Ex-Cell-O durch Elopak) langjährige Erfahrungen und war das einzige integrierte Herstellungs- und Vertriebsunternehmen für Maschinen und Kartons.

- Tetra Pak hat eine breite Produktpalette und ist auf vielen Märkten präsent, mithin weniger abhängig von Fluktuationen verschiedener Art, so daß notfalls auch bei dem einen oder anderen Produkt finanzielle Opfer möglich sind, ohne daß die Rentabilität des Gesamtunternehmens hierunter leidet.

- Tetra Pak kann in diesem Sinne seine ganzen Anstrengungen gegen die Konkurrenz auf den nicht-aseptischen Märkten konzentrieren, ohne einen Gegenschlag auf den aseptischen Märkten befürchten zu müssen, wo die Firma praktisch der einzige Hersteller ist und die Barrieren so hoch sind, daß praktisch keine Konkurrenz aufkommen kann.

Auch wenn sich nur vermuten lässt, daß Tetra Pak auf den nicht-aseptischen Märkten genauso selbständig operieren kann wie auf den aseptischen Märkten, so ist doch sicher, daß das Unternehmen weniger den Marktkräften ausgesetzt ist als die Konkurrenz. Aus Gründen, die im folgenden noch darzulegen sein werden (Randnummer 104), ist es in diesem Verfahren gar nicht nötig, den Nachweis dafür zu erbringen, ob die Marktmacht, die Tetra Pak aus seiner führenden Rolle auf dem nicht-aseptischen Markt herleitet, mit einer direkt marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 gleichzusetzen ist.

(102) Hierzu wäre auch anzumerken, daß der Markt für Getränkekartons an sich aus zwei benachbarten, verbundenen Märkten besteht(57) , dem aseptischen und dem nicht-aseptischen. Tetra Pak hatte 1985 einen Marktanteil von 73 % bei Kartons wie bei Maschinen. Die Zeitreihen zeigen, daß der Marktanteil ständig grösser wurde: 1976 lag er bei 60 bis 65 %, 1980 stieg er auf 65 bis 70 %, 1985 waren es 70 bis 75 % und 1987 über 75 % (Kartons 78 %).

(103) Tetra Pak bestreitet, eine marktbeherrschende Stellung zu besitzen, und verteidigt diesen Standpunkt mit einer Definition des relevanten Marktes, die alle Arten von Verpackungen (Kartons, Glas, Kunststoff usw.) für alle Arten von Getränken umfasst, wodurch der Marktanteil dann natürlich nur gering ist: 14 %.

Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß in dieser Definition die verschiedensten Verpackungsmaterialien zusammengefasst werden, die schon rein technisch nicht austauschbar sind. Tetra Pak rechnet zu diesem grossen "Markt" auch alle Verpackungen für Getränke, die mit Kohlensäure versetzt sind, wo der "Marktanteil" der Kartons natürlich gleich Null ist, weil sie materialtechnisch hierfür nicht geeignet sind.

Jedenfalls ist bewiesen, daß die verschiedenen Arten von Verpackungen, selbst wenn sie technisch austauschbar sind, sie wirtschaftlich nicht so weit sind, daß hier von ein und demselben Markt gesprochen werden könnte(58) .

Vielleicht ist die Austauschbarkeit grösser allein bei den Kartonverpackungen. Aber selbst wenn dies soweit der Fall wäre, daß hier - auch wegen der Identität der beteiligten Unternehmen - von einem grossen, aseptische und nicht-aseptische Kartons umfassenden Markt gesprochen werden könnte, wäre Tetra Pak immer noch unbestreitbar ein marktbeherrschendes Unternehmen mit einem "Marktanteil" von 78 % bei den Kartonverpackungen, gegenüber Elopak mit 10 bis 11 %, PKL mit 8 % und den restlichen Herstellern mit 4 %. Dem wäre noch hinzuzufügen, daß Tetra Pak nicht nur den Markt für Milchverpackungen beherrscht - nach Ansicht von Tetra Pak soll sich die Kommission in ihrer Analyse zu sehr auf die Milch konzentriert haben - sondern auch den Markt für drei Arten von Flüssigkeiten und Halbfluessigkeiten, die zusammen fast den gesamten Kartonabsatz bestreiten (95 %). Nach Zahlen, die von Tetra Pak selbst genannt wurden(59) , hat der Konzern einen Marktanteil von 80 % bei Milchkartons (die wiederum 72 % des Kartonabsatzes ausmachen), 76 % bei Obstsäften (16 % vom Kartonabsatz) und 56 % bei anderen Molkereierzeugnissen - ohne Milch (7 % vom Kartonabsatz).

3. Mißbräuche

Märkte, auf denen Mißbräuche begangen wurden, und Zusammenfassung der Politik auf diesem Gebiet

A. Märkte

(104) Die Kommission ist der Ansicht, daß Tetra Pak seine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag mißbraucht hat, und dies sowohl auf den aseptischen Märkten wie auf den Märkten für nicht-aseptische Abfuellanlagen und Kartons. Die Stellung des Unternehmens auf den einzelnen Märkten lässt sich für 1985 folgendermassen zusammenfassen:

- aseptische Märkte - Tetra Pak erwirtschaftet 90 % und mehr des Umsatzes in der Gemeinschaft, bei Abfuellanlagen wie Kartons(60) , und besitzt damit auf beiden Märkten in der gesamten Gemeinschaft eine marktbeherrschende Stellung. Die in dieser Entscheidung aufgezeigten Mißbräuche fallen damit, soweit sie auf den aseptischen Märkten begangen wurden, unter das Verbot des Artikels 86 EWG-Vertrag;

- nicht-aseptische Märkte - hier sind die Marktanteile von Tetra Pak wesentlich geringer als auf den aseptischen Märkten, 48 % für Kartons und 52 % für Abfuellanlagen, alle Mitgliedstaaten zusammen(61) ; die Existenz einer marktbeherrschenden Stellung ist hier weniger gesichert, solange man diese Märkte isoliert betrachtet.

Immerhin hat der Europäische Gerichtshof bekanntlich auch schon geringere Marktanteile als hier mit einer marktbeherrschenden Stellung in Verbindung gebracht(62) . Zudem sind die Marktanteile von Tetra Pak in einzelnen Mitgliedstaaten auch auf den nicht-aseptischen Märkten so groß, daß an der Existenz einer marktbeherrschenden Stellung auch dann kein Zweifel bestehen kann, wenn man diese Märkte nur isoliert betrachtet.

Die Kommission ist allerdings der Ansicht, daß im vorliegenden Fall ein derartiger Ansatz zu begrenzt ist, da nicht einfach ausgeklammert werden kann, daß zwischen den nicht-aseptischen und den aseptischen Märkten Verbindungen bestehen. Die vier von der Kommission ausgewiesenen Märkte sind sich einander nicht völlig fremd; sie sind zwar getrennt, aber doch benachbart und zudem noch verbunden. Im Unterschied zu der Verbindung, die Tetra Pak zwischen den Märkten für Abfuellanlagen und den Märkten für Kartons geschaffen hat, eine Verbindung, die die Kommission für künstlich und ungerechtfertigt hält, insofern, als sie aus der vertraglichen Verpflichtung besteht, auf den von Tetra Pak gelieferten Abfuellanlagen nur Kartons aus der Produktion von Tetra Pak zu fuellen(63) , ist die Verbindung zwischen den beiden aspetischen Märkten und den beiden nicht-aseptischen Märkten sehr realer Natur, denn:

1. die Schlüsselprodukte, die in die Kartons abgefuellt werden, sind die gleichen auf den aseptischen Märkten wie den nicht-aseptischen Märkten, nämlich fluessige Milcherzeugnisse und Obstsäfte(64) ;

2. auf der Nachfrageseite sind die meisten Abnehmer(65) der von Tetra Pak angebotenen Produkte nicht nur im aseptischen sondern auch im nicht-aseptischen Bereich tätig;

3. auf der Angebotsseite bestätigt das Verhalten der grössten Kartonhersteller, daß zwischen den beiden aseptischen Märkten und den beiden nicht-aseptischen Märkten insofern eine Verbindung besteht, als zwei von ihnen bereits (auch wenn in sehr unterschiedlichem Masse) auf den vier Märkten vertreten sind, nämlich Tetra Pak selbst und PKL, während ein dritter, Elopak, seit langem versucht, dort Fuß zu fassen(66) (67) (so lässt sich der Ziegelkarton - Brik - für beide Abfuellarten verwenden, was auch geschieht; nur ist die Materialzusammensetzung dann etwas anders).

Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, daß die vier Märkte, die aseptischen wie die nicht-aseptischen, nicht nur benachbart, sondern auch verbunden sind, so daß die in dieser Entscheidung aufgeführten Mißbräuche auch dann unter Artikel 86 EWG-Vertrag fallen, wenn sie von Tetra Pak auf den nicht-aseptischen Märkten begangen wurden. Dies ist die Folge des Bestehens einer marktbeherrschenden Stellung von Tetra Pak auf den aseptischen Märkten zusammen mit der Verbindung, die zwischen den vier Märkten besteht(68) . Es braucht also nicht gesondert nachgewiesen zu werden, daß Tetra Pak auf den nicht-aseptischen Märkten, für sich betrachtet, eine marktbeherrschende Stellung besitzt. Die oben dargestellten Verbindungen zwischen den vier Märkten zeigen, daß ein solches Denken in getrennten Kategorien jeglicher Grundlage entbehrt.

Die Kommission verweist hierzu auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen 6 und 7/73 Commercial Solvents(69) und 311/84 CBEM gegen CLT (Telemarketing)(70) , insbesondere Punkte 23 und 25 des zweiten Urteils, in dem der Gerichtshof nach Ansicht der Kommission anerkannt hat, daß eine marktbeherrschende Stellung auf einem Markt einem Unternehmen die Möglichkeit geben kann, die Konkurrenten auf einem benachbarten Markt in Schach zu halten. Ähnlich hat Tetra Pak im vorliegenden Fall die Verbindung zwischen den vier Märkten zu Mißbräuchen auf den Märkten für nicht-aseptische Produkte genutzt; Mißbräuche, die nicht begangen worden wären ohne eine marktbeherrschende Stellung auf den aseptischen Märkten, als da sind (siehe Zusammenfassung unter B) Handlungen mit dem Ziel, Konkurrenten oder deren Produkte auszuschalten, Verdrängungswettbewerb in der Preisgestaltung, Preisdiskriminierungen oder Bindung der Abnehmer von Tetra-Pak-Produkten an mißbräuchliche Vertragsklauseln. Es spielt also kaum eine Rolle, ob die Mißbräuche auf einem Markt begangen wurden, auf dem das Unternehmen eine beherrschende Stellung besitzt, oder auf dem benachbarten (und hier auch verbundenen) Markt, oder auf beiden Märkten. Wie der Gerichtshof anerkannt hat, gilt Artikel 86 EWG-Vertrag in den Fällen, in denen eine marktbeherrschende Stellung auf einem Markt ein mißbräuchliches Verhalten auf einem anderen ermöglicht.

Die Kommission ist der Ansicht, daß diese rechtliche Beurteilung auch durch das obengenannte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-62/86 (Akzo), insbesondere die Erwägungsgründe 43 bis 45, und die festgestellten Mißbräuche (selbst für den Fall, daß die beherrschende Stellung von Tetra Pak auf den nicht-aseptischen Märkten nicht unabhängig von seiner Stellung auf den aseptischen Märkten angenommen wird) bestätigt wird. In den genannten Erwägungsgründen geht es - wie im vorliegenden Fall - um einen Mißbrauch auf einem anderen Markt als dem, auf dem das Unternehmen ohne Zweifel eine beherrschende Stellung besitzt.

B. Zusammenfassung

(105) Tetra Pak gelang es, gestützt auf seine marktbeherrschende, ja sogar monopolähnliche Stellung auf den aseptischen Märkten in Verbindung mit seiner Führungsrolle auf den nicht-aseptischen Märkten, die dazu führt, daß für die meisten Abnehmer kein Weg an Tetra Pak vorbeiführt, seinen Kunden vertragliche Verpflichtungen aufzuerlegen, die im wesentlichen den Zweck verfolgen, den Kunden an den Konzern zu binden und jeden Handel mit seinen Produkten zu unterbinden (siehe Punkt 3.1.). Mit diesen vertraglichen Verpflichtungen schränkte der Konzern die Möglichkeiten für einen Wettbewerb mit anderen Märkten weitestgehend ein. Über die gleichen vertraglichen Bindungen und eine völlig autonome Produktions- und Vertriebspolitik (siehe Punkt 3.4) gelang es ihm aber auch, jeden Wettbewerb innerhalb der Märkte auszuschalten. Damit gelang dem Konzern eine Abschottung der nationalen Märkte innerhalb der EWG, die ihm eine differenzierende und diskriminierende Preispolitik ermöglichte - sowohl bei Kartons (siehe Punkt 3.2) wie bei Maschinen (siehe Punkt 3.3). Damit sind alle Voraussetzungen für eine künstliche Beschränkung des Wettbewerbs gegeben, um dort, wo es die monopolähnliche Stellung zulässt (aseptische Märkte), eine Politik der Gewinnmaximierung zum Schaden des Verbrauchers zu betreiben (Beispiel aseptische Brik-Kartons(71) und dort, wo es noch eine Konkurrenz gibt (auf den aseptischen Märkten), mit Kampfpreisen einen Vernichtungswettbewerb zu betreiben (Rex-Kartons vor allem in Italien)(72) . Tetra Pak bemühte sich um eine weitgespannte Absicherung durch gewerbliche Schutzrechte als Flankenschutz für die Vertrags- und die Autonomiepolitik und zum Ausbau seiner Stellung (siehe Punkt 3.4). Hierzu arbeitete das Unternehmen punktüll mit den verschiedensten Mitteln (siehe Punkt 3.5), wozu auch die Übernahme von Konkurrenten gehörte (Punkt 3.6)(73) .

3.1. Verkaufs- und Mietverträge von Tetra Pak für Anlagen und für Kartons (Randnummern 23 bis 45)

(106) Die Mißbräuche, die sich aus den Verkaufs- und Mietbedingungen für Anlagen wie für Kartons ergeben, betreffen sowohl die aseptischen wie die nicht-aseptischen Märkte. Sie wurden in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft begangen oder auch nur in einzelnen - je nach den geltenden Vertragsklauseln (siehe Randnummern 23 bis 45). Die meisten Klauseln sollen, wie bereits erwähnt (siehe Randnummer 104), den Kunden so eng wie möglich an den Konzern binden und verhindern, daß er auf andere Produkte umsteigt. Dazu werden dem Kunden eine Vielzahl von Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Vertrag nichts zu tun haben, und zum Teil sogar den Vertrag aushöhlen, ganz gleich, ob der Kunde die Anlage gekauft oder gemietet hat(74) .

3.1.1. Verkaufsbedingungen für Anlagen von Tetra Pak (Randnummern 23 bis 40)

1. Form der Anlage

i) Der Kunde darf keine anderen Geräte an die Anlage anschließen.

ii) Der Kunde darf die Anlage nicht umbauen, erweitern oder Teile abbauen.

iii) Der Kunde darf die Anlage nicht umsetzen.

(107) Diese Klauseln können ohne weiteres die Produktion oder die technische Entwicklung zum Schaden des Verbrauchers einschränken.

Zudem handelt es sich um zusätzliche Verpflichtungen, die nichts mit dem Vertragsgegenstand zu tun haben und dem Käufer gewisse Attribute des Eigentumsrechts nehmen.

Zusammen mit den zahlreichen anderen vertraglichen Verpflichtungen, die den Käufer an den Verkäufer binden, bewirken sie, daß der Kunde völlig abhängig wird von den Anlagen und den Leistungen Tetra Paks.

2. Betrieb und Instandhaltung der Anlagen

iv) Instandhaltung und Reparaturen nur durch Tetra Pak

(108) Diese Klausel reicht über die Garantiezeit hinaus und gilt für die gesamte Lebensdauer der Anlage(75) , lässt sich also nicht mit der vertraglichen Haftung aufgrund der Garantiezusage erklären.

Auch für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten hat sich Tetra Pak ein Ausschließlichkeitsrecht gesichert, somit kann es auch auf dem Markt für Instandhaltungs- und Reparaturleistungen keinen Wettbewerb geben.

Der Kunde wird auch voll an Tetra Pak gebunden, weil er nicht frei wählen darf - was auch immer - und noch nicht einmal - bis auf namentlich aufgeführte kleinere Instandhaltungsarbeiten - Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten von seinem eigenen Personal ausführen lassen darf.

Tetra Pak erhält auf diese Weise indirekt die Möglichkeit, die Einhaltung anderer vertraglicher Verpflichtungen durch den Kunden (Form der Anlage, siehe Randnummer 107) zu kontrollieren.

v) Der Kunde darf nur Originalersatzteile verwenden

(109) Die Bewertung der Klausel iv) gilt sinngemäß auch für das Ausschließlichkeitsrecht, das Tetra Pak (oder einer von ihr benannten Firma) die ausschließliche Belieferung mit Ersatzteilen sichert, denn hierdurch wird der Kunde noch abhängiger von dem Konzern.

vi) Das Recht, kostenlose Hilfsleistungen zu erbringen, Personal auszubilden, die Anlage zu warten und zu modernisieren, auch wenn der Kunde dies nicht verlangt hat

(110) Daß die Leistungen kostenlos sind, darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß auch hier wieder eine enge, permanente Verbindung zwischen Tetra Pak und dem Kunden geschaffen werden soll. Andernfalls hätte die Klausel zumindest als Kannvorschrift ausgestaltet werden müssen, die dem Kunden die Wahl lässt, ob er die Leistungen annehmen will oder nicht. Wie die Klauseln iv), xiii), xiv) sichert sie Tetra Pak eine weitere Kontrollmöglichkeit, ob der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dies muß als einen Mißbrauch angesehen werden, da der Kunde nicht das Recht hat, die Leistungen von Tetra Pak abzulehnen, auch wenn die Anlage sein Eigentum ist.

vii) Degressive Tarifierung der Hilfsleistungen, Instandhaltung und technischen Modernisierung bei steigender Kartonabnahme

(111) Tetra Pak stellt diese monatlich zu zahlende degressive Abgabe als einen Betrag zur Deckung der festen Kosten für die Wartung der Anlagen dar. Wenn dem so wäre, so ist nicht einzusehen, warum hierfür monatlich ein Betrag gezahlt werden soll, und warum nicht die Arbeitsstunden berechnet werden, wie es sonst üblich ist, oder eine Pauschale für jede Wartung. In den Monatszahlungen muß also ein Mittel gesehen werden, den Kunden zu veranlassen, die Wartung tatsächlich von Tetra Pak ausführen zu lassen.

(112) Es gibt kaum einen wirtschaftlichen Grund für die degressive Tarifierung, ebensowenig wie für eine monatliche Berechnung. Diese Art der Tarifierung muß vielmehr als ein Anreiz gesehen werden, damit der Kunde auch wirklich nur von Tetra Pak allein seine Kartons bezieht (Klauseln ix) und x)(76) . Es handelt sich also hier um einen Rabatt von der Art der Treuerabatte, die bereits mehrmals von der Kommission und dem Europäischen Gerichtshof verurteilt worden sind, wenn sie von marktbeherrschenden Unternehmen ausgingen(77) .

(113) Mit der monatlichen Berechnung sorgt Tetra Pak zwar dafür, daß die Anlagen ausschließlich von Tetra Pak gewartet werden, und mit der degressiven Tarifierung, daß der Kunde seine Kartons ausschließlich von Tetra Pak bezieht, aber wenn der Kunde alle über einen Anlagentyp laufenden Kartons zusammenrechnen kann, um in eine niedrigere Tarifklasse zu kommen, dann ist das ein Anreiz, nur von Tetra Pak zu beziehen.

(114) Das System liefert Tetra Pak schließlich Informationen über den Produktionsgang des Kunden, die Tetra Pak gegenüber der Konkurrenz, die sich solche Informationen nicht beschaffen kann, einen ausgesprochenen Vorsprung sichern.

viii) Der Kunde muß Tetra Pak alle technischen Verbesserungen melden und Tetra Pak ein Vorkaufsrecht einräumen

(115) An sich hat Tetra Pak dem Kunden ein volles Eigentumsrecht eingeräumt, mit dieser Klausel wird es eingeschränkt. Sie hat nichts mit dem Gegenstand des Verkaufsvertrags zu tun, sie verändert die Natur des Vertrags. Sie schränkt auch den Absatz ein und die technische Entwicklung, indem sich Tetra Pak die Eigentumsrechte an Verbesserungen durch den Kunden vorbehält. Daß dem Käufer das Recht genommen wird, seine Erfindung nach eigenem Gutdünken zu verwerten, muß zudem als unfaire Geschäftsbedingung gewertet werden, selbst wenn theoretisch eine - noch näher festzusetzende - Vergütung vorgesehen ist.

3. Kartons

ix) Der Kunde darf auf seinen Anlagen nur Kartons von Tetra Pak abfuellen

x) Der Kunde darf nur Kartons von Tetra Pak beziehen

(116) Diese beiden Klauseln ergänzen einander und schaffen so ein lückenloses System. Der Käufer darf nur Verpackungsmaterial der Marke Tetra Pak verwenden und er muß diese von Tetra Pak selbst beziehen (oder einem von dem Konzern benannten Unternehmen)(78) . Wenn erst die Anlage beim Kunden steht, gibt es keinen Wettbewerb mehr innerhalb der Marke, aber auch keinen mit anderen Marken. Die Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Marke ist besonders schwerwiegend auf den aseptischen Märkten, wo Tetra Pak eine monopolähnliche Stellung besitzt.

(117) Solche Koppelgeschäfte (Tying), die den Absatz einschränken und bei denen ein Vertrag nur zustande kommt, wenn der Kunde Bedingungen akzeptiert (Kartons kaufen), die nichts mit dem Gegenstand des Vertrages zu tun haben (Kauf der Anlage), sind ein schwerer Verstoß gegen Artikel 86 und wurden oft genug von der Kommission und vom Europäischen Gerichtshof verurteilt(79) . Im vorliegenden Fall werden die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen noch verschärft durch das integrierte Vertriebssystem von Tetra Pak und deren Patentpolitik (alle technischen Besonderheiten auch nebensächlicher Art und geringfügigste Änderungen werden patentiert)(80) . Der Kartonmarkt wird dadurch völlig abhängig vom Anlagenmarkt; das System fördert damit Preisdiskriminierungen oder selbst Verlustgeschäfte im Anlagenvertrieb(81) . Da der Verkauf einer Abfuellanlage die Voraussetzung für den Verkauf von Kartons schafft, hat der Verkäufer selbstverständlich jeden Anreiz, notfalls grosse Konzessionen zu machen, wenn der Kunde wichtig genug ist. Die Aussicht auf gesicherte Einnahmen aus dem künftigen Kartongeschäft - mit der Sicherheit einer Rente, die bei Brik-Kartons, wie wir gesehen haben, besonders reichlich bemessen war - ermöglicht dem Unternehmen ohne weiteres, eine Anlage mit Verlust zu verkaufen, und dies geht so weit, bis die Rentabilitätsschwelle des Anlagen- und des Kartongeschäfts zusammen erreicht ist. Umgekehrt ist auch eine Subventionierung des Kartongeschäfts mit Gewinnen aus dem Anlagengeschäft möglich. Die Klauseln ix) und x) sind bereits mißbräuchlich, und sie schaffen die Möglichkeit zu einem Mißbrauch. Sie versetzen die Konkurrenten in eine ausserordentlich unangenehme Lage, vor allem diejenigen, die nur eines der beiden Produkte verkaufen, die bei Tetra Pak in einer Hand sind, und also nicht wie der Konzern aus den Gewinnen des einen Geschäfts die Verluste des anderen abdecken können.

(118) Die Argumentation von Tetra Pak zur Rechtfertigung seiner Koppelungsgeschäfte hat sich im Laufe des Verfahrens insofern geändert, als das Unternehmen einmal die eine und einmal die andere Seite betonte. Der Standpunkt von Tetra Pak lässt sich jedoch folgendermassen zusammenfassen(82) :

Tetra Pak sieht sich nicht als Lieferant von Abfuellanlagen auf der einen und von Behältern auf der anderen Seite, sondern als "Lieferant integrierter Distributionssysteme für fluessige und halbfluessige Nahrungsmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind". Diese Systeme umfassen Know-how, Anlagen, Behälter, Service und Ausbildung.

Für die Verpflichtung des Kunden, nur Originalpackungen von Tetra Pak zu verarbeiten, sprechen nach Ansicht von Tetra Pak nicht nur Skalengewinne und Kosteneinsparungen beim Rohstoffeinkauf und im Vertrieb infolge fester, langfristig gesicherter Beziehungen zur Kundschaft, sondern auch technische Gründe, die Verantwortung für die Produktqualität, sanitäre Gründe und der Schutz des Rufs der Firma(83) .

Was die Technik betrifft, ist Tetra Pak der Ansicht, daß die aufwendige Technik der Abfuellanlagen den Einsatz speziell für diese Anlagen entwickelter Kartons erfordert wie auch eine gründliche Kenntnis der Anlagen und deren Anforderungen, der abzufuellenden Produkte, und der Wechselwirkungen zwischen Anlage und Produkt. Die Verpflichtung, nur Originalverpackungen zu verwenden, ruft zudem durch die Schaffung einer engen Verbindung zwischen Anlage und Verpackungsmaterial Synergie-Effekte in Forschung und Entwicklung und im Kundendienst hervor. Es gibt also einen "natürlichen Zusammenhang" zwischen Abfuellanlage und Verpackung: dies rechtfertige die ausschließliche Bezugspflicht, auch nach Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission(84) , so daß nach Ansicht von Tetra Pak kein Verstoß gegen Artikel 86 des Vertrages vorliegen könne.

Tetra Pak ist der Ansicht, daß die Koppelungsgeschäfte auch dem Kunden nützen, wenn die Produkte fehlerhaft sind, weil Tetra Pak dann dem Verbraucher eine globale Leistungsgarantie geben kann, und damit die schwierige Frage der Abgrenzung der Verantwortung des Anlagenbauers gegenüber dem Kartonfabrikanten entfällt ( "single source of responsibilities").

Sodann meinte Tetra Pak, wegen der besonderen Wechselwirkungen zwischen Abfuellanlagen und Verpackung könne die Verwendung von Originalverpackungen verhindern, daß es sanitäre Probleme gäbe, die dem Verbraucher sehr schaden könnten, vor allem im aseptischen Bereich.

Schließlich hat Tetra Pak seiner Ansicht nach ein berechtigtes Interesse daran, seinen Ruf zu verteidigen, und wegen der obengenannten technischen und sanitären Fragen darauf zu achten, daß nur Verpackungsmaterial aus eigenen Quellen durch die Anlagen läuft.

Tetra Pak spricht dann auch von "Handelsbrauch" und dem Fehlen eines echten Wettbewerbs bei Kartons, die für die Anlagen von Tetra Pak geeignet sind.

(119) An sich ist schwer vorstellbar, daß es so etwas wie einen "natürlichen Zusammenhang" geben soll, der direkt oder sinngemäß eine Ausnahme aufgrund von Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 rechtfertigen würde, womit es dann bei zwei von der Natur her völlig verschiedenen Produkten, die das Ergebnis zweier völlig verschiedener Produktionsverfahren sind, auch keinen Verstoß gegen Artikel 86 geben könne. Damit bleibt dann nur die Hypothese eines wechselseitigen ausschließlichen Zusammenhangs in den Funktionen, der sich in der Benutzung der Anlagen und der Kartons im Verpackungsvorgang äussert. Die Kommission fragt sich, warum die These, wonach aus technischen Gründen nur Kartons von Tetra Pak über Anlagen von Tetra Pak laufen können, gültig sein soll, wenn der Konzern sich gezwungen sieht, hieraus eine vertragliche Verpflichtung zu machen. Gäbe es wirklich keine technische Alternative, wäre die Verpflichtung nicht nötig. Wenn hingegen dem Kunden eine Wahl bleibt, dann gehört jede Verpflichtung, beides zusammen zu kaufen, bei einem Unternehmen mit einer Marktstellung wie Tetra Pak, verboten.

Schon jetzt widersprechen die Tatsachen auf dem aseptischen Markt, auf dem bereits ein gewisser Wettbewerb herrscht, der These von Tetra Pak und entkräften deren Argumente insofern, als es Hersteller oder Händler gibt - und immer gegeben hat - die Kartons für Abfuellanlagen verschiedener Marken liefern. Wenn dies nicht der Fall ist bei Kartons für die aseptischen wie nicht-aseptischen Abfuellanlagen von Tetra Pak, dann liegt die Ursache offensichtlich darin, daß Tetra Pak beide Geschäfte koppelt und die gesamte Technik hat patentieren lassen, so daß hier überhaupt keine Absatzaussichten bestehen und alle Hersteller und Händler abgeschreckt werden.

Tetra Pak widerlegt mit seinem eigenen Verhalten seine eigene These, wonach der technische Aufwand und die anderen oben aufgeführten Gründe bedeuten, daß nur die Kartons des Anlagenbauers richtig eingesetzt werden können. Tetra Pak verkauft seinen Kunden nämlich auch Kartons für die Abfuellanlagen anderer Hersteller (Cherry Burrel und Nimco) bzw. zwingt sie ihnen sogar auf; die Anlagen mögen vielleicht anders eingestellt worden sein, aber sicher waren sie nicht für Kartons von Tetra Pak geplant. Nach eigenen Aussagen ist Tetra Pak hier nicht Vertragshändler, sondern verkauft die Anlagen nur gelegentlich, kann also die Anlagen nur passiv und von aussen kennen, so daß von den obengenannten Synergie-Effekten nicht viel übrig bleibt.

Die "Synergien", die sich laut Tetra Pak in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht daraus ergeben, daß in einem Unternehmen der Verkauf der Abfuellanlagen und des Verpackungsmaterials zusammengefasst sind, nützen jedenfalls nur dem Hersteller, und selbst wenn es echte Vorteile für den Abnehmer in einem integrierten Liefersystem gäbe, dann zeigen sie sich auch, ohne daß es nötig wäre, Verpflichtungen in die Verträge aufzunehmen: der Kunde und nicht der Hersteller muß sie gegenüber einem offenen System abwägen können, um dann frei eine Entscheidung zu treffen(85) .

Der Kommission ist natürlich klar, daß es technische und unter Umständen auch sanitäre Probleme geben kann, wenn das Verpackungsmaterial nicht genau zu der Abfuellanlage von Tetra Pak passt, und daß es in diesem Zusammenhang dann schwierig ist festzustellen, wer die Verantwortung trägt, und daß die Firma auf ihren Ruf bedacht sein muß. Das sind jedoch Probleme, die sich immer stellen, wenn in einem Produktionsprozeß Anlagen und Material verschiedener Herkunft eingesetzt werden, die Auswirkungen im sanitären Bereich haben, sobald es sich um Produkte handelt, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind oder die direkt oder indirekt die Volksgesundheit berühren. Für derartige Probleme, die keine Seltenheit und dem Kunden bekannt sind, gibt es angemessene technische Lösungen (Bekanntmachung der einzuhaltenden Normen und Spezifikationen) und einen rechtlichen Rahmen, nämlich das allgemeine Haftungsrecht, dessen Zweck gerade auch darin besteht, die Probleme zu lösen, die dann auftauchen, wenn sich die Beteiligten nicht an die technischen Lösungen halten. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Mittel darf es keine Wettbewerbsbeschränkungen geben, die nicht unbedingt nötig sind. Diese Regel gilt besonders im vorliegenden Fall, wo die Wettbewerbsbeschränkungen besonders schwerwiegender Art sind und sich auf Märkten auswirken, die schon vorher nur sehr wenig Wettbewerb gekannt haben.

Schließlich kann man sich schlecht auf den Handelsbrauch berufen, da diese Klausel im nicht-aseptischen Bereich in bezug auf das Koppelungsprodukt keine Allgemeingültigkeit besitzt und es im aseptischen Bereich nur zwei Hersteller gibt. Es ist auch eigenartig, auf das Fehlen eines echten Wettbewerbs bei Kartons für Abfuellanlagen von Tetra Pak zu verweisen, wenn man Koppelungsgeschäfte betreibt, die überhaupt keinen Wettbewerb aufkommen lassen.

(120) Wenn Tetra Pak so viel an den Koppelungsprodukt-Klauseln liegt(86) , dann deshalb, weil sich dieses System mehr als jede andere Art klassischer Koppelungsgeschäfte als Eckstein der Geschäftspolitik von Tetra Pak erwiesen hat. Auf diese Weise lässt sich der Wettbewerb auf den Verkauf (oder die Vermietung) der Abfuellanlagen beschränken, denn über die Klauseln ix) und x) hat dann Tetra Pak die Garantie, während der gesamten Lebensdauer der Anlage oder der Dauer des Mietverhältnisses seine Kartons dem Kunden zu verkaufen. Tetra Pak beschränkt so den Wettbewerb auf ein Gebiet, auf dem es im Vorteil ist, nämlich auf das der Abfuellanlagen, wo die technischen Barrieren für den Marktzutritt sehr hoch sind - vor allem auf dem aseptischen Markt, wo Tetra Pak eine monopolähnliche Stellung besitzt. Bei dieser Gelegenheit wird mit den gleichen Vertragsklauseln auch jede Konkurrenz im Kartongeschäft ausgeschaltet, wo die technologischen Barrieren längst nicht so hoch sind.

Dieses System, das Tetra Pak mit dem Kartonverkauf praktisch eine Rente sichert ([...] % bis 100 % des Konzerngewinns kamen 1981-1984 aus dem Kartongeschäft), vereinfacht, wie dargelegt, finanziell den Absatz der Abfuellanlagen, weil Tetra Pak sie notfalls mit Verlust verkaufen und im äussersten Fall den Molkereien sogar schenken kann. Es ermöglicht eine Geschäftspolitik, die nicht mehr an das Prinzip der Preiswahrheit gebunden ist.

xi) Der Kunde muß Tetra Pak alle technischen Verbesserungen und Änderungen an den Anlagen melden und Tetra Pak ein Vorkaufsrecht einräumen (siehe rechtliche Würdigung der Klausel viii) unter Randnummer 115)

xii) Mitspracherecht bei der Beschriftung der Kartons

(121) Tetra Pak mag zwar im Recht sein, wenn es seine Marke schützt und die damit zusammenhängenden Rechte, aber dies lässt sich auch in der Weise erreichen, daß vorher für das Tetra Pak-Zeichen eine Stelle auf dem Karton reserviert wird, und es ist nicht erforderlich, daß der Kunde den Text, den er auf die Verpackung drucken will, jedesmal Tetra Pak zur Genehmigung und vielleicht zur Änderung vorlegt. Diese Verpflichtung, die Tetra Pak ein neues Machtmittel gegenüber dem Kunden und dessen Geschäftspolitik an die Hand gibt, hat nichts mit dem Gegenstand des Vertrages zu tun.

4. Kontrollen

xiii) und xiv) Monatsberichte und Inspektionsrecht

(122) Wenn der Kunde jeden Monat berichten muß, wieviel Kartons er verbraucht hat, wie die Anlage läuft usw. und Tetra Pak sich das Recht vorbehält, unangemeldet die Anlage und das Verpackungsmaterial zu inspizieren, dann sind dies zusätzliche Verpflichtungen, die nichts mit dem Gegenstand des Vertrages, dem Verkauf der Anlage, zu tun haben. Diese Klauseln, die an sich schon einen Mißbrauch darstellen, geben zudem auch Tetra Pak die Möglichkeit, die Einhaltung anderer Klauseln durch den Kunden zu kontrollieren, Klauseln, die gleichfalls mißbräuchlich sind (zum Beispiel die Klauseln i), ii), iii), iv), v), vii), ix), xi) und xii).

5. Übertragung der Eigentums- oder Nutzungsrechte und Übertragung anderer vertraglicher Rechte und Pflichten

xv) Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung von Tetra Pak für den Weiterverkauf (oder die Nutzungsüberlassung) der Anlage, bedingter Weiterverkauf, und Vorkaufsrecht von Tetra Pak

(123) Wenn der Käufer erst Tetra Pak um Zustimmung fragen muß, um eine Sache veräussern zu können, die sein Eigentum ist, oder auch nur anderen zur Nutzung überlassen (Italien), dann hat dies nichts mit dem Gegenstand des vorher abgeschlossenen Verkaufsvertrags zu tun, sondern ist, weil dadurch das Eigentumsrecht in wesentlichen Punkten eingeschränkt wird, eine unbillige Geschäftsbedingung. Ganz abgesehen davon, daß eine derartige Klausel den Absatz des Kunden (der beispielsweise gezwungen ist, eine Anlage zu behalten, obwohl sie nicht mehr in seinen Betrieb passt, oder mit der sich durch Überlassung an Dritte zur Nutzung die Rentabilität nicht maximieren lässt) und/oder den Absatz der Konkurrenten (die ihre eigenen Produkte nicht absetzen können) einschränkt.

(124) Sicher ist im Vertrag vorgesehen, daß Tetra Pak, wenn es das Vorkaufsrecht nicht ausübt, ohne objektiven Grund letztlich nichts gegen das Geschäft machen kann. Der "objektive Grund" ist jedoch nirgendwo definiert, und selbst wenn Tetra Pak in jedem Fall einem Weiterverkauf (oder einer Überlassung an Dritte) zustimmen würde, wäre allein die Tatsache, daß der Kunde erst fragen muß, so daß Tetra Pak erst einmal von den Verkaufsabsichten und den Namen des Abnehmers erfährt, ein Mißbrauch.

(125) Es ist zudem fraglich, ob Tetra Pak immer einem Weiterverkauf zustimmt, wenn man bedenkt, unter welchen Bedingungen der Kunde in Spanien seine Anlage verkaufen kann. Danach darf der Kunde seine Anlage nicht exportieren, oder Dritten günstigere Verkaufsbedingungen einräumen als Tetra Pak. Derartige Bedingungen beeinträchtigen direkt den Handel zwischen Mitgliedstaaten und schränken erneut den Absatz des Kunden ein.

(126) Das Vorkaufsrecht, das sich Tetra Pak vorbehält, muß ebenfalls als Mißbrauch gesehen werden, da es die Verfügungsrechte des Eigentümers der Anlage einschränkt und ein Mittel ist, um die nationalen Märkte gegeneinander abzuschotten.

Erst recht liegt dann ein Mißbrauch vor, wenn Tetra Pak für die Ausübung des Vorkaufsrechts im Kaufvertrag einen Tarif festlegt (alle Länder ausser Spanien), und damit dem Kunden jede Möglichkeit nimmt, auf günstigere Angebote einzugehen.

Schließlich ist auch zu bedenken, daß der Rücknahmepreis selbst vielfach mißbräuchlich sein kann. Von der Lebensdauer der Anlagen her gesehen, wird der Rücknahmewert in dem Tarif wohl eher unterschätzt. (Eine vier Jahre alte Anlage wird zu 5 % ihres Wertes zurückgenommen). Auch das ist nur ein Hoechstwert (Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich), der nur gezahlt wird, wenn die Anlage "richtig" gewartet worden ist. Der Rücknahmepreis ist vor allem deswegen lächerlich niedrig, weil Tetra Pak zumindest in Italien, wenn der Kunde eine neue Anlage kauft, für die alte einen wesentlich höheren Rücknahmepreis zahlt(87) . Er soll also wohl abschreckend wirken, damit der Kunde nicht auf den Gedanken kommt, eine Anlage zu verkaufen, ohne eine neue bei Tetra Pak zu bestellen.

(127) Wenn sich schließlich Tetra Pak vorbehält, von einem Kunden, der sich nicht an diese Klausel hält, eine unverhältnismässig hohe Konventionalstrafe zu verlangen (zusätzlich zu dem üblichen Schadenersatz), die bis zu 100 000 Dollar gehen kann, das sind 20 bis 80 % vom Neuwert einer Anlage (Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich), so soll auch dies nur verhindern, daß eine Anlage gegen den Willen von Tetra Pak verkauft wird, und ist damit ein weiterer Mißbrauch.

xvi) Die Verpflichtung dem Zweitkäufer vertraglich alle Pflichten des Erstkäufers aufzuerlegen

(128) Diese Klausel soll verhindern, daß sich bei einem Weiterverkauf Lücken in dem Vertriebssystem von Tetra Pak öffnen; auch schränkt sie das Eigentumsrecht ein und beschränkt den Absatz. Ganz abgesehen davon, daß die Klausel auch schon deswegen mißbräuchlich ist, weil sie den Erstkäufer zwingt, von einem Dritten die Übernahme von Verpflichtungen zu verlangen, die selbst mißbräuchlich sind.

6. Garantie

vxii) Zusammenhang zwischen Garantie und Einhaltung der vertraglichen Pflichten

(129) Es mag angehen, die Garantiezusage davon abhängig zu machen, daß der Kunde bestimmte Regeln einhält, die damit zusammenhängen, daß der Verkäufer dafür haftet, daß die Anlage in der Anlaufzeit reibungslos funktioniert (Instandhaltung, Ersatzteile). Es ist aber ein Mißbrauch, die Garantie von der Einhaltung aller Verpflichtungen abhängig zu machen (Italien), von denen die meisten nichts mit dem Betrieb der Anlage zu tun haben, und dies unabhängig davon, daß ein grosser Teil dieser Verpflichtungen ihrerseits einen Mißbrauch darstellt.

(130) Ein Mißbrauch liegt auch vor, wenn die Garantie nur dann gilt, wenn mit der Anlage ausschließlich Kartons von Tetra Pak oder einem von Tetra Pak bestellten Lieferanten abgefuellt waren (Griechenland, Irland, Spanien, Vereinigtes Königreich), weil es sich um eine Verpflichtung handelt, die nichts mit dem Gegenstand des Vertrages zu tun hat, weil sie sich auf ein anderes Produkt bezieht und in Wirklichkeit nur ein weiteres Mittel darstellt, um den Käufer zur Einhaltung einer - mißbräuchlichen - Klausel zu zwingen, die besagt, daß er nur Originalkartons von Tetra Pak verwenden darf.

3.1.2. Mietbedingungen für Anlagen von Tetra Pak (Randnummern 31 bis 40)

1. Form der Anlage

i), ii) und iii) Verbot, neue Baugruppen anzuschließen, etwas an der Anlage zu ändern und die Anlage umzusetzen

(131) Die Klauseln, die sicherstellen sollen, daß die Anlage voll erhalten bleibt, gehören zu den Attributen des Eigentumsrechts und sind daher kein Mißbrauch im Sinne von Artikel 86, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen einem Mieter aufgezwungen werden. Im vorliegenden Fall jedoch müssen diese Klauseln an Artikel 86 gemessen werden wegen der Mietklauseln und der Dauer des Mietverhältnisses (Italien), die praktisch darauf hinauslaufen, daß wirtschaftlich die Vermietung einem Verkauf gleichkommt. So stellt es einen Mißbrauch dar, wenn Tetra Pak sich gegenüber dem Mieter Eigentumsrechte vorbehält, wirtschaftlich aber das Gut aus der Hand gegeben und dem Mieter überlassen hat, da der Mieter für die Überlassung der Anlage einen Betrag gezahlt hat, der nicht nur fast die gesamte je zu zahlende Miete abdeckt, sondern darüber hinaus mehr oder weniger den Verkaufspreis erreicht, zum Teil sogar übertrifft(88) .

xviii) Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung von Tetra Pak-Transportbehältern und Verpflichtung, vorzugsweise bei Tetra Pak einzukaufen

(132) Eine weitere Klausel zwingt den Mieter, nur Transportbehälter von Tetra Pak (oder von Tetra Pak frei gegeben) für den Bezug der Kartons zu benutzen und bei sonst gleichen Bedingungen Tetra Pak bei der Auftragsvergabe vorzuziehen. Eine derartige Verpflichtung, nur bei Tetra Pak einzukaufen, hat wiederum mit dem Gegenstand des Vertrages nichts zu tun und ist ebenfalls ein Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 ebenso wie die Vorzugsklausel (Englandklausel)(89) .

2. Betrieb und Instandhaltung der Anlage: Klauseln iv), v) und viii): siehe Würdigung unter Randnummern 108, 109 und 115.

3. Kartons: Klauseln ix), x), xi) und xiii): siehe Würdigung unter Randnummern 116 bis 121(90) .

4. Kontrollen: Klauseln xiii) und xiv): siehe Würdigung unter Randnummer 122.

xix) Verpflichtung, dem Konzern Tetra Pak oder einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer - auch ohne Vorankündigung - Einblick in die Rechnungen, die Geschäftskorrespondenz und andere Geschäftsunterlagen zu gestatten

(133) Diese Klausel geht über die in den Kaufverträgen vorgesehenen Kontrollen hinaus und soll Tetra Pak die Möglichkeit geben, die Angaben des Kunden über den Kartonverbrauch nachzuprüfen, denn davon hängt, wie gesagt, teilweise die Höhe der Miete ab. Eine derartige Verpflichtung stellt insofern einen Mißbrauch dar, als sich damit die Einhaltung einer Praxis kontrollieren lässt, die im vorliegenden Fall auch wieder einen Mißbrauch darstellt.

(134) Mißbräuchlich ist auch die Art der Kontrolle insofern, als Tetra Pak eine Handhabe für Ermittlungen erhält, die weit über das hinausgehen, was zur Feststellung des Kartonsverbrauchs erforderlich ist, und Einblick in die Finanzen des Kunden und je nach Land auch in die Geschäftspolitik und alle internen Vorgänge erhält. Dies hat nichts mit dem Gegenstand des Vertrages und auch nichts mit dem Zweck der Kontrolle zu tun, vergrössert aber die Abhängigkeit des Kunden gegenüber Tetra Pak und sichert Tetra Pak einen weiteren Vorsprung gegenüber der Konkurrenz, weil Tetra Pak Informationen über den Kunden bekommen kann, die die Konkurrenz normalerweise nicht besitzt. Tetra Pak erfährt gegebenenfalls auch, wie die Konkurrenz bei dem Kunden ankommt und gewinnt so eine bessere Ausgangsposition für künftige geschäftliche Entscheidungen.

5. Übertragung des Mietverhältnisses, Untermiete, Überlassung an Dritte oder Nutzung für Dritte

xx) Verbot der Übertragung des Mietverhältnisses, der Untervermietung, der Überlassung der Anlage an Dritte oder der Durchführung von Arbeiten für Dritte

(135) Da der Vertrag als Mietvertrag bezeichnet ist, ist es vorstellbar, daß der Eigentümer verlangen kann, daß der Mieter das Mietverhältnis nicht weiter überträgt, die Anlage nicht untervermietet, oder anderen zur Nutzung überlässt. Dabei ist aber zu bedenken, daß die Mietanzahlung bei Beginn des Mietverhältnisses so hoch ist, daß sie finanziell für den Mieter auf einen Kauf hinausläuft. Der Mieter kann auch folglich den Mietvertrag mit Tetra Pak erst beenden, wenn sich die Anlage einigermassen amortisiert hat, weil er sonst viel Geld verlieren würde. Insofern ist ein Verbot, die Anlage weiter zu vermieten, mißbräuchlich, denn sie bindet wieder den Kunden ungebührlich stark an Tetra Pak, genauso wie das Weiterverkaufsrecht in den Kaufverträgen.

(136) Erst recht ist das Verbot mißbräuchlich, mit der Anlage Aufträge für Dritte auszuführen, da es nichts mit dem Gegenstand des Mietvertrages zu tun hat und erneut den Absatz des Kunden unzulässigerweise einschränkt. Diese Klauseln verhindern jeden, selbst indirekten Wettbewerb innerhalb der Marke.

6. Garantie: Klausel xvii): siehe Würdigung unter den Randnummern 129 und 130.

7. Festsetzung der Miete und Zahlungsbedingungen

xxi) Auferlegung einer Mietanzahlung, die praktisch so hoch wie der Verkaufspreis ist und fast die gesamte künftige Miete ausmacht

(137) Die Forderung einer derart hohen Mietanzahlung denaturiert den Mietvertrag, da der Mieter im voraus bei der Übernahme der Anlage fast die gesamte künftige Miete zahlen muß (bis über 98 %). Damit kommt der Mietvertrag für den Abnehmer vom Finanzaufwand her einem Kaufvertrag gleich, ohne daß er die vollen Eigentumsrechte erwirbt. Umgekehrt ist der Nutzen für Tetra Pak der gleiche wie bei einem Verkauf, denn das Unternehmen bekommt wie bei einem Verkauf sofort sein Geld, und das Geschäfts ist so schnell nicht mehr rückgängig zu machen, denn der Mieter würde dann zu viel Geld verlieren, als daß er ernsthaft daran denken könnte, den Mietvertrag vor Ablauf der Nutzungsdauer der Anlage zu kündigen. Auf diese Weise erhält Tetra Pak während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage eine Rente aus dem Koppelungsgeschäft mit den Kartons und verhindert, daß die Anlage in andere Hände gerät.

(138) Diese Klausel diskriminiert aber auch Kunden in Mitgliedstaaten, in denen es keine Mietverträge gibt, gegenüber Kunden in Mitgliedstaaten, die sich der mißbräuchlichen finanziellen Forderungen entziehen und für einen Kaufvertrag entscheiden können.

xxii) Degressive Tarifierung der Monatsmiete bei steigender Abnahme von Kartons

(139) Diese Klausel xxii) tritt faktisch an die Stelle der Klausel vii) (die sich nicht mehr in Mietverträgen findet); deren rechtliche Würdigung gilt somit auch hier (siehe Randnummern 26, 38 und 111 bis 114).

8. Dauer des Mietverhältnisses

xxiii) Mindestdauer des Mietverhältnisses: drei bis neun Jahre

(140) Auf jeden Fall ist die Laufzeit der Verträge viel zu lang und stellt so einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 dar. Dies gilt sicherlich für Italien, denn dort läuft der Mietvertrag zunächst einmal neun Jahre, so lange wie oder länger als die Anlage hält oder bis sie technisch überholt ist; auch hier wieder denaturiert die Klausel den Mietvertrag. Aber auch die Mindestlaufzeit von drei Jahren stellt einen Mißbrauch dar. In einem Bereich, in dem sich die Technik derart schnell entwickelt, bindet sie den Mieter ungebührlich stark an Tetra Pak und hindert ihn daran - wozu er nach dem Vertrag an sich das Recht hätte - neue Gelegenheiten auf dem Markt zu nützen, womit zugleich auch den Konkurrenten von Tetra Pak der Zugang zum Markt erschwert wird.

(141) Dem wäre noch nachzutragen, daß die Mindestlaufzeit rein theoretischer Natur ist. Die bei der Installierung der Anlage fällige Mietanzahlung hat Tetra Pak wie gesagt so hoch angesetzt, daß der Mieter jeden Anreiz erhält, seine Kapitalanlage über einen möglichst langen Zeitraum zu amortisieren, und so davon abgehalten wird, seinen Vertrag zu kündigen, so lange die Anlage noch zu gebrauchen ist(91) .

9. Konventionalstrafen

xxiv) Tetra Pak's Recht, bei Vertragsverletzungen nach Ermessen Konventionalstrafen zu verhängen

(142) Es ist nicht zulässig, daß ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung dazu ausnutzt, einseitig zu Lasten des Abnehmers hohe Konventionalstrafen zu verlangen, die bis zu 5 bis 10 % der Mietanzahlung oder bis zu einer Jahresmiete gehen, und deren Höhe es entsprechend der aus eigener Sicht bewerteten Schwere des Vertragsverstosses für jeden Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung nach eigenem Ermessen festsetzt. Es handelt sich hier um eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von

Artikel 86, die nur dem Zweck dient, die Einhaltung von Verpflichtungen zu sichern, die wiederum oft mißbräuchlich sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese Klausel - wie Tetra Pak behauptet - nie angewendet worden ist, da die blosse Drohung gegenüber den Kunden bereits ausreicht.

3.1.3. Lieferbedingungen für Kartons (Randnummern 41 bis 45)

1. Ausschließlichkeitsbindung

xxv) Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug über Tetra Pak

(143) Die Ausschließlichkeitsbindung, die bereits in dem Kaufvertrag für die Anlage geschrieben war (Klausel x)), findet sich hier konkret für die Verträge über den Bezug der Kartons wieder. Die rechtliche Würdigung ist in beiden Fällen die gleiche(92) . In Italien schränkt diese Verpflichtung den Wettbewerb noch stärker ein und hat noch weniger mit dem Gegenstand des Vertrages zu tun als die Ausschließlichkeitsbindung in den Verkaufs- und Mietverträgen, da der Käufer sich nicht nur für die gerade gekaufte Anlage bindet, sondern auch für alle anderen Anlagen, die er eines Tages von Tetra Pak kaufen könnte.

2. Laufzeit des Vertrages

xxvi) Laufzeit des Vertrages

(144) Die Laufzeit des Vertrages über den ausschließlichen Bezug von Tetra Pak-Kartons ist im Vertrag oder tatsächlich (Mindestlaufzeit neun Jahre in Italien) auf die Zeitdauer abgestimmt, für die die Anlage im Besitz des Kunden bleibt. Diese zusätzliche Klausel soll sicherstellen, daß keine Lücken in dem Vertriebssystem, selbst bei einem Verkauf der Anlage, auftreten, und dem Unternehmen damit auf Dauer eine Rente sichern; auch dies ist ein Mißbrauch.

3. Festsetzung der Kartonpreise

xxvii) Einseitige Festsetzung der Preise durch Tetra Pak ohne vertraglichen Bezugsrahmen

(145) Die Tatsache, daß in einem langfristigen Liefervertrag Tetra Pak seine Preise einseitig ohne Bindung an einen vertraglich vereinbarten Index oder Ausgleich festsetzen und ändern kann, während Tetra Pak durch seine marktbeherrschende Stellung ohnehin bereits weitgehend den Gesetzen des Marktes entzogen ist, muß als eine unangemessene Geschäftsbedingung angesehen werden(93) .

3.1.4. Schlußfolgerungen

(146) Aus der Würdigung der einzelnen Vertragsklauseln lassen sich aber noch verschiedene weitergehende Schlüsse ziehen.

1. Es ist kaum vorstellbar, daß Unternehmen, deren Verhalten von den Gesetzen des Marktes diktiert wird, ihren Kunden derart einschneidende Vertragsklauseln aufzwingen können, wie sie hier dargelegt wurden. Dies bestätigt, wenn es dessen noch bedurft hätte, die monopolähnliche Macht, die Tetra Pak auf den aseptischen Märkten besitzt. Die Tatsache, daß es Tetra Pak gelingt, seine Bedingungen nicht nur für seine aseptischen Produkte, sondern auch seine nicht-aseptischen Produkte durchzusetzen, veranschaulicht aber auch die Marktmacht, die der Konzern auch hier besitzt, weil - wie oben gezeigt worden war(94) - ein Zusammenhang zwischen den vier Märkten besteht. Die meisten Hersteller/Abfueller sind nämlich wie erwähnt(95) auf beiden verbundenen, benachbarten Märkten tätig, dem aseptischen wie dem nicht-aseptischen. Auf den nicht-aseptischen Märkten gelingt es Tetra Pak daher aufgrund seiner Stellung als so gut wie einziger Lieferant von aseptischen Produkten den gemeinsamen Kunden die gleichen einschneidenden Vertragsbedingungen auch auf den nicht-aseptischen Märkten aufzuzwingen, was seine Konkurrenten, die nur dort tätig sind, natürlich nicht können.

2. Ferner ist festzustellen, daß die Vielzahl von Verpflichtungen, die den Geschäftspartnern auferlegt werden, die einen mehr, die anderen weniger, alle in die gleiche Richtung weisen und praktisch Teil einer Strategie sind, mit der der Kunde, sobald er eine Anlage gekauft oder gemietet hat, während der gesamten Lebensdauer der Anlage von Tetra Pak völlig abhängig gemacht werden soll, und damit jede Möglichkeit eines Wettbewerbs bei den Nebenleistungen (Wartung und Ersatzteilversorgung) und beim Kartongeschäft blockiert wird.

3. Damit wird deutlich, daß allein beim Verkauf der Anlagen noch ein Wettbewerb möglich ist, nicht aber beim Verkauf der Kartons. Tetra Pak beschränkt den Wettbewerb willkürlich auf das Gebiet, wo es den grössten Vorteil besitzt, denn im Anlagenbau, vor allem im aseptischen Bereich, ist sein technischer Vorsprung am grössten, und der Zutritt zum Markt am schwierigsten. Dies ist auch der Grund, warum Tetra Pak so viel daran liegt, das Anlagen- und Kartongeschäft zu koppeln. Auf diese Weise bezieht das Unternehmen fast seinen gesamten Gewinn (rund 95 %) in Form einer Rente (der Kunde muß die Kartons kaufen), sobald die Anlage beim Kunden steht. Und im Anlagengeschäft hat Tetra Pak eben nicht nur einen technischen Vorsprung, sondern kann, wenn es sein muß, um den Auftrag zu bekommen, die Anlage auch mit Verlust verkaufen oder vermieten, was auf die Ertragslage des Unternehmens jedenfalls nur minimale Auswirkungen hat.

4. Angesichts der Marktstellung des Tetra Pak-Konzerns und aufgrund des von ihm aufgebauten autonomen Vertriebssystems reichen die sich aus den Vertragsklauseln ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen aus, um eine Abschottung der nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft zu ermöglichen.

3.2. Geschäftspolitik im Kartonverkauf

3.2.1. Rentabilität des Kartongeschäfts (Randnummern 47 bis 51)

(147) Eine Untersuchung des Kartongeschäfts von Tetra Pak und dessen Rentabilität hat gezeigt, daß der aseptische Brik-Karton, für den es praktisch keinerlei Konkurrenz gibt, die höchsten Verkaufszahlen erreichte und am rentabelsten war - er allein trug [...] % zum Konzerngewinn in den hier vertretenen Mitgliedstaaten bei, und [...] % bis 102 % im reinen Kartongeschäft. Ein Blick auf die einzelnen Länder zeigt, daß Gewinnbeiträge von über 100 % keine Seltenheit sind, ob es nun der Gesamtgewinn oder nur der Gewinn aus dem Kartongeschäft ist. Die anderen Produkte (nicht-aseptische Kartons und Abfuellanlagen) müssen dann im ersten Fall Verluste bringen(96) , die über den aseptischen Brik subventioniert wurden. Im zweiten Fall werden die nicht-aseptischen Kartons subventioniert (mit einem meist minimalen Beitrag aus dem Anlagengeschäft).

Der Rex-Karton hingegen, der am stärksten dem Wettbewerb ausgesetzt ist, erwies sich als die unrentabelste Verpackung von Tetra Pak. In sieben von acht Ländern der Gemeinschaft, die hier untersucht worden waren, hatte Tetra Pak den Rex-Karton sogar häufig mit Verlust verkauft (in Italien, im Vereinigten Königreich, in Belgien und in Luxemburg, in Deutschland, Frankreich und Dänemark).

Aus Gründen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt wurden (Seite 34), hat sich die Kommission nur in Italien näher mit der Rentabilität des Kartongeschäfts befasst. Und sie hat ausreichend klare und eindeutige Angaben gesammelt, um zumindest für Italien zu dem Schluß zu gelangen, daß die Verlustverkäufe das Ergebnis einer bewussten Politik mit dem Ziel waren, die Konkurrenz auszuschalten.

(148) Immerhin hat sich gezeigt, daß der Konzern in Italien Rex-Kartons weit unter den Gestehungskosten verkaufte (-10 bis -34 %, je nach Jahr) und dies über einen recht langen Zeitraum hinweg (sieben Jahre hintereinander von 1976 bis 1982).

Es ist zwar schwer vorstellbar, daß ein Verhalten, das gegen jede wirtschaftliche Vernunft gerichtet ist, und von einem ausserordentlich rationell arbeitenden Unternehmen ausgeht, auf einem blossen Versehen beruht; man muß sich aber fragen, ob nicht ausserordentliche Umstände den Konzern gegen seinen Willen gezwungen haben, die beim Verkauf dieses Produkts entstehenden Verluste in Kauf zu nehmen. Dies dürfte aber kaum der Fall gewesen sein:

1. Sicher lief zu Beginn des Untersuchungszeitraums der Absatz der Rex-Kartons auf dem italienischen Markt gerade erst an. Es klingt allerdings kaum plausibel, daß Anlaufschwierigkeiten allein die Ursache gewesen waren für derart hohe und lang anhaltende Verluste. Diese Annahme ist um so unrealistischer, als Tetra Pak bereits seit langem - in marktbeherrschender Stellung - auf dem italienischen Markt für Brik-Kartons vertreten war, als der Rex-Karton sein Debut machte und die ganze technisch-kommerzielle Infrastruktur hierfür bereits vorhanden war(97) .

2. Es kann auch nicht stimmen, daß Tetra Pak ausserstande war, die Preise so weit anzuheben, daß die Produktion rentabel wird, und die Rex-Kartons unter dem Selbstkostenpreis habe verkaufen müssen, weil auf dem Markt ein derart starker Wettbewerb herrsche. Während des gesamten Untersuchungszeitraums hat Tetra Pak den Rex-Karton weit unter dem Preis von Elopak für den Pure-Pak verkauft, und das Preisgefälle zwischen den beiden Kartontypen wurde immer grösser: waren es 1976 bis 1978 nur einige Prozent, so wurden hieraus 30 % und mehr in den Jahren 1980/1981 (zeitweilig 50 %), während die Verluste aus dem Rex-Geschäft bei Tetra Pak immer weiter stiegen. Es ist also kaum vorstellbar, daß dies eine Antwort von Tetra Pak auf eine aggressive Preispolitik von Elopak war.

(149) Die Untersuchungen ergaben, daß Tetra Pak während des gesamten Untersuchungszeitraums in Italien seine Rex-Kartons nicht nur unter den Selbstkosten - Durchschnittsgesamtkosten - sondern auch unter den durchschnittlichen variablen Kosten verkauft hat und bis auf 1982 auch die durchschnittlichen variablen Direktkosten unterschritten wurden (Nettospanne, Halbbruttospanne und Bruttospanne stark negativ). Dies bestätigt noch einmal, daß Tetra Pak sich in einer Weise verhielt, die jeder wirtschaftlichen Vernunft widerspricht, es sei denn, die Konkurrenz solle um jeden Preis ausgeschaltet werden.

Unter gewissen Umständen mögen zwar Geschäfte, die nicht alle Kosten decken, wirtschaftlich für kurze Zeit gerechtfertigt sein, solange die Erlöse höher sind als die variablen Kosten, aber jeder Unternehmer muß normalerweise auf Geschäftes verzichten, die auf Dauer die variablen Kosten nicht decken, vor allem dann, wenn noch nicht einmal die variablen Direktkosten gedeckt werden.

Genau entgegengesetzt verhielt sich aber Tetra Pak sieben Jahre lang - ausser im Jahre 1982 - in Italien mit dem Verkauf seiner Rex-Kartons zu Preisen, die weit unter den variablen Kosten und selbst unter den variablen Direktkosten lagen(98) , sowie in manchen Jahren nicht einmal die Rohstoffkosten decken konnten und, da die Kartons importiert wurden (acht Jahre lang diesmal), um 10 bis 34 % unter dem Einkaufspreis lagen.

(150) Der Verkauf der Rex-Kartons weit unter den Gestehungskosten und selbst unter den variablen Direktkosten, der Umfang der Verluste aus dem Rex-Geschäft, die im übrigen in einem auffälligen Gegensatz zu den Gewinnen stehen, die der aseptische Brik-Karton abwarf ([. . .] %), wo Tetra Pak eine monopolähnliche Stellung hat, die Länge des Zeitraums, die Preisunterschiede zwischen den Rex-Kartons auf dem italienischen Markt und den Rex-Kartons in anderen europäischen Ländern(99) , die Preisunterschiede zwischen Rex und Pure-Pak (der Konkurrenz Elopak) auf dem italienischen Markt, die Zwangslage in der sich Tetra Pak befand, als es einen Giebeldachkarton auf den Markt bringen musste, um einen Durchbruch von Elopak zu verhindern, dessen Pure-Pak dem Bedarf der Kunden für den nicht-aseptischen Brik-Karton - oder zumindest eines Teils der Kunden - besser gerecht wurde (wie Tetra Pak selbst einräumt)(100) , die Unterlagen, die bei einer Prüfung in den Geschäftsräumen von Tetra Pak in Italien sichergestellt wurden und die Berichte des Verwaltungsrates - all dies weist darauf hin, daß Tetra Pak bewusst mit Verlust verkauft hat(101) , und daß dies Teil war einer Strategie zur Eroberung oder Rückgewinnung des italienischen Marktes für nicht-aseptische Verpackungen, auf dem sich Pure-Pak einen Platz erobert hatte, der Tetra Pak gefährlich werden könnte. Tetra Pak konnte es sich leisten als marktbeherrschendes Unternehmen im Bereich der aseptischen Verpackungen, aus dem fast alle Erlöse stammten, zu Preisen zu verkaufen, die durchaus den Tatbestand eines Verdrängungswettbewerbs erfuellen, zumal es nur um einen Nebenschauplatz ging und durch die Abschottung der nationalen Märkte für die vorher gesorgt worden war, sich Engagement und Verluste in Grenzen halten ließen. Diese Politik kam Tetra Pak gar nicht einmal so teuer: mit 34,4 % Verlust im Rex-Geschäft 1981 (dem Jahr mit den höchsten Verlusten) ging wegen der geringen Mengen der Gewinn in Italien insgesamt nur um knapp 3,7 % zurück(102) . In anderen Worten, ohne die Verluste aus dem Rex-Geschäft hätte Tetra Pak insgesamt noch [. . .] % statt [. . .] % verdient. Unter diesen Umständen hätte Tetra Pak aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung auf den aseptischen Märkten und der dort anfallenden Gewinne diese Politik so lange verfolgen können, bis Elopak auf dem italienischen Markt völlig ausgeschaltet gewesen wäre - Pure Pak ist praktisch dessen einziges Produkt -, und dies ohne finanziell allzu grossen Schaden zu erleiden.

(151) Die von Tetra Pak verfolgte Strategie hat sich tatsächlich ausgezahlt. Die Politik, von der oben die Rede war, zusammen mit der Verkaufs- und Vermietungspolitik im Anlagengeschäft und der Absicherung durch Vertragsklauseln (Koppelungsgeschäfte) führten wie erwähnt dazu, daß der Rex-Absatz zu Beginn der achtziger Jahre abrupt anstieg und dies auf Kosten der Konkurrenz. Das schlechte Italiengeschäft veranlasste Elopak dann auch, eine söben fertiggestellte Kartonfabrik in Pisa gar nicht erst in Betrieb zu nehmen. Noch heute importiert Elopak gezwungenermassen seine Kartons für den Verkauf in Italien.

(152) Wenn Tetra Pak in Italien den Preis für seine Rex-Kartons so festsetzt, daß die Konkurrenz dabei auf der Strecke bleiben muß und seine Stellung auf dem Markt für nicht-aseptische Kartons gestärkt wird, und hierdurch 1976 bis 1982 hohe Verluste aufgelaufen sind, so muß dies als ein Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 gewertet werden.

(153) Tetra Pak hat zunächst bestritten, Rex-Kartons mit Verlust verkauft zu haben, und versucht, andere Erklärungen für die Schwierigkeiten von Elopak auf dem italienischen Markt zu liefern. Nach einer Untersuchung durch die Kommission hat Tetra Pak diese Praktiken nicht mehr bestritten, aber in den schriftlichen wie mündlichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einige Gründe angeführt, die die Kommission wenig überzeugend fand: Tetra Pak sei nur dem Preisführer Elopak gefolgt (während Tetra Pak wie gesagt weit unter den Preisen von Elopak verkaufte), habe die Preissteigerungen bei den Rohstoffen nicht auf den Kunden überwälzen wollen (was auch kein Hersteller tut, wenn er mit Verlust verkauft), zwischen den Rex-Preisen und den Preisen für nicht-aseptische Brik-Kartons bestehe ein Zusammenhang usw., während die Herstellung im ersten Fall wesentlich teurer ist als im zweiten, der Verbraucher aber beides verschieden sieht(103) .

3.2.2. Preispolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten (Randnummern 52 und 53)

(154) Wenn Tetra Pak für seine Kartons in den einzelnen Mitgliedstaaten ausserordentlich unterschiedliche Preise verlangt, so ist dies eine Diskriminierung und ein Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 des EWG-Vertrags. Räumlich umfasst der Absatzmarkt die gesamte Gemeinschaft(104) , da die Transportkosten wie erwähnt, kaum ins Gewicht fallen. Für das Preisgefälle gibt es keinerlei wirtschaftliche Erklärung, zumal die - auf dem Weltmarkt gehandelten - Karton-Rohstoffe über 70 % der Gestehungskosten ausmachen(105) . Möglich war dies nur, weil Tetra Pak mit Erfolg die einzelnen Märkte gegeneinander abgeschottet hatte; so entstanden die Voraussetzungen für das Gelingen einer Politik der Gewinnmaximierung auf der Grundlage von Diskriminierungen und eines Verdrängungswettbewerbs zur Erhaltung und Stärkung der marktbeherrschenden Stellung.

(155) Tetra Pak meinte dann zwar (ohne näher darauf einzugehen), das Preisgefälle beruhe auf historischen Faktoren und strukturellen Besonderheiten, wolle aber nur eine Harmonisierung der Preise in den einzelnen Mitgliedstaaten betreiben und habe damit auch - nach eigenen Aussagen - bereits begonnen.

3.3. Verkauf und Vermietung von Anlagen - Geschäftspolitik

3.3.1. Rentabilität im Anlagengeschäft (Randnummern 54 bis 56 und 62 bis 68)

(156) Vom Umsatz her ist das Anlagengeschäft - Verkauf und Vermietung - zwar von relativ geringer Bedeutung, aber in der Geschäftsstrategie des Konzerns hat es doch ein grosses Gewicht. Das Anlagengeschäft ist der Schlüssel zum Kartongeschäft, da beide miteinander gekoppelt sind.

(157) Die Auswertung der analytischen Buchführung von Tetra Pak zeigte, daß in den Jahren 1981 bis 1984 das Anlagengeschäft nicht selten defizitär war. Die Ergebnisse waren jedoch von Jahr zu Jahr zu verschieden, als daß sich allein hieraus feste Schlüsse ziehen ließen - nur im Vereinigten Königreich war das Anlagengeschäft mindestens vier Jahre hintereinander ständig - und steigend - defizitär. Die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung von Anlagen decken bei weitem nicht die Kosten und decken in drei von vier Jahren nach Schätzungen, die von Tetra Pak selbst stammen, nicht einmal die variablen Kosten. Die Dauer der Verluste und der Umfang des Defizits (-42 und -28 % der Nettospanne bzw. Halbbruttospanne 1984) können nur das Ergebnis einer bewussten Politik sein. Diese Politik hat im übrigen gewirkt. Der Verkaufs- und Mietumsatz wuchs in dieser Zeit im Vereinigten Königreich siebenmal stärker als in den anderen Mitgliedstaaten.

Die zusätzlichen Angaben, die Tetra Pak dann machte(106) , bestätigen die oben gezogenen Schlüsse. Tetra Pak wehrt sich zwar gegen den Vorwurf, des habe die Konkurrenz ganz ausschalten wollen, räumt aber ein, Anlagen bewusst mit Verlust verkauft und vermietet zu haben; dies sei kein Versehen gewesen, sondern ein "intensiver Preiswettbewerb". Daß davon in erster Linie der Markt für nicht-aseptische Anlagen betroffen war, auf dem Tetra Pak keine beherrschende Stellung hat, schließt die Anwendung von

Artikel 86

nicht aus, da es wie gesagt die monopolähnliche Stellung von Tetra Pak auf den aseptischen Märkten ist, die es dem Konzern möglich macht, auf den benachbarten, verbundenen, nicht-aseptischen Märkten einen Preiskrieg zu führen, den die Konkurrenten nicht durchstehen können(107) , und über längere Zeiträume hinweg ohne Gefährdung der eigenen Gesamtrentabilität mit Verlust zu verkaufen, was die Konkurrenz nicht kann. Hier machte die englische Tochter von Tetra Pak während der ganzen Zeit erhebliche Gewinne ([. . .]/[. . .] %, siehe Anhang 3.3), während fast alle Produkte Verluste hereinfahren - ausgenommen der aseptische Brik, durch den genügend Gewinne erzielt werden, um die Verluste mehr als auszugleichen (Beitrag zur Nettospanne 109 bis 160 %, Anhang 3.5).

Solche Praktiken, die bewusst auf eine Ausschaltung der Konkurrenten gerichtet sind, stellen einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 dar.

(158) Die Untersuchung einer Reihe von Einzelabschlüssen in Italien (Verkauf wie Vermietung) hat im übrigen zu Tage gebracht, daß auf die nominalen Verkaufs- oder Mietpreise hohe Rabatte gewährt werden. In einzelnen Fällen sind diese Rabatte so hoch, daß der Verkauf oder die Vermietung der Anlage für Tetra Pak zu einem Verlustgeschäft wurde.

Dies findet sich bestätigt, zieht man die Angaben über Rabatte in der analytischen Buchführung hinzu. Die Nettospanne des italienischen Anlagengeschäfts liegt zwischen 8 und 17 % vom Umsatz und die Bruttospanne zwischen 16 und 24 % (1981 bis 1984). Jeder wesentlich höhere Rabatt bedeutet an sich(108) ein Verlustgeschäft (bei einem Rabatt, der höher ist als die Nettospanne). Der Verlust ist dann so groß, daß der Verkaufs- oder Mietpreis nicht einmal mehr die variablen Direktkosten deckt (wenn der Rabatt höher ist als die Bruttospanne). Wie die Untersuchung einzelner Geschäftsabschlüsse ergab, waren in Italien Rabatte in der Grössenordnung von 50 % und mehr (in einem Fall bis zu 75 %) bei Verkaufs- und Mietabschlüssen keine Seltenheit.

Der Zusammenhang, in dem die Verlustgeschäfte liefen(109) , d. h. in den Fällen, in denen es darum ging, Aufträge hereinzuholen oder der Konkurrenz Kunden abzujagen, zeigt, daß hier bewusst Verdrängungswettbewerb betrieben wurde.

Diese Koppelungsgeschäfte konnten den Anreiz zu solchen Praktiken nur verstärken, denn sobald die Anlage erst einmal beim Kunden stand, bezog der Konzern aus dem Kartongeschäft praktisch für die gesamte Lebensdauer der Anlage eine Rente, und ein Wettbewerb war dann auch nicht mehr möglich auf diesem Markt.

(159) Sieht man, daß die Vertragsklauseln in den anderen Mitgliedstaaten ebenso wie in Italien so gefasst sind, daß Tetra Pak, wenn erst einmal eine Anlage verkauft oder vermietet ist, aus dem Kartongeschäft eine Dauerrente bezieht, und sieht man, daß in einigen Ländern die Gesamtrentabilität des Anlagenbaus negativ ist, während sie in Italien noch positiv ist, obwohl dort mit Verlust verkauft wurde, dann ist es unwahrscheinlich, daß die gleichen Verlustgeschäfte und der gleiche Verdrängungswettbewerb sich auf dieses Land beschränkt hätten. Es ist sogar anzunehmen, daß angesichts des Umfangs und der Dauer des Defizits im Anlagenbau des Vereinigten Königreichs, wie er oben beobachtet wurde, und der hierzu von Tetra Pak gelieferten Erklärungen auch in diesem Land wohl regelmässig so verfahren worden sein muß(110) .

3.3.2. Preispolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten (Randnummern 57-61)

(160) Das Geschäftsgebahren von Tetra Pak bei der Festsetzung der Preise für Anlagen ist in mehrfacher Hinsicht nach Artikel 86 zu verurteilen:

1. Zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen grosse Preisunterschiede bei den Anlagen von Tetra Pak, für die es keine objektiven wirtschaftlichen Gründe gibt. Mehr noch als bei den Kartons sind die Transportkosten im Anlagengeschäft verschwindend gering, gemessen am Verkaufswert der Anlage, und die Tatsachen beweisen zur Genüge, daß der Markt die ganze Gemeinschaft umfasst (alle Hersteller verkaufen in allen Mitgliedstaaten). Die Preisunterschiede bei den Anlagen von Tetra Pak lassen sich nur so erklären, daß die nationalen Märkte gegeneinander abgeschottet sind, und dies ist nur möglich, weil der Konzern im aseptischen Bereich eine marktbeherrschende Stellung besitzt und im nicht-aseptischen Bereich an erster Stelle steht.

2. Die Tatsache, daß die Miete für die Anlage fast ganz im voraus zu zahlen ist, sobald der Kunde über die Anlage verfügen kann, denaturiert das Wesen des Mietvertrags und bindet den Mieter in unvertretbarer Weise nicht nur hinsichtlich der Anlage, sondern indirekt durch die Verkoppelung von Anlagen- und Kartongeschäft, auch im Kartonbezug. Finanziell wird der Mieter genau so belastet wie der Käufer, aber er hat nicht die gleichen Vorteile.

3. Die Mietanzahlung für eine Anlage ist in manchen Ländern wesentlich höher als der Verkaufspreis in anderen; auch dies ist eine Diskriminierung von Abnehmern aus verschiedenen Mitgliedstaaten, und aus den gleichen Gründen wie den unter Punkt 2 angeführten.

4. Wenn ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung hohe Rabatte gewährt, die nicht von dem Umfang des Auftrages abhängen, sondern weil das Unternehmen entschlossen ist, die Konkurrenten auf bestimmten Märkten auszuschalten, so stellt dies gleichfalls einen Verstoß gegen Artikel 86 dar. Dieser Verstoß ist um so schwerwiegender, als die Rabatte zum Teil so weit gehen, daß die Anlage mit Verlust verkauft wird.

3.3.3. Preise und Zahlungsbedingungen in Italien (Randnummern 62-68)

(161) Die Auswertung der italienischen Verträge und vor allem die detaillierte Auswertung einer Reihe von Geschäftsabschlüssen dort, zeigten, daß die tatsächlichen Verkaufs- und Mietbedingungen völlig anders aussehen könnten als die nominell in den Verträgen ausgewiesenen Preise; damit bestätigt sich, daß es in ein und demselben Land Diskriminierungen und einen Verdrängungswettbewerb gibt, deren Existenz bereits durch eine Auswertung der Preise auch unter den einzelnen Mitgliedstaaten aufgedeckt worden war:

1) Diskriminierende Preise und Verkaufs- oder Mietbedingungen, unterschiedliche Behandlung der Kunden, um Aufträge zu bekommen und die Konkurrenz auszuschalten;

2) Verlustgeschäfte bei Verkauf und Vermietung in der gleichen Absicht;

3) Mietpreise praktisch so hoch wie Verkaufspreise;

4) krasses Mißverhältnis zwischen dem Rücknahmepreis für eine Anlage bei Ausübung des Vorkaufsrechts und dem Rücknahmepreis, wenn es darum geht, einen neuen Auftrag zu bekommen.

Diese Praktiken sind gleichfalls ein Mißbrauch im Sinne von Artikel 86.

3.4. Herstellung und Vertrieb (Randnummern 20 bis 22)

(162) Tetra Pak hat eine fast ausschließlich autonome Entwicklungsstrategie verfolgt: keine Herstellungslizenzen für die Anlagen, keine Herstellungslizenzen für Kartons (bis auf einige Ausnahmen in Ländern ausserhalb der Gemeinschaft), Vertrieb ausschließlich über Tochtergesellschaften (oder vom Konzern bezeichnete Unternehmen). Hieraus folgt, daß es gegenwärtig innerhalb der Märkte keinerlei Wettbewerb gibt; die Abschottung der nationalen Märkte ist perfekt. Das Fehlen jeder Konkurrenz innerhalb der Marke ist besonders schädlich im aseptischen Bereich, weil dort Tetra Pak eine monopolähnliche Stellung besitzt.

(163) Die Vertragsklauseln - namentlich die Koppelung des Anlagen- und des Kartonverkaufs, die auch jeden Wettbewerb mit anderen Marken im Kartongeschäft ausschließt, sobald der Kunde sich erst einmal für eine Anlage von Tetra Pak entschieden hat - schließen dann die letzte Lücke in dem Vertriebssystem. Wenn man dann bedenkt, daß sich Tetra Pak auch seine Kartons hat patentieren lassen, dann muß man feststellen, daß auch hier das System nahezu lückenlos ist, selbst wenn man die Annahme ausschließt, das tatsächlich verfolgte Ziel wäre hin und wieder gewesen, die Konkurrenz auszuschalten statt Erfindungen zu schützen. Wenn das Unternehmen ständig Änderungen selbst nebensächlicher Art patentieren lässt, so verlängert sich damit indirekt natürlich der Patentschutz für die Brik-Kartons. Vielleicht ist es also eine Illusion zu glauben, daß sich auf dem Kartonmarkt allein durch ein Ende der Koppelungsgeschäfte genügend Wettbewerb entwickeln könnte.

(164) Wenn an sich legitime Strategien verfolgt werden zusammen mit einem System vertraglicher Verpflichtungen, die den Kunden an ein marktbeherrschendes Unternehmen und an seine verschiedenen Produkte binden, so können sich hieraus Wettbewerbsbeschränkungen (wie z.B. keine Konkurrenz anderer Marken, keine Konkurrenz unter Anbietern der gleichen Märkte; Abschottung der nationalen Märkte) entwickeln, die die marktbeherrschende Stellung des Unternehmens noch stärken und damit mißbräuchlich im Sinne von Artikel 86 sind. Ohne also diese Strategien selbst zu verurteilen, muß die Kommission darauf achten, daß sich hieraus keine Wettbewerbsbeschränkungen entwickeln.

3.5. Die anderen Praktiken gegenüber Konkurrenten (Randnummern 70 bis 88)

(165) Aus der Lektüre der Unterlagen, die bei der Prüfung vom 27. und 28. Januar 1987 sichergestellt wurden, und den Unterlagen, die von Elopak kamen, geht hervor, daß Tetra Pak nicht davor zurückschreckt - zumindest nicht zwischen 1975 und 1984 in Italien - zu den verschiedensten Mitteln zu greifen, um der Konkurrenz Steine in den Weg zu legen: Aufkauf von Anlagen der Konkurrenz, auch unter finanziellen Opfern, um sie aus dem Verkehr zu ziehen oder es der Konkurrenz unmöglich zu machen, Referenzen vorzuzeigen; Einwirkung auf Kunden, damit sie versprechen, Anlagen von Konkurrenten aus dem Verkehr zu ziehen; Monopolisierung der Werbung in Fachzeitschriften; Ausübung von Druck auf gemeinsame Lieferanten, um der Konkurrenz die Materialzufuhr zu sperren; ferner versuchte Einflußnahme auf die Mitglieder der Vergabeausschüsse von öffentlichen Molkereien. Mißbräuche im Sinne dieser Entscheidung sind nur konkrete, nachgewiesene Handlungen: Aufkauf und Stillegung von Anlagen der Konkurrenz (vergleiche Randnummern 73, 79 und 83), die Monopolisierung der Werbung in Fachzeitschriften (Randnummer 75) und die Ausschaltung fast aller Resolvo-Anlagen in Italien, die eine grosse Gefahrenquelle für die aseptischen Märkte waren (Randnummern 76, 79 bis 83). Sie müssen als mißbräuchlich im Sinne von Artikel 86 angesehen werden, da sie bezwecken, eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung auf den aseptischen Märkten zu stören und/oder diese Stellung zur Ausschaltung von Konkurrenten auf den nicht aseptischen Märkten zu nutzen.

Im übrigen hat der Gerichtshof die Auffassung der Kommission bestätigt, daß es einen Mißbrauch darstelle, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen im Rahmen einer Strategie zur Verdrängung eines anderen Konkurrenten vom Markt bei dessen Kunden Informationen über dessen Angebotspreise einholt (vergleiche Erwägungsgrund 148 des obengenannten Urteils in der Rechtssache C-62/86 (Akzo)). Dies gilt erst recht für die hier erwähnten Praktiken.

3.6. Übernahme konkurrierender Unternehmen (Randnummern 86 bis 88)

(166) Die Übernahme von Selfpack, von Zupack und von Liquipak sind anscheinend Ausdruck der gleichen Strategie, wie sie im Fall Resolvo hier geschildert wurde. Jedesmal ging es darum, einen Konkurrenten auszuschalten, selbst wenn es manchmal nur eine kleine Firma war, die aber eines Tages gefährlich werden konnte, weil sie ein Verpackungssystem entwickelt hatte oder versuchte, ein Verpackungssystem zu entwickeln, das das Monopol von Tetra Pak im aseptischen Bereich gefährden konnte. Im ersten Fall hat Tetra Pak die Resolvo-Anlagen aus dem italienischen Markt genommen, indem sie sie den Molkereien, denen sie verkauft worden waren, wieder abkaufte; in anderen Fällen kaufte Tetra Pak die Konkurrenten selbst auf und bemächtigte sich damit deren Technologie, die eine Konkurrenz hätte werden können oder es bereits war.

(167) So gesehen, war die Übernahme von Liquipak am dringendsten. Das Aseptisierungsverfahren, das Liquipak zusammen mit Elopak unter Lizenz von BTG entwickelte, hatte, wie zugegeben wurde, den Giebeldachkarton zum Ziel, der für den Verbraucher leichter zu öffnen ist als ein Brik-Karton. Sollte die Entwicklungsarbeit zum Erfolg führen, so wäre dies besonders gefährlich für Tetra Pak, da deren Aseptisierungsverfahren nur für Brik-Kartons geeignet ist. Wenn Tetra Pak also seine monopolähnliche Stellung behalten wollte, dann musste es sich direkt oder indirekt Ausschließlichkeitsrechte an dem Verfahren sichern, um es entweder selbst zu nutzen oder wie in den beiden anderen obengenannten Fällen bloß die Konkurrenz daran zu hindern, von dem Verfahren Gebrauch zu machen. Um einen fortwährenden Mißbrauch abzustellen, ist die Kommission im Fall Tetra Pak I (BTG) tätig geworden.

4. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(168) Tetra Pak ist es gelungen, mit seinem Herstellungs- und Vertriebssystem und seinen Verkaufs- und Mietverträgen, die dank seiner marktbeherrschenden Stellung den Kunden aufgezwungen werden konnten, die nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft gegeneinander abzuschotten, und konnte so seine Politik der Preisdiskriminierungen verfolgen und zum Teil auch Verdrängungswettbewerb betreiben(111) .

Diese Art von Preispolitik zusammen mit den wettbewerbsbeschränkenden Vertragsklauseln und anderen punktüllen Praktiken treffen die gesamte Angebotsstruktur innerhalb der Gemeinschaft und ermöglichen Tetra Pak eine Ausschaltung der Konkurrenten auf verschiedenen Märkten, die ihnen offen stehen würden, wenn keine künstlichen Schranken errichtet worden wären.

5. Schlußfolgerungen

(169) Die Kommission ist der Ansicht, daß Tetra Pak unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden, monopolähnlichen Stellung auf den sogenannten "aseptischen" Märkten für Abfuellanlagen und Kartons zur Aufnahme fluessiger Nahrungsmittel Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 getrieben hat und noch treibt, und dies sowohl auf den "aseptischen" Märkten wie auf den benachbarten Märkten für "nicht-aseptische" Abfuellanlagen und Kartons.

(170) Die Mißbräuche von Tetra Pak, deren konkrete Ausformung und/oder Generallinie unter den Randnummern 104 bis 167 dargestellt wurden, lassen sich folgendermassen zusammenfassen:

1) Verfolgung einer Herstellungs- und Vertriebspolitik mit dem Ziel einer spürbaren Einengung des Angebots und Abschottung der nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft;

2) Durchsetzung zahlreicher Vertragsklauseln bei den Abnehmern von Tetra Pak in allen Mitgliedstaaten im wesentlichen mit dem Ziel, sie in ungebührlicher Weise an Tetra Pak zu binden und jeden möglichen Wettbewerb von vornherein auszuschalten;

3) Preisgestaltung im Kartongeschäft in Form von

- Diskriminierungen gegenüber Abnehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten (mindestens 1978 bis 1984(112) ;

- Verdrängungswettbewerb gegenüber den Konkurrenten, zumindest in Italien (1978 - 1982(113) ;

4) Preisgestaltung im Anlagengeschäft:

- Diskriminierung gegenüber Abnehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten (mindestens 1984 bis 1986(114) ;

- Diskriminierung gegenüber Abnehmern des gleichen Landes, in Italien zumindest (von 1976 bis 1986)(115) ;

- Verdrängungswettbewerb gegenüber Konkurrenten, zumindest in Italien und im Vereinigten Königreich, (in Italien mindestens 1976 bis 1986, im Vereinigten Königreich mindestens 1982 bis 1984(116) ;

5) verschiedene punktülle Praktiken zur Ausschaltung von Konkurrenten und/oder deren Technologie auf bestimmten Märkten, zumindest in Italien (mindestens 1981 bis 1983(117) ;

6) Übernahme von Konkurrenten zwecks Aneignung - und gegebenenfalls Ausschaltung - der konkurrierenden oder potentiell konkurrierenden Technologie. Diese Mißbräuche sind jedoch nicht in die vorliegende Entscheidung eingeflossen, weil sie bereits verjährt waren (Selfpack, Zupack) oder hierzu bereits eine Entscheidung erlassen worden ist (Liquipak).

C. Abhilfe

1. Abstellung von Zuwiderhandlungen

(171) Stellt die Kommission nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des Vertrages fest, so kann sie die Unternehmen verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen.

Es ist gerechtfertigt, Tetra Pak zur Abstellung der Zuwiderhandlung - soweit noch nicht geschehen - zu verpflichten. Es ist auch notwendig, daß Tetra Pak eine Reihe von Maßnahmen trifft, um einer Fortsetzung oder Wiederholung der festgestellten Zuwiderhandlungen vorzubeugen.

(172) Vertragsklauseln: Tetra Pak müsste alle Vertragsklauseln von i) bis xxviii) der Verkaufs- und Mietverträge für Abfuellanlagen und der Verträge über die Lieferung von Kartons abändern bzw. streichen, um die oben aufgezeigten mißbräuchlichen Aspekte zu beseitigen. Die neuen Verträge sind der Kommission vorzulegen.

(173) Preise: Tetra Pak hat dafür zu sorgen, daß es ein Preisgefälle zwischen Mitgliedstaaten nur dort gibt, wo es durch die besonderen Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Jeder Kunde muß zu den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Preisen und bei der Tetra Pak-Tochter seiner Wahl kaufen können.

(174) Preise: Tetra Pak wird sich verpflichten müssen, keine unwirtschaftlichen Preise zu verlangen, und kein Kunde darf Preisnachlässe gleich welcher Art für Abfuellanlagen wie für Kartons erhalten, und es dürfen ihm keine Zahlungsbedingungen eingeräumt werden, die durch keine objektive Gegenleistung gerechtfertigt sind. Für Kartons dürfte es nur Mengenrabatte bei der Bestellung geben, nicht aber sollte eine Addierung der Rabattansprüche für verschiedene Kartontypen zulässig sein.

(175) Vertrieb: Tetra Pak darf sich nicht weigern, zu den geltenden Preisbedingungen auf Angebote von Unternehmen einzugehen, die nicht Endabnehmer von Tetra Pak-Produkten sind.

(176) Vertrieb der Abfuellanlagen: Hier wird Tetra Pak dem Kunden sagen müssen, welchen Normen und Spezifikationen die Verpackungen genügen müssen, um auf seinen Anlagen abgefuellt werden zu können.

(177) Ferner erscheint es zweckmässig, Tetra Pak zu einer regelmässigen Berichterstattung zu verpflichten, die der Kommission die Informationen liefert, die sie braucht, um sich vergewissern zu können, daß Tetra Pak sich an die Kommissionsentscheidung hält.

2. Einstellung von Tetra Pak während der Ermittlungen und nach Einleitung des Verfahrens

1. Einstellung von Tetra Pak während der Ermittlungen

(178) Tetra Pak hat zwar immer wieder neue, andere Argumente vorgetragen(118) , im Grunde aber immer die gleiche Position verfochten und sein vertragswidriges Verhalten fortgesetzt, solange das Verfahren Tetra Pak I und die Ermittlungen zu Tetra Pak II (1983 bis 1988) liefen.

Zweimal zeigte Tetra Pak jedoch Entgegenkommen.

Mit Schreiben vom 25. Januar 1985 erklärte sich Tetra Pak bereit - aber nur für Italien und für die Rex-Kartons (nicht-aseptisch) - auf die Forderung zu verzichten, daß der Abnehmer von Abfuellanlagen auch die Kartons nur bei Tetra Pak kauft, und weitere kleinere Änderungen in der Vertragsgestaltung vorzunehmen. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht verwirklicht.

Am 2. Dezember 1988, eine Woche vor Einleitung des Verfahrens, informierte die Leitung von Tetra Pak die zuständigen Stellen der Kommission, Tetra Pak denke an eine neue Wettbewerbspolitik und wolle der Kommission entgegenkommen: die Kommission sollte ihre Bedenken vortragen. Die zuständigen Stellen der Kommission gaben eine kurze Zusammenfassung der Bedenken, wiesen aber auch darauf hin, die Ermittlungen hätten lang genug gedauert, so daß Tetra Pak sie an sich kennen müsste, diese aber auf jeden Fall in der kurz bevorstehenden Mitteilung der Beschwerdepunkte im einzelnen dargelegt würden.

2. Einstellung von Tetra Pak nach Einleitung des Verfahrens

(179) Von Entgegenkommen war nach Einleitung des Verfahrens am 9. Dezember 1988 nicht mehr viel zu spüren. In der sehr ausführlichen schriftlichen Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Laufe der zwei Tage dauernden Anhörung gab sich Tetra Pak von der Richtigkeit der Vertriebspolitik des Konzerns überzeugt, und versuchte Punkt für Punkt die Argumente der Kommission zu widerlegen. Tetra Pak leugnete, in irgendeiner Weise gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstossen zu haben. Erst ganz zum Schluß der zweitägigen Anhörung zeigte Tetra Pak, ohne von seiner Position abzurücken, wieder etwas Entgegenkommen, wie in der schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Weiteres Entgegenkommen zeigte der Konzern in der Frage der Vertragsklauseln und der Preispolitik, um einer "unnötigen Konfrontation" mit der Kommission aus dem Wege zu gehen. Tetra Pak wollte Gespräche mit der Kommission über die noch umstrittenen Fragen führen, und hier vor allem über die Koppelung des Anlagenkaufs mit dem Kartonbezug (Tying).

(180) Die Gespräche begannen einige Wochen nach der Anhörung vom 21. und 22. September 1989. Ein Jahr lang präsentierte Tetra Pak Vorschläge, die für die Kommission unannehmbar waren, indem zunächst die Bezugsbindung im wesentlichen weiter bestehen sollte, und dann Alternativen entwickelt wurden; der Abnehmer wurde nicht mehr gezwungen, das System aber mit solchen Vorteilen ausgestattet, daß kaum ein Kunde darauf verzichtet hätte, so daß die freie Wahl nur rein theoretisch bestand. Im September 1990 verzichtete Tetra Pak jedoch auf diese Vorschläge und auch auf die Bezugsbindung(119) . In den meisten anderen Punkten, in denen noch Meinungsverschiedenheiten bestanden, schwenkte Tetra Pak nach und nach auf die Linie der Kommission ein.

Die Kommission ist nach den ihr vorliegenden Darstellungen - dem Schreiben Tetra Paks vom 1. Februar 1991 mit endgültigen Zusagen (siehe Anhang 7)(120) und den beiliegenden Vertragsentwürfen - zu der Auffassung gelangt, daß Tetra Pak zugesagt hat, den Forderungen in Artikel 3 Nummern 1, 4 und 5 im wesentlichen nachzukommen(121) .

III. Geldbussen

(181) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung Geldbussen von Tausend bis zu einer Million ECU oder bis zu zehn vom Hundert der Umsätze des letzten Geschäftsjahres gegen Unternehmen festsetzen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 86 verstossen. Bei der Festsetzung der Geldbusse ist die Schwere des Verstosses und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(182) Im Jahre 1990 betrug der Gesamtumsatz von Tetra Pak etwa 3,6 Milliarden ECU. Die Kommission ist der Auffassung, daß die ersten Mißbräuche, soweit sie aufgrund ihrer Informationen feststellen konnte, bis in das Jahr 1976 zurückreichen (damals hatte Tetra Pak nachweislich bereits eine marktbeherrschende Stellung). Diese Mißbräuche bestanden bis März/April 1991 (bis zu den neuen Verträgen), zumindest was die Vertragsklauseln anbelangt. Sie haben also besonders lange gedauert. Die Dauer der übrigen Handlungen, nach der die Kommission die Geldbussen festgesetzt hat, ist aus Randnummer 170 zu entnehmen, auch wenn vermutlich einige (Preisdiskriminierungen beispielsweise) länger gedauert haben oder noch anhalten.

(183) Tetra Pak konnte es nicht entgangen sein, daß sein Verhalten mißbräuchlich war. Aus dem oben dargelegten Sachverhalt geht sogar hervor, daß alle mißbräuchlichen Praktiken Teil einer wohldurchdachten Konzernpolitik waren.

(184) Folglich hält die Kommission eine Geldbusse gegen Tetra Pak wegen der festgestellten Mißbräuche - ausser denen, die sich aus der autonomen Entwicklungspolitik und der Patentierungspolitik ergeben - für notwendig. Der Betrag sollte der Schwere und der Dauer der Mißbräuche Rechnung tragen. Die Kommission hat sich hier von folgenden Überlegungen leiten lassen:

1) Die Verstösse oder jedenfalls einige unter ihnen (Vertragsverpflichtungen) erstreckten sich über einen besonders langen Zeitraum - fünfzehn Jahre und mehr - wie unter Randnummer 182 dargelegt wurde.

2) Es handelte sich um eine Vielzahl von Verstössen der verschiedensten Art, die alle unter Artikel 86 fallen. Sie betrafen fast das gesamte Produktionsprogramm des Konzerns und meist auch alle Mitgliedstaaten.

3) Die Verstösse waren besonders schwerwiegend und Teil einer wohlüberlegten Strategie des Konzerns, mit der dieser versuchte, jede Konkurrenz auszuschalten und die Kunden fest an sich zu binden, und auf Märkten, auf denen es bereits kaum Wettbewerb gab, eine marktbeherrschende Stellung zu halten oder sogar noch auszubauen.

4) Die Verstösse sind - wie dargelegt - das Ergebnis einer bewussten Strategie mit verheerenden Folgen für den Wettbewerb. So konnte Tetra Pak seine monopolähnliche Stellung im aseptischen Bereich mit Marktanteilen von 90 bis 95 % halten und seine Stellung im nicht-aseptischen Bereich weiter ausbauen: die Marktanteile stiegen von rund 40 % 1980 auf 50 bis 55 % heute. Daß der Abnehmer der Abfuellanlagen auch die Kartons bei Tetra Pak kaufen musste, war ein wesentlicher Grund dafür, daß sich kein echter Wettbewerb im aseptischen Bereich entwickeln konnte, während die Preispolitik in Italien für Rex-Kartons Elopak dort wahrscheinlich aus dem Markt geworfen hätte, wenn sie nach der Beschwerde von Elopak fortgesetzt worden wäre. Immerhin musste dieses Unternehmen eine gerade fertiggestellte Fabrik schließen.

Die Verstösse ermöglichten Tetra Pak auch eine Abschottung der Ländermärkte innerhalb der Gemeinschaft und blockierten damit die Verwirklichung eines der grossen Vertragsziele, die Errichtung eines gemeinsamen Marktes.

5) Tetra Pak hat, wie unter den Randnummern 178 bis 180 gezeigt wurde, während der gesamten Ermittlungen und nach Einleitung des Verfahrens seine Position weiter verfochten und eine Reihe der hier aufgeführten Verstösse fortgesetzt. Anfang 1991 gab Tetra Pak jedoch die Zusage, entsprechend den Ziffern 1, 4 und 5 von Artikel 3 zu handeln und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Tetra Pak hat unter Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung auf den sogenannten "aseptischen" Märkten für Abfuellanlagen und Kartons zur Verpackung fluessiger Nahrungsmittel zumindest seit 1976 gegen Artikel 86 des EWG-Vertrages verstossen und dies sowohl auf den "aseptischen" Märkten wie auf den benachbarten, verbundenen Märkten für "nicht-aseptische" Abfuellanlagen und Kartons mit einer Reihe verschiedener Praktiken zur Ausschaltung der Konkurrenz und/oder zu einer kundenschädlichen Gewinnmaximierung aufgrund der Marktstellung des Unternehmens. Die wesentlichen Bestandteile der Zuwiderhandlungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1) Verfolgung einer Vertriebspolitik mit dem Ziel einer spürbaren Einengung des Angebots und einer Abschottung der nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft;

2) Bindung der Abnehmer von Tetra Pak-Erzeugnissen in allen Mitgliedstaaten mit zahlreichen Vertragsklauseln - hier unter den Klauseln i) bis xxvii) aufgeführt - im wesentlichen mit dem Ziel, die Abnehmer ungebührlich stark an Tetra Pak zu binden und künstlich jede Möglichkeit eines Wettbewerbs auszuschalten;

3) eine Preisgestaltung im Kartongeschäft, bei der Abnehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden und bei der Tetra Pak zumindest in Italien einen Verdrängungswettbewerb betreibt;

4) Preisgestaltung im Anlagengeschäft, bei der nachweislich

- Abnehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden,

- zumindest in Italien auch Abnehmer in ein und demselben Land unterschiedlich behandelt werden,

- zumindest in Italien und im Vereinigten Königreich ein Verdrängungswettbewerb betrieben wird;

5) punktülles Vorgehen verschiedener Art zur Ausschaltung von Konkurrenten und/oder deren Technologie auf einzelnen Märkten zumindest in Italien.

Artikel 2

Gegen den Tetra Pak-Konzern wird wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbusse in Höhe von 75 Millionen ECU festgesetzt.

Diese Geldbusse ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung in Ecu auf das Konto Nr. 310-093300-43 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Bank Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schumann 5, 1040 Bruxelles, zu überweisen. Nach Ablauf der genannten Frist werden automatisch Verzugszinsen fällig; hierfür gilt der für Ecu-Geschäfte geltende Satz des Europäischen Fonds vom ersten Werktag des Monats, in dem die Entscheidung erging, zuzueglich 3,5 Prozentpunkte.

Artikel 3

Tetra Pak hat die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen unverzueglich einzustellen.

Tetra Pak nimmt zu diesem Zweck davon Abstand, die in Artikel 1 geschilderten Handlungen zu wiederholen oder fortzusetzen oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu treffen.

Insbesondere trifft Tetra Pak folgende Maßnahmen:

1) Tetra Pak ändert bzw. streicht die unter i) bis xxvii) aufgeführten Vertragsklauseln in den Kauf- und Mietverträgen für Anlagen und in den Lieferverträgen für Kartons in der Weise, daß die von der Kommission aufgezeigten Mißbräuche abgestellt werden. Die neuen Verträge sind der Kommission vorzulegen.

2) Tetra Pak beseitigt die Unterschiede in den Preisen für seine Erzeugnisse in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die nicht Ausdruck der besonderen Marktverhältnisse sind. Jeder Kunde muß sich in der Gemeinschaft bei der Tetra Pak-Tochter seiner Wahl zu deren Preisen eindecken können.

3) Tetra Pak verpflichtet sich, keinen Verdrängungswettbewerb und keine Diskriminierung über den Preis zu betreiben und den Kunden keine Rabatte oder günstigere Zahlungsbedingungen ohne objektive Gegenleistung einzuräumen. Im Kartongeschäft sind nur Mengenrabatte zulässig ohne Addition der Bestellmengen für verschiedene Kartontypen.

4) Tetra Pak darf nicht die Belieferung von Unternehmen, die ein Kaufangebot zu den geltenden Preisbedingungen machen, mit der Begründung verweigern, sie seien nicht Endabnehmer von Tetra Pak-Erzeugnissen.

5) Tetra Pak teilt dem Kunden, der eine Abfuellanlage gekauft oder gemietet hat, die Spezifikationen des mit der Anlage kompatiblen Verpackungsmaterials mit.

Artikel 4

Tetra Pak liefert der Kommission fünf Jahre lang ab 1. Januar 1992 innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres einen Bericht, aus dem die Kommission ersehen kann, ob die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen durch die von Tetra Pak aufgrund der Entscheidung ergriffenen Maßnahmen tatsächlich abgestellt worden sind.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Tetra Pak International SA,

70, avenü Général-Guisan,

PO Box 446,

CH-1009 Pully/Lausanne;

zu Händen von

Tetra Pak Italiana, SpA,

Via Delfini 1,

I-41100 Modena.

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrags.

Brüssel, den 24. Juli 1991

Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(3) Näheres über die einzelnen Arten von Kartons in den Randnummern 14 und 15.

(4) Schreiben vom 20. Dezember 1988 des Generaldirektors Caspari, Generaldirektion Wettbewerb, an Tetra Pak Rausing SA.

(5) Siehe auch Entscheidung 88/501/EWG der Kommission, Tetra Pak I (BTG) (ABl. Nr. L 272 vom 4. 10. 1988, S. 27), Randnummern 9 bis 14, 22 bis 25, 29 bis 41 (nachstehend Tetra Pak I (BTG)). Zum Urteil des Gerichts Erster Instanz siehe Fußnote 1 S. 18.

(6) Sterilisierte Milch hat nur einen relativ geringen Marktanteil.

(7) Mindestens 10 % für die Milch und noch weniger für die meisten anderen fluessigen und halbfluessigen Nahrungsmittel.

(8) Vergleiche Tetra Pak I (BTG), Randnummer 29 bis 41.

(9) Einschließlich halbfluessiger Nahrungsmittel.

(10) Siehe Anhänge 1.1 und 1.2 für nähere Angaben über die einzelnen Mitgliedstaaten für 1985, das einzige Jahr, für das der Kommission Zahlen über die kleinsten Konkurrenten von Tetra Pak vorliegen.

(11) Einschließlich Bowater PKL in England, ein Gemeinschaftsunternehmen von Bowater und PKL, das mit PKL-Lizenz produziert.

(12) Dieses Unternehmen steht heute zu 50 % in Besitz von Elopak.

(13) Elopak kaufte 1987 von Ex-Cell-O die Abteilung "Verpackungsmaschinen".

(14) Aber nicht ausschließlich, siehe Randnummer 18.

(15) Siehe schriftliche Antwort vom 15. Mai 1987 von Tetra Pak auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Sachen Tetra Pak I (BTG), Teil II; siehe auch die Randnummern 71, 76 bis 83 und 89 bis 91.

(16) Das Vormaterial kann zusammen 80 % der Gestehungskosten ausmachen.

(17) Der Bau von Abfuellanlagen mit Karton-Sterilisierung, die kontinuierlich in einem aseptischen Milieu arbeiten, ist technisch recht aufwendig und erfordert grosses Können und grosse Erfahrung.

(18) Zum Beispiel werden Maschinen und Kartons zusammen verkauft, siehe Kapitel IV Abschnitt 2.

(19) Näheres zur Technik und Erschwerung des Zugangs unter den Randnummern 9 bis 25, 36, 38 und 44.

(20) Bei der Festlegung der Sanktionen wird natürlich berücksichtigt werden müssen, daß nur das Verhalten von Tetra Pak in Italien untersucht worden ist (siehe Randnummern 180 bis 183).

(21) Bis auf die Vertriebsorganisation von Liquipak, die vor kurzem von Tetra Pak übernommen wurde.

(22) Abschluß von Verkaufs- und Mietverträgen für Abfuellanlagen 1986 in Prozent: Belgien: [M = ...] % (*) Dänemark: [M = ...] % Frankreich: [M = ...] % Deutschland: [M = ...] % [V = ...] % Griechenland: [M = ...] % [V = ...] % Irland: [M = ...] % [V = ...] % Italien: [M = ...] % [V = ...] % Niederlande: [M = ...] % Portugal: [M = ...] % Spanien: [V = ...] % Vereinigtes Königreich: [M = ...] % [V = ...] % (*) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen.

(23) Siehe Randnummer 59.

(24) Auf die Frage, welche Preise tatsächlich gezahlt wurden, wird im dritten Abschnitt dieses Kapitels eingegangen. Hier wird nur die Art der Preisfestsetzung behandelt.

(25) Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seiten 27 bis 39 und Anhänge 4 bis 7.

(26) Ohne Irland, Griechenland, Spanien und Portugal.

(27) Werte über 100 % bedeuten, daß die anderen Produkte bei Tetra Pak ein Verlustgeschäft sind und über den aseptischen Brik subventioniert werden.

(28) Bis zu 154 % in Frankreich (1982) und 160 % im Vereinigten Königreich (1984).

(29) Zur Erinnerung: - Nettospanne ist der Gewinn zu Gesamtkosten (feste und variable Kosten). - Halbbruttospanne ist der Gewinn zu direkten und indirekten variablen Kosten.- Bruttospanne ist der Gewinn zu direkten variablen Kosten. - Direkte Kosten (feste wie variable) sind solche, die sich ganz einem bestimmten Produkt zuordnen lassen; indirekte lassen sich nur willkürlich mit einem Verteilerschlüssel zuordnen.

(30) Ausser 1982, aber auch in jenem Jahr war die Halbbruttospanne negativ.

(31) Quelle: Tetra Pak für dessen Umsatz, Elopak für den eigenen Umsatz und den der anderen Konkurrenten.

(32) Tetra Pak bestreitet den Umsatzrückgang.

(33) Die Zahlen aus den Preislisten gehen von vergleichbaren Berechnungsgrundlagen aus (gleiche Kartongrössen, gleiche Bestellmengen).

(34) Näheres hierüber findet sich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seiten 34 bis 53 und Anhänge 8 bis 10.

(35) Tetra Pak, "Machines Sales in the United Kingdom - Supplementary Memorandum", November 1989. Über die Höhe der Bruttospanne wurden von Tetra Pak keine Angaben gemacht.

(36) Tetra Pak hat der Kommission die Fälle gemeldet, in denen Rabatte von mehr als 15 % gewährt wurden, ohne aber die Höhe der Rabatte zu nennen.

(37) Aber nicht unbedingt gemessen an den Kartonpreisen.

(38) Welche Schlüsse hieraus zu ziehen sind für verschiedene Pflichten aus dem Mietvertrag wird noch im folgenden näher auszuführen sein (Randnummern 131, 135, 137 bis 139 und 141).

(39) Die jeweiligen Preise wurden über den Eurostat-Preisindex für die Erzeugnisse des verarbeitenden Gewerbes in Italien inflationsbereinigt.

(40) Der allgemeine Preisindex der Industrieprodukte mag nicht immer die Preisentwicklung der hier behandelten Getränkeabfuellungen richtig wiedergeben, und die Inflationsbereinigung erfolgt von Jahr zu Jahr einigermassen willkürlich.

(41) Siehe Anhang 10 der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die dort aufgeführten Tatsachen wirtschaftlicher Art sind von Tetra Pak in dem Verwaltungsverfahren vor der Kommission nicht bestritten worden.

(42) Siehe Anhänge 6.1 und 6.3.

(43) Siehe Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seiten 52 bis 54.

(44) Ausgenommen die unter Randnummer 75 genannten Papiere.

(45) Die Erstinstanz ist in ihrem Urteil zu Tetra Pak I (BTG) vom 10. Juli 1990 (T-51/89, Slg. 1990, II, S. 347) nicht auf die Frage der Marktbegrenzung und der Marktstellung von Tetra Pak eingegangen (siehe Randnummern 12 und 13 des Urteils).

(46) Wirtschaftlich gesehen.

(47) Bei Milch unter 10 %, bei den meisten anderen Getränken noch weniger. Wenn also die Verpackung 10 % teurer wird, schlägt dies bei der Milch nur mit 1 % auf den Endverkaufspreis durch, bei den anderen Getränken durchweg noch weniger.

(48) Umstellung der Marketingpolitik, des Umschlags, der Lagerung, des Vertriebs (Übergang vom Flaschenpfand zur Wegwerfpackung oder umgekehrt).

(49) Was nicht heisst, daß ein Unternehmen nicht eine marktbeherrschende Stellung erhalten kann, indem es beispielsweise der Konkurrenz technisch voraus ist oder einen Wandel im Verbrauchergeschmack früher erkennt oder die Vormachtstellung dazu nutzt, um künstliche Barrieren gegen einen gesunden Wettbewerb zu errichten.

(50) Schriftliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, insbesondere Punkt 8.2. Hierzu sei jedoch bemerkt, daß Tetra Pak im Laufe des Verfahrens von einer Definition des relevanten Marktes, die den Vorstellungen der Kommission recht nahe kam, nur etwas restriktiver war, zu dieser entgegengesetzten Definition gelangt war. So hatte Tetra Pak zu Beginn des Verfahrens die Auffassung vertreten, das Angebot sei derart starr, daß jeder Kartontyp (Giebeldach, Brik/nicht aseptisch, Brik/aseptisch) einen eigenen Markt bilde, Comments of Tetra Pak Italiana SpA on the complaint submitted by Elopak SRL, 12. März 1984.

(51) Siehe Urteil im Fall United Brands (United Brands gegen Kommission, Rs. 27/76, Slg. 1978, S. 207), Michelin-Urteil vom 9. November 1983 (Michelin gegen Kommission, Rs. 322/81, Slg. 1983, S. 3461).

(52) Schriftliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, 7.3.15 und 7.3.16.

(53) Siehe Randnummern 40 und 41 der Kommissionsentscheidung.

(54) Siehe Randnummern 11 bis 13.

(55) Siehe Randnummern 13 und 18.

(56) Nach Schätzungen von Tetra Pak zu urteilen, müssten ungefähr oder knapp 60 % der Kunden, die 1987 im nicht-aseptischen Bereich tätig waren, auch aseptische Abfuellanlagen gehabt haben und dieser Anteil bezieht sich nur auf die Zahl der Kunden; mengenmässig müssten es sehr viel mehr sein, denn die meisten Großmolkereien und Hersteller/Abfueller von Obstsäften sind auf beiden Gebieten tätig. (Wenn es noch einer Bestätigung bedürfte, so ergaben Anfragen der Kommission bei 50 Großmolkereien in der Gemeinschaft, daß rund 80 % der Molkereien mit nicht-aseptischen Abfuellanlagen auch aseptisch abfuellen.) Die Molkereien mit nicht-aseptischen Abfuellanlagen finden sich vor allem im Vereinigten Königreich und in Irland, wo sehr wenig UHT-Milch konsumiert wird.

(57) Siehe Randnummer 104.

(58) Siehe Randnummer 93.

(59) Schriftliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Kapitel 6.

(60) Siehe Randnummern 12 und 100.

(61) Siehe Randnummern 13 und 101.

(62) Vergleiche z. B. das Urteil im Fall "Hoffmann-La Roche" vom 13. Februar 1979, Rs. 25/76, Slg. 1979, S. 461 (Randnummer 50). In jedem Fall begründen ganz erhebliche Marktanteile, sofern nicht "besondere Umstände" einen anderen Schluß nahelegen, für sich allein eine marktbeherrschende Stellung. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juli 1991 (Rs. C-62/86 Akzo gegen Kommission, noch nicht veröffentlicht, Randnummer 60 der Erwägungsgründe) ist dies bei einem Marktanteil von 50 % der Fall. Nach Ansicht der Kommission liegen im vorliegenden Fall keinerlei "besondere Umstände" vor.

(63) Siehe Randnummer 27 und Randnummern 116 bis 120.

(64) 95 % der Kartons, die 1987 in der Gemeinschaft verkauft wurden (aseptische und nicht-aseptische zusammen) wurden mit Milch (72 %), anderen Milcherzeugnissen (7 %) und Obstsäften (16 %) gefuellt. 60 % der verkauften Milch wird in Kartons abgefuellt. Siehe Erwägungsgründe 6 und 7. Nach Angaben von Tetra Pak - in der schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Kapitel 6) - entfielen vom Umsatz des Konzerns rund 90 % auf fluessige Molkereiprodukte und Obstsäfte (1987).

(65) Siehe Fußnote (4) Seite 19.

(66) Siehe Randnummer 71 und Entscheidung Tetra Pak I (BTG).

(67) Bekanntlicht haben regelmässig auch andere kleinere Hersteller versucht, auf den aseptischen Märkten Fuß zu fassen, siehe Randnummer 13.

(68) Diese Verbindung belegen auch die Zahlen, die Elopak bei der Anhörung vortrug: der durch den Verdrängungswettbewerb von Tetra Pak bewirkte Umsatzrückgang in Italien (siehe Randnummern 49 bis 51, 68 bis 69 und 147 bis 153 und 161) konzentrierte sich auf Molkereien, die sowohl Frischmilch als UHT-Milch liefern, also bereits Kunden von Tetra Pak im aseptischen Bereich sind.

(69) Zoja-Urteil vom 6. März 1974 - Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents Corporation gegen Kommission, Rs. 6 und 7/73, Slg. 1974, S. 223.

(70) Telemarketing-Urteil vom 3. Oktober 1985 (CBEM gegen CLT, Rs. 311/84, Slg. 1985, S. 3261).

(71) Siehe Randnummer 147.

(72) Siehe Randnummern 147 bis 153.

(73) Diese Zusammenfassung der Unternehmensstrategie von Tetra Pak ist hier nur deskriptiv gemeint. Eine Unternehmensstrategie bildet normalerweise ein sinnvolles Ganzes, in dem jedes Teil die anderen Teile stützt und ergänzt. Eine wettbewerbsrechtliche Wertung muß hier differenzieren. Zu unterscheiden sind legitime Handlungen (autonome Produktion, autonomer Vertrieb, Absicherung durch Patente) und solche, die es nicht sind. Nur letztere werden mit dieser Entscheidung geahndet, selbst wenn das legitime Vorgehen einen Teil der hier angeprangerten Mißbräuche erst ermöglicht oder erleichtert hat.

(74) Manche Verpflichtungen, die an sich nur in einem Mietvertrag sinnvoll sind, finden sich auch in Kaufverträgen und umgekehrt.

(75) Vertragsdauer bei Mietverträgen.

(76) Finanziell kann dieser Anreiz mehrere Prozentpunkte an Rabatt beim Kartonbezug ausmachen.

(77) Urteil im Fall Europäische Zuckerindustrie vom 16. Dezember 1975, Rs. 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, Slg. 1975, S. 1663, Urteil im Fall Hoffmann-La Roche, a. a. O.

(78) Bei dem derzeitigen Vertriebssystem von Tetra Pak (keine unabhängigen Händler) ist die Klausel x) an sich überfluessig.

(79) Siehe das Urteil in der Rechtssache Hoffmann-La Roche und das Urteil in der Rechtssache C-62/86 (Akzo) Randnummer 104), Erwägungsgrund Nr. 149; siehe auch die Entscheidung der Kommission 88/138/EWG vom 22. Dezember 1987 in der Rechtssache Eurofix-Bauco/Hilti, ABl. Nr. L 65 vom 11. 3. 1988, S. 19.

(80) Siehe Randnummer 22.

(81) Siehe Randnummern 47 bis 53.

(82) Dieser Standpunkt ist in einem Schreiben an die Kommission vom 12. März 1984, in der schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Abschnitt 11.2) und in der Anhörung vertreten worden.

(83) Tetra Pak rechtfertigt die anderen Ausschließlichkeitsklauseln (Instandhaltung, Reparaturen, Ersatzteile) und die Klauseln zur Form der Anlage sinngemäß mit ähnlichen Überlegungen. Die hier vorgenommene Bewertung gilt also sinngemäß auch für diese Klauseln.

(84) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5.

(85) Aus einer Umfrage der Kommission bei den meisten italienischen Molkereien geht hervor, daß zwar viele von ihnen mit dem integrierten Liefersystem zufrieden sind, andere hingegen aber lieber eine Wahlmöglichkeit gehabt hätten, damit sich ein freier Wettbewerb entfalten kann, was aber nicht möglich war (Antwort auf Auskunftsersuchen an fast alle italienischen Molkereien in den Jahren 1984/1985).

(86) Tetra Pak hat seinen Standpunkt schriftlich wie mündlich lang und breit verteidigt.

(87) Siehe Randnummer 68.

(88) Siehe insbesondere Randnummern 59, 61, 66.

(89) So bereits das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Hoffmann-Laroche.

(90) Die Klausel x) findet sich jedoch nur in italienischen Mietverträgen. Im Gegensatz zu den Kaufverträgen sind die Mietverträge nicht so formuliert, daß von vornherein jeder Wettbewerb innerhalb der Marke ausgeschlossen wäre. Da es jedoch keinen unabhängigen Händler gibt, der Tetra Pak-Produkte vertreibt, ist diese Möglichkeit eher theoretischer Natur.

(91) Die Vertragsklauseln, die Tetra Pak durchgesetzt hat, bilden einen Teufelskreis: je länger der Mietvertrag läuft, umso mehr stellt er einen Mißbrauch dar. Je kürzer er dagegen ist, umso mißbräuchlicher - da einseitig benachteiligend - ist die hohe Anzahlung.

(92) Siehe Randnummer 116 ff.

(93) Ein derartiges System erleichtert auch erheblich einen Verdrändungswettbewerb bei den Preisen.

(94) Seihe Randnummer 104.

(95) Siehe Fußnote 4 auf Seite 19.

(96) Ohne den aseptischen Brik würde der Konzern oder die eine oder andere Konzerntochter ein Verlustunternehmen sein.

(97) Diese wurde aller Wahrscheinlichkeit nach in der Kostenrechnung für den Rex-Karton (feste Kosten von schätzungsweise 0,1-0,2 % der Gestehungskosten) noch nicht einmal von Tetra Pak mit den tatsächlichen Kosten veranschlagt, was nur eine Unterbewertung der Kosten und damit der Verluste zur Folge haben konnte.

(98) Der Verdrängungswettbewerb mag zwar unterschiedlich definiert werden, aber dann sind auch die Verhältnisse anders als im vorliegenden Fall, das heisst, die Preise liegen zwischen den Durchschnittskosten und den Grenzkosten. Wenn aber wie hier die Preise bewusst zur Ausschaltung der Konkurrenz unter den Grenzkosten und selbst unter den variablen Grenzkosten angesetzt werden, dann liegt unbestreitbar ein Verdrängungswettbewerb vor. Die variablen Grenzkosten lassen sich nun in der Praxis nicht leicht ermitteln, bekannt ist jedoch, daß sie innerhalb einer breiten unternehmenstypischen Spanne mit den variablen Direktkosten gleichgesetzt werden können, auf die in dieser Entscheidung dann auch Bezug genommen wurde. Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-62/86 (Akzo), Erwägungsgrund 71 (siehe Randnummer 104) anerkannt, daß sogar Preise, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen und durch die ein beherrschendes Unternehmen einen Konkurrenten vom Markt zu drängen versucht, als mißbräuchlich anzusehen sind.

(99) Die erste war dem zweiten in dieser Zeit unterlegen. Siehe Randnummern 52 und 53.

(100) Schrifliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, 12.4.32-33.

(101) Dies wird auch von Tetra Pak nicht bestritten, siehe Randnummer 153.

(102) Siehe Anhang 4.5: Beitrag zur Nettospanne - 3,7 %.

(103) Schrifliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, 12.4.32-34.

(104) Siehe Randnummer 98.

(105) Siehe Randnummer 17.

(106) Tetra Pak "Machines Sales in the United Kingdom, Supplementary Memorandum", November 1989.

(107) Hauptsächlich die, die nur auf den nicht-aseptischen Märkten vertreten sind. Es handelt sich hier um die gleiche Situation wie in der Rechtssache C-62/86 (Akzo) siehe Randnummer 104), in der der Gerichtshof einen Mißbrauch angenommen hat, vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 42 und 43.

(108) Es gibt natürlich eine gewisse Schwankungsbreite, da alle Arten von Anlagen zusammen erfasst wurden.

(109) Siehe Anhang 10, Mitteilung der Beschwerdepunkte. Der mißbräuchliche Charakter dieser Praktiken wird durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-62/86 (Akzo), siehe Randnummer 104, insbesondere die Erwägungsgründe 108 und 109, in vollem Umfang bestätigt.

(110) Die Alternative - geringe Zahl von Verlustgeschäften, aber mit hohen Verlusten - ist ziemlich unwahrscheinlich, wäre aber auch ein Mißbrauch im Sinne von Artikel 86.

(111) Siehe Randnummer 170.

(112) Siehe Randnummern 52 und 53.

(113) Siehe Randnummern 47 bis 51.

(114) Siehe Randnummern 57 bis 60.

(115) Siehe Randnummern 62 bis 68.

(116) Siehe Randnummern 54 bis 56 und 62 bis 68.

(117) Siehe Randnummern 73 und 75 bis 83.

(118) So gab Tetra Pak auf einmal eine völlig neue Definition des relevanten Marktes (siehe Randnummer 95), Fußnote 6 auf Seite 18.

(119) Bezugsbindungen sollen nur noch in Einzelfällen zulässig sein, wenn, was angesichts der Marktstellung von Tetra Pak selten sein wird, neue Kunden ohne jede Erfahrung mit Tetra Pak-Anlagen sich für eine bestimmte Zeit binden, in der sich das unerfahrene Personal mit der Tetra Pak-Technik vertraut machen kann. Hierzu müssten im nicht-aseptischen Bereich sechs Monate genügen (und das Abfuellen von fünf Millionen Kartons) und für aseptische Abfuellsysteme zwei Jahre (bis zu 20 Millionen Kartons).

(120) Die Kommission kann jedoch nicht unbedingt allen Ausführungen von Tetra Pak in der schriftlichen Zusage zustimmen.

(121) Mit Schreiben vom 14. März 1991 kündigte Tetra Pak der Kommission an, die Kunden würden demnächst "im Sinne des Schreibens vom 1. Februar 1991" über eine Änderung der Vertragsbeziehungen informiert. Neue Verkaufs- und Mietverträge sollten zum 1. April 1991 in Kraft treten, und noch im gleichen Monat würden die Kunden erfahren, welchen technischen Mindestanforderungen die Kartons genügen müssen, die auf ihren Tetra Pak-Anlagen abgefuellt werden können.

ANHANG 1

ABSATZMÄRKTE FÜR GETRÄNKEKARTONS

Anhang 1.1 Kartonverkauf 1985 in Millionen Stück aseptisch

nicht-aseptisch

Tetra Pak

andere

Tetra Pak

andere

Millionen

Stück

%

Millionen

Stück

%

Millionen

Stück

%

Millionen

Stück

%

Belgien/Luxemburg[ . . . ] (1) 83,4[ . . . ]16,6[ . . . ] 29,6[ . . . ]70,4

Dänemark[ . . . ] (1)100 [ . . . ]-[ . . . ] 34,5[ . . . ]65,5

Frankreich[ . . . ] (1) 93,6[ . . . ] 6,4[ . . . ] 55,8[ . . . ]44,2

Deutschland[ . . . ] (1) 81,3[ . . . ]18,7[ . . . ] 41,9[ . . . ]58,1

Griechenland[ . . . ] (1) 56,9[ . . . ]43,1[ . . . ] 16,7[ . . . ]88,3

Irland[ . . . ] (1) 23,1[ . . . ]76,9[ . . . ] 69,2[ . . . ]30,8

Italien[ . . . ] (1) 98,2[ . . . ] 1,8[ . . . ] 76,3[ . . . ]23,7

Niederlande[ . . . ] (1) 57,4[ . . . ]42,6[ . . . ] 32,1[ . . . ]67,9

Portugal[ . . . ] (1)100 [ . . . ]-[ . . . ]100 [ . . . ]-

Spanien[ . . . ] (1)100 [ . . . ]-[ . . . ] 55,9[ . . . ]44,1

Vereinigtes Königreich[ . . . ] (1) 84,7[ . . . ]15,3[ . . . ] 40,6[ . . . ]59,4

EWG insgesamt13 078 89,11 60010,94 392 48,34 70052,7

Quelle: Tetra Pak

Wirtschaftszweig insgesamt

Millionen Stück

%

aseptisch + nicht-aseptisch

Tetra Pak

andere

[ . . . ]

[ . . . ]

73,5

26,5

insgesamt

[ . . . ]

100

(1)In der veröffentlichten Fassung dieses Anhangs wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen.

Anhang 1.2 Abfuellanlagen, vermietet oder verkauft in Betrieb Ende 1985 aseptisch

nicht-aseptisch

Tetra Pak

andere

Tetra Pak

andere

Stück

%

Stück

%

Stück

%

Stück

%

Belgien/Luxemburg[ . . . ] 92,1[ . . . ] 7,9[ . . . ]75 [ . . . ]25

Dänemark[ . . . ]100 [ . . . ]-[ . . . ]34,8[ . . . ]65,2

Frankreich[ . . . ] 95,2[ . . . ] 4,8[ . . . ]37,7[ . . . ]62,3

BR Deutschland[ . . . ] 82 [ . . . ]18 [ . . . ]43,6[ . . . ]56,4

Griechenland[ . . . ] 83,3[ . . . ]16,6[ . . . ]44,4[ . . . ]55,6

Irland[ . . . ]100 [ . . . ]-[ . . . ]69,3[ . . . ]30,7

Italien[ . . . ] 98,6[ . . . ] 1,4[ . . . ]77,4[ . . . ]22,6

Niederlande[ . . . ] 57,5[ . . . ]42,5[ . . . ]37,5[ . . . ]62,5

Portugal[ . . . ]100 [ . . . ]-[ . . . ]80 [ . . . ]20

Spanien[ . . . ]100 [ . . . ]-[ . . . ]46,7[ . . . ]53,3

Vereinigtes Königreich[ . . . ] 93,7[ . . . ] 6,3[ . . . ]36,2[ . . . ]63,8

EWG insgesamt1 570 91,8141 8,280751,775348,3

Quelle: Tetra Pak

Stück

%

Wirtschaftszweig insgesamt

aseptisch + nicht-aseptisch

Tetra Pak

andere

[ . . . ]

[ . . . ]

72,7

27,3

insgesamt

[ . . . ]

100

ANHANG 2

MUSTERVERTRAEGE VON TETRAPAK: AUFSTELLUNG DER SICH JEWEILS ENTSPRECHENDEN VERTRAGSKLAUSELN

Anhang 2.1 Verkaufsverträge für Abfuellanlagen: Übereinstimmung zwischen Klauseln i) bis xvii) und den Artikeln der nationalen Standardverträge (1) Mitgliedstaat

Klauseln

i)

ii)

iii)

iv)

v)

vi)

vii)

viii)

ix)

x)

xi)

xii)

SpanienKl. (2) 6

der aG (3)Kl. 6

der aGKl. 6

der aGVereinigtes Königreich/IrlandKl. IXKl. IXKl. IXKl. IXItalienKl. 1Kl 13 a)

und b)Kl. 13 b)Kl. 13 d)Kl. 13 d)Kl. 10Kl. 11 b)Kl. 14Kl. 6Kl. 11 a)Kl. 14Kl. 11 a)

GriechenlandKl. 9

der aGKl. 9

der aGKl. 9

der aGKl. 9

der aGMitgliedstaat

Klauseln

xiii)

xiv)

xv)

xvi)

xvii)

SpanienKl. 4

der aGKl. 4Kl. 5

der aG

Vereinigtes Königreich/IrlandKl. VIKl. V

ItalienKl.12Kl. 12Kl. 15

und 13 c)Kl. 15 c)Kl. 17

GriechenlandKl. 6

der aGKl. 5

der aG

(1) Siehe Teil A Kapitel IV Abschnitt 2.

(2) Kl. = Klausel.

(3) aG = allgemeine Geschäftsbedingungen.

Anhang 2.2 Mietverträge für Abfuellanlagen: Übereinstimmung von Klauseln i) bis xxv) und Artikeln der Standardmietverträge des jeweiliges Landes (1) Mitgliedstaat

Klauseln

i)

ii)

iii)

iv)

v)

vi)

vii)

viii)

ix)

x)

xi)

xii)

Belgien/LuxemburgKl. (2) 8 g)

der aG (3)Kl. 6 c)

der aGKl. 6 e)

der aGKl. 9

der aGKl. 8 c)

der aGFrankreichKl. 13

der aGKl. 13

der aGKl. 10

der aGKl. 10 b)

der aGKl. 14

der aGKl. 12 b)

der aGKl. 14

der aGKl. 12 b)

der aG

ItalienKl. 5 e)Kl. 5 e)Kl. 11

der aGKl. 11

der aGKl. 12

der aGKl. 5 b)Kl. 5 b)

und d)Kl.12

der aGKl. 5 b)

DänemarkKl. 15 c)

der aGKl. 11

der aGKl. 11

der aGKl. 18

der aGKl. 14

der aGKl. 18

der aGKl. 14

der aG

NiederlandeKl. 8 g)

der aGKl. 6 c)

und d)

der aGKl. 6 e)

der aGKl. 9

der aGKl. 8 c)

der aGKl. 8 i)

der aG

BR DeutschlandKl. 8 h)

der aGKl. 6 c)

und d)Kl. 6 e)

Kl. 9

der aGKl. 8 c)

der aGKl. 8 i)

der aG

PortugalKl. 13 b)

der aGVIIIKl. 9 c)

der aGKl. 9 c)

der aGKl. 16

der aGKl. 12

der aGKl. 16

der aGVereinigtes Königreich/IrlandKl. 14 b)

der aGVIIIKl. 10 c)

der aGKl. 10 c)

der aGKl. 17

der aGKl. 13

der aGKl. 17

der aG

xiii)

xiv)

xv)

xvi)

xvii)

xviii)

xix)

xx)

xxi)

xxii)

xxiii)

xxiv)

Belgien/LuxemburgKl. 2 a)

und

b) der aGKl. 6 h)

der aGKl. 4 c)

der aGKl. 8 c)

der aGKl. 2 c)

der aGKl. 8 f)

der aGKl. II a)

und b)

der aGKl. II (2)Kl. III (2)Kl. IIIFrankreichKl. 2 a)

der aGKl. 10 a)

der aGKl. 8

der aGKl. 12 c)

und d)

der aGKl. 3

der aGKl. 13 und

Kl. 16 c)

der aGKl. II a)

und b)Kl. II c)Kl. IVItalienKl. 4

der aGKl. 5

der aGKl. 5 c)Kl. 5

der aGKl. 5 e)Kl. 2 e)Kl. 2 c)Kl. (7)Kl. (6)

DänemarkKl. 9

der aGKl. 9 und

Kl. 13

der aGKl. 5

der aGKl. 14 b)

und c)

der aGKl. 9

der aGKl. VI

und 16

der aGKl. IV

(1) und (2)Kl. IV (3)Kl. VNiederlandeKl. 2 a)

und b)

der aGKl. 2 c)

der aGKl. 4 c)

der aGKl. 8 c)

der aGKl. 2 c)

der aGKl. IV

und 8 f)

der aGKl. II a)

und b)Kl. II (2)Kl. III

(1) und (2)BR DeutschlandKl. 2 a)

der aGKl. 6 g)Kl. 4 b)

der aGKl. 8 c)

der aGKl. 2 d)

der aGKl. IV

und 8 f)

der aGKl. II

a) und b)Kl. II 3Kl. III (2)PortugalKl. 8

der aGKl. 11Kl. 4

der aGKl. 8

der aGVIII -Kl. VI

a) und b)Kl. IV c)Kl. VVereinigtes Königreich/IrlandKl. 9

der aGKl. 12Kl. 5 und

6

der aGKl. 9

der aGVIIIKl. IV

a) und b)Kl. IV c)Kl. V(1) Siehe Teil A Kapitel IV Abschnitt 2.

(2) Kl. = Klausel

(3) aG = allgemeine Geschäftsbedingungen.

Anhang 2.3 Lieferverträge: Übereinstimmung zwischen Klauseln xii) und xxvii) mit Artikeln der Standardverträge des jeweiligen Landes Mitgliedstaat

Klauseln

xii)

xxv)

xxvi)

xxvii)

Vereinigtes Königreich/IrlandKl. (1) 6Kl. 1Kl. 10Kl. 2

GriechenlandKl. 6Kl. 1Kl. 10Kl. 2

SpanienKl. 4Kl. 1Kl. i)Kl. 2

ItalienKl. 9Kl. 1Kl. 2Kl. 3

(1) Kl. = Klausel.

ANHANG 3

DIE VERKÄUFE UND DIE RENTABILITÄT DER TETRA PAK-ERZEUGNISSE IN DER GEMEINSCHAFT

Anhang 3.1 Umsatzanteile nach Ländern (in %)

Produkt

Jahr

Italien

Niederlande

Deutschland

Frankreich

Vereinigtes

Königreich

Dänemark

Belgien/

Luxem-

burg

Insgesamt

1

2

3

4

5

6

7

1-7

Rex1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

nicht-1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

aseptisch1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

aseptisch1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

Maschinen1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

Andere1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

Insgesamt198125,35,131,520,310,34,33,2100

198224,44,929,723,410,44,03,2100

198324,14,528,324,911,13,93,2100

198423,94,326,725,811,93,83,6100

Anhang 3.2 Umsatzanteile der einzelnen Produkte (in % vom Umsatz)

Produkt

Jahr

Italien

Niederlande

Deutschland

Frankreich

Vereinigtes

Königreich

Dänemark

Belgien/

Luxem-

burg

Insgesamt

1

2

3

4

5

6

7

1-7

Rex1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

nicht-1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

aseptisch1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

aseptisch1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Maschinen1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Andere1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Insgesamt100100100100100100100100

Anhang 3.3 Nettospanne für die verschiedenen Produkte von Tetra Pak (in % vom Umsatz)

Produkt

Jahr

Italien

Niederlande

Deutsch-

land

Frankreich

Vereinigtes

Königreich

Dänemark

Belgien/

Luxem-

burg

Insgesamt

1

2

3

4

5

6

7

1-7

Rex1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . .][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

nicht-1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

aseptisch1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

aseptisch1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Maschinen1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Andere1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Insgesamt1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Anhang 3.4 Bruttospanne für die verschiedenen Produkte von Tetra Pak (in % vom Umsatz)

Produkt

Jahr

Italien

Niederlande

Deutsch-

land

Frankreich

Vereinigtes

Königreich

Dänemark

Belgien/

Luxem-

burg

Insgesamt

1

2

3

4

5

6

7

1-7

Rex1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

nicht-1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

aseptisch1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

aseptisch1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Maschinen1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ] (1)[ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ] (1)[ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ] (1)[ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ] (1)[ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Andere1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Insgesamt1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

(1) Halbbruttospanne (Schätzungen von Tetra Pak).

Anhang 3.5 Beitrag der verschiedenen Produkte von Tetra Pak zur Nettospanne (in % Nettospanne)

Produkt

Jahr

Italien

Niederlande

Deutsch-

land

Frankreich

Vereinigtes

Königreich

Dänemark

Belgien/

Luxem-

burg

Insgesamt

1

2

3

4

5

6

7

1-7

Rex1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

nicht-1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

aseptisch1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Brik1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

aseptisch1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Maschinen1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Andere1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Insgesamt100100100100100100100100

ANHANG 4

DIE VERKÄUFE UND DIE RENTABILITÄT DER TETRA PAK-ERZEUGNISSE IN ITALIEN

Anhang 4.1 Tetra Pak Italien 1976-1984 - Umsatzentwicklung Jahr

Index

Rex

Brik

nicht-aseptisch

Brik

aseptisch

Abfuellanlagen

Andere

Insgesamt

1976 100100100100100100

1977 215140124156111128

1978 177155131203113138

1979 259179152141142154

1980 570210182220178189

19811 265285221301202238

19822 422287251567245286

19834 551300291358326320

19846 353342321340371357

Anhang 4.2 Tetra Pak Italien 1976-1984 - Beitrag der einzelnen Produkte von Tetra Pak zum Umsatz (in %)

Jahr

Rex

Brik

nicht-aseptisch

Brik

aseptisch

Abfuellanlagen

Andere

Insgesamt

1976[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1977[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1978[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1979[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1980[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1981[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1982[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1983[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1984[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

Anhang 4.3 Tetra Pak Italien 1976-1984 - Nettospanne (in % vom Umsatz)

Jahr

Rex

Brik

nicht-aseptisch

Brik

aseptisch

Abfuellanlagen

Andere

Insgesamt

1976-34,0[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1977-13,2[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1978-10,0[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1979-28,9[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1980-32,7[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1981-34,4[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982-11,4[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983 4,5[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984 13,3[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Anhang 4.4 Tetra Pak Italien 1976-1984 - Bruttospanne Jahr

Rex

Brik

nicht-aseptisch

Brik

aseptisch

Abfuellanlagen

Andere

Insgesamt

1976-33,8[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1977-13,1[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1978- 9,8[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1979-28,7[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1980-32,4[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1981-24,5[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1982 7,5[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1983 22,7[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

1984 28,7[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]

Anhang 4.5 Tetra Pak Italien 1976-1984 - Beitrag zur Nettospanne (in %)

Jahr

Rex

Brik

nicht-aseptisch

Brik

aseptisch

Abfuellanlagen

Andere

Insgesamt

1976-0,8[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1977-0,4[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1978-0,2[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1979-1,0[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1980-2,3[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1981-3,7[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1982-1,8[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1983 1,2[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

1984 4,4[ . . . ][ . . . ][ . . . ][ . . . ]100

ANHANG 5

DIE PREISE DER TETRA PAK-KARTONS

Anhang 5.1 Karton-Durchschnittspreise Kartons

Jahr

Italien

Niederlande

Deutschland

Frankreich

Vereinigtes

Königreich

Dänemark

Belgien

A (1)

B (2)

A

B

A

B

A

B

A

B

A

B

A

B

Rex1981[ . . . ]100[ . . . ]129[ . . . ]117[ . . . ]124[ . . . ]134-

1982[ . . . ]100[ . . . ]151[ . . . ]136[ . . . ]122[ . . . ]146-

1983[ . . . ]100[ . . . ]146[ . . . ]140[ . . . ]117[ . . . ]138[ . . . ]148

1984[ . . . ]100[ . . . ]127[ . . . ]124[ . . . ]106[ . . . ]133[ . . . ]136

Brik1981[ . . . ]100[ . . . ]102[ . . . ]122[ . . . ]105[ . . . ]128-

nicht-1982[ . . . ]100[ . . . ]105[ . . . ]136[ . . . ]124[ . . . ]149-

aseptisch1983[ . . . ]100[ . . . ] 97[ . . . ]151[ . . . ]116[ . . . ]151

1984[ . . . ]100[ . . . ] 78[ . . . ]129[ . . . ]105[ . . . ]133

Brik1981[ . . . ]100[ . . . ]156[ . . . ]133[ . . . ]167[ . . . ]114[ . . . ]129

aseptisch1982[ . . . ]100[ . . . ]170[ . . . ]143[ . . . ]163[ . . . ]119[ . . . ]139

1983[ . . . ]100[ . . . ]162[ . . . ]142[ . . . ]142[ . . . ]113[ . . . ]140

1984[ . . . ]100[ . . . ]137[ . . . ]123[ . . . ]127[ . . . ]109[ . . . ]120

(1) A = ECU/Million Kartons.

(2) B = Index (Italien = 100).

Anhang 5.2 Rex-Preise nach Preislisten - Index Italien =100 (1) Mitgliedstaat

Jahr

1978

1979

1980

1981

1982

1983

1984

Italien (2)100100100100100100100

Deutschland (3). . .. . .152171-192180. . .121

Dänemark141140132168164150127

Vereinigtes

Königreich---172148138131

Frankreich (4)-----150125

Belgien-----144125

Niederlande126125120130-165158139115

(1) Die Preise wurden in Ecu umgerechnet für den Index; Einliter-Rex-Kartons bei Bestellung von 200 000 Stück.

(2) Mindestbestellung 250 000 Stück.

(3) Mindestbestellung 500 000 Stück.

(4) Mindestbestellung 1 000 000 Stück.

Anhang 5.3 Nicht-aseptische Brik-Kartons, Listenpreise - Index Italien = 100 (1) Mitgliedstaat

Jahr

1978

1979

1980

1981

1982

1983

1984

Italien100100100100100100100

Deutschland185187184209-213200. . .133

Dänemark140132138177165158136

Vereinigtes

Königreich----176159135

Frankreich125118-126126-132155152141116

Belgien-------

Niederlande159148142164-183167151119

(1) Die Preise wurden in Ecu umgerechnet für den Index;

Einliter-Brik-Kartons bei Bestellung von 200 000 Stück.

ANHANG 6

DIE PREISE DER TETRA PAK-MASCHINEN

Anhang 6.1 Verkaufspreise für Abfuellanlagen in Mitgliedstaaten Index nach Umrechnung in Ecu (Index 100 = Staat mit niedrigsten Preisen) Anlagen

Jahr

Italien (1)

Irland (2)

Spanien (2)

Griechenland (1)

Rex-Anlagen

RC 41984

1985100152

1986100143

RC 51984

1985

1986

RC 61984

1985100137103

1986100130122

RC 71984

1985109127 (158) (3)100

1986104110 (137) (3)100

Brik-Anlagen

nicht-aseptisch

B 81984

1985100206197

1986108100

B 91984

1985

1986

B 91984

mit pulltab1985110110

1986

B 101984

1985

1986

Brik-Anlagen

aseptisch

AB 31984

1985100114108

1986100108

AB 81984

1985100143133

1986100149142126

AB 8/5001984

1985

1986

AB 8/SLIM1984

1985

1986

AB 8/7501984

1985

1986

AB 91984

1985100125125

1986100124114169

AB 91984

mit pulltab1985

1986

AB 101984

1985

1986

(1) Durchschnittspreise.

(2) Listenpreise.

(3) Roll fed-Anlagen.

Anhang 6.2 Mietpreise für Abfuellanlagen in Mitgliedstaaten ( "Mietanzahlung") - Index nach Umrechnung in Ecu (Index 100 = Staat mit niedrigsten Preisen) Abfuellanlagen

Jahr

Niederlande (1)

Deutschland (1)

Frankreich (1)

Vereinigtes

Königreich (1)

Portu-

gal (1)

Belgien (2)

Däne-

mark (2)

Irland (2)

Rex-Abfuell-

anlagen

RC 41984235100

1985231/254 (3)289281-285265100269

1986373421299100337

RC 51984

1985100/109 (3)115123115188

1986100130

RC 61984157100

1985179/179 (3)185219190100196

1986170191137100158

RC 71984122100

1985136 (170) (4)133157-160134 (167) (4)100137 (171) (4)

1986159 (212) (4)179 (240) (4)131 (163) (4)100149 (186) (4)

Brik-Abfuell-

anlagen

nicht-aseptisch

B 81984

1985100110100102

1986124100112

B 91984

1985100/109 (3)109111105

1986112100106

B 91984

mit pulltab1985100/109 (3)110107

1986

B 101984

1985

1986

Brik-Anlagen

aseptisch

AB 31984127115100

1985181/190 (3)189214192183153100193

1986191216175136100

AB 81984122100

1985100/106 (3)112118106102104

1986122139 (5)100 (5)112 (5)109 (5)

AB 8/5001984190100

1985100106 (6)

1986

AB 8/SLIM1984

1985

1986

AB 8/7501984

1985100107 (6)

1986

AB 91984110100

1985127126149 (5) (6)131100132

1986145146/164 (3)115 (5)100131 (5)

AB 91984

mit pulltab1985101100119101102

1986128100

AB 101984

1985

1986100114

(1) Listenpreise.

(2) Durchschnittspreise.

(3) Tarifumstellung im Jahresverlauf.

(4) Roll fed-Anlagen.

(5) Modell 1985.

(6) Modell 1984.

Anhang 6.3 Verkaufs- und Mietpreise für Tetra Pak-Anlagen in Mitgliedstaaten - Index nach Umrechnung in Ecu (Index 100 = Staat mit niedrigsten Preisen) VerkaufVermietungAbfuellanlagenJahrItalien (1)Irland (2)Spanien (2)Griechenland (1)Niederlande (2)Deutschland (2)Frankreich (2)Vereinigtes

Königreich (2)Irland (2)Portugal (2)Belgien (1)Däne-

mark (1)Rex-Abfuellanlagen

RC 41984199235100

1985191291231/254 (3)289281-285265269100

1986255365373421299337100

RC 51984

1985131100/109 (3)115123115118

1986100130

RC 61984120157100

1985152209157179/179 (3)185219190196100

1986129168157170191137158100

RC 71984122100

1985129151 (174) (4)119136/136 (3) (170) (4)133157-160134 (167) (4)137 (171) (4)100

1986155164 (205) (4)149159 (212) (4)179 (240) (4)131 (163) (4)149 (186) (4)100

AB 81984100134110

1985100143133125/132 (3)140148133130128

1986100149142152173125136140

AB 8/5001984111190100

1985100218230 (5)

1986

AB 8/SLIM1984

1985

1986100146

AB 8/7501984

1985100107

1986100191

(1) Durchschnittspreise.

(2) Listenpreise.

(3) Tarifumstellung im Jahresverlauf

(4) Roll fed-Anlagen.

(5) Modell 1984

BRIK-Abfuellanlagen

nicht-aseptisch

B 81984100144

1985100206197185/185 (3)204186188

1986123114124100112

B 91984

1985116100/109 (3)109111105

1986117112100106

B 9 mit Pulltab1984

1985118100/109 (3)110107

1986

BRIK-Abfuellanlagen

aseptisch

AB 31984116127115100

1985180206194181/190 (3)189214192193183153100

1986166179191216175136100

AB 91984110100

1985116146146127126149130130100

1986118146135200145146/164 (3)115131100

AB 9 mit pulltab1984

1985114104101100119101102

1986120128100

AB 101984

1985

1986100114

(1) Durchschnittspreise.

(2) Listenpreise.

(3) Tarifumstellung im Jahresverlauf

(4) Roll fed-Anlagen.

(5) Modell 1984

Anhang 6.4 Verkaufs- und Mietpreise in Italien Abfuellanlagen

Geschäfte

V = Verkauf

L = Vermietung (1)

Datum

Jeweilige Preise

Konstante Preise (3)

in Millionen

Lire

Index (2)

in Millionen

Lire

Index (2)

(a)

(b)

(c)

(d)

1. Rex RC 6

1L17. 7. 80[ . . . ]100[ . . . ]100

2L17. 7. 80[ . . . ]100[ . . . ]100

3V18. 7. 80[ . . . ] 67[ . . . ] 67

4V18. 7. 80[ . . . ] 67[ . . . ] 67

5V25. 2. 81[ . . . ]103[ . . . ] 90

6V17. 3. 81[ . . . ]130[ . . . ]114

7V27. 11. 81[ . . . ]130[ . . . ]114

8V12. 5. 81[ . . . ]140[ . . . ]123

9V17. 6. 81[ . . . ]140[ . . . ]123

10V20. 7. 81[ . . . ]130[ . . . ]114

11V 6. 10. 81[ . . . ]140[ . . . ]123

12V 6. 10. 81[ . . . ]140[ . . . ]123

13V 8. 1. 82[ . . . ]145[ . . . ]109

14V10. 5. 82[ . . . ]130[ . . . ] 97

15V 8. 10. 82[ . . . ]145[ . . . ]109

16V29. 11. 82[ . . . ]218[ . . . ]163

17V 6. 12. 82[ . . . ]218[ . . . ]163

18V30. 12. 82[ . . . ]218[ . . . ]163

19V 4. 2. 83[ . . . ]166[ . . . ]111

20V 4. 2. 83[ . . . ]166[ . . . ]111

21V 9. 2. 83[ . . . ]228[ . . . ]152

22V10. 6. 83[ . . . ]218[ . . . ]145

23V10. 9. 84[ . . . ]218[ . . . ]134

24V20. 12. 84[ . . . ]238[ . . . ]147

2. Rex RC 4

1L 5. 5. 81[ . . . ]100[ . . . ]100

2V30. 9. 81[ . . . ]115[ . . . ]114

3V24. 5. 83[ . . . ]194[ . . . ]147

4V31. 12. 84[ . . . ]269[ . . . ]188

5V27. 3. 85[ . . . ]269[ . . . ]176

6V27. 3. 85[ . . . ]269[ . . . ]176

7V29. 4. 85[ . . . ]347[ . . . ]227

8V29. 4. 85[ . . . ]399[ . . . ]261

9V27. 9. 85[ . . . ]299[ . . . ]194

10V14. 3. 86[ . . . ]313[ . . . ]195

11V24. 7. 86[ . . . ]271[ . . . ]169

12V24. 7. 86[ . . . ]271[ . . . ]169

3. Rex RC 5

1L18. 11. 71[ . . . ]100[ . . . ]100

2L30. 6. 82[ . . . ]545[ . . . ]114

3V18. 12. 82[ . . . ]591[ . . . ]124

4. B/1000

1L24. 2. 70[ . . . ]100[ . . . ]100

2L25. 3. 70[ . . . ]100[ . . . ]100

3L10. 4. 74[ . . . ]129[ . . . ] 84

4L26. 7. 74[ . . . ]143[ . . . ] 94

5L26. 7. 74[ . . . ]143[ . . . ] 94

6L 2. 6. 77[ . . . ]268[ . . . ]107

7L 4. 7. 77[ . . . ]286[ . . . ]114

8L 4. 7. 77[ . . . ]286[ . . . ]114

9V28. 2. 78[ . . . ]268[ . . . ] 95

10V28. 2. 78[ . . . ]268[ . . . ] 95

11V19. 10. 78[ . . . ]304[ . . . ]107

12L27. 3. 79[ . . . ]329[ . . . ]101

13L 7. 6. 79[ . . . ]321[ . . . ] 99

14L19. 6. 81[ . . . ]429[ . . . ]112

5. B/500

1L24. 11. 72[ . . . ]100[ . . . ]100

2L26. 7. 74[ . . . ]133[ . . . ] 98

3L16. 4. 75[ . . . ]150[ . . . ] 93

4V28. 2. 78[ . . . ]150[ . . . ] 60

5V19. 10. 78[ . . . ]283[ . . . ]113

6V16. 11. 78[ . . . ]300[ . . . ]119

7V16. 11. 78[ . . . ]300[ . . . ]119

8L 7. 3. 79[ . . . ]290[ . . . ]100

9L 7. 3. 79[ . . . ]290[ . . . ]100

10L 7. 3. 79[ . . . ]290[ . . . ]100

11V14. 10. 80[ . . . ]400[ . . . ]118

12V 1. 10. 83[ . . . ] 17[ . . . ] 3

6. B 2/1000

1V12. 6. 72[ . . . ]100[ . . . ]100

2V11. 7. 73[ . . . ]100[ . . . ] 88

3L28. 9. 73[ . . . ] 80[ . . . ] 71

4V10. 3. 77[ . . . ]185[ . . . ] 82

5L30. 10. 78[ . . . ] 50[ . . . ] 19

7. B 8/1000

1V 1. 3. 82[ . . . ]100[ . . . ]100

2V 1. 3. 82[ . . . ]100[ . . . ]100

3V 1. 3. 82[ . . . ]100[ . . . ]100

4V28. 6. 82[ . . . ]113[ . . . ]113

5V28. 6. 82[ . . . ]113[ . . . ]113

6L 7. 9. 83[ . . . ]117[ . . . ]104

8. B 8/500

1V25. 5. 81[ . . . ]100[ . . . ]100

2V25. 5. 81[ . . . ]100[ . . . ]100

3L27. 9. 83[ . . . ]117[ . . . ] 88

9. AB/1000

1L15. 7. 71[ . . . ]100[ . . . ]100

2L30. 9. 71[ . . . ]107[ . . . ]107

3L18. 1. 72[ . . . ]107[ . . . ]101

4L18. 2. 72[ . . . ]107[ . . . ]101

5L20. 11. 72[ . . . ]117[ . . . ]111

6L24. 11. 72[ . . . ]112[ . . . ]106

7L 4. 1. 73[ . . . ]117[ . . . ] 99

8L22. 3. 73[ . . . ]128[ . . . ]107

9L 9. 4. 73[ . . . ]128[ . . . ]107

10L21. 9. 73[ . . . ]128[ . . . ]107

11V24. 7. 73[ . . . ]144[ . . . ]121

12L 7. 12. 73[ . . . ]155[ . . . ]130

13L 6. 2. 74[ . . . ]160[ . . . ]110

14L26. 3. 74[ . . . ]160[ . . . ]110

15L10. 6. 74[ . . . ]166[ . . . ]115

16L16. 1. 75[ . . . ]192[ . . . ]112

17V30. 12. 75[ . . . ]205[ . . . ]119

18L10. 2. 76[ . . . ]224[ . . . ]110

19L10. 2. 77[ . . . ]333[ . . . ]141

20V14. 3. 77[ . . . ]347[ . . . ]147

21L 4. 5. 77[ . . . ]347[ . . . ]147

22L22. 6. 77[ . . . ]341[ . . . ]144

23L21. 10. 77[ . . . ]298[ . . . ]126

24L23. 12. 77[ . . . ]336[ . . . ]141

25L 6. 1. 78[ . . . ]368[ . . . ]138

26L 6. 4. 78[ . . . ]307[ . . . ]115

27L19. 4. 78[ . . . ]387[ . . . ]145

28V28. 4. 78[ . . . ]400[ . . . ]150

29V19. 5. 78[ . . . ]400[ . . . ]150

30L 9. 10. 78[ . . . ]400[ . . . ]150

31L 4. 12. 78[ . . . ]373[ . . . ]140

32L 4. 6. 79[ . . . ]440[ . . . ]144

33L·· ·· ··[ . . . ]453[ . . . ]148

34V18. 1. 80[ . . . ]371[ . . . ]103

35V 5. 3. 80[ . . . ]520[ . . . ]144

36V 5. 3. 80[ . . . ]520[ . . . ]144

37V22. 5. 80[ . . . ]520[ . . . ]144

38V 2. 9. 80[ . . . ]533[ . . . ]148

39V30. 1. 81[ . . . ]580[ . . . ]142

40V23. 3. 81[ . . . ]400[ . . . ] 98

41L18. 11. 81[ . . . ]613[ . . . ]150

42V14. 1. 82[ . . . ]427[ . . . ] 89

43L15. 3. 82[ . . . ]453[ . . . ] 94

10. AB/500

1L 7. 4. 72[ . . . ]100[ . . . ]100

2L19. 7. 72[ . . . ]100[ . . . ]100

3L 3. 10. 72[ . . . ]100[ . . . ]100

4L22. 3. 73[ . . . ]126[ . . . ]112

5L17. 12. 73[ . . . ]158[ . . . ]140

6L17. 12. 73[ . . . ]158[ . . . ]140

7L 2. 1. 74[ . . . ]153[ . . . ]112

8L 6. 2. 74[ . . . ]158[ . . . ]116

9L22. 2. 74[ . . . ]158[ . . . ]116

10L23. 2. 74[ . . . ]158[ . . . ]116

11L 4. 3. 74[ . . . ]158[ . . . ]116

12L10. 6. 75[ . . . ]197[ . . . ]122

13L23. 9. 75[ . . . ]205[ . . . ]126

14L20. 11. 75[ . . . ]189[ . . . ]117

15V28. 6. 76[ . . . ]276[ . . . ]144

16L30. 8. 76[ . . . ]279[ . . . ]145

17L 3. 2. 77[ . . . ]329[ . . . ]147

18L31. 12. 77[ . . . ]382[ . . . ]171

19L31. 12. 77[ . . . ]382[ . . . ]171

20L 7. 6. 78[ . . . ]395[ . . . ]157

21L 4. 12. 78[ . . . ]368[ . . . ]147

22L27. 3. 79[ . . . ]126[ . . . ] 43

23L23. 6. 79[ . . . ]471[ . . . ]163

24L25. 6. 79[ . . . ]434[ . . . ]150

25L18. 7. 79[ . . . ]447[ . . . ]155

26L22. 7. 79[ . . . ]382[ . . . ]131

27V27. 12. 79[ . . . ]474[ . . . ]164

28V27. 12. 79[ . . . ]474[ . . . ]164

29V18. 1. 80[ . . . ]376[ . . . ]111

30V17. 2. 80[ . . . ]460[ . . . ]136

31L10. 3. 80[ . . . ]474[ . . . ]140

32L28. 5. 80[ . . . ]513[ . . . ]151

33L24. 6. 80[ . . . ]526[ . . . ]155

34V26. 10. 81[ . . . ]658[ . . . ]171

35V14. 1. 82[ . . . ]421[ . . . ] 93

36V22. 6. 82[ . . . ]395[ . . . ] 87

11. AB/200

1L21. 11. 79[ . . . ]100[ . . . ]100

2L18. 7. 80[ . . . ]111[ . . . ] 95

3V 2. 9. 80[ . . . ]114[ . . . ] 97

4L27. 4. 81[ . . . ]126[ . . . ] 94

5V30. 11. 81[ . . . ]143[ . . . ]107

6V28. 12. 82[ . . . ]143[ . . . ] 91

12. AB 2/1000

1L20. 6. 72[ . . . ]100[ . . . ]100

2L11. 2. 81[ . . . ]348[ . . . ] 90

13. AB 3/1000

1L23. 12. 75[ . . . ]100[ . . . ]100

2V14. 7. 78[ . . . ]188[ . . . ]121

3V14. 1. 82[ . . . ]200[ . . . ] 72

4V10. 7. 82[ . . . ]338[ . . . ]121

5V 4. 2. 83[ . . . ]275[ . . . ] 88

6V25. 1. 84[ . . . ]350[ . . . ]103

7V20. 11. 84[ . . . ]413[ . . . ]122

8V12. 3. 85[ . . . ]438[ . . . ]120

14. AB 3/500

1V14. 1. 82[ . . . ]100[ . . . ]100

2L21. 4. 82[ . . . ]141[ . . . ]141

3V 8. 2. 83[ . . . ]175[ . . . ]156

4V16. 9. 83[ . . . ] 89[ . . . ] 79

5V17. 11. 84[ . . . ]111[ . . . ] 92

15.AB 3/200

1L14. 9. 81[ . . . ]100[ . . . ]100

2L 8. 6. 82[ . . . ]148[ . . . ]126

3L30. 6. 82[ . . . ]168[ . . . ]142

4L 3. 8. 82[ . . . ]148[ . . . ]126

5L17. 7. 83[ . . . ]181[ . . . ]137

6V 1. 1. 84[ . . . ]123[ . . . ] 85

7L 2. 3. 84[ . . . ]194[ . . . ]135

16. AB 8/1000

1V16. 10. 81[ . . . ]100[ . . . ]100

2V 3. 9. 84[ . . . ]128[ . . . ] 90

3V 4. 9. 84[ . . . ]118[ . . . ] 83

4V27. 12. 84[ . . . ]146[ . . . ]102

5V10. 1. 85[ . . . ]148[ . . . ] 97

6V28. 3. 85[ . . . ]131[ . . . ] 86

7V28. 3. 85[ . . . ]131[ . . . ] 86

17. AT 500/D

1L13. 2. 71[ . . . ]100[ . . . ]100

2L27. 6. 72[ . . . ]100[ . . . ] 93

3V19. 7. 74[ . . . ]152[ . . . ]105

18. NIMCO

1V21. 4. 83[ . . . ]100[ . . . ]100

2V26. 4. 83[ . . . ]164[ . . . ]164

3V 1. 6. 83[ . . . ] 91[ . . . ] 92

4V15. 6. 83[ . . . ] 86[ . . . ] 86

5V 5. 9. 83[ . . . ]100[ . . . ]100

6V13. 9. 83[ . . . ] 86[ . . . ] 86

7V17. 10. 83[ . . . ]114[ . . . ]114

8V29. 2. 84[ . . . ]100[ . . . ] 93

9V 3. 9. 84[ . . . ]132[ . . . ]122

10V 4. 2. 85[ . . . ]127[ . . . ]111

11V20. 6. 85[ . . . ]100[ . . . ] 86

19.CHERRY-

BURREL

QM 80/110

1L23. 9. 81[ . . . ]100[ . . . ]100

2V12. 5. 81[ . . . ]100[ . . . ]100

3V27. 1. 82[ . . . ]130[ . . . ]111

4V 9. 2. 83[ . . . ]125[ . . . ] 95

5V21. 11. 83[ . . . ]145[ . . . ]110

6V21. 11. 83[ . . . ]145[ . . . ]110

7V16. 4. 84[ . . . ]143[ . . . ] 99

8V14. 5. 85[ . . . ]150[ . . . ] 98

(1) Mietanzahlung.

(2) Jeweilige Preise, inflationsbereinigt mit Index der italienischen Industriepreise.

1980 = 100 (Quelle: Eurostat, sektorielle Datenbank).

(3) Erste Anlage einer Baureihe = 100.

ANHANG 7

TETRA PAK

The Tetra Pak Group Management

Christer Hedelin

Company Secretary

Commissie van de Europese Gemeenschappen

Directoraat-generaal IV "Concurrentie"

Directoraat B

Kortenberglaan 150

B-1040 Brussel

1 februari 1991

Sache Nr. IV/31.043 - Tetra Pak II

Verpflichtungsschreiben

In Bezugnahme auf vorausgehende Korrespondenz und frühere Besprechungen möchte Tetra Pak im folgenden ihre endgültigen wesentlichen Verpflichtungen hinsichtlich ihrer künftigen Geschäftspraktiken zusammenfassen. Beigefügt sind Muster der Miet- bzw. Kaufverträge für Abfuellmaschinen sowie ein Bestellvordruck für Verpackungsmaterial, wie sie Tetra Pak innerhalb der Gemeinschaft verwenden wird.

Tetra Pak erklärt sich bereit, in ihren vertraglichen Beziehungen zu ihren Kunden mit Ausnahme der nachstehenden Fälle von jedem Element der Ausschließlichkeit abzusehen.

Jeder Kunde von Tetra Pak wird frei zwischen Miete und Kauf einer Abfuellmaschine nach Maßgabe der beigefügten Verträge wählen und seinen Bedarf an Verpackungsmaterial von einem Lieferanten seiner Wahl beziehen können. Für den Fall, daß der Kunde das Verpackungsmaterial von Tetra Pak zu beziehen wünscht, ist der beigefügte Bestellvordruck zu verwenden.

Eine Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug von Verpackungsmaterial von Tetra Pak für Benutzer von Abfuellmaschinen von Tetra Pak gilt weiterhin nur in den folgenden begrenzten Fällen, in denen dies, wie die Kommission anerkannt hat, für den Schutz der Volksgesundheit und für die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig ist:

a) für Kunden ohne jegliche Erfahrung mit einem aseptischen Abfuellsystem von Tetra Pak, die erstmals ein solches System verwenden wollen, bleibt die ursprüngliche Verpflichtung zum Alleinbezug von Verpackungsmaterial von Tetra Pak für eine Dauer von 2 Jahren und bis zur Herstellung von 20 Millionen Packungen fortbestehen;

b) für Kunden ohne jegliche Erfahrung mit einem Abfuellsystem von Tetra Pak, die erstmals ein nicht-aseptisches Abfuellsystem von Tetra Pak verwenden wollen, bleibt die ursprüngliche Verpflichtung zum Alleinbezug von Verpackungsmaterial von Tetra Pak für eine Dauer von 6 Monaten und bis zur Herstellung von 5 Millionen Packungen fortbestehen.

In allen anderen Fällen (einschließlich der Fälle, in denen Kunden von aseptischen zu nicht-aseptischen oder zwischen aseptischen Systemen wechseln) entfallen künftig alle Alleinbezugsverpflichtungen.

Tetra Pak behält sich das Recht vor, die obigen Verpflichtungen nach Konsultation mit der Kommission zu ändern, falls Tetra Pak ein völlig neues Verpackungskonzept oder eine neue Generation von Maschinen auf den Markt einzuführen beabsichtigt.

Tetra Pak betont, daß sie weiterhin davon überzeugt ist, daß die bisher in ihren Verträgen vorgesehene Alleinbezugsverpflichtung aus den in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und während der Anhörung dargelegten Gründen gerechtfertigt war und daß deren Fortfall - selbst unbeschadet der obengenannten Ausnahmen - sehr gravierende nachteilige Folgen für die Volksgesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer haben könnte. Tetra Pak behält sich deshalb das Recht vor, darauf hinzuweisen, daß die Alleinbezugsverpflichtung auf Drängen der Kommission aufgegeben wurde.

Des weiteren möchte Tetra Pak folgendes erklären:

a) Die Dauer der vertraglichen Beziehungen im Falle des Maschinen-Leasing ist von den vertragschließenden Parteien bei Vertragsunterzeichnung auszuhandeln. Tetra Pak strebt jedoch nicht eine anfängliche Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren an, es sei denn, der Kunde wünscht eine längere Laufzeit.

Anschließende Vertragsverlängerungen würden im Regelfall auf jährlicher Basis erfolgen, wobei jede Partei die Möglichkeit erhält, den Pachtvertrag mit sechsmonatiger Kündigungsfrist vor dem Ende jeder Einjahresperiode zu beenden.

Tetra Pak ist bereit, der Kommission nachträglich auf jährlicher Basis mitzuteilen, mit welchen Kunden ein Leasingvertrag mit einer anfänglichen Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren geschlossen wurde.

b)Tetra Pak stellt allen Benutzern einer Tetra Pak-Abfuellmaschine bei deren Lieferung die erforderlichen physischen Mindestspezifikationen des Verpackungsmaterials, das in der betreffenden Abfuellmaschine für die vorgesehenen Abfuellprodukte zu verwenden ist, nebst einem Verzeichnis der für die ordnungsgemässe Abfuellung und für die Sicherheit der Arbeitnehmer relevanten Ersatzteile der Abfuellmaschine, die von Tetra Pak genehmigt sein müssen, zur Verfügung.

c) Tetra Pak öffnet ihre Ausbildungskurse für den Bereich Kundendienst und Wartung allen qualifizierten Personen - gleich ob abhängig beschäftigt oder selbständig -, solange sie alle Kosten ihrer Teilnahme an solchen Kursen tragen.

d) Entscheidet sich ein Kunde für einen Leasingvertrag, so setzt Tetra Pak die "Anfangszahlung" so fest, daß dieser Betrag zusammen mit den ersten zwölf Monatsmieten maximal ein Drittel des Verkaufspreises für die gleiche Abfuellmaschine einbringt.

e) Tetra Pak ist bereit, ihre Verpackungssysteme jedem interessierten Kunden, gleich ob Endbenutzer oder nicht, zur Verfügung zu stellen, solange dieser Kunde kreditwürdig und geachtet ist, das erforderliche technische und wissenschaftliche Wissen und die notwendigen Qualifikationen für den Umgang mit so empfindlichen Systemen wie den Tetra Pak-Verpackungssystemen besitzt und sich der mit einem nicht ordnungsmässigen Umgang mit solchen Abfuellsystemen verbundenen Risiken voll bewusst ist.

Tetra Pak ist bereit, der Kommission nachträglich auf jährlicher Basis mitzuteilen, welchen interessierten Kunden Tetra Pak aus einem der vorgenannten Gründe gegebenenfalls einen Vertragsabschluß verweigert hat.

f) Tetra Pak wird ihre Stellung auf dem aseptischen Markt nicht dazu benutzen, sich unlautere Vorteile auf dem nicht-aseptischen Markt zu verschaffen.

Mit dem vorstehenden Verpflichtungsangebot glauben wir, den Einwänden der Kommission Rechnung getragen zu haben, und gehen davon aus, daß die Kommission sich dafür einsetzen wird, daß in bezug auf die Praktiken der Wettbewerber von Tetra Pak, sofern diese gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft verstossen, ähnliche Grundregeln festgelegt werden.

Wir dürfen erwarten, daß die Tatsache, daß Tetra Pak sich freiwillig bereit erklärt hat, die von der Kommission als rechtswidrig bezeichneten Praktiken abzustellen, von der Kommission gebührend berücksichtigt und zusammen mit dem wesentlichen Inhalt dieses Schreibens in einer etwaigen Entscheidung gegen Tetra Pak wiedergegeben wird.

Hochachtungsvoll,

Christer Hedelin

Anlagen