02013D0713 — DE — 28.02.2025 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. November 2013 zur Gründung des Europäischen Infrastrukturnetzes für klinische Forschung (ECRIN) als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ECRIN) (ABl. L 324 vom 5.12.2013, S. 8) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/410 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2025 |
L 410 |
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28.2.2025 |
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Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. November 2013
zur Gründung des Europäischen Infrastrukturnetzes für klinische Forschung (ECRIN) als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ECRIN)
(2013/713/EU)
Artikel 1
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
SATZUNG DES EUROPÄISCHEN INFRASTRUKTURNETZES FÜR KLINISCHE FORSCHUNG (ERIC ECRIN)
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
nachstehend bezeichnet als „die Gründungsmitglieder“,
VON DEM WUNSCH GELEITET, die Position Europas und der Gründungsmitglieder in der klinischen Forschung auf globaler Ebene zu stärken und die Zusammenarbeit über nationale Grenzen hinweg zu intensivieren,
IN DER ERWÄGUNG, dass die multinationale klinische Forschung derzeit durch die Fragmentierung der Gesundheits- und Rechtssysteme in Europa beeinträchtigt wird, die ein Hindernis für die multinationale Zusammenarbeit bei der von den Forschern angeregten sowie der von der Industrie finanzierten klinischen Forschung (insbesondere in den Bereichen Biotechnologie und Medizinprodukte) darstellt, und die europäischen Länder daher ungenutzte wissenschaftliche Potenziale erschließen und den Zugang zu Patenten und Fachkenntnissen erleichtern müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der klinischen Wissenschaft und seine Attraktivität für die Entwicklung präventiver Diagnose- und Therapieverfahren zu stärken — was von besonderer Bedeutung ist für seltene Krankheiten, die Pädiatrie, individuell angepasste Behandlungen, für die Entwicklung der Biotherapie und für unabhängige klinische Versuche, die zentrale Instrumente der evidenzbasierten Medizin sind;
AUSGEHEND vom ESFRI-Fahrplan, in dem das Europäische Infrastrukturnetz für klinische Forschung (ECRIN) als die verteilte Infrastruktur ausgewiesen wurde, die die klinische Forschung in Europa auf der Grundlage wissenschaftlicher Exzellenz durch Informationen, Beratung und Dienstleistungen für Forscher und Geldgeber bei multinationalen Studien unterstützen kann, in dem sie Korrespondenten in nationalen Zentren und Netzen für klinische Forschung einsetzt, einen Beitrag zur Strukturierung nationaler Infrastrukturen und zur Harmonisierung von Ausbildungsmaßnahmen, Werkzeugen und Verfahren sowie hohen Qualitätsstandards leistet, die Transparenz und die gemeinsame Datennutzung fördert sowie die Entwicklung eines harmonisierten Regelungssystems und gemeinsamer ethischer Normen voranbringt,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Mitgliedsländer durch ihre Beteiligung am ECRIN die Möglichkeit erhalten, multinationale Projekte der klinischen Forschung unter Ausnutzung der Vorteile der Bevölkerungsgröße der Europäischen Union zu initiieren und daran mitzuwirken, so dass die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Infrastrukturen für klinische Forschung gestärkt und ihre Fähigkeit verbessert wird, klinische Forschung von hoher Qualität auf dem Niveau europäischer Standards zu unterstützen, woraus bedeutende positive Effekte für Forschungskapazitäten, Innovation und Gesundheit erwachsen,
IN DER ERWARTUNG, dass sich andere Länder an den Tätigkeiten beteiligen, die im Rahmen dieser Satzung gemeinsam durchgeführt werden,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gründung des ERIC ECRIN
Artikel 2
Ziele
Das ERIC ECRIN
unterstützt multizentrische klinische Studien, an denen mindestens zwei Länder beteiligt sind,
ist in erster Linie für von Forschern initiierte klinische Forschungen zugänglich, jedoch auch für von der Industrie finanzierte Projekte der klinischen Forschung aus jedem beliebigen Land,
fördert Zusammenarbeit und Harmonisierung;
fungiert als verteilte Infrastruktur, die auf der Verknüpfung bestehender nationaler oder regionaler Netze für die klinische Forschung basiert;
fördert gemeinsame Standards, Werkzeuge und Praktiken, was sich positiv auf die Strukturierung der nationalen Netze auswirken wird;
fördert die Ausbildung von Forschern und allen Kategorien von Fachleuten und Laien, die an der klinischen Forschung beteiligt sind;
fördert Qualität, Transparenz und die optimale Nutzung der Daten aus der klinischen Forschung;
informiert Patienten und Bürger über die mit der klinischen Forschung verbundenen Herausforderungen und Chancen.
Artikel 3
Aufgaben und Tätigkeiten
Artikel 4
Mitglieder und Beobachter
Folgende Körperschaften können Mitglieder oder Beobachter des ERIC ECRIN sein:
Mitgliedstaaten,
assoziierte Länder,
Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, und
zwischenstaatliche Organisationen.
Ausscheiden von Mitgliedern
Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Jahren aus dem ERIC ECRIN ausscheiden; sie richten dazu ein Schreiben an den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, in dem sie Folgendes angeben: 1. die Gründe für ihr Ausscheiden und 2. das angestrebte Datum des Ausscheidens.
Das Ausscheiden von Mitgliedern wird erst wirksam, wenn alle ausstehenden Zahlungen und Verpflichtungen geleistet bzw. erfüllt sind.
Von einem Antrag auf Ausscheiden von Mitgliedern wird die Mitgliederversammlung auf ihrer nachfolgenden Sitzung unterrichtet, die Mitgliedschaft ruht ab diesem Datum.
Buchstabe a gilt auch für Beobachter, allerdings beträgt die Kündigungsfrist in diesem Fall nur mindestens ein Jahr.
Entzug der Mitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied die Mitgliedschaft entziehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Mitgliederversammlung ist der Auffassung, dass das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere seiner Pflichten aufgrund der Satzung verstößt oder den Ruf des ERIC ECRIN schädigt, und das Mitglied den von ihm begangenen Verstoß nicht binnen 30 Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung durch den Generaldirektor behoben hat, oder
der Vorsitzende der Mitgliederversammlung oder der Generaldirektor hat der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Entzug der betreffenden Mitgliedschaft vorgelegt, und
der Antrag auf Entzug der Mitgliedschaft erhält die Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, die zwei Drittel der Beiträge aufbringen, das betreffende Mitglied nicht mitgerechnet.
Buchstabe a gilt auch für Beobachter.
Artikel 5
Rechte der Mitglieder und Beobachter
Artikel 6
Partner
Wissenschaftliche Partner
Wissenschaftliche Partner sind nationale Netze für klinische Forschung, die
aus akademischen Zentren für klinische Forschung oder klinische Versuche bestehen und über ein nationales Koordinierungszentrum oder eine Koordinierung krankheitsorientierter Netze verfügen;
gemeinsame Werkzeuge, Verfahren und Praktiken entwickelt haben, um multizentrische Studien zu erleichtern, die eine kritische Masse erreicht haben und in dem betreffenden Land den Standard repräsentieren;
in der Lage sind, Unterstützung für Forscher und Geldgeber für jede Kategorie der klinischen Forschung und in jedem Krankheitsbereich zu leisten.
Folgende Körperschaften können wissenschaftliche Partner des ERIC ECRIN werden:
nationale Netze für klinische Forschung, die von Mitgliedern des ERIC ECRIN vorgeschlagen werden;
nationale Netze für klinische Forschung, die von Beobachtern des ERIC ECRIN vorgeschlagen werden;
nationale Netze für klinische Forschung aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, die weder Mitglieder noch Beobachter des ERIC ECRIN sind und einen Betrag gemäß Punkt 6 von Anhang III leisten;
nationale Netze für klinische Forschung aus Drittländern, die weder Mitglieder noch Beobachter des ERIC ECRIN sind und einen Betrag gemäß Punkt 6 von Anhang III leisten.
Die Mitgliederversammlung legt die Regeln und Bedingungen für die Einrichtung wissenschaftlicher Partnerschaften mit potenziellen wissenschaftlichen Partnern fest.
Die mit der wissenschaftlichen Partnerschaft verbundenen Rechte und Pflichten werden in der Geschäftsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Generaldirektors verabschiedet wird.
Wissenschaftliche Partner benennen einen leitenden Wissenschaftler, der das nationale Netz für klinische Forschung in dem gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Satzung eingerichteten Netzausschuss vertritt. Bei Abwesenheit des Delegierten wird ein Stellvertreter benannt.
Wissenschaftliche Partner benennen ein Koordinierungszentrum (nationales Zentrum für klinische Forschung), das als nationale Kontaktstelle des ERIC ECRIN fungiert.
Weitere Einzelheiten zu den Verfahren der allgemeinen Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Partnern werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
Die sich aus der Partnerschaft ergebenden Rechte und Pflichten eines wissenschaftlichen Partners werden in Einzelverträgen festgelegt, die zwischen dem Generaldirektor des ERIC ECRIN und dem potenziellen wissenschaftlichen Partner ausgehandelt werden.
Die wissenschaftlichen Partner des ERIC ECRIN werden in einem Dokument aufgeführt, das vom Generaldirektor des ERIC ECRIN archiviert und aktualisiert wird und über die Website des ERIC ECRIN zugänglich ist.
Angeschlossene Partner
Ein angeschlossener Partner ist eine Organisation oder Einrichtung, die ein Interesse an der Zusammenarbeit mit dem ERIC ECRIN hat und eine Verbindung mit dem ERIC ECRIN anstrebt.
Angeschlossene Partner können sein:
krankheitsorientierte Forschungsnetze,
isolierte Zentren für klinische Forschung in Ländern ohne wissenschaftliche Partner,
gemeinnützige Organisationen oder Organisationen des dritten Sektors,
Patientenorganisationen,
andere Forschungsinfrastrukturen,
Forschungsorganisationen aus der Europäischen Union, assoziierten Ländern und anderen Drittländern.
Die Mitgliederversammlung legt die Regeln und Bedingungen für die Einrichtung von Partnerschaften mit angeschlossenen Partnern fest.
Die sich aus der Partnerschaft ergebenden Rechte und Pflichten für angeschlossene Partner werden in der Geschäftsordnung festgelegt und auf Vorschlag des Generaldirektors des ERIC ECRIN von der Mitgliederversammlung verabschiedet.
Die für einen angeschlossenen Partner des ERIC ECRIN geltenden Rechte und Pflichten werden in Einzelverträgen festgelegt, die zwischen dem Generaldirektor des ERIC ECRIN und dem potenziellen wissenschaftlichen Partner ausgehandelt werden.
Die angeschlossenen Partner des ERIC ECRIN werden in einem Dokument aufgeführt, das vom Generaldirektor des ERIC ECRIN archiviert und aktualisiert wird und über die Website des ERIC ECRIN zugänglich ist.
Artikel 7
Organe
Das ERIC ECRIN verfügt über folgende Organe:
Mitgliederversammlung,
Generaldirektor,
Lenkungsausschuss.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Lenkungsorgan des ERIC ECRIN, sie setzt sich aus Mitgliedern und Beobachtern zusammen. Jedes Mitglied und jeder Beobachter ernennen bis zu zwei Stellvertreter, die als gehörig befugt gelten, alle in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c dieser Satzung aufgeführten Angelegenheiten zu erörtern und bei Bedarf darüber abzustimmen. Bei Abwesenheit eines Vertreters zu einem Sitzungstermin wird dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung vom jeweiligen Mitglied oder Beobachter ein Stellvertreter benannt. Sitzungen mit Fernteilnahme, einschließlich Videokonferenzen und anderer vereinbarter elektronischer Mittel, sind möglich.
Der Generaldirektor des ERIC ECRIN sowie der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Netzausschusses können an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, ihre Aufgaben sind:
Entgegennahme und Annahme des Sitzungsberichts über die vorausgegangene Sitzung;
Erörterung, Ergänzung und Annahme von Änderungen zu Strategieplan, Lenkungsstruktur, jährlichem oder mehrjährigem Arbeitsplan und Jahreshaushalt des ERIC ECRIN;
Beschluss über Vorschläge zu Änderungen der Satzung des ERIC ECRIN und Übermittlung dieser Änderungen an die Europäische Kommission zwecks Genehmigung;
Annahme der Geschäftsordnung;
Annahme des jährlichen Tätigkeitsberichts;
Genehmigung der geprüften Abschlüsse und des Haushalts des ERIC ECRIN;
Beschluss über den Beitrag von Mitgliedern oder Beobachtern des ERIC ECRIN und den vom Generaldirektor vorgeschlagenen jährlichen Haushalt(splan);
Beschluss über Änderungen der Zusammensetzung des ERIC ECRIN (potenzielle Mitglieder und Beobachter, Ausscheiden von Mitgliedern und Entzug von Mitgliedschaften);
Beschluss über die Schaffung und Aufhebung von Partnerschaften (wissenschaftliche Partner, angeschlossene Partner) auf Empfehlung des Netzausschusses;
Wahl, Bestätigung und Absetzung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung;
Ernennung und Absetzung des Generaldirektors des ERIC ECRIN auf Empfehlung des Netzausschusses und
Beschluss über sonstige Angelegenheiten, die für die Erreichung der Ziele des ERIC-ECRIN relevant sind.
Gemeinsame Sitzungen von Mitgliederversammlung und Netzausschuss können auf Ersuchen des Generaldirektors des ERIC ECRIN, des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.
Zusätzliche Sitzungen der Mitgliederversammlung können auf Ersuchen des Generaldirektors oder mindestens eines Viertels der Mitglieder einberufen werden, wenn sich Fragen ergeben, deren Bedeutung keinen Aufschub bis zur nächsten planmäßigen Sitzung der Mitgliederversammlung duldet.
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für drei Jahre ernannt.
Jedes Mitglied kann ein Misstrauensvotum gegen den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden beantragen. Ein Misstrauensvotum wird als normaler Vorschlag behandelt und bedarf einer Begründung.
Der Vorsitzende ist für die Einberufung, Vorbereitung und Organisation der Sitzungen der Mitgliederversammlung zuständig.
Der Vorsitzende delegiert seine Aufgaben im Falle seiner Abwesenheit oder im Falle der Erörterung eines gegen ihn gerichteten Misstrauensvotums an den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können das Verwaltungsbüro des ERIC ECRIN für betriebliche Belange nutzen.
Der stellvertretende Vorsitzende ist zuständig für die Aufsicht über den der Mitgliederversammlung vorgelegten Finanzbericht.
Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt zu Beginn jeder Sitzung die Tagesordnung an. Änderungen der Tagesordnung können von stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.
Der Vorsitzende beschließt über etwaige Tagesordnungspunkte, die von einem stimmberechtigten Mitglied während der Sitzung vorgebracht werden. Entscheidungen des Vorsitzes haben Gültigkeit, sofern sie nicht von einer Mehrheit der Anwesenden und Stimmberechtigten überstimmt werden.
Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen. Weitere Einzelheiten zu den Verfahren der Mitgliederversammlung werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
Abstimmung und Stimmrechte
Jedes Mitglied des ERIC ECRIN hat eine Stimme. Beobachter haben keine Stimmrechte. Für Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ein Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
Wird das Quorum nicht erreicht, wird die Mitgliederversammlung aufgehoben und nach Einladung durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung binnen fünfzehn Kalendertagen wiederholt. Die Punkte auf der Tagesordnung der Wiederholungssitzung bleiben die gleichen wie bei der ursprünglichen Sitzung. Bei der Wiederholung der Mitgliederversammlung gilt das Quorum als erreicht, wenn ein Drittel der Mitglieder persönlich anwesend sind oder vertreten werden.
Wenn in dieser Satzung oder in anderen Vorschriften nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist, reicht eine einfache Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung Anwesenden und Stimmberechtigten (persönlich oder vertreten) aus, um eine Entschließung anzunehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die konsolidierten geprüften Abschlüsse und der Jahreshaushaltsplan bedürfen der Annahme durch ein Votum von mehr als der Hälfte der Mitglieder des ERIC ECRIN, die über die Hälfte der Beiträge der Mitglieder in Übereinstimmung mit dem vereinbarten jährlichen Beitrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 aufbringen.
Für die Annahme von Änderungen der nationalen Beiträge, Vorschlägen zur Änderung der Satzung und der ursprünglichen Fassung der Geschäftsordnung sowie ihrer späteren Fassungen ist ein Konsens erforderlich; kann kein Konsens gefunden werden, ist ein Votum von mehr als zwei Drittel der Mitglieder des ERIC ECRIN erforderlich, die mehr als zwei Drittel der Beiträge der Mitglieder in Übereinstimmung mit dem vereinbarten jährlichen Beitrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 aufbringen.
Der Generaldirektor des ERIC ECRIN
Der Generaldirektor ist zuständig für die allgemeine Verwaltung der Infrastruktur; er wird dabei durch das Verwaltungsbüro des ERIC ECRIN unterstützt und fungiert als Vermittler zwischen den wissenschaftlichen Partnern, dem Verwaltungsbüro und der Mitgliederversammlung.
Der Generaldirektor des ERIC ECRIN wird von der Mitgliederversammlung aufgrund von Empfehlungen des Netzausschusses ernannt und entlassen.
Der Generaldirektor des ERIC ECRIN nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Mitgliederversammlung teil (mit Ausnahme der Tagesordnungspunkte, die die Anstellung oder Überwachung des Generaldirektors betreffen).
Der Generaldirektor des ERIC ECRIN nimmt an den Sitzungen des Netzausschusses teil.
Der Generaldirektor ist der rechtliche Vertreter des ERIC ECRIN; er kann Verträge schließen und sonstige rechtliche und administrative Maßnahmen durchführen, die sich aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und aus der Geschäftsordnung ergeben.
Lenkungsausschuss
Die Mitgliederversammlung richtet einen Lenkungsausschuss ein, um die Verbindung zwischen der Mitgliederversammlung und dem Generaldirektor zu stärken. Der Lenkungsausschuss beaufsichtigt die Tätigkeiten des ERIC ECRIN und bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
Die Mitgliedschaft im Lenkungsausschuss sowie seine Zuständigkeiten und Verfahren werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 8
Verwaltungsbüro und Personal des ERIC ECRIN
Die Infrastruktur wird durch das Verwaltungsbüro des ERIC ECRIN betreut. Dieses Büro umfasst:
den Generaldirektor des ERIC ECRIN,
das Kernteam,
die europäischen Korrespondenten.
Das Kernteam des ERIC-ECRIN
leistet die erforderliche Unterstützung bei der täglichen Verwaltung (einschließlich Finanzverwaltung) sowie bei der Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung und der Europäischen Kommission;
ist zuständig für die Koordinierung der Unterstützung für einzelne Projekte der klinischen Forschung, wie in der wissenschaftlichen und technischen Beschreibung des ERIC ECRIN dargelegt;
befasst sich mit der Weiterentwicklung und Aufrechterhaltung von Organisation, Wissensbasis, Know-how und Verfahren, um es jedem wissenschaftlichen Partner zu ermöglichen, multinationale klinische Studien in der gesamten Europäischen Union effizient zu unterstützen;
aktualisiert und optimiert das Qualitätssicherungssystem und gewährleistet, dass die Kapazität des ERIC ECRIN zur effektiven Erbringung hochwertiger Dienstleistungen erhalten bleibt.
Artikel 9
Tätigkeiten des ERIC ECRIN
Der Netzausschuss
vertritt die wissenschaftlichen Partner des ERIC ECRIN und berät die Mitgliederversammlung sowie den Generaldirektor;
besteht aus einem hochrangigen Delegierten jedes wissenschaftlichen Partners aus Mitgliedstaaten und Beobachterländern. Der Generaldirektor des ERIC ECRIN nimmt an den Sitzungen des Netzausschusses teil. Das Verwaltungsbüro des ERIC ECRIN fungiert als Sekretariat für den Netzausschuss;
koordiniert unter der Leitung der Mitgliederversammlung die Politik und die Verfahren, Instrumente und Praktiken der wissenschaftlichen Partner, unterbreitet dem Generaldirektor des ERIC ECRIN Vorschläge für die Optimierung der Qualität und Effizienz der Dienstleistungen und überwacht die Leistung der wissenschaftlichen Partner des ERIC ECRIN, um die hohe Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten;
leistet auf Anforderung des Generaldirektors des ERIC ECRIN Unterstützung bei der Vorbereitung jährlicher Strategiepapiere einschließlich des mehrjährigen Arbeitsplans und des jährlichen Haushaltsplans, die vom Generaldirektor des ERIC ECRIN der Mitgliederversammlung vorzulegen sind;
unterstützt auf nationaler Ebene die koordinierte Umsetzung von Beschlüssen, Strategien, Vorschriften und Verfahren, die der Generaldirektor des ERIC ECRIN und die Mitgliederversammlung im mehrjährigen Arbeitsplan festgelegt haben;
gibt auf Ersuchen der Mitgliederversammlung Empfehlungen für die Nominierung oder die Absetzung des Generaldirektors des ERIC ECRIN;
gibt auf Ersuchen des Generaldirektors des ERIC ECRIN Empfehlungen zur Fähigkeit potenzieller Partner;
wird vom Generaldirektor des ERIC ECRIN bei der Nominierung der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates konsultiert;
beruft mindestens zweimal jährlich eine Präsenzsitzung ein;
wählt einen Vorsitzenden, der die Sitzungen des Netzausschusses anberaumt, vorbereitet und organisiert, sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden; der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit drei Jahre beträgt und verlängert werden kann, nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil, haben aber kein Stimmrecht;
weitere Einzelheiten zu den allgemeinen Verfahren des Netzausschusses werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Der Wissenschaftliche Rat
wählt die vom ERIC ECRIN unterstützten klinischen Projekte aus, bringt sie in eine Rangfolge und bewertet die eingereichten Projekte anhand festgelegter Annahmekriterien und Regeln für den Zugang zu Dienstleistungen für die wissenschaftliche Gemeinschaft des Hochschul- und Industriebereichs, wie von der Mitgliederversammlung vereinbart;
besteht aus mindestens vier Mitgliedern, mehrheitlich externen Mitgliedern (nicht an der Lenkung des ERIC ECRIN beteiligt), die vom Generaldirektor des ERIC ECRIN auf Empfehlung des Netzausschusses ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Ernennung erfolgt für drei Jahre und kann verlängert werden. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates treffen Entscheidungen, bei denen sie sich auf Bewertungen externer wissenschaftlicher Experten für das betreffende Fachgebiet stützen.
Artikel 10
Jahresbericht und Überprüfung
Artikel 11
Effektiver Zugang zu Dienstleistungen und Datenpolitik
Der Zugang wird auf der Grundlage internen und externen Fachwissens gewährt: bis zur Annahme des Projekts durch den Wissenschaftlichen Rat werden Dienstleistungen auf der Basis der wissenschaftlichen Bewertung durch externe Fachkollegen erbracht. Der Beschluss über die Erbringung von Dienstleistungen wird vom Generaldirektor nach Empfehlung des Netzausschusses unter Berücksichtigung folgender Elemente getroffen:
Bewertung des Wissenschaftlichen Rates,
logistische Bewertung durch die wissenschaftlichen Partner, die aus der Empfehlung des Netzausschusses hervorgeht.
Artikel 12
Rechte des geistigen Eigentums
Artikel 13
Abschlüsse
Artikel 14
Beschaffung
Das ERIC ECRIN behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des ERIC ECRIN entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Die detaillierten Vorschriften für die Verfahren und Kriterien der Auftragsvergabe werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
Artikel 15
Haftung und Versicherung
Artikel 16
Mehrwertsteuer (MwSt.)
Mehrwertsteuerbefreiungen aufgrund des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 1 ) und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates ( 2 ) sind auf die Mehrwertsteuer für jene Güter und Dienstleistungen beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch des ERIC ECRIN bestimmt sind, den Wert von 150 EUR überschreiten und vollständig vom ERIC ECRIN beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, nicht aber für wirtschaftliche Tätigkeiten. Die Mehrwertsteuerbefreiung findet Anwendung auf Güter und Dienstleistungen für den wissenschaftlichen, technischen und administrativen Betrieb des ERIC ECRIN im Zusammenhang mit dessen Hauptaufgaben. Dazu gehören auch Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen in direktem Zusammenhang mit den offiziellen Tätigkeiten des ERIC ECRIN. Reise- und Unterbringungsausgaben fallen jedoch nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.
Artikel 17
Geschäftsordnung
Artikel 18
Sprachregelung
Artikel 19
Satzungsmäßiger Sitz
Das ERIC ECRIN hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Paris, Frankreich.
Artikel 20
Bestehensdauer und Auflösung des ERIC ECRIN
Artikel 20a
Verbreitungspolitik
Artikel 21
Änderungen
Artikel 22
Konsolidierte Fassung der Satzung
ANHANG II
LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER
Mitglieder
Bundesrepublik Deutschland
Königreich Spanien
Französische Republik
Italienische Republik
Portugiesische Republik
Beobachter
ANHANG III
FINANZBEITRAG
1. In diesem Anhang wird das Verfahren zur Berechnung des jährlichen Beitrags bei Gründung des ERIC ECRIN im Jahr 2013 beschrieben.
2. Nach der Gründung des ERIC ECRIN beschließt die Mitgliederversammlung über den Finanzbeitrag gemäß Artikel 5 Absatz 1.
3. Der Jahreshaushalt des ERIC ECRIN setzt sich aus den Beiträgen der Mitglieder und Beobachter des ERIC ECRIN zusammen. Er umfasst:
einen lokalen Beitrag zur Deckung der Tätigkeiten des Personals des ERIC ECRIN in den einzelnen nationalen Zentren (Gehalt des europäischen Korrespondenten und damit verbundene Betriebsausgaben) in Höhe von:
einen finanziellen Kernbeitrag für die Tätigkeiten des Kernteams des ERIC ECRIN, gestaffelt nach dem BIP:
einen jährlichen Finanzbeitrag von 150 000 EUR zum ERIC ECRIN von dem Mitgliedstaat, in dem das ERIC ECRIN seinen satzungsmäßigen Sitz hat (Artikel 19).
4. Die Mitglieder des ERIC ECRIN tragen mit ihrem lokalen Beitrag und ihrem Kernbeitrag zum Jahreshaushalt bei, wie in Anhang III.3 Buchstabe a und b dieser Satzung vorgesehen.
5. ►C1 Die Beobachter des ERIC ECRIN tragen mit ihrem lokalen Beitrag zum Jahreshaushalt bei, wie in Anhang III.3 Buchstabe a dieser Satzung vorgesehen. ◄
6. Wissenschaftliche Partner aus Ländern, die weder Mitglieder noch Beobachter des ERIC ECRIN sind, leisten ihren Beitrag gemäß der jeweiligen Partnerschaftsvereinbarung, insbesondere zur Deckung des Gehalts ihres europäischen Korrespondenten und der entsprechenden Betriebsausgaben.
7. Es kann ein europäischer Korrespondent zum ERIC ECRIN abgeordnet und dessen Verwaltungsaufsicht unterstellt werden, mit einer funktionalen Verbindung zum nationalen Zentrum. Die Auswahl eines solchen Korrespondenten erfolgt nach Leitlinien, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, sie erfordert die Zustimmung des ERIC ECRIN und des jeweiligen Mitglieds, Beobachters oder Partners. Wird kein geeigneter Kandidat gefunden, leitet das betreffende Mitglied bzw. der Beobachter oder Partner den Finanzbeitrag an das ERIC ECRIN weiter, damit dieses eine Direkteinstellung vornehmen kann.
8. Die jährlichen Beiträge werden dem ERIC ECRIN nach Aufforderungen zugeleitet, die das ERIC ECRIN nach vereinbarten Finanzplänen in dem betreffenden Haushaltsjahr veröffentlicht. Bei verspäteter Zahlung werden den Beitragszahlern in Einklang mit der Geschäftsordnung Zinsen entsprechend den im Amtsblatt veröffentlichten Zinssätzen der Europäischen Zentralbank auferlegt.
9. Beim Beitritt neuer Mitglieder wird der Haushalt nach dem Grundsatz angepasst, dass dies zu einer Aufstockung des Gesamthaushalts des Kernteams in Höhe von 50 % des voraussichtlichen Kernbeitrags des neuen Mitglieds führt. Die übrigen 50 % dienen dazu, den Beitrag der Mitglieder proportional zu ihrem jeweiligen Kernbeitrag zu senken.
10. Voraussichtlicher Beitrag der Mitglieder für 2014 (Voraussichtlicher jährlicher Gesamtbeitrag: 1 700 000 EUR)
( 1 ) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
( 2 ) ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.