|
27.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/152 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 12. April 2005
betreffend den Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003
(2005/553/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis des Berichts über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2002 (KOM(2004) 0648 — C6-0126/2004),
in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003 (KOM(2004) 0667 — C6-0165/2004),
in Kenntnis des Berichts über Haushaltsführung und Finanzmanagement im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2003 (SEK(2004) 1271),
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Organe (1),
in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (2),
in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 8. März 2005 (6865/2005 — C6-0078/2005, 6866/2005 — C6-0079/2005, 6867/2005 — C6-0080/2005, 6868/2005 — C6-0081/2005),
gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (3),
gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (4),
gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (5),
gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (6),
gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0069/2005),
|
1. |
stellt fest, dass sich die Finanzsituation des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds zum 31. Dezember 2003 wie folgt darstellte:
Kumulierte Verwendung der EEF-Mittel zum 31. Dezember 2003
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. |
billigt den Rechnungsabschluss für die Durchführung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen. |
Der Präsident
Josep BORRELL FONTELLES
Der Generalsekretär
Julian PRIESTLEY
(1) ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 315.
(2) ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 327.
(3) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(4) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(5) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(6) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(7) Ursprüngliche Mittel des sechsten, siebten, achten und neunten EEF, Zinsen, verschiedene Mittel und Mittelübertragungen aus früheren EEF.
(8) Einschließlich Stabex-Transfers (7. EEF: 104 Mio. EUR, 8. EEF: 87 Mio. EUR, insgesamt 191 Mio. EUR).
(9) In Prozent der Mittel.
(10) Davon 732,9 Mio. EUR für Mittelbindungen, 347,4 Mio. EUR für rechtliche Einzelverpflichtungen und 97,7 Mio. EUR für Zahlungen im Rahmen der vorgezogenen Durchführung des Abkommens von Cotonou.
(11) NB: Damit die Vergleichbarkeit mit früheren Haushaltsjahren gewährleistet ist, umfassen diese Zahlen auch die von der EIB im Rahmen ihrer neuen Verwaltungsautonomie verwalteten Operationen (Mittelausstattung: 2 245 Mio. EUR, Mittelbindungen: 366 Mio. EUR, rechtliche Einzelverpflichtungen: 140 Mio. EUR, Zahlungen: 4 Mio. EUR).
ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis des Berichts über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2002 (KOM(2004) 0648 — C6-0126/2004),
in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003 (KOM(2004) 0667 — C6 0165/2004),
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Organe (1),
in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (2),
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2001 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (3),
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Aufbau unserer gemeinsamen Zukunft: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013 (4),
in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid für 2003,
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Jahresbericht 2004 Entwicklungspolitik und Drittlandshilfe der EG (KOM(2004) 0536),
in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 8. März 2005 (6865/2005 — C6-0078/2005, 6866/2005 — C6-0079/2005, 6867/2005 — C6-0080/2005, 6868/2005 — C6-0081/2005),
gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens (5),
gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (6),
gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des vierten AKP-EG-Abkommens (7),
gestützt auf die Artikel 119 und 120 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (8),
gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0069/2005),
|
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 verpflichtet ist, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen, und auf Ersuchen des Europäischen Parlaments Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen getroffen hat, zu erstatten, |
|
B. |
in der Erwägung, dass die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG im Mai 2000 (9) und die Reform der Entwicklungspolitik der EG im November 2000 (10) eingeleitet wurde, |
|
C. |
in der Erwägung, dass das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (das Cotonou-Abkommen) (11) am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, |
1. vertritt die Auffassung, dass die Entwicklungspolitik wesentlicher Bestandteil des außenpolitischen Handelns der Union ist, indem sie durch den Ausbau der Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsinfrastrukturen, die Verbesserung der Produktionskapazitäten der in Armut lebenden Bevölkerung und die Unterstützung der betroffenen Länder bei der Entwicklung ihres Wachstums und des eigenen Potenzials auf die Bekämpfung der Armut abzielt; betont, dass die Umsetzung der Millennium-Entwicklungsziele einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung dieses Ziels darstellt; hält den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für ein wichtiges Instrument zur Umsetzung dieser Politik in den AKP-Staaten und vertritt die Auffassung, dass die Wirksamkeit des EEF durch ein größeres Schwergewicht auf Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und durch eine raschere Abwicklung in Verbindung mit einer verstärkten Transparenz und Rechenschaftspflicht und der Einhaltung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verbessert werden sollte;
2. würdigt die Anstrengungen der Kommission, ihre Entwicklungsmaßnahmen verstärkt auf das Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele auszurichten, einschließlich der Ermittlung von zehn Schlüsselindikatoren; begrüßt die Verwendung dieser Schlüsselindikatoren im Rahmen der EEF-Halbzeitüberprüfungen zur Einschätzung der bisherigen Erfolge bei der Beseitigung der Armut; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen in dieser Richtung zu intensivieren, und empfiehlt, 35 % der Ausgaben der Europäischen Union für Entwicklungszusammenarbeit für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele einzusetzen;
3. versteht die Probleme bei der Beurteilung der Auswirkungen der Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele bei Maßnahmen, an denen sich mehrere Geber beteiligen; bedauert die Tatsache, dass die Kommission es versäumt hat, einen entsprechenden Mechanismus zur Beurteilung dieser Auswirkungen zu entwickeln, und sich daher auf die Bewertung der von den Entwicklungsländern erreichten Fortschritte bei der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele beschränkt; bedauert die Tatsache, dass die Antworten der Kommission zur Umsetzung der Millennium-Entwicklungsziele im Rahmen der Entwicklungsmaßnahmen der Kommission im Fragebogen des Entwicklungsausschusses besonders vage formuliert sind;
4. begrüßt die Fortschritte der Kommission innerhalb ihres Systems der Berichterstattung und würdigt die verbesserte Qualität des Jahresberichts 2004 zur Entwicklungspolitik und zur Drittlandshilfe der EG (KOM(2004) 0536 und SEK(2004) 1027);
5. beschließt, eine jährliche Plenardebatte über den Jahresbericht der Kommission zur Entwicklungspolitik und zur Drittlandshilfe der EG abzuhalten;
6. begrüßt die Tatsache, dass im Jahr 2003 etwa 33 % (1,346 Mrd. EUR) der Gesamtfinanzierung für AKP-Staaten (EEF und Gesamthaushaltsplan der EU) in Höhe von 4,079 Mrd. EUR für den Ausbau der sozialen Infrastruktur und Dienstleistungen verwendet wurden; bedauert die Tatsache, dass nur 62 Mio. EUR (1,5 %) für die Grundbildung und 212 Mio. EUR (5,2 %) für gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die für diese Bereiche bestimmten Finanzmittel aufzustocken, und fordert, dass 20 % der Ausgaben der Europäischen Union für Entwicklungszusammenarbeit für Grundbildung und gesundheitliche Grundversorgung in den Entwicklungsländern vorgesehen werden;
Rechnungsführung
|
7. |
stellt fest, dass die Vermögensübersichten und Rechnungen verspätet vorgelegt wurden; stellt fest, dass die Modernisierung der EEF-Konten innerhalb der festgesetzten Fristen abgeschlossen sein wird; erwartet den Bericht des Rechnungsführers der Kommission über den Stand der Konten der Kommission einschließlich der EEF-Konten zum 1. Januar 2005; ersucht, über den Fortgang der Modernisierung des neuen integrierten IT-Systems (ABAC-FED) auf dem Laufenden gehalten zu werden; |
|
8. |
stellt fest, dass die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Mittel, obwohl sie weder vom Rechnungshof geprüft noch vom Parlament als Teil des Entlastungsverfahrens kontrolliert werden, in der EEF-Rechnung konsolidiert sind; vertritt die Auffassung, dass die Transparenz verbessert würde, wenn der für die Genehmigung der EEF-Rechnung zuständigen Entlastungsbehörde Informationen über diese Mittel zur Verfügung gestellt werden würden; |
Zuverlässigkeitserklärung
|
9. |
stellt fest, dass der Rechnungshof mit Ausnahme der im Folgenden genannten Probleme (12) der Auffassung ist, dass die Rechnungsführung ein korrektes Bild der Einnahmen und Ausgaben des sechsten, siebten, achten und neunten EEF vermittelt:
|
|
10. |
nimmt die Auffassung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die noch festzustellenden Forderungen und die korrekte Verwendung der Stabex-Mittel Gegenstand eines Vorbehalts des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid im jährlichen Tätigkeitsbericht und in der Erklärung hätten sein müssen, da der Generaldirektor seinerzeit nicht über ausreichende Informationen verfügte, um ein begründetes Urteil abgeben zu können; |
|
11. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof hinsichtlich der zugrunde liegenden Vorgänge der Ansicht ist, dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen sowie die den einzelnen EEF zugewiesenen Beträge und die Mittelbindungen und Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Rechnungshof seine Meinung auf der Grundlage einer Analyse der Überwachungssysteme und -kontrollen, die durch die Prüfung einer Reihe von Vorgängen ergänzt wird, und auf der Grundlage einer Analyse des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Erklärung des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid gebildet hat; |
|
12. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die nachstehenden Schwachstellen, die vom Rechnungshof in den Überwachungssystemen und -kontrollen ausgemacht wurden, auszuräumen:
|
Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement
|
13. |
stellt fest, dass der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement verspätet vorgelegt wurde; lobt die Quantität und Qualität der in dem Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement enthaltenen Informationen, einschließlich der vom Parlament in seiner Entlastungsempfehlung für 2002 ausdrücklich erbetenen Informationen; bittet die Kommission, diesen Bericht in Zukunft noch weiter zu verbessern, um insbesondere einen Vergleich der im Rahmen des 9. EEF für Projekte, Haushaltszuschüsse und nicht programmierbare Hilfe aufgebrachten Beträgen mit den Beträgen im Rahmen früherer EEF zu ermöglichen und eine Übersicht über die Verwaltungskosten des EEF zu erlangen; |
Rechenschaftspflicht
|
14. |
stellt fest, dass das für Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständige Kommissionsmitglied für die Politik des EEF verantwortlich ist, während das Kommissionsmitglied für Außenbeziehungen und europäische Nachbarschaftspolitik für alle Fragen zuständig ist, die die allgemeine Politik und die Verwaltung im Zusammenhang mit der Arbeit von EuropeAid betreffen, welches den EEF umsetzt; stellt fest, dass das Kommissionsmitglied für Entwicklung und humanitäre Hilfe befugt ist, Beschlüsse zu fassen, die den EEF und die spezifischen Haushaltslinien betreffen, für die es verantwortlich ist; fragt sich, ob diese „Befugnis“ es dem Kommissionsmitglied für Entwicklung und humanitäre Hilfe erlaubt, die volle politische Verantwortung für die Durchführung der aus dem EEF finanzierten Programme und der Entwicklungspolitik über EuropeAid zu übernehmen, wenn EuropeAid dem Kommissionsmitglied für Außenbeziehungen und europäische Nachbarschaftspolitik untersteht; äußerst sich besorgt darüber, dass es aufgrund der nicht eindeutigen Aufteilung der Zuständigkeiten zu unklaren Verhältnissen bezüglich der Rechenschaftspflicht für den EEF kommen könnte; |
Finanzielle Abwicklung und RAL
|
15. |
begrüßt die 2003 zu verzeichnende Verbesserung der finanziellen Abwicklung; stellt jedoch fest, dass mit der Einführung des 9. EEF und der raschen Bindung neuer Mittel die Höhe der nicht in Anspruch genommenen Mittel („reste à liquider“ oder RAL) um über 1 Mrd. EUR von 8,385 Mrd. EUR Ende 2002 auf 9,410 Mrd. EUR Ende 2003 gestiegen ist; hält die Höhe dieses Betrags für inakzeptabel und fordert die Kommission dringend auf, die Auszahlung der Hilfen aus dem EEF zu beschleunigen; |
|
16. |
weist darauf hin, dass eine rasche Ausführung zwar wünschenswert ist, aber allein nicht ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass sich die Leistung des EEF verbessert hat, da eine bessere Verwirklichung der Ziele ebenfalls von Nöten ist; stellt fest, dass der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement einen Vergleich der Zielsetzungen und der erzielten Ergebnisse enthält, fordert die Kommission jedoch auf, stärkere Anstrengungen zu unternehmen, um quantifizierbare Ziele festzulegen, wie dies in der Finanzregelung vorgesehen ist; |
|
17. |
stellt fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten 2003 nicht ihren vollen Beitrag geleistet haben, was in Verbindung mit einer an den Weltgesundheitsfonds geleisteten Zahlung zur Folge hatte, dass der Kommission die Mittel knapp wurden und Zahlungen vertagt werden mussten; fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, ihren rechtlichen Verpflichtungen, was die EEF-Beiträge betrifft, nachzukommen; |
Haushaltszuschüsse
|
18. |
nimmt die wachsende Bedeutung der Haushaltszuschüsse in Höhe von 390 Mio. EUR zur Kenntnis, die in 19 AKP-Staaten im Jahr 2003 ausgezahlt wurden; erkennt an, dass Haushaltszuschüsse wirksam zur Erreichung des Ziels der Armutsbekämpfung und der besseren Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den Empfängerländern beitragen können, indem unter anderem die Eigenverantwortlichkeit des Empfängerlandes gestärkt wird; unterstreicht die Bedeutung des „Ansatzes der variablen Tranchen“; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Instrumente zur Bewertung der Wirtschaftsreformen und der Qualität der öffentlichen Finanzverwaltung als Voraussetzungen für einen Anspruch auf Haushaltszuschüsse zu verbessern; |
|
19. |
geht davon aus, dass Haushaltszuschüsse für AKP-Staaten nach ihrer Freigabe auf der Grundlage nationaler Kontrollverfahren und nicht auf der Grundlage von EEF-Kontrollverfahren verwendet und kontrolliert werden; ist sich bewusst, dass dies eine Änderung der Follow-up-Verfahren der Kommission erfordert, indem anstelle traditioneller Kontrollen und der Prüfung von Vorgängen die Situation der öffentlichen Finanzverwaltung auf der Grundlage einer Überwachung der Informationen und anhand von Leistungsindikatoren bewertet wird; |
|
20. |
nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Rechnungshof erneut feststellt, dass die Kriterien für die Freigabe von Haushaltszuschüssen größtenteils makroökonomische Indikatoren betreffen, die nur begrenzte Informationen über die öffentliche Finanzverwaltung vermitteln; verweist auf die im Entlastungsbericht für 2002 enthaltene Forderung nach einer Bewertung der Frage, inwieweit alle drei Bedingungen von Artikel 61 Absatz 2 des Cotonou-Abkommens (13) erfüllt sind; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Bewertungen in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien formalisiert werden sollten; |
|
21. |
stellt fest, dass andere Geber ebenfalls zunehmend Haushaltszuschüsse einsetzen und dass die Kommission mit diesen Gebern, namentlich der Weltbank, bei der Entwicklung von Indikatoren zur Bewertung der Leistung der öffentlichen Finanzverwaltung zusammenarbeitet; nimmt die Informationen zur Kenntnis, die die Kommission übermittelt hat, nachdem sie im Rahmen der Entlastung 2002 um einen Bericht über den Stand der Arbeiten im Rahmen des Projekts „Public Expenditure and Financial Accountability“ im Hinblick auf die Festlegung von Leistungsindikatoren für die Verwaltung öffentlicher Finanzen gebeten worden war; nimmt die Mitteilung der Kommission zur Kenntnis, wonach Anfang 2004 ein erster Rahmen beschlossen wurde, Ende 2004 damit begonnen werden sollte, das entwickelte Instrument zu testen, und Ende Juni 2005 ein Beschluss über die endgültige Festlegung des analytischen Rahmens gefasst werden soll; ersucht darum, bis 1. September 2005 über den aktuellen Stand der Arbeiten im Rahmen dieses Projekts unterrichtet zu werden; |
Oberste Rechnungskontrollbehörden
|
22. |
verweist auf die Bedeutung, die das Parlament, der Rat und der Rechnungshof einer Beteiligung der obersten Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten an der Prüfung des EEF beimessen (14); |
|
23. |
nimmt die von der Kommission in ihrem Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement bereitgestellten Informationen über Mittel für Projekte des Jahres 2003 mit Beteiligung der obersten Rechnungskontrollbehörden zur Kenntnis, um die das Parlament in seinem Entlastungsbericht für 2002 gebeten hatte; |
|
24. |
stellt fest, dass die Kommission unterschiedliche Modalitäten für die Unterstützung und Förderung der Rolle der obersten Rechnungskontrollbehörden in den AKP-Staaten prüft; ersucht darum, dass ihm rechtzeitig für das nächste Entlastungsverfahren eine Bewertung der verschiedenen ins Auge gefassten Optionen vorgelegt wird; |
Einbeziehung in den Haushaltsplan
|
25. |
vertritt die Auffassung, dass durch die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan viele Schwierigkeiten und Probleme beseitigt würden, die die Durchführung aufeinander folgender EEF aufwirft, der Mittelabfluss beschleunigt und das derzeitige Demokratiedefizit beseitigt würde; vertritt die Auffassung, dass diese Frage im Rahmen der Debatte über die neue Finanzielle Vorausschau zur Sprache gebracht werden sollte; |
Übertragung der Verwaltung der Hilfe und Unterstützung
|
26. |
unterstützt die Übertragung von Mitteln und Entscheidungsbefugnissen auf die Delegationen der Kommission; erwartet, dass diese neue Organisationsstruktur zu noch höheren Verwendungsraten bei Verpflichtungen und Zahlungen führen wird, als sie von der Kommission 2003 erzielt wurden; |
|
27. |
geht jedoch davon aus, dass die neue Struktur neben den Vorteilen, die sie bietet, auch Risiken beinhaltet; hält das von den Kommissionsdienststellen verfasste Arbeitsdokument „Darstellung der mit der Außenhilfe verbundenen Risiken“ für nützlich; |
|
28. |
nimmt den Bericht der Kommission über die Evaluierung des Dekonzentrationsprozesses (15) zur Kenntnis; ist sich bewusst, dass der Dekonzentrationsprozess kurz vor seinem Abschluss steht; wünscht Zusicherungen darüber, dass die Übertragung von Mitteln und Entscheidungsbefugnissen auf die Delegationen mit angemessenen Kontrollen einhergeht; ersucht darum, dass ihm rechtzeitig für das nächste Entlastungsverfahren ein Bericht über den aktuellen Stand des Dekonzentrationsprozesses vorgelegt wird, in dem die erwarteten Vorteile unter Angabe quantifizierbarer Indikatoren beschrieben und die bisher erzielten Ergebnisse dargelegt werden sowie die in den Delegationen geschaffenen Kontrollstrukturen einschließlich des Stands der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle im Einzelnen beschrieben werden; |
|
29. |
nimmt die Zusicherung der Kommission zur Kenntnis, wonach sie in den Delegationen über genügend Personal verfügt, das auf dem Gebiet der Finanzverwaltung ausreichend qualifiziert und geschult ist; stellt jedoch fest, dass die Kommission im Vergleich zu anderen Gebern am unteren Ende der Skala liegt, was die Anzahl der für die Verwaltung von 10 Mio. EUR zuständigen Mitarbeiter betrifft; |
|
30. |
erkennt die Risiken, die mit der Übertragung von Zuständigkeiten an die Delegationen der Kommission in den AKP-Staaten verbunden sind, beispielsweise die Probleme bei der Rekrutierung von geeigneten Mitarbeitern und die Möglichkeit, dass die Vorschriften von den einzelnen Delegationen der Kommission unterschiedlich ausgelegt werden; unterstreicht, dass es notwendig ist, die Vorschriften zu verbessern und ein Gleichgewicht zwischen verstärkten Kontrollmechanismen und Berichtsbedarf einerseits und einer effektiven und schnellen Entscheidungsfindung andererseits herzustellen, bei der die wichtigsten Projektentscheidungen in den Delegationen fallen; |
Stabex-Mittel
|
31. |
stellt fest, dass die Kommission 2003 eine Bestandsaufnahme der Stabex-Mittel vorgenommen hat, die ergeben hat, dass noch rund 700 Mio. EUR auf den lokalen Konten der Empfängerländer zu binden sind; stellt fest, dass die Mittel auf diesen Konten, obwohl sie an die Empfängerländer überwiesen wurden und somit formal die EEF-Konten verlassen haben, weiterhin in die gemeinsame Verantwortung der Kommission fallen, welche die Kontrolle über die angemessene Verwendung dieser Mittel behält; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach das Fehlen einer angemessenen Überwachung es der Kommission unmöglich macht zu prüfen, wie die Mittel verwendet werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bis Ende 2004 bessere Überwachungsverfahren einzuführen, die 2005 voll zum Einsatz kommen sollen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Empfängerländern zusammenzuarbeiten, um die Überwachung zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass ausstehende Mittel so rasch wie möglich gebunden werden; |
Bewertung
|
32. |
begrüßt die Anstrengungen, die von der Kommission unternommen wurden, damit die interne Kontrolle einen Großteil der Normen erfüllt; ist jedoch besorgt darüber, dass die Kommission aufgrund von Kapazitätsproblemen nicht dazu in der Lage ist, die interne Kontrollnorm 23 bezüglich der Bewertung zu erfüllen; bittet die Kommission, ihm darüber Bericht zu erstatten, wie sie beabsichtigt, dafür Sorge zu tragen, dass die Bewertung ordnungsgemäß durchgeführt und eine angemessene regelmäßige Überprüfung sichergestellt wird, und mitzuteilen, ab wann sie sich in der Lage sehen wird, diese Norm zu erfüllen; |
Fristen
|
33. |
fordert die Kommission und den Rat auf, folgenden Vorschlag zur Änderung des ersten Satzes von Artikel 119 Absatz 1 der Finanzregelung vorzulegen bzw. anzunehmen:
„Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. Juni des Jahres N +2 der Kommission Entlastung für die im Haushaltsjahr N erfolgte Ausführung der Mittel des EEF, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von ihr verwaltet werden.“ |
(1) ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 315.
(2) ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 327.
(3) ABl. C 277 vom 1.10.2001, S. 130.
(4) Angenommene Texte, P5_TA(2004) 0367.
(5) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(6) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(7) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(8) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(9) Mitteilung an die Kommission über die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG, angenommen von der Kommission am 16. Mai 2000.
(10) Erklärung des Rates und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, angenommen vom Rat Allgemeine Angelegenheiten (Entwicklung) am 10. November 2000.
(11) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(12) Rechnungshof, Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2003, S. 387.
(13) Direkte Haushaltszuschüsse zur Unterstützung gesamtwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen werden gewährt, sofern
|
a) |
die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist; |
|
b) |
eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, die von dem Land selbst festgelegt wurde und der die wichtigsten Geber zugestimmt haben; und |
|
c) |
das öffentliche Beschaffungswesen offen und transparent ist. |
(14) Ziffern 21––24 der Entschließung mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (ABl. L 330 vom 4.11.2004, S. 128).
(15) SEK(2004) 0561 vom 6.5.2004.