24.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1912 DES RATES

vom 9. Oktober 2017

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2136 des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden „Abkommen“) von der Kommission am 23. März 2017 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der harmonischen Entwicklung der geografischen Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) (2) zu unterstützen und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln mit Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zu fördern.

(3)

Im Rahmen des Abkommens werden in Island geografische Angaben der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel geschützt, auch wenn Island bisher noch keine geschützten geografischen Angaben eingetragen hat. Das Abkommen sieht eine Regelung für die Aktualisierung des Verzeichnisses der geografischen Angaben und die Aufnahme neuer geografischer Angaben zu einem späteren Zeitpunkt über einen Gemischten Ausschuss vor.

(4)

Der mit Artikel 10 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde mit bestimmten Aufgaben der Durchführung des Abkommens betraut und ist insbesondere befugt, bestimmte technische Aspekte des Abkommens und bestimmte Anhänge des Abkommens zu ändern. Es sollte das Verfahren zur Annahme des Standpunkts der Union in diesem Gemischten Ausschuss zu Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen festgelegt werden.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Europäische Union in dem gemäß Artikel 10 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“).

Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe keine Einigung, so legt die Kommission ihren Standpunkt nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fest.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. KIISLER


(1)  Beschluss (EU) 2016/2136 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 332 vom 7.12.2016, S. 1).

(2)  Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, unterzeichnet in Marrakesch, Marokko, am 15. April 1994.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).