1999/606/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. August 1999 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Bulgarien durch eine Impfkampagne in den betroffenen Gebieten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2835)
Amtsblatt Nr. L 237 vom 08/09/1999 S. 0008 - 0009
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. August 1999 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Bulgarien durch eine Impfkampagne in den betroffenen Gebieten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2835) (1999/606/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG(2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Bulgarien sind in den Gebieten Burgas, Yambol und Haskovo Fälle der Blauzungenkrankheit aufgetreten. Mit der Entscheidung 1999/542/EG der Kommission(3) wurden Schutzmaßnahmen in bezug auf die Einfuhr bestimmter Tiere aus Bulgarien angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkranheit erlassen. (2) Seit Auftreten der ersten Fälle hat sich die Seuche ständig weiter ausgebreitet. Angesichts der vorliegenden epidemiologischen Daten ist nicht damit zu rechnen, daß die Seuche zum Stillstand kommen könnte. (3) Der Ausbreitung der Tierseuche in diesem osteuropäischen Gebiet muß Einhalt geboten werden, da sie eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. (4) Die Impfung ist die einzige Möglichkeit, um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen. Außerdem kann durch sie die Mortalität in den Beständen innerhalb des Seuchengebiets verringert werden. (5) Die von Bulgarien unternommenen Anstrengungen zur Tilgung der Seuche sollten daher gemäß Artikel 8 der Entscheidung 90/424/EWG unterstützt werden. (6) Bulgarien hat die Gemeinschaft um eine Unterstützung für den Kauf von 100000 Dosen Impfstoff gebeten. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bulgarien kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Kauf von 100000 Dosen Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit für eine Notimpfkampagne in den Provinzen Burgas, Yambol und Haskovo erhalten. Artikel 2 Die in Artikel 1 vorgesehene Finanzhilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, daß die bulgarischen Behörden in den Provinzen gemäß Artikel 1 folgende Maßnahmen getroffen haben bzw. sich verpflichten, diese Maßnahmen zu treffen: - Erlaß von Rechtsvorschriften, nach denen innerhalb des Seuchengebiets sowie in den angrenzenden Gebieten Impfungen durchgeführt werden müssen. Der Umfang der Impfzone wird anhand geographischer und ökologischer Daten bestimmt; - Registrierung der Eigentümer von Beständen empfänglicher Arten (Rinder, Schafe, Ziegen); - Kennzeichnung der geimpften Tiere (Schafe) auf eine Weise, die deren spätere problemlose Identifizierung ermöglicht; - Durchführung einer Informationskampagne für Tierhalter und Tierärzte. Artikel 3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der für den Kauf des Impfstoffs und dessen Beförderung nach Bulgarien getätigten Ausgaben mit einem Hoechstbetrag von 10000 EUR festgesetzt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. August 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31. (3) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 33.