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28.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 162/57 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1313 DER KOMMISSION
vom 22. Juni 2023
zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (1)‚ insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. |
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(2) |
Im Rahmen des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ bestätigten die Europäische Union und Japan (im Folgenden „Vertragsparteien“), dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind. Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens wurden am 1. Februar 2021 (2) bzw. am 1. Februar 2022 (3) 28 geografische Angaben der Europäischen Union und 28 geografische Angaben Japans in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen. Hinsichtlich der dritten Aufnahme geografischer Angaben in Anhang 14-B haben die Vertragsparteien bestätigt, dass diese nicht 2022 erfolgen wird, sondern 2023, und dass sie im Jahr 2023 zu zwei verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen werden soll: Zum ersten Zeitpunkt geht es um die Aufnahme von 28 geografischen Angaben der Europäischen Union und von 14 geografischen Angaben Japans, zum zweiten Zeitpunkt sollen die übrigen geografischen Angaben Japans für Agrarerzeugnisse aufgenommen werden. Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens können neue geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und Prüfung der geografischen Angaben nach Artikel 14.25 Absatz 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen werden. |
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(3) |
Auf Ersuchen der Vertragsparteien hat die Union gemäß Artikel 14.30 Absatz 1 das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 14 zusätzlichen geografischen Angaben Japans abgeschlossen und hat Japan das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben der Union abgeschlossen. Diese geografischen Angaben sollten in die entsprechende Liste geografischer Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats der Union und in die Liste der geografischen Angaben Japans aufgenommen werden. |
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(4) |
Gemäß Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens formuliert der gemäß Artikel 22.3 des Abkommens eingesetzte Ausschuss „Geistiges Eigentum“ für den gemäß Artikel 22.1 eingesetzten Gemischten Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei Empfehlungen für Änderungen des Anhangs 14-B. |
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(5) |
Gemäß Artikel 22.1 Absatz 5 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss in bestimmten Fällen Beschlüsse zur Änderung des Abkommens, darunter Änderungen des Anhangs 14-B, in Einklang mit den jeweiligen internen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien fassen. |
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(6) |
Am 12. Juni 2023 empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss, Anhang 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern. |
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(7) |
Anhang 14-B des Abkommens sollten daher entsprechend geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden — |
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Die im Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses enthaltenen Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist diesem Beschluss in Form eines Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beigefügt.
Artikel 2
Der Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss wird ermächtigt, die Annahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Das im Anhang beigefügte Änderungsabkommen in Form des Beschlusses des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 2023
Für die Kommission
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 1.
(2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A22021D0109&qid=1635340796840 https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100141732.pdf
(3) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A22022D0138&qid=1675141114801 https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100293455.pdf
ANHANG
BESCHLUSS Nr. X/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT
vom [Datum]
über die Änderungen des Anhangs 14-B über geografische Angaben
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14.30 und 22.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. |
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(2) |
Im Rahmen des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ bestätigten die Europäische Union und Japan (im Folgenden „Vertragsparteien“), dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind. Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens wurden am 1. Februar 2021 (1) bzw. am 1. Februar 2022 (2) 28 geografische Angaben der Europäischen Union und 28 geografische Angaben Japans in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen. Hinsichtlich der dritten Aufnahme geografischer Angaben in Anhang 14-B haben die Vertragsparteien bestätigt, dass diese nicht 2022 erfolgen wird, sondern 2023, und dass sie im Jahr 2023 zu zwei verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen werden soll: Zum ersten Zeitpunkt geht es um die Aufnahme von 28 geografischen Angaben der Europäischen Union und von 14 geografischen Angaben Japans, zum zweiten Zeitpunkt sollen die übrigen geografischen Angaben Japans für Agrarerzeugnisse aufgenommen werden. |
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(3) |
Auf Ersuchen der Vertragsparteien hat die Union gemäß Artikel 14.30 Absatz 1 das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 14 zusätzlichen geografischen Angaben Japans abgeschlossen und hat Japan das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben der Union abgeschlossen. |
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(4) |
Im Einklang mit Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss am 12. Juni 2023, Anhang 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die Vertragsparteien haben ihre für die Annahme des Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss im Rahmen des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen und bemühen sich darum, die diplomatischen Noten zur Bestätigung der Änderungen des Abkommens spätestens zehn Arbeitstage nach Annahme des Beschlusses auszutauschen. |
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(6) |
Deswegen sollte Anhang 14-B des Abkommens im Einklang mit Artikel 23.2 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe g des Abkommens geändert werden. |
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(7) |
Die Vertragsparteien haben bestätigt, dass beide Seiten weiterhin eng zusammenarbeiten werden, um im beiderseitigen Interesse ab 1. Januar 2025 weitere zu schützende geografische Angaben aus der Europäischen Union und aus Japan in Anhang 14-B aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
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a) |
In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 1 zu diesem Beschluss aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt. |
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b) |
In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B des Abkommens werden die in Anhang 2 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt. |
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c) |
In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 3 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt. |
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d) |
In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt B des Abkommens werden die in Anhang 4 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt. |
Artikel 2
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a) |
Der Gemischte Ausschuss beschließt über die Aufnahme von bis zu 6 weiteren Namen aus Japan in Anhang 14-B, die bis Ende 2023 im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben geschützt werden, sofern es sich bei diesen Namen um geografische Angaben handelt, die im Hoheitsgebiet Japans gemäß den japanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt sind. |
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b) |
Im Jahr 2025 beschließt der Gemischte Ausschuss über die Aufnahme einer angemessenen Zahl weiterer Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan in Anhang 14-B, die im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben geschützt werden sollen, zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien in einer Weise, die dem Stand der Umsetzung der Maßnahmen bezüglich der geografischen Angaben im jeweiligen Hoheitsgebiet Rechnung trägt, sofern es sich bei diesen Namen um geografische Angaben handelt, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt sind. |
Artikel 3
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst. Artikel 1 und die Anhänge dieses Beschlusses sind in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens nach Artikel 23.8 Absatz 1 des Abkommens abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Einklang mit Artikel 22.2 Absatz 1 des Abkommens von den Vertragsparteien durchgeführt. Die mit diesem Beschluss angenommenen Änderungen des Abkommens werden durch den diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 23.2 Absatz 3 des Abkommens bestätigt und treten im Anschluss daran in Kraft.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Kovorsitz [für Japan]
Kovorsitz [für die EU]
ANHANG 1
KROATIEN
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Korčulansko maslinovo ulje |
コルチュランスコ・マスリノヴォ・ウリエ |
Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl] |
FRANKREICH
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Époisses |
エポワス |
Käse |
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Mont d’Or/Vacherin du Haut-Doubs |
モン・ドール/ヴァシュラン・デュ・オー・ドゥー |
Käse |
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Raclette de Savoie |
ラクレット・ド・サヴォワ |
Käse |
GRIECHENLAND
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Λακωνία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lakonia) |
ラコニア |
Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl] |
ITALIEN
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Cotechino Modena |
コテキーノ・モデナ |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Wurst aus Schweinefleisch] |
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Finocchiona |
フィノッキオーナ |
Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken] |
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Limone di Siracusa |
リモーネ・ディ・シラクーザ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet [Zitrusfrüchte] |
SPANIEN
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Ajo Morado de Las Pedroñeras |
アホ・モラド・デ・ラス・ペドロニェラス |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet [Knoblauch] |
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Arzúa-Ulloa |
アルスア・ウジョア |
Käse |
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Melocotón de Calanda |
メロコトン・デ・カランダ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet [Pfirsiche] |
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Queso de Valdeón |
ケソ・デ・バルデオン |
Käse |
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Queso de Murcia al vino |
ケソ・デ・ムルシア・アル・ビノ |
Käse |
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San Simón da Costa |
サン・シモン・ダ・コスタ |
Käse |
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Vinagre de Jerez |
ビナグレ・デ・ヘレス |
Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) [Essig] |
ANHANG 2
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Zu schützender Name |
Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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大口れんこん/Okuchi Renkon |
Okuchi Renkon |
Agrarerzeugnis [Lotuswurzel] |
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氷見稲積梅/Himi Inazumiume |
Himi Inazumiume |
Agrarerzeugnis [Ume (Japanische Aprikose)] |
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種子島安納いも/TANEGASHIMA ANNOU SWEETPOTATO/Tanegashima Annou Imo |
Tanegashima Annou Imo |
Agrarerzeugnis [Süßkartoffel] |
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飛騨牛/Hidagyu/Hida Beef |
Hida Gyu |
Frischfleisch [Rindfleisch] |
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伊達のあんぽ柿/DATE NO ANPO GAKI/DATE NO ANPO KAKI |
Date no Anpo Gaki/Date no Anpo Kaki |
Verarbeitetes Agrarerzeugnis [getrocknete Japanische Kaki] |
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サヌキ白みそ/Sanuki shiro miso |
Sanuki Shiro Miso |
Würzmittel und Suppen [Miso-Paste] |
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たむらのエゴマ油/Tamura no egoma oil/Tamura no egoma abura |
Tamura no Egoma Abura |
Öle und Fette [Perillaöl] |
ANHANG 3
ÖSTERREICH
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Pálinka (3) (Übersetzung ins Japanische: パーリンカ) |
パーリンカ |
Spirituosen |
BULGARIEN
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Карнобатска гроздова ракия/Гроздова ракия от Карнобат/Karnobatska grozdova rakya/Grozdova rakya ot Karnobat |
カルノバトスカ・グロズドヴァ・ラキヤ/グロズドヴァ・ラキヤ・オト・カルノバト |
Spirituosen |
FRANKREICH
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Bourg/Côtes de Bourg/Bourgeais |
ブール/コート・ドゥ・ブール/ブルジェ |
Wein |
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Cassis |
カシー |
Wein |
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Cassis de Bourgogne |
カシス・ドゥ・ブルゴーニュ |
Spirituosen |
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Entre-deux-Mers |
アントル・ドゥー・メール |
Wein |
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Fronsac |
フロンサック |
Wein |
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Listrac-Médoc |
リストラック・メドック |
Wein |
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Moulis/Moulis-en-Médoc |
ムーリ/ムーリ・ザン・メドック |
Wein |
UNGARN
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Pálinka (4) (Übersetzung ins Japanische: パーリンカ) |
パーリンカ |
Spirituosen |
RUMÄNIEN
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Pălincă (Übersetzung ins Japanische: パリンカ) |
パリンカ |
Spirituosen |
SLOWENIEN
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Kras |
クラス |
Wein |
SPANIEN
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Zu schützender Name |
Transkription ins Japanische (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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Montsant |
モンサン |
Wein |
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Ribeiro |
リベイロ |
Wein |
ANHANG 4
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Zu schützender Name |
Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber) |
Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] |
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佐賀 |
Saga |
Seishu (Sake) |
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大阪 |
Osaka |
Wein |
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長野 |
Nagano |
Wein |
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長野 |
Nagano |
Seishu (Sake) |
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山形 |
Yamagata |
Wein |
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新潟 |
Niigata |
Seishu (Sake) |
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滋賀 |
Shiga |
Seishu (Sake) |
(1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A22021D0109&qid=1635340796840
https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100141732.pdf
(2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A22022D0138&qid=1675141114801
https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100293455.pdf
(3) Österreichisches oder ungarisches Erzeugnis.
(4) Österreichisches oder ungarisches Erzeugnis.