9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/72


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2011

über eine Finanzhilfe der Union für die Niederlande zur Durchführung von Studien zum Q-Fieber

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 554)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2011/89/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht jeder Mittelbindung zu Lasten des Haushaltsplans der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voraus, in dem die wesentlichen Aspekte der Maßnahme präzisiert werden.

(2)

Q-Fieber ist eine hochinfektiöse Zoonose, die von dem Krankheitserreger Coxiella burnetii verursacht wird, der in fast allen Ländern der Welt vorkommt. Viele Haus- und Wildtiere können Träger der Seuche sein; Hauptreservoir sind jedoch Rinder, Ziegen und Schafe.

(3)

Die EU verfügt bezüglich der Meldung oder Bekämpfung von Q-Fieber bei Tieren nicht über harmonisierte Bestimmungen. Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche werden normalerweise auf nationaler, regionaler oder sogar betrieblicher Ebene getroffen.

(4)

Dem Gutachten der EFSA vom 27. April 2010 (4) zufolge sind die Auswirkungen des Q-Fiebers auf die Gesundheit von Menschen und Hauswiederkäuern in den EU-Mitgliedstaaten insgesamt begrenzt. Unter bestimmten epidemiologischen Umständen und bei bestimmten Risikogruppen allerdings können die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und dadurch auf die Gesellschaft insgesamt und/oder die Wirtschaft erheblich sein.

(5)

In den Niederlanden wurde in den Jahren 2008 und 2009 ein erheblicher Anstieg der Fälle von Q-Fieber beim Menschen beobachtet, und mehrere Menschen starben daran. Die epidemiologischen Untersuchungen ergaben einen Zusammenhang mit großen Milchziegenbetrieben in dem betreffenden Gebiet, in dem sich diese besondere Art der Milcherzeugung in den letzten zehn Jahren schnell entwickelt hat. Allerdings wird in dem oben genannten Gutachten der EFSA betont, dass die genauen Gründe für die Entstehung klinischer Probleme im Tierbestand im Jahr 2005 und den Anstieg der Fälle beim Menschen im Jahr 2007 noch nicht bekannt sind.

(6)

Am 24. März 2010 beantragte das niederländische Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität eine Finanzhilfe im Rahmen der Entscheidung 2009/470/EG für die Durchführung technischer und wissenschaftlicher Studien zur Seuchendynamik und zur Wirksamkeit möglicher bei Hauswiederkäuern anwendbarer Maßnahmen zu deren Bekämpfung, beispielsweise der Impfung von Ziegen.

(7)

In den Studien, für die die Niederlande die Finanzhilfe beantragt haben, sollen unter anderem folgende Punkte behandelt werden: i) Charakterisierung der verschiedenen Genotypen von Coxiella burnetii, die bei den unterschiedlichen Tierarten in den Niederlanden vorkommen, und gegebenenfalls deren Virulenzunterschiede; ii) Pathogenität von Coxiella burnetii bei trächtigen und nicht trächtigen Ziegen; iii) Überlebensfähigkeit von Coxiella burnetii in Dung und iv) geeignete Desinfektionsmaßnahmen.

(8)

Gemäß Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Union die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und für die Modernisierung der allgemeinen oder beruflichen Bildung im Veterinärbereich notwendig sind, selber durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.

(9)

Den Niederlanden sollte zur Durchführung der Studien zum Q-Fieber eine Finanzhilfe gewährt werden, da die Ergebnisse zu neuen Erkenntnissen führen könnten, die insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Annahme harmonisierter Bestimmungen für die Überwachung und Meldung dieser Seuche zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts in der Union beitragen könnten.

(10)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden.

(11)

Die Finanzhilfe wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Studien tatsächlich durchgeführt werden und die Behörden der Kommission alle erforderlichen Angaben übermitteln.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe zur Durchführung der im Anhang zusammenfassend beschriebenen Studien zum Q-Fieber. Der vorliegende Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

(2)   Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

a)

Die Ergebnisse der Studien müssen der Kommission und allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt werden.

b)

Die Niederlande müssen der Kommission bis spätestens 31. März 2012 den endgültigen technischen Bericht und den endgültigen Finanzbericht vorlegen, dem Belege über die entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse beizufügen sind.

Artikel 2

(1)   Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Projekte beläuft sich auf 500 000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2011 finanziert:

—

Haushaltslinie 17 04 02 01: 500 000 EUR.

(2)   Die Finanzhilfe der Union wird nach Vorlage der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Berichte und Belege ausgezahlt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(4)  EFSA-Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz; wissenschaftliches Gutachten zum Q-Fieber. EFSA-Journal 2010; 8(5):1595. [114 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.159.

(5)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

Beschreibung der technischen und wissenschaftlichen Studien zur Epidemiologie des Q-Fiebers und zur Wirksamkeit möglicher bei Hauswiederkäuern anwendbarer Maßnahmen zu dessen Bekämpfung gemäß Artikel 1 Absatz 1

Projekt 1

:

Das Projekt „Q-Fieber bei Ziegen“ betrifft die Kultivierung von C. burnetii und die Charakterisierung der verschiedenen Genotypen, die in den Niederlanden vorkommen. Außerdem geht es dabei um das Überleben von C. burnetii in Dung, die unterschiedlichen Infektionswege, die Entwicklung von Immunitäten, die Ausscheidung von C. burnetii bei trächtigen und nicht trächtigen Ziegen und allgemeine Informationen über die Pathogenese von C. burnetii.

Projekt 2

:

In dem Projekt „Bewertung der Virulenz der Stämme des Krankheitserregers C. burnetii bei Ziegen“ geht es um die Frage, ob der derzeit bei Ziegen in den Niederlanden vorkommende Stamm virulenter ist als andere Stämme von C. burnetii.

Projekt 3

:

In dem Projekt „Pathogenese des Q-Fiebers“ werden die Pathogenese von Infektionen mit C. burnetii bei Ziegen, die Bedeutung der Trächtigkeit bei der Pathogenese von Infektionen mit C. burnetii, der Aufbau zellgebundener und humoraler Immunität, die Virulenz-Unterschiede der Stämme von C. burnetii bei Ziegen sowie die durch natürliche Infektion verliehene schützende Immunität untersucht. Bessere Kenntnisse über die Pathogenese und die Übertragung innerhalb eines Bestandes führen zu einem besseren Verständnis der Ergebnisse diagnostischer Untersuchungen.

Projekt 4

:

In Rahmen des Projekts „Verzeichnis der Q-Fieber-Stämme bei Rindern, Schafen, Hunden und Katzen“ wird der Zusammenhang zwischen an Q-Fieber erkrankten Menschen und den möglicherweise den Ursprung der Erkrankung bildenden Tieren untersucht. Hierzu sollen die bei den verschiedenen Tierarten nachgewiesenen Q-Fieber-Stämme mit den bei erkrankten Menschen vorliegenden Stämmen verglichen werden. Dies ist erforderlich, damit ausgeschlossen werden kann, dass außer Milchziegen auch andere Tiere Ursache der Infektion von Menschen sind.

Projekt 5

:

In dem Projekt „Wirksamkeit von Impfungen“ werden frühere, insbesondere in Frankreich durchgeführte Studien mit neuen Feldstudien in den Niederlanden verglichen, um die Wirksamkeit der Impfung von Ziegen gegen das Q-Fieber zu bewerten.

Projekt 6

:

Im Rahmen des Projekts „Suche nach geeigneten Desinfektionsmaßnahmen“ sollen geeignete Desinfektionsmittel ausfindig gemacht werden; des Weiteren soll beurteilt werden, ob es möglich ist, Materialien wie Holz, Stroh, Boden und Erde wirksam zu desinfizieren. Das Projekt umfasst i) die Definition von Kriterien für Desinfektionsmittel; ii) die Inaktivierung von C. burnetii und C.-burnetii-Sporen in sauberen Flüssigkeiten; iii) die Inaktivierung von C. burnetii und C.-burnetii-Sporen auf komplexen Materialien und in Dung und iv) die Inaktivierung von C. burnetii und C.-burnetii-Sporen auf komplexen Oberflächen.