30.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/37


BESCHLUSS (EU) 2015/120 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2014

über die von Italien geplante staatliche Beihilfe SA.27317 (C 25/09) (ex N 673/08) für digitale Projektionsausrüstung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7888)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 30. Dezember 2008 unterrichtete Italien die Kommission von seiner Absicht, Steueranreize für Investitionen in der Filmindustrie und für den Filmverleih sowie zur Förderung des Digitalkinos zu gewähren. Ergänzende Informationen haben die italienischen Behörden am 2. April 2009 und am 23. Juni 2009 übermittelt.

(2)

Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 informierte die Kommission Italien über ihren Beschluss, die Steueranreize für Investitionen in der Filmindustrie und für den Filmverleih zu genehmigen. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission Italien über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der geplanten Steuervergünstigung für Investitionen in die Ausrüstung für die Digitalprojektion zu eröffnen.

(3)

Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(4)

Am 21. Oktober 2009 veranstalteten das italienische Ministerium für Kultur und Tourismus und die Europäische Kommission in Rom einen gemeinsamen Workshop zu dem Thema.

(5)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein. Diese wurden an Italien weitergeleitet, das damit Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern. Die Stellungnahmen der italienischen Behörden gingen am 19. Januar 2010 ein. Es folgte ein weiterer Informationsaustausch, in dessen Verlauf am 7. September 2010, am 12. April 2011, am 1. Juni 2011, am 1. Dezember 2011, am 10. Mai 2012, am 14. September 2012, am 23. April 2013, am 6. Dezember 2013, am 18. April 2014, am 11. Juni 2014 und am 1. August 2014 Schreiben der italienischen Behörden eingingen.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

1.   Die angemeldete Maßnahme

(6)

Die Steuervergünstigung für Kinobetreiber, die eine Ausrüstung für die Digitalprojektion anschaffen, war Teil eines Pakets von steuerlichen Maßnahmen, die Italien zugunsten der Filmbranche eingeführt hat. Mit diesen Maßnahmen sollte die Marktdynamik angekurbelt werden, um den italienischen Kulturfilm in einem wettbewerbsorientierten Umfeld und die entsprechenden Filme in Italien und Europa zu fördern.

(7)

Die Regelung zugunsten des digitalen Kinos sieht eine 30 %ige Steuervergünstigung für die Einführung von digitaler Projektionsausrüstung vor. Die Steuervergünstigung ist auf 50 000 EUR pro Leinwand begrenzt.

(8)

Folgende Kosten kommen für eine Förderung in Betracht:

a)

Anschaffung von Digitalprojektoren und Reproduktionsgeräten;

b)

Anschaffung von Empfangsgeräten für Digitalsignale über Kabel und/oder Satellit;

c)

Leasing oder Miete der oben genannten Ausrüstung, Systeme und Geräte; in den Verträgen muss geregelt sein, dass die Vermögenswerte bei Ablauf des Leasingvertrags gekauft werden oder dass das Unternehmen diese Option vor Ablauf des Vertrags ausübt;

d)

Ausgaben für die Fortbildung des Personals;

e)

Zusatzausgaben für die Renovierung und Anpassung von Vorführräumen, -geräten, -ausrüstung und -einrichtungen und Nebenräumen, die vorher für 35-mm-Filmprojektoren genutzt wurden.

Die Ausgaben für die beiden Posten unter Buchstaben d und e dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtausgaben für die Posten unter den Buchstaben a, b und c ausmachen.

(9)

In der ursprünglichen Anmeldung Italiens war vorgesehen, dass Kinos mit einem bis vier Sälen und Multiplex-Kinos mit fünf bis zehn Sälen in Städten mit bis zu 50 000 Einwohnern ohne Vorbedingungen unterstützt werden sollten. Für Multiplex-Kinos mit bis zu 24 Sälen war die Beihilfe an die Auflage gebunden, dass die Kinos mindestens 50 % Kulturfilme zeigen und mindestens 50 % der Säle digital umrüsten sollten.

(10)

Die Steuervergünstigung gilt für Kinobetreiber, die in Italien steuerpflichtig sind.

(11)

Die gesetzlichen Grundlagen der Regelung:

a)

Gesetz Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 über die Erstellung des staatlichen Jahres- und Mehrjahreshaushalts (legge 24.12.2007 n.244);

b)

Gesetzesdekret Nr. 91 vom 8. August 2013, mit Änderungen übernommen in das Gesetz Nr. 112 vom 7. Oktober 2013 (decreto legge 8.8.2013, n.91, convertito, con modificazioni, dalla legge 7 ottobre 2013, n.112);

c)

neue Bestimmungen über Steuervergünstigungen für Kinos zur Einführung und Anschaffung von Ausrüstung und Geräten für die Digitalprojektion (Nuove disposizioni applicative dei crediti d'imposta concessi alle imprese di esercizio cinematografico per l'introduzione e acquisizione di impianti e apparecchiature destinate alla proiezione digitale).

2.   Von der Kommission geäußerte Bedenken

(12)

Die Kommission ging in ihrem Eröffnungsbeschluss davon aus, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Mit seinen Steuervergünstigungen verzichtet der italienische Staat auf bestimmte Einnahmen; folglich geht es bei der Regelung um staatliche Mittel. Die Regelung gewährt bestimmten Unternehmen, in diesem Fall Kinobetreibern, einen wirtschaftlichen Vorteil. In Anbetracht des internationalen Filmgeschäfts kann dieser selektive Vorteil den Handel in der Union beeinträchtigen. Die Kommission war sich nicht sicher, ob die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(13)

Erstens hatte die Kommission Zweifel an der Erforderlichkeit der vorgesehenen Steuervergünstigung für das Digitalkino. Sie stellte den Höchstbetrag der Steuervergünstigung von 50 000 EUR pro Saal infrage: Bei einem Anteil von 30 % entsprach dies einem Höchstbetrag förderfähiger Installationskosten von 166 667 EUR pro Saal (50 000 EUR × 100/30). Dieser Betrag lag über den von Italien veranschlagten Kosten der Ausrüstung für die Digitalprojektion von 100 000 EUR. Die Kommission äußerte Zweifel, ob die maximale Steuervergünstigung so hoch sein sollte und ob es sich bei den angenommenen Umrüstungskosten um eine vernünftige Schätzung handelte. Außerdem hatte die Kommission Zweifel daran, dass zur Förderung italienischer oder europäischer Kulturfilme DCI-kompatible (3) Projektoren mit einer Auflösung von 2K (4) installiert werden müssen.

(14)

Zweitens hatte sie Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der geplanten Beihilfemaßnahme. Die Kommission stellte fest, dass größere Kinos eher in der Lage sein würden, die digitale Umrüstung auch ohne öffentliche Fördermittel durchzuführen. Außerdem stellte sie fest, dass Kinobetreibern kommerzielle Modelle wie z. B. die Virtual-Print-Fee-Modelle (VPF-Modelle)PF-Modelle (5)) zur Verfügung stehen. Deshalb stellte sich für sie die Frage, ob kommerzielle Alternativen durch die pro Kinosaal vorgesehene öffentliche Unterstützung verdrängt würden.

(15)

Drittens hatte die Kommission Zweifel an der Angemessenheit der vorgesehenen Steuervergünstigung. Sie stellte fest, dass das für die Maßnahme veranschlagte Budget (16,8 Mio. EUR) Installationskosten von 56 Mio. EUR entsprach; dieser Betrag lag weit unter den geschätzten Umrüstungskosten von 395,7 Mio. EUR (ausgehend von 100 000 EUR pro Saal). Die Kommission hatte auch Zweifel, ob die Maßnahme zielgerichtet genug wäre, um die Verbreitung italienischer und europäischer Kulturfilme zu fördern. Sie hatte Zweifel, ob Italien in der Lage sein würde, dafür zu sorgen, dass die Betreiber von digital ausgerüsteten Kinos alternative kommerzielle Modelle einführen, um dem italienischen Kinopublikum eine breitere Auswahl an Kulturfilmen präsentieren zu können. Da Voraussetzung für die Steuervergünstigung war, dass der Begünstigte eine entsprechende Steuerlast trägt und 70 % der Investition vom Kinobetreiber getragen werden, hatte die Kommission Zweifel, ob die Kinos, die am dringendsten auf die Beihilfe angewiesen sind, davon überhaupt profitieren würden. Der Kommission war ferner unklar, ob die beabsichtigte einmalige Unterstützung (in der Anmeldung wurde eine zweijährige Pilotmaßnahme angekündigt) in Anbetracht der erwarteten kürzeren Lebensdauer der Digitalausrüstung und der höheren laufenden Kosten nach der digitalen Umrüstung eine nachhaltige Lösung darstellt.

(16)

Viertens fragte die Kommission nach den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Auswirkungen der Beihilfe. Sie erkannte durchaus an, dass staatliche Beihilfen für Investitionen in die Umstellung von Kinos auf die Digitaltechnik im allgemeinen Interesse eines Mitgliedstaats sein können; die Technologieneutralität der Maßnahme müsse jedoch gewährleistet sein. Sie verlangte insbesondere die Zusicherung, dass Kinobetreiber nicht zu einem bestimmten Digitalstandard gedrängt werden. Außerdem forderte sie Italien auf, dafür zu sorgen, dass auch digitale Filme in einem offenen Standardformat, das unter dem Digitalstandard der Ausrüstung liegt, gezeigt werden können. Zudem stellte die Kommission fest, dass Beihilfen für die digitale Ausrüstung indirekt den großen US-Filmstudios nutzen könnten (wenn es sich um DCI-kompatible Ausrüstungen handelt). Eine infolge der vorgesehenen Beihilfe steigende Nachfrage könnte den Preis für das begrenzte Angebot an Projektionsausrüstungen in die Höhe treiben. Durch die Beihilfe könnte die kritische Masse an Digitalkinos in Italien schneller erreicht werden, was wiederum die Umstellung auf den Digitalfilmverleih beschleunigen und damit zur Schließung von Kinos beitragen könnte, die bis dahin noch nicht umrüsten konnten. Die Kommission war sich alles in allem nicht sicher, ob die potenziellen Wettbewerbsverzerrungen durch die sozialen und kulturellen Vorteile ausgeglichen werden können, die mit der Beihilfe erreicht werden.

3.   Seit Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Änderungen an der geplanten Maßnahme

(17)

Nach der Eröffnung des Prüfverfahrens durch die Kommission wurde die Steuervergünstigung für das Digitalkino in Italien innerhalb der De-minimis-Grenzen (6) eingeführt. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission will Italien die Maßnahmen über die De-minimis-Grenzen hinaus vollständig umsetzen.

(18)

Nach Schätzungen Italiens wird sich das Budget für die Maßnahme im Zeitraum 2014-2015 auf 7,5 Mio. EUR belaufen.

(19)

Der von diesem Beschluss abgedeckte Zeitraum endet am 31. Dezember 2022. Italien rechnet damit, dass die Steuervergünstigung in den Jahren 2014 und 2015 besonders intensiv genutzt wird.

(20)

Die Entwürfe der Durchführungsverordnungen, die Italien vollständig umsetzen will (über die De-minimis-Grenzen hinaus), weichen in einigen wesentlichen Punkten von der ursprünglichen Anmeldung ab.

(21)

Erstens wird nicht mehr verlangt, dass mittelgroße und große Kinos eine bestimmte Menge an italienischen und europäischen Kulturfilmen zeigen müssen, um die Beihilfe zu erhalten. In den vergangenen Jahren hat es sich für die italienischen Behörden als schwierig erwiesen, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung in mittelgroßen und großen Kinos erfüllt ist. Italien zufolge muss dieses Kriterium gestrichen werden, um für die größeren Kinos, die auf Beihilfen angewiesen sind, und die großen Kinoketten, die den italienischen Kinomarkt beherrschen (siehe Erwägungsgrund 37), gleiche Voraussetzungen zu schaffen.

(22)

Zweitens wird im Zusammenhang damit eine Obergrenze von 60 Sälen eingeführt. Betreiber von Kinos, die Eigentümer von Kinos mit mehr als 60 Sälen sind oder solche Kinos verwalten, sind von der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Italien sieht darin eine gute Alternative zu den Programmvorgaben, die ursprünglich dafür sorgen sollten, dass die Maßnahme ihre Ziele erreicht und alle Marktteilnehmer ausgeschlossen werden, die aufgrund ihrer Marktposition in der Lage sein sollten, die Umrüstung ohne Fördermittel zu bewerkstelligen.

(23)

Drittens sehen die geänderten Durchführungsverordnungen vor, dass der Begünstigte in einer Erklärung Zusicherungen gibt, damit es bei Kombination der Steuervergünstigung mit einem kommerziellen Modell (VPF) nicht zu Überkompensation oder einer Umlenkung der Beihilfe kommt.

(24)

Viertens gestatten die geänderten Verordnungen eine Kombination von Beihilfen bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 75 % der Gesamtkosten. Für Kinos mit einem oder zwei Sälen beträgt die kumulierte Beihilfehöchstintensität 90 %.

(25)

Zusätzlich zu diesen Änderungen ist es seit 2012 möglich, dass Begünstigte die für die Umrüstung gewährte Steuervergünstigung an die Lieferanten von Digitalausrüstung, Banken, Finanzintermediäre und Versicherungsgesellschaften abtreten (siehe Erwägungsgrund 56).

III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(26)

Nach der öffentlichen Konsultation zur Beihilfemaßnahme im Jahr 2009 gingen bei der Kommission rund 20 Stellungnahmen von Beteiligten ein. Geäußert haben sich:

—

europäische und italienische Verbände als Vertreter von Filmverleihern und Kinos, die französische Commission Supérieure Technique de l'Image et du Son (CST) und das European Digital Cinema Forum (EDCF);

—

die französischen Behörden, deutsche und britische Filmförderanstalten und das europäische Netzwerk regionaler Filmförderer (Cineregio); in mehreren Beiträgen wurde auch auf EFAD-Veröffentlichungen zum Thema (7) hingewiesen;

—

verschiedene Unternehmen, Vertreter der Filmbranche und Einzelpersonen aus Italien, Frankreich, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

Außerdem fand im Oktober 2009 ein Workshop zum Thema in Rom statt.

(27)

In Bezug auf die Erforderlichkeit der Beihilfe wurde in allen Stellungnahmen betont, dass staatliche Beihilfen für die digitale Kinoumrüstung, die als unvermeidliche Entwicklung angesehen wird, erforderlich seien. Sowohl die französischen Behörden als auch der britische Film Council wiesen darauf hin, dass das Digitalkino generell Vorteile biete, dass aber die (vom Betreiber zu tragenden) Umrüstungskosten und der unmittelbare finanzielle Gewinn (des Verleihers) ungleich verteilt seien. Aufgrund dieser ungleichen Verteilung sei es schwierig, die Umstellung ohne Hilfe von außen zeitnah zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang wiesen die Beteiligten auf das eindeutig bestehende Risiko hin, dass viele der kleineren, unabhängigen und/oder abgelegenen Kinos in Europa aufgeben müssten, wenn die Systeme für die Digitalprojektion nicht besser zugänglich und erschwinglich würden. In ihrer Stellungnahme vom September 2009 hielten die EFAD-Direktoren es für möglich, dass 30 % der europäischen Kinosäle die Schließung droht. Sowohl die französischen Behörden als auch die deutsche Filmförderungsanstalt (FFA) betonten, dass ohne Beihilfen nicht nur die Vorführung, sondern auch der Vertrieb von Filmen leiden würde. Eine lange Umstellungsphase, in der sowohl analoge als auch digitale Filmkopien im Umlauf seien, wäre vor allem für die kleineren Verleiher zu teuer. Letztlich sei ohne die öffentliche Förderung mit erheblichen negativen Folgen für das europäische Filmangebot, die kulturelle Vielfalt und den Zugang der europäischen Bürger zur Kultur zu rechnen.

(28)

In allen Beiträgen wurde betont, dass die sogenannten DCI-Standards als gemeinsamer Standard für das Digitalkino allgemein akzeptiert seien. Die Förderung eines globalen Standards wurde als Vorteil und nicht als Nachteil für die Kinos angesehen, weil dadurch gleiche Voraussetzungen geschaffen würden.

(29)

Die geschätzten Kosten für die Digitalumrüstung in Höhe von 100 000 EUR pro Saal seien nicht übertrieben. Einigen Beteiligten zufolge könnten sogar noch sehr viel höhere Kosten entstehen, beispielsweise wenn erhebliche Umbauten im Vorführraum erforderlich seien, was insbesondere in kleinen Kinos der Fall sein könnte. In einigen Beiträgen wurde allerdings auf einen allmählichen Preisrückgang bei den Ausrüstungen für das Digitalkinohingewiesen.

(30)

Mehreren Beteiligten zufolge müsse selbst dann, wenn die Umrüstungskosten sehr viel höher wären als die zur Verfügung stehende staatliche Unterstützung (wie es bei der italienischen Steuervergünstigung der Fall zu sein scheint), die staatliche Beihilfe als Ergänzung zu anderen Einnahmequellen wie den Virtual Print Fees und den Eigenmitteln der Betreiber gesehen werden.

(31)

Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe kritisierten einige Beteiligte die Steuervergünstigung, da ihrer Einschätzung nach größere Kinos am ehesten von der Beihilfe profitieren würden. Andere hielten die Beihilfe für geeignet, eventuell mit Programmvorgaben für größere Kinos. Teilweise wurde aber auch die Stellungnahme der EFAD-Direktoren untermauert und betont, dass es wichtig sei, eine unterschiedliche Behandlung zu vermeiden, z. B. — speziell bei der italienischen Steuervergünstigung — durch die unterschiedliche Höhe der steuerlichen Belastung der betreffenden Kinos und vor allem (ganz allgemein) durch eine Beschränkung der Förderfähigkeit je nach Programmplanung, Größe und Standort der Kinos. Der Internationale Verleiherverband (International Federation of Film Distributors' Associations, FIAD) argumentierte, dass auch große Betreiber auf dem aktuellen Kinomarkt und im allgemeinen wirtschaftlichen Umfeld als nicht profitabel angesehen werden könnten.

(32)

Hinsichtlich der Verfügbarkeit kommerzieller Geschäftsmodelle für die Umstellung und bezüglich ihrer Anwendbarkeit auf kleinere Kinos gingen die Meinungen etwas auseinander. Zum einen wurde argumentiert, es gebe kein standardmäßiges Geschäftsmodell für die Umstellung auf das Digitalkino. Zum andern hieß es, viele Kinos hätten zu den von Dritten, den sogenannten Integratoren, angebotenen VPF-Vereinbarungen (siehe auch Fußnote 5) gar keinen Zugang, und zwar wegen der Gestaltung und des Umfangs ihrer Programme (der Umfang der generierten Virtual Print Fees hängt von der Anzahl der in der ersten Woche des Erscheinens gezeigten Filme und/oder der Zahl der Säle eines Kinos ab). Europa Distribution zufolge funktionieren die kommerziellen Geschäftsmodelle nur für die profitableren Kinos und große kommerzielle Verleiher. Laut Hintergrundpapier der EFAD-Direktoren könnten von 30 000 europäischen Kinosälen nur etwa 10 000 mittels VPF-Modell ausgerüstet werden. In einem Beitrag wurde behauptet, die kommerziellen VPF-Modelle seien auch für kleinere Kinos geeignet. Nach Angaben der französischen Behörden deckt das verfügbare kommerzielle Finanzierungsmodell nicht alle Kosten der digitalen Umrüstung (z. B. die Modernisierung der Vorführräume); außerdem werde grundsätzlich ein Beitrag des Kinobetreibers verlangt. Die ergänzende Unterstützung mit öffentlichen Mitteln könne auch in diesen Fällen eine entscheidende Rolle spielen.

(33)

Hinsichtlich der Angemessenheit der Beihilfe führten die Beteiligten an, dass staatliche Beihilfen generell kleineren Kinos helfen würden, dem starken Wettbewerb der großen Multiplexe standzuhalten, und gleiche Voraussetzungen geschaffen würden. Durch die Digitalausrüstung werde es voraussichtlich zu einem breiteren Filmangebot für das Publikum kommen. Die Beteiligten wiesen noch auf weitere Vorteile des Digitalkinos hin (u. a. die Qualität der Projektion, die Programmflexibilität und die geringeren Vertriebskosten). Die französischen Behörden argumentierten, dass die Angemessenheit der Unterstützung für das Digitalkino nicht unter dem Aspekt einer Erhöhung der Programmvielfalt, sondern vielmehr im Hinblick darauf gesehen werden solle, ob die Schließung von Kinos verhindert werden kann. Ihrer Meinung nach kann dank der Digitalisierung der unterschiedlichen Arten von Kinos ein breites Filmspektrum angeboten werden. Laut Ausführungen des European Digital Cinema Forum könnten auch weniger profitable Kinos von der italienischen Maßnahme profitieren, wenn die Steuervergünstigung mit der Mehrwertsteuer verrechnet werden könnte.

(34)

In einigen Beiträgen wurde auf den kurzen Zeitraum der Steuervergünstigung hingewiesen, wogegen die Herausforderungen der Umstellung auf die digitale Kinotechnik sehr viel länger bestehen würden. Es wurde jedoch auch argumentiert, dass die Standards so etabliert seien, dass sie mindestens ein Jahrzehnt bestehen bleiben, oder dass die Lebensdauer der Ausrüstung für das Digitalkino noch nicht vorhergesagt werden könne. Der deutschen Filmförderungsanstalt zufolge sind die Kosten der Unterstützung für die Umstellung auf die digitale Kinotechnik geringer als die Ausgaben, die für den Neubau von Kinos und für die Wiederherstellung der kulturellen Vielfalt aufzubringen wären, wenn Marktteilnehmer, die die Umrüstung aus eigener Kraft nicht finanzieren könnten, aus dem Markt gedrängt würden. Deutschland wies auch darauf hin, dass in Anbetracht der spezifischen nationalen und regionalen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten eine genau konzipierte Beihilfemaßnahme und eine maßgeschneiderte Beihilfeform erforderlich seien. In der EFAD-Stellungnahme kam der gleiche Gedanke zum Ausdruck, und es wurde betont, dass es keine für alle passende Lösung gebe. Der italienische Verband der Kinobetreiber (ANEC) erwartete, dass sich die Situation bis zum Ende der Lebensdauer der Digitalausrüstung so weit verändert haben werde, dass der Ersatz keine so große Herausforderung mehr darstellen würde. Das European Digital Cinema Forum stellte zudem fest, dass zusätzliche laufende Kosten durch neue Einnahmen der betreffenden Kinos aufgefangen werden könnten.

(35)

In Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Auswirkungen der Beihilfe wurde in den Stellungnahmen durchweg betont, dass ein einziger Standard für das Digitalkino erforderlich sei und die DCI-Standards bereits über breite Anerkennung verfügten. In der EFAD-Stellungnahme heißt es, dass mit der Unterstützung für das Digitalkino keine technische Lösung aufgezwungen werden dürfe, jedoch der technische Stand der Branche berücksichtigt werden müsse. Europa Distribution warnte, dass die Nichteinhaltung des Industriestandards die Schließung zahlreicher Kinos zur Folge haben werde. ANEC bestätigte, dass die Kinos im Rahmen der Beihilfemaßnahme frei entscheiden können, in welchen Standard sie investieren wollen. In mehreren Beiträgen wurde darauf hingewiesen, dass DCI-kompatible Ausrüstungen auch für Alternativprogramme mit anderen (niedrigeren) Digitalstandards genutzt werden könnten, was umgekehrt (Übertragung DCI-kompatibler Filmkopien z. B. auf Geräten mit einer Auflösung von 1,3 K) nicht möglich sei. Von drohenden Preiserhöhungen war nicht die Rede. Vielmehr wurde mit einem allmählichen Preisrückgang gerechnet. Sowohl im Beitrag der französischen Behörden als auch im EFAD-Hintergrundpapier wurde betont, dass jede Beihilfemaßnahme so konzipiert sein sollte, dass Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Digitaltechnik vermieden werden. Grundlage jeder Beihilfemaßnahme sollte deshalb eine Bewertung der Kosten für die digitale Ausrüstung sein, und anhand dieser Kostenschätzungen sollte eine Obergrenze für die Beihilfe festgelegt werden. Die Bedenken der Kommission, dass die Umstellung und damit die Schließung von Kinos durch die staatliche Beihilfe beschleunigt werden könnte (siehe Erwägungsgrund 16), fanden sich in den Stellungnahmen nicht wieder. Vielmehr wurde in der staatlichen Beihilfe eine nachhaltige Lösung für die Herausforderung gesehen, die das Digitalkino darstellt. Der italienische Verband der Programmkinos wies darauf hin, dass Filmtheater nur einen begrenzten geografischen Einzugsbereich haben; daher werde es höchstens zu geringfügigen Wettbewerbsverzerrungen kommen.

IV.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS

1.   Erforderlichkeit der Beihilfe

(36)

Die italienischen Behörden lieferten der Kommission Informationen über die Merkmale des italienischen Kinomarktes (zuletzt im Oktober 2013 aktualisiert). Es gibt in Italien schätzungsweise 3 936 Kinosäle in 1 872 Kinos. Dabei sind vier Kategorien zu unterscheiden:

a)

große Kinoketten (8) mit mehr als 60 Sälen; davon gibt es nur zwei, UCI und The Space. Auf sie entfallen 787 Säle in 76 Kinos;

b)

kleine Kinoketten; es gibt 15 solcher Ketten mit jeweils maximal 60 Sälen. Auf diese Kategorie entfallen 513 Säle in 104 Kinos;

c)

kleine kommerzielle Kinos; auf sie entfallen 1 287 Säle in 351 Kinos;

d)

kleinere Kinos mit überwiegend nur einem Kinosaal (90 % der Kinos) sowie saisonale Kinos und/oder kirchliche Kinos; es gibt 1 340 solcher Kinos mit schätzungsweise 1 500 Sälen.

(37)

Während die größten Kinoketten (Kategorie a) in Italien einen Marktanteil von 40 % haben, machen die Kinos der Kategorie d nur 5 bis 10 % aus.

(38)

Die Steuervergünstigung zielt auf die Kinos der Kategorien b bis d ab. Vor allem in Anbetracht der starken Marktpräsenz der beiden großen Kinoketten hält Italien staatliche Beihilfen für erforderlich, damit die Betreiber kleiner und mittlerer Kinos die Umstellung auf die Digitaltechnik bewerkstelligen können.

(39)

Nach den vom Ministerium für Kultur und Tourismus vorgelegten Daten wurde die Steuervergünstigung für die Digitalumrüstung im Zeitraum 2010-2013 für insgesamt 1 603 Kinosäle beantragt (Daten von April 2014). Die im Rahmen der De-minimis-Regeln umgesetzte Maßnahme hat sich unmittelbar nach ihrer Einführung 2010 als besonders populär erwiesen; damals kam die Beihilfe 671 Kinosälen zugute.

(40)

Die nach den De-minimis-Regeln gewährten Beihilfen haben sich jedoch als nicht ausreichend für eine Veränderung der Situation erwiesen. Vor allem mittelgroße Multiplexe konnten damit nur einen Teil ihrer Säle digitalisieren.

(41)

Italien zufolge besteht hinsichtlich der Digitalisierung der italienischen Kinos immer noch ein Rückstand. Im Oktober 2013 betrug die Digitalisierungsrate etwa 62 % (9). Den von Italien im Juni 2014 vorgelegten Schätzungen zufolge müssen noch mindestens 700 Kinosäle digitalisiert werden.

(42)

Das bedeutet, dass ziemlich viele zumeist kleine oder mittlere Kinos in ihrer Existenz bedroht sind. Ihr Verschwinden würde nicht nur zahlreiche Arbeitsplätze bei Filmverleihern kosten, sondern auch den Filmvertrieb beeinträchtigen und das Programmangebot einschränken.

(43)

Italien hat insbesondere auf die Bedeutung mittelgroßer Kinos und kleiner Kinos mit nur einem Saal in Italien hingewiesen. Die kleinen Kinos müssen erhalten bleiben, um allen Menschen, auch in ländlichen Dörfern und Gebirgsorten, gleichermaßen Zugang zum Kino zu ermöglichen. Die mittelgroßen Kinos bilden das Rückgrat des Vertriebs und des Angebots an Qualitätsfilmen in Italien. Sie müssen erhalten bleiben, weil sie eine Alternative zu den beiden großen marktbeherrschenden Kinoketten bilden.

(44)

Italien rechnet damit, dass der traditionelle Film innerhalb weniger Wochen oder Monate vollständig vom Markt verschwinden wird. Da dieser Tag immer näher rückt, weist Italien darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Maßnahme über die De-minimis-Grenzen hinaus umgesetzt wird.

(45)

Hinsichtlich des vorgesehenen Höchstbetrags für die Steuervergünstigung (50 000 EUR pro Kinosaal) und der veranschlagten Kosten für die Ausrüstung für die Digitalprojektion hat Italien seine Schätzung der durchschnittlichen Kosten der Umstellung auf die Digitaltechnik pro Saal auf 50 000 bis 60 000 EUR angehoben (im April und Juni 2014 vorgelegte Zahlen). Der Höchstbetrag der Steuervergünstigung entspricht somit Umstellungskosten, die wesentlich höher sind als die geschätzten durchschnittlichen Umstellungskosten. Italien zufolge wird die Steuervergünstigung auf der Grundlage eines Prozentsatzes der tatsächlichen Ausgaben berechnet. Bei einer durchschnittlichen Investition von 50 000 EUR würde die gewährte Steuervergünstigung (30 %) 15 000 EUR betragen. Folglich wurden zumeist nicht die Höchstbeträge der Steuervergünstigung gewährt. Mit der Höchstgrenze ist aber garantiert, dass der Beihilfebetrag bei ungewöhnlich hohen Umstellungskosten begrenzt bleibt.

(46)

In Bezug auf die Erforderlichkeit der Beihilfe ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Umstellung auf die Digitaltechnik in den jüngsten Angaben der italienischen Behörden immer noch mit mehreren Zehntausend Euro pro Saal beziffert werden. Viele, insbesondere kleinere Kinos sind nicht in der Lage, diese Mittel aus privaten Quellen aufzubringen, schon gar nicht bei der derzeitigen Wirtschaftslage in Italien und Europa.

2.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(47)

Ganz allgemein weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Steuervergünstigung die kommerziellen Finanzierungsmodelle ergänzt und keineswegs mit den VPF-Modellen konkurriert.

(48)

Durch mehrere Bestimmungen in den geänderten Durchführungsverordnungen soll sichergestellt werden, dass die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme gewahrt bleibt. Dabei werden die Marktmechanismen berücksichtigt, die für die Umstellung auf die digitale Kinotechnik zur Verfügung stehen (VPF-Modelle).

(49)

Zunächst einmal können nur Kinobetreiber mit maximal 60 Kinosälen eine Steuervergünstigung beantragen. Damit sind die beiden größten italienischen Kinoketten (UCI und The Space) nicht förderfähig. Italien zufolge wurde das klassische VPF-Modell bei der Umrüstung dieser vorherrschenden Marktteilnehmer erfolgreich angewandt. In Anbetracht ihrer Marktmacht (siehe Erwägungsgrund 37) dürften sie bei der Umstellung auf die Digitaltechnik gar nicht auf staatliche Beihilfe angewiesen sein.

(50)

Nach den von Italien vorgelegten Informationen haben nur die beiden großen Kinoketten das klassische VPF-Modell genutzt. Aber auch kleinere Kinobetreiber haben auf kommerzielle Mechanismen zurückgegriffen, um ihre Umstellung auf die Digitaltechnik zu erleichtern. In Italien wurde auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Verleiher- und Betreiberverband ein alternatives VPF-Modell speziell für mittelgroße bis kleine Kinos entwickelt. In der Tabelle werden die wesentlichen Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen dem klassischen und dem alternativen VPF-Modell in Italien beschrieben.

Vergleich zwischen dem klassischen und dem alternativen VPF-Modell in Italien

Klassisches VPF-Modell in Italien

Alternatives VPF-Modell in Italien

Dritter als „Integrator“ (der VPF-Vereinbarungen mit Verleihfirmen getroffen hat) unterzeichnet eine Vereinbarung mit einem Kinobetreiber.

Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen dem Verband der Filmverleiher und dem Verband der Kinobetreiber. Dritte sind nicht beteiligt.

Der Kinobetreiber erwirbt kein Eigentum an der Digitalausrüstung und leistet keine Vorauszahlung.

Der Kinobetreiber ist von Anfang an Eigentümer der Digitalausrüstung und deckt die gesamten Anschaffungskosten.

Sowohl die Verleiher als auch der Kinobetreiber leisten ihren Beitrag zur Amortisierung der Kosten durch VPF-Gebühren und monatliche Zahlungen. Üblicherweise tragen die Verleiher 75 % und die Kinobetreiber 25 % der Kosten.

Die Filmverleiher zahlen Virtual Print Fees für die Digitalprojektion der Filme. Diese Gebühren können bis zu 75 % der Kosten der Umstellung auf die Digitaltechnik decken. Der Kinobetreiber muss in jedem Fall 5 500 EUR dieser Kosten übernehmen.

(51)

Zweitens hat Italien angesichts dieser Sachlage die Durchführungsverordnungen geändert, um sicherzustellen, dass es nicht zu Überkompensation oder zu einer Umleitung von Beihilfen kommt, wenn die Steuervergünstigung mit einem kommerziellen (VPF-)Modell kombiniert wird. Der Begünstigte muss in einer Erklärung versichern, dass die Steuervergünstigung nur beantragt wird, um die eigenen tatsächlich anfallenden Kosten zu decken (siehe Erwägungsgrund 23). Italien zufolge soll durch Kontrollen auf Einzelfallbasis durch das Ministerium für Kultur und Tourismus sichergestellt werden, dass die Beihilfe nur einen Teil der Investition des Kinobetreibers deckt.

(52)

Drittens wurden Höchstbeträge für kumulierte Beihilfeintensitäten eingeführt, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme zu gewährleisten. Dabei wird zwischen den kleinsten Kinos (mit einem oder zwei Sälen) und anderen Kinos unterschieden (siehe Erwägungsgrund 24).

3.   Angemessenheit der Beihilfe

(53)

Die Kommission hat in ihrem Eröffnungsbeschluss Zweifel daran geäußert, dass das veranschlagte Budget der Maßnahme ausreichen würde, um die geschätzten Umrüstungskosten zu decken. Die von Italien vorgelegten aktualisierten Angaben zum Budget und zu den Kostenschätzungen (siehe Erwägungsgründe 18 und 45) stellen eine aktualisierte Bewertung der Situation dar, auf die die Beihilfemaßnahme abzielt. Auf der Grundlage einer durchschnittlichen Steuervergünstigung von 15 000 EUR und unter Berücksichtigung des für die Regelung veranschlagten Budgets (siehe Erwägungsgrund 18) könnte die Maßnahme im Zeitraum 2014 bis 2015, in dem die Beihilfe voraussichtlich am intensivsten genutzt wird, 500 Kinosälen zugutekommen. Das ist ein erheblicher Anteil der noch zu digitalisierenden Kinosäle (siehe Erwägungsgrund 40).

(54)

Die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Kulturfilmen zu zeigen, wurde aus der Beihilferegelung herausgenommen, doch Italien zufolge verfolgt die Regelung nach wie vor ein deutlich kulturelles Ziel. Infolge der vollständigen Digitalisierung des italienischen Kinomarktes werde sich die Verbreitung unterschiedlicher Filme und das Umlaufpotenzial von Nischenprodukten verbessern. Wenn nicht alle Arten von Kinos in Italien die technische Umrüstung bewerkstelligen könnten, werde dies zulasten der Kultur gehen.

(55)

Italien weist darauf hin, dass die Steuervergünstigung nicht nur mit den direkten Steuern, die bei der italienischen Steuerbehörde zu entrichten sind (Körperschaftssteuer), sondern auch mit indirekten Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) sowie der Quellensteuer und Sozialabgaben (die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten abführen müssen) verrechnet werden. Alle diese Steuern und Abgaben würden bei der Berechnung der Steuervergünstigung berücksichtigt. Dadurch werde die Regelung besser zugänglich, da sie nicht von der Höhe der von dem jeweiligen Unternehmen erzielten Gewinne abhänge.

(56)

Außerdem sei mit Artikel 51 des Gesetzesdekrets Nr. 83 von 2012 die Möglichkeit eingeführt worden, Steuervergünstigungen an die Lieferanten von digitaler Ausrüstung sowie an Banken, Finanzintermediäre und Versicherungsgesellschaften abzutreten (siehe Erwägungsgrund 25). Dadurch werde die Beihilfemaßnahme auch für kleinere Kinos, vor allem für familienbetriebene Kinos ohne sonstige Beschäftigte, besser zugänglich.

(57)

Schon während der Umsetzung der Maßnahme nach den De-minimis-Regeln kamen die Steuervergünstigungen allen Kinoarten und auch den allerkleinsten Kinos zugute. Das folgende Tortendiagramm zeigt die entsprechende Verteilung der Begünstigten der Regelung (2010-2013):

Begünstigte nach Kinoarten (2010-2013, bezogen auf die Zahl der Kinosäle) (Die zuletzt im April 2014 aktualisierten Daten wurden vom Ministerium für Kultur und Tourismus vorgelegt.)

Image 1

Multiplexe emit 5 bis 10 Sälen — Städte über 50 000 Einwohner

Multiplexe emit 5 bis 10 Sälen — Städte bis 50 000 Einwohner

299 (19 %)

304 (19 %)

459 (29 %)

325 (20 %)

216 (13 %)

Multiplexe mit bis zu 4 Sälen

Kinos mit einem Saal

Multiplexe mit mehr als 10 Sälen

(58)

Aus den vorgelegten Daten geht außerdem hervor, dass sich sowohl die Zahl als auch der Anteil kleiner Kinos deutlich erhöht hat, die 2012 und mehr noch 2013 von der Steuervergünstigung profitiert haben. Insgesamt konnten zwischen 2010 und Ende 2013 nach den von Italien vorgelegten Daten 325 Kinos oder 24,3 % der 1 340 kleinsten Kinos in Italien die Steuervergünstigung für ihre digitale Umrüstung nutzen.

4.   Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Auswirkungen

(59)

Italien weist auf die kulturelle Bedeutung einer umfassenden Umstellung auf das Digitalkino hin. Die digitale Umrüstung bringe eine Reihe beträchtlicher Vorteile (z. B. größere Flexibilität) für die gesamte Kinobranche (und damit letztlich auch für das Publikum) mit sich. Die Kosten für die digitale Umrüstung seien jedoch hoch und ungleich verteilt, da die Kinos den Großteil der Lasten tragen müssen. Insbesondere die kleineren Marktteilnehmer könnten die Umrüstung nicht ohne staatliche Hilfe bewerkstelligen. Mit den auf dem Markt angebotenen (VPF-)Modellen lasse sich die Unausgewogenheit nicht beseitigen, und nicht alle Kinos könnten sie gleichermaßen nutzen.

(60)

Italien zufolge wird der Grundsatz der technologischen Neutralität durch die Mechanismen der Regelung nicht infrage gestellt.

V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(61)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(62)

Wie im Eröffnungsbeschluss sowie kurz in Erwägungsgrund 12 erläutert, handelt es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Die Finanzierung erfolgt in Form von Steueranreizen; der italienische Staat verzichtet also auf bestimmte Steuereinnahmen. Der durch diese Regelung gewährte finanzielle Vorteil kommt bestimmten Unternehmen der Filmbranche zugute. Folglich haben bestimmte Unternehmen einen selektiven Vorteil. Die Begünstigten stehen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die nicht unbedingt von der Regelung profitieren. Somit ist festzustellen, dass die Regelung den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Im internationalen Filmgeschäft könnte die Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.

2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(63)

Die italienischen Behörden begründen die Beihilfe damit, dass es sich um eine Maßnahme zur Förderung der Kultur handle. Sie haben immer wieder darauf hingewiesen, dass die möglichst schnelle Verbreitung des Digitalkinos in Italien kulturelle Bedeutung habe. Die Beihilfe soll allen Kinoarten die Möglichkeit der digitalen Umrüstung eröffnen — trotz der hohen Kosten, die damit verbunden sind.

(64)

Zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zu dieser Maßnahme hatte die Kommission ihre Strategie zur Förderung der Digitalprojektion noch nicht angenommen. Inzwischen hat die Kommission eine neue Mitteilung über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (10) angenommen, mit der die Regeln zur Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV aktualisiert wurden.

(65)

In der neuen Mitteilung zur Filmwirtschaft wird ausdrücklich anerkannt, dass Beihilfen für Kinos als Beihilfen zur Förderung der Kultur im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV angesehen werden können. Somit kann die Vereinbarkeit der hier zur Debatte stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach dieser Regelung bewertet werden. Nach Maßgabe der Mitteilung zur Filmwirtschaft darf die Modernisierung von Kinos einschließlich ihrer Digitalisierung gefördert werden, sofern die Mitgliedstaaten die Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit einer derartigen Beihilfe nachweisen können.

a)   Erforderlichkeit der Maßnahme

(66)

Wie von Italien gezeigt und durch die Stellungnahmen der Beteiligten bestätigt worden ist, stellt die Umstellung auf das Digitalkino die Filmbranche vor eine Herausforderung, die die gesamte europäische Filmwirtschaft und ganz besonders die kleinen Kinos betrifft. Wenn vor allem die kleinen und mittleren Kinos in kleineren Ortschaften verschwinden, schrumpfen auch die Vielfalt und die regionale Verbreitung des Filmangebots. Eine sich über einen langen Zeitraum erstreckende und ungleichmäßige Umstellung hätte negative Folgen für das Filmangebot und den Filmvertrieb und letztlich auch für das europäische Kinopublikum.

(67)

Trotz der Durchführung der Steuermaßnahme im Rahmen der De-minimis-Regeln befindet sich Italien bei der Umstellung auf das Digitalkino weiter im Rückstand.

(68)

Während Ende 2013 mehr als 60 % und damit die Mehrheit der Kinosäle in Italien digitalisiert waren, hat sich gleichzeitig die Situation für die Kinos verschlechtert, die eine Umrüstung nur mit staatlicher Förderung bewerkstelligen können. Die Verfügbarkeit von 35-mm-Filmen ist kurzfristig nicht mehr gewährleistet.

(69)

Die Maßnahme zielt nicht nur auf die kleinsten Kinos, sondern auch auf größere kommerzielle Kinos und Kinoketten ab. Nur die größten Kinoketten (mit mehr als 60 Kinosälen) sind von der Beihilfe ausgeschlossen. Italien zufolge entstehen dadurch, dass die Steuervergünstigung allen weniger großen Kinos gewährt wird, wieder gleiche Voraussetzungen in der zurzeit von zwei riesigen Kinoketten beherrschten Branche.

(70)

Mit der Steuervergünstigung sollen die Kinos unterstützt werden, die vor allem unter den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen nicht in der Lage sind, ausreichende private Mittel für die teure Umrüstung aufzubringen.

(71)

Nach den vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme als erforderlich gelten kann, um in Italien auch unter digitalen Vorzeichen eine vielfältige Kinolandschaft zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Der Fortbestand ganz unterschiedlicher Kinos, von Programmkinos mit nur einem Saal bis hin zu Multiplexen mit einem kommerziellen Filmangebot, sorgt dafür, dass auch weiterhin ein vielfältiges Filmangebot für das italienische Publikum erhalten bleibt. Aus den Stellungnahmen der Beteiligten geht hervor, dass die digitale Umrüstung für die gesamte Filmbranche eine Herausforderung bedeutet und dass nur die größten Kinoketten ohne weiteres kommerzielle Finanzierungsmodelle nutzen können. Die von Italien vorgelegten Marktanalysedaten zeigen, dass die De-minimis-Umsetzung der Maßnahme besonders in Bezug auf Kinos mit mehr als einem Saal nicht ausgereicht hat, um diese Umstellung zu bewerkstelligen. Zwar konnten manche Kinos eine VPF-Vereinbarung schließen, doch auch die kommerziellen Finanzierungsmodelle decken nicht alle Kosten der digitalen Kinoumrüstung (siehe Erwägungsgrund 32). Öffentliche Gelder können auch in diesen Fällen als erforderlich erachtet werden, solange sie sich ergänzen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gewährleistet ist; dies gilt unabhängig von der Art des jeweiligen Kinos.

b)   Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

(72)

In Italien sind Kinobetreiber mit mehr als 60 Kinosälen von der Steuervergünstigung ausgenommen. In der Struktur des italienischen Kinomarktes zeigt sich eine deutliche Lücke zwischen Betreibern mit bis zu 60 Sälen und größeren Kinos (siehe Erwägungsgründe 36 und 37). Die festgelegte Obergrenze dürfte daher in Anbetracht des angestrebten Ziels verhältnismäßig sein.

(73)

Zudem deckt die Steuervergünstigung nur einen Teil (30 %) der Umstellungskosten und ist auf 50 000 EUR pro Jahr begrenzt. Da die Beihilfe einen prozentualen Anteil der tatsächlichen Digitalisierungskosten deckt, ist die Verhältnismäßigkeit gewährleistet, auch wenn die Kosten je nach Kino unterschiedlich sind. Mehrere Beteiligte haben darauf hingewiesen (siehe Erwägungsgrund 29), dass die Kosten für die Digitalisierung in manchen Fällen weit über dem Durchschnitt liegen, etwa wenn umfangreiche Umbauarbeiten im Vorführraum erforderlich sind. Aber auch in solchen Ausnahmefällen sorgt die Obergrenze von 50 000 EUR für die Verhältnismäßigkeit der Beihilfebeträge.

(74)

Im Eröffnungsbeschluss wurde die mögliche Verdrängung kommerzieller Finanzierungsmodelle für die digitale Umrüstung angesprochen. Wie in Erwägungsgrund 50 erläutert, wurden in Italien jedoch zwei verschiedene Finanzierungsmodelle entwickelt, die mit der vorgesehenen Steuervergünstigung für die digitale Kinotechnik kombiniert werden können. In den geänderten Durchführungsverordnungen ist durch mehrere Bestimmungen sichergestellt, dass die Kombination von privater und öffentlicher Finanzierung der digitalen Umrüstung nicht zu Überkompensation oder zu einer Umleitung der Beihilfen (z. B. an Filmverleiher oder VPF-Integratoren) führt. Auf diese Weise fördert Italien eine optimale Synergie zwischen den auf dem Markt verfügbaren Modellen und der staatlichen Beihilfe, um die digitale Komplettumrüstung voranzubringen.

(75)

Die Steuervergünstigung kann auch mit anderen Beihilfemaßnahmen kombiniert werden. Um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu gewährleisten, sind Höchstwerte für kumulierte Beihilfeintensitäten von 90 % für kleine Kinos (mit maximal zwei Kinosälen) und 75 % für andere Kinoarten vorgesehen.

(76)

Dem Antrag muss eine Bescheinigung beigefügt sein, in der die für jeden Saal anfallenden Ausgaben genau aufgeführt sind. Außerdem führt das Ministerium für Kultur und Tourismus Kontrollen auf Einzelfallbasis durch. Nach Maßgabe der Durchführungsverordnungen soll zudem der Betrag der Steuervergünstigung (samt Zinsen und Geldbußen) wiedereingezogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

c)   Angemessenheit der Maßnahme

(77)

Nach den von den italienischen Behörden vorgelegten Erklärungen und durch die Einführung der Übertragbarkeit der Steuervergünstigungen ist gewährleistet, dass sich die Maßnahme auf die vorgesehenen Begünstigten der Regelung auswirkt. Auch die am wenigsten profitablen Kinos dürften die Regelung in Anspruch nehmen können.

(78)

Die Maßnahme soll nicht mehr als Pilotmaßnahme durchgeführt werden, sondern bis Ende 2022 gelten.

(79)

Aus den von Italien vorgelegten Daten (siehe Erwägungsgründe 57 und 58) geht hervor, dass alle Kinoarten, insbesondere die kleineren Kinos, die Maßnahme in Anspruch nehmen können. Möglicherweise spielen auch andere Faktoren eine Rolle, aber es ist festzustellen, dass die deutliche Zunahme der Kinos mit einem bis vier Kinosälen, die 2012 und 2013 (im Rahmen der De-minimis-Regelung) von der Maßnahme profitiert haben, mit der Einführung der Übertragbarkeit der Steuervergünstigung im Jahr 2012 zusammenfällt (siehe Erwägungsgrund 25).

(80)

Die Maßnahme ist offensichtlich geeignet für den Erhalt der Kinovielfalt auf dem italienischen Markt, angefangen bei Kinos mit nur einem Saal über kleine kommerzielle Kinos bis hin zu unterschiedlichen Multiplexen. Diese Kinovielfalt ist eine Voraussetzung dafür, dass in den Filmtheatern ein breites Spektrum an Filmen gezeigt werden kann.

d)   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels

(81)

Es kommt nur zu einer begrenzten Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels. Die grenzübergreifende Wirkung von Kinos beschränkt sich auf internationale Kinobetreiber und die internationale Dimension des Filmgeschäfts ganz allgemein. Das einzelne Kino hat aber nur einen begrenzten geografischen Wirkungskreis, da Besucher keine weite Anreise zu einem Kino auf sich nehmen.

(82)

Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Investitionsbeihilfe, eine einmalige Leistung für Kinos, denen eine einmalige Umrüstung bevorsteht. Durch die Steuervergünstigung können alle Kinos die digitale Umrüstung bewerkstelligen, ohne dass der Wettbewerb in ihrem Filmgeschäft unzumutbar beeinträchtigt wird.

(83)

Die vollständige digitale Umrüstung der Kinos in ganz Europa soll zudem der gesamten europäischen Filmwirtschaft zugutekommen. Insofern sind die Zweifel hinsichtlich der digitalen Kinostandards, die im Eröffnungsbeschluss geäußert wurden, nicht mehr relevant. Aus den Stellungnahmen von Beteiligten geht hervor, dass in der Branche ein Konsens zugunsten der verbreiteten digitalen Kinostandards besteht.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(84)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe ein genau definiertes kulturelles Ziel verfolgt. Die im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit und der Auswirkungen wurden ausgeräumt. Die Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels durch die Maßnahme sind derart begrenzt, dass sie dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufen. Daher kann die Steuervergünstigung für digitale Projektionsausrüstung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Italien für digitale Projektionsausrüstung auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007, des Gesetzesdekrets Nr. 91 vom 8. August 2013 und der neuen Bestimmungen über die Steuervergünstigung für Kinos zur Einführung und Anschaffung digitaler Projektionsausrüstungen und -geräte gewähren will, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Durchführung der Beihilfemaßnahme wird daher genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 196 vom 20.8.2009, S. 9.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Die DCI-Spezifikationen (Digital Cinema Initiatives) wurden ursprünglich 2005 von von einem Gemeinschaftsunternehmen der führenden US-Filmstudios (Disney, Fox, Paramount, Sony Pictures Entertainment, Universal und Warner Bros. Studios) für den US-amerikanischen Markt geschaffen.

(4)  2K bedeutet eine Auflösung von 2 048 × 1 080 Pixel.

(5)  Bei diesen kommerziellen Übergangsmodellen entrichten die Verleiher eine Gebühr (Virtual Print Fee, VPF) für die digitale Vorführung ihrer Filme in den Kinos. Das VPF-System geht davon aus, dass ein Teil der von dem Verleiher digitaler Filme erzielten Einsparungen als Beitrag zu den Kosten eingesetzt wird, die den Kinobetreibern durch die digitale Umrüstung entstehen. Üblicherweise ist bei solchen VPF-Vereinbarungen eine dritte Partei als sogenannter Integrator eingeschaltet, der die VPF bei den Filmverleihern erhebt und die Ausrüstung in den Kinos installiert und eventuell auch finanziert. Die in Italien zur Verfügung stehenden VPF-Modelle werden in Erwägungsgrund 50 erläutert.

(6)  Bis Ende 2010 nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1); ab Ende 2010 wurde die Maßnahme auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) umgesetzt. 2013 nahm die Kommission eine neue De-minimis-Verordnung an, die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(7)  European Film Agency Directors (EFAD), San Sebastian Statement: Urgent and comprehensive public support needed for the digitisation of cinemas (San Sebastian, 21. September 2009); EFAD-Hintergrundpapier — The case for public intervention in the digital transition of cinema (Oktober 2009).

(8)  Italien definiert eine Kinokette als ein Unternehmen mit mindestens 15 Kinosälen in mindestens drei Kinos.

(9)  Daten des italienischen Verbands der Kinobetreiber (ANEC), vorgelegt vom Ministerium für Kultur und Tourismus.

(10)  Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1).