11985I/PRO/22

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 22 UEBER DEN AUSTAUSCH VON KENNTNISSEN AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE MIT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0462


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Protokoll Nr . 22

über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit der Portugiesischen Republik

Artikel 1

( 1 ) Unmittelbar nach dem Beitritt werden die Kenntnisse , die den Mitgliedstaaten , Personen und Unternehmen nach Artikel 13 des EAG-Vertrags mitgeteilt worden sind , der Portugiesischen Republik zur Verfügung gestellt , die sie in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet .

( 2 ) Unmittelbar nach dem Beitritt stellt die Portugiesische Republik der Europäischen Atomgemeinschaft in Portugal auf dem Kernenergiegebiet gewonnene , nur zu beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung , soweit es sich nicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt . Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten Artikel mit .

( 3 ) Diese Informationen betreffen hauptsächlich

- die Reaktordynamik ,

- den Strahlenschutz ,

- die Anwendung nuklearer Messtechniken ( in den Bereichen Industrie , Landwirtschaft , Archäologie und Geologie ) ,

- die Atomphysik ( Messungen des Wirkungsquerschnitts , Kanalisierungstechniken ) ,

- die Metallurgie der Urangewinnung .

Artikel 2

( 1 ) Auf den Gebieten , auf denen die Portugiesische Republik der Gemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt , gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten , Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen , soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind , eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten .

( 2 ) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden , so fördert und erleichtert die Portugiesische Republik die Gewährung von Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten , Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen .

Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis .