96/198/JI: Beschluß des Rates vom 4. März 1996 über ein Warn- und ein Dringlichkeitsverfahren zur Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen
Amtsblatt Nr. L 063 vom 13/03/1996 S. 0010 - 0011
BESCHLUSS DES RATES vom 4. März 1996 über ein Warn- und ein Dringlichkeitsverfahren zur Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen (96/198/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Entschließung des Rates vom 25. September 1995 über die Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die genannte Entschließung muß weiterentwickelt werden, damit die darin aufgestellten Grundsätze auf wirksame Weise angewandt werden können, wenn Krisensituationen auftreten, die ein rasches Handeln erfordern. Zu diesem Zweck sind ein Warn- und ein Dringlichkeitsverfahren einzuführen - BESCHLIESST: 1. Einleitung des Verfahrens Auf Veranlassung des Vorsitzes, eines Mitgliedstaats oder der Kommission kann der in Artikel K.4 des Vertrags genannte Koordinierungsausschuß zu einer Dringlichkeitssitzung einberufen werden; die Ausschußmitglieder lassen sich von den für Asyl- und Einwanderungsfragen zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber beraten, ob eine Lage besteht, die eine konzertierte Aktion der Europäischen Union im Hinblick auf die Aufnahme und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertriebenen erfordert. Eine derartige Aktion kann nur durchgeführt werden, wenn die unter den Nummern 1 und 2 der Entschließung des Rates vom 25. September 1995 vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind. Der Vorsitz erstellt in regelmäßigen Abständen und auf jeden Fall vor der Sitzung in Zusammenarbeit mit der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates einen Lagebericht. Dieser Bericht wird den Mitgliedstaaten übermittelt. 2. Tagesordnung für die Sitzung Die Tagesordnung für die Sitzung kann insbesondere folgende Punkte enthalten: - Prüfung der Lage und Beurteilung des Umfangs der Bevölkerungsbewegungen; - Beurteilung der Zweckmäßigkeit von Dringlichkeitsmaßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union; - Prüfung anderer Möglichkeiten, einschließlich etwaiger Maßnahmen vor Ort; - Festlegung eines Zeitplans sowie eines Stufenplans für den sich voraussichtlich ergebenden Aufnahmebedarf; - Angaben der einzelnen Mitgliedstaaten, wie viele Personen zu welchem Zeitpunkt nach Maßgabe von Nummer 4 der Entschließung des Rates vom 25. September 1995 aufgenommen werden können; - Koordinierung mit den Maßnahmen der Kommission im Rahmen der humanitären Hilfe; - Informationsaustausch mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und Koordinierung des Aufnahmeplans; - Koordinierung mit Drittländern. 3. Beschluß über die Lastenverteilung Entsprechend den Ergebnissen der Sitzung des vorgenannten Koordinierungsausschusses wird ein Vorschlag ausgearbeitet und dem Rat zur Genehmigung unterbreitet. Falls es für erforderlich erachtet wird, können gemäß Nummer 3 der Entschließung vom 25. September 1995 die in der Geschäftsordnung des Rates für Dringlichkeitsfälle vorgesehenen Bestimmungen angewandt werden, wenn der Koordinierungsausschuß nicht binnen eines Monats zu einem Einvernehmen gelangt ist. 4. Weitere Beobachtung der Lage Die Einzelheiten der Aufnahme der Vertriebenen werden von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Solange die Krisensituation andauert, kann der vorgenannte Koordinierungsausschuß wiederholt - in Zeitabständen, die er selbst bestimmt - und nach Maßgabe von Nummer 2 dieses Beschlusses Sitzungen abhalten. Geschehen zu Brüssel am 4. März 1996. Im Namen des Rates Der Präsident P. BARATTA (1) ABl. Nr. C 262 vom 7. 10. 1995, S. 1.