21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/1


BESCHLUSS DES RATES 2010/404/GASP

vom 14. Juni 2010

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (nachstehend „EUV“ genannt), insbesondere auf Artikel 37 und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“ genannt), insbesondere auf Artikel 218 Absatz 5 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 9. Juni 2008 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, gemäß dem ehemaligen Artikel 24 EUV Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über die Sicherheit von Informationen aufzunehmen.

(2)

Der Vorsitz hat aufgrund dieser Ermächtigung ein Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON