31981D0939

81/939/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 338 vom 25/11/1981 S. 0031 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich) (81/939/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die dänische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG das Gesetz vom 26. Februar 1981 zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen für die Dränage und die Bewässerung mitgeteilt ; sie hat weiterhin der Kommission eine Note über die tatsächlichen, aus der Anwendung des genannten Gesetzes ergebenden Beihilfesätze übermittelt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilungen die in Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen.

Das Gesetz vom 26. Februar 1981 zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen für die Dränage und die Bewässerung entspricht den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des von der dänischen Regierung mitgeteilten Gesetzes vom 26. Februar 1981 zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen für die Dränage und die Bewässerung weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 10. November 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 20.7.1981, S. 41.