31992D0489

92/489/EWG: Beschluß des Rates vom 5. Oktober 1992 über den Abschluß des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 293 vom 09/10/1992 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0022
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0022


BESCHLUSS DES RATES vom 5. Oktober 1992 über den Abschluß des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse (92/489/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 116,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben gemäß dem Beschluß 91/51/EWG (1) das Internationale Übereinkommen von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse unterzeichnet und, ausser Portugal, dessen vorläufige Anwendung bis zum Abschluß der erforderlichen internen Genehmigungsverfahren notifiziert.

Die Zahl von Regierungen und der Prozentsatz der Nettöinfuhren, die nach Artikel 40 Absatz 1 des Übereinkommens für das endgültige Inkrafttreten des Übereinkommens erforderlich sind, wurden erreicht.

Alle Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Abkommen zu genehmigen.

Es empfiehlt sich, daß das Übereinkommen nunmehr genehmigt wird und daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen zu diesem Zweck gemeinsam ihre Genehmigung des Übereinkommens notifizieren -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Internationale Übereinkommen von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten notifizieren gemeinsam dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen nach Abschluß der erforderlichen internen Verfahren ihre Genehmigung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse als Einfuhrmitglieder gemäß Artikel 37.

Der Text des Übereinkommens ist dem Beschluß 91/51/EWG beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

T. GAREL-JONES

(1) ABl. Nr. L 29 vom 4. 2. 1991, S. 1.