32003D0676

2003/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3325)

Amtsblatt Nr. L 249 vom 01/10/2003 S. 0045 - 0047


Entscheidung der Kommission

vom 24. September 2003

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3325)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2003/676/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 806/2003/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuche im Jahre 2001 hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es die gemäß der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/11/EG der Kommission(4), für den Fall des Ausbruchs dieser Seuche festgelegten Maßnahmen unmittelbar durchgeführt hat, wie dies für die Erteilung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Seuche gemäß der Entscheidung 90/424/EWG vorgesehen ist.

(2) Die Maul- und Klauenseuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. Zur Verhütung der Ausbreitung und zur Tilgung dieser Seuche sollte die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich weiterhin eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren. Daher ist es angezeigt, dem Vereinigten Königreich gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren, um die im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 entstandenen Kosten zu decken.

(3) Gemäß den Entscheidungen 2001/654/EG(5) und 2003/23/EG(6) der Kommission wurde für die Entschädigung der Eigentümer von Tieren, die im Rahmen der Tilgungsmaßnahmen nach dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 obligatorisch geschlachtet wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt. Auch sollte eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Zusammenhang mit der Schlachtung dieser Tiere entstandenen Betriebskosten und für sonstige mit anderen Tilgungsmaßnahmen direkt verbundene Kosten gewährt werden.

(4) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(7) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Für Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

(5) Das Vereinigte Königreich beantragte am 27. Februar 2003 die Erstattung sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Jahre 2001. Der Antrag wurde elektronisch im Format gemäß der Entscheidung 2003/182/EG der Kommission vom 14. März 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden im Jahr 2001 entstandenen Betriebskosten(8) und den beiden anderen gleichzeitig für Frankreich und Irland erlassenen Entscheidungen vorgelegt. Daher ist es nicht erforderlich, vom Vereinigten Königreich die Vorlage eines weiteren Antrags in einem bestimmten Format zu verlangen. Um die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten die britischen Behörden jedoch die Gelegenheit erhalten, den Antrag vom 27. Februar 2003 innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Notifizierung dieser Entscheidung zu vervollständigen.

(6) In Anbetracht der 2003 verfügbaren Haushaltsmittel und der laufenden Überprüfung der zuschussfähigen Ausgaben sollte die Finanzhilfe für diese Kosten, sofern die Mittel zur Verfügung gestellt werden, in diesem Stadium auf eine Vorauszahlung von 40 Mio. EUR begrenzt werden.

(7) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte unter der Voraussetzung geleistet werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt worden sind und die Behörden alle erforderlichen Informationen vorlegen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorauszahlung auf die Finanzhilfe der Gemeinschaft an das Vereinigte Königreich

Sofern die entsprechenden Haushaltsmittel verfügbar sind, kann das Vereinigte Königreich eine Vorauszahlung von 40 Mio. EUR auf die zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahre 2001 erhalten. Diese zusätzliche Finanzhilfe kann die zuschussfähigen Ausgaben für die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffern i) bis iv) und Buchstabe b) der Entscheidung 90/424/EWG abdecken, mit Ausnahme der Erstattung für den Wert von Tieren, die bereits in den Entscheidungen 2001/654/EG und 2003/23/EG geregelt ist.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

a) "angemessene Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die den Marktpreisen vor dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche angemessen sind;

b) "berechtigte Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung von Tieren in den Haltungsbetrieben nachgewiesen wird.

Artikel 3

Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 kann nur für berechtigte und angemessene Zahlungen für die zuschussfähigen Kosten gemäß dem Anhang gewährt werden.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird nicht gewährt für:

a) Mehrwertsteuer,

b) Beamtenbesoldung,

c) Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial.

Artikel 4

Bedingungen für die Zahlung und Nachweise

(1) Der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird in einer späteren Entscheidung festgesetzt, die nach dem Verfahren des Artikels 41 der Entscheidung 90/424/EWG erlassen wird. Sie wird sich auf Folgendes stützen:

a) den am 27. Februar 2003 vorgelegten Antrag, der gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 vervollständigt worden ist;

b) ausführliche Unterlagen, welche die in dem Antrag nach Buchstabe a) genannten Zahlen bestätigen;

c) die Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 5.

Die unter Buchstabe b) genannten Unterlagen sind für Vor-Ort-Audits der Kommission zur Verfügung zu stellen.

(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Antrag ist genau wie der Antrag vom 27. Februar 2003 in elektronischer Form innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 5

Vor-Ort-Inspektionen der Kommission

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Vor-Ort-Inspektionen zur Durchführung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 1 sowie den in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten vornehmen.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 24. September 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

(4) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 82.

(5) ABl. L 230 vom 28.8.2001, S. 16.

(6) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 41.

(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(8) ABl. L 71 vom 15.3.2003, S. 19.

ANHANG

Zuschussfähige Kosten gemäß Artikel 3

1. Kosten für die Schlachtung der Tiere:

a) Löhne und Gebühren der Metzger;

b) Verbrauchsmaterial und spezielle Ausstattung für die Schlachtung;

c) für den Transport der Tiere zum Schlachtort verwendetes Material.

2. Kosten für die Vernichtung der Tiere:

a) Tierkörperverwertung: Transport der Schlachtkörper zur Tierkörperverwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls;

b) Vergraben: speziell dafür eingestelltes Personal, speziell für den Transport und das Vergraben der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebes;

c) Verbrennung: speziell dafür eingestelltes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, speziell für den Transport der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse zur Desinfektion der Anlage.

3. Kosten für die Vernichtung von Milch:

a) Entschädigung zum Marktpreis der Milch;

b) Vernichtung der Milch.

4. Kosten für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion der Haltungsbetriebe:

a) Erzeugnisse für die Desinfektion und Desinsektion;

b) Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal.

5. Kosten für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel:

a) Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel;

b) Vernichtung der Futtermittel.

6. Kosten der Entschädigung für kontaminierte Ausstattung zu Marktpreisen und Vernichtung dieser Ausstattung. Kosten der Entschädigung für Wiederaufbau oder Neubau von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Infrastrukturkosten sind nicht zuschussfähig.