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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2035 |
31.7.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2035 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2024
über einen Verstoß in Bezug auf die von Italien für das Jahr 2024 festgelegten Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5240)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. HINTERGRUND
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(1) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 überprüft die Kommission, ob die von den Mitgliedstaaten für jedes Jahr des Bezugszeitraums festgelegten Gebührensätze für jede Gebührenzone unter Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2 jener Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen berechnet wurden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 haben die Mitgliedstaaten bis zum 20. Dezember 2023 der Kommission ihre Gebührensätze für 2024 mitgeteilt. Anschließend hat die Kommission eine Überprüfung gemäß Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Durchführungsverordnung vorgenommen. |
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(3) |
Stellt die Kommission fest, dass ein Gebührensatz die Anforderungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 nicht erfüllt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Durchführungsverordnung davon in Kenntnis und fordert ihn auf, einen geänderten Gebührensatz vorzulegen. |
2. VERFAHREN
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(4) |
Im Rahmen der Überprüfungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellte die Kommission Unregelmäßigkeiten bei den von Italien für 2024 festgelegten Gebührensätzen für den Streckenflug und den An- und Abflug fest. Diese Unregelmäßigkeiten betreffen die folgenden Anpassungen, die in den von Italien für das Jahr 2024 festgelegten Gebührensätzen für den Streckenflug und den An- und Abflug in Bezug auf die Flugsicherungsorganisation „ENAV“ enthalten sind:
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(5) |
Die in Erwägungsgrund 4 genannten Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung (im Folgenden „Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung“) wurden von Italien ursprünglich als Teil der vorläufigen Daten in die Gebührensätze für 2024 aufgenommen, die der Kommission am 7. Juni 2023 gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 übermittelt wurden. Anschließend wurden diese Anpassungen im Bericht über die Kostenrisikoteilung, den Italien der Kommission am 11. September 2023 gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 vorgelegt hat, näher begründet. |
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(6) |
Am 4. Oktober 2023 richtete die Kommission ein Schreiben an die nationale Aufsichtsbehörde Italiens (im Folgenden „italienische NSA“). In diesem Schreiben äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der von Italien vorgeschlagenen Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung, die in die Gebührensätze für 2024 einbezogen werden sollen, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. Die italienische NSA wurde daher aufgefordert, die in den vorgeschlagenen Gebührensätzen für 2024 enthaltenen Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung zu berichtigen, um die Vereinbarkeit dieser Gebührensätze mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zu gewährleisten. |
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(7) |
Die italienische NSA legte der Kommission am 2. November 2023 gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aktualisierte Berichtstabellen für die Festsetzung der Gebührensätze für 2024 vor. Die Berichtstabellen enthielten überarbeitete Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung, die sich aus dem Kalenderjahr 2022 ergaben und in die vorgeschlagenen Gebührensätze für 2024 aufgenommen wurden. |
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(8) |
Italien legte seine Gebührensätze für 2024 im Dezember 2023 fest und setzte die Kommission am 20. Dezember 2023 gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 darüber in Kenntnis. Darüber hinaus legte Italien der Kommission am 22. Dezember 2023 einen überarbeiteten Bericht über die Kostenrisikoteilung für das Jahr 2022 (im Folgenden „überarbeiteter Bericht über die Kostenrisikoteilung“) vor, in dem die in den Gebührensätzen für 2024 enthaltenen überarbeiteten Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung begründet werden. |
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(9) |
Am 18. Januar 2024 und am 10. Juni 2024 unterrichtete die Kommission die italienische NSA über verbleibende Bedenken in Bezug auf die in den Gebührensätzen für 2024 enthaltenen Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung. Die Kommission forderte Italien auf, auf diese Bedenken einzugehen. In ihren Antworten, die am 5. Februar 2024 und 27. Juni 2024 eingingen, übermittelte die italienische NSA der Kommission zusätzliche Informationen über die Berechnung der Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung, ohne diese Anpassungen zu berichtigen. |
3. ANALYSE
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(10) |
Die Kommission hat festgestellt, dass die von Italien in seinen Gebührensätzen für 2024 enthaltenen Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung aufgrund der fehlerhaften Anwendung der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die den Luftraumnutzern anzulastenden Kosten für Darlehen zur Finanzierung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten weiterhin falsch berechnet wurden. Die folgenden rechtlichen Anforderungen sind für die Beanstandungen der Kommission von Bedeutung. |
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(11) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 setzen die Mitgliedstaaten die Gebühren für die Verfügbarkeit von Flugsicherungsdiensten je Kalenderjahr auf der Grundlage der festgestellten Kosten fest. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die Mitgliedstaaten diese festgestellten Kosten vor Beginn jedes Bezugszeitraums und für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums in ihren Leistungsplänen festlegen. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 umfassen die festgestellten Kosten der Erbringung von Flugsicherungsdiensten unter anderem eine „angemessenen Verzinsung von Anlageinvestitionen“. |
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(12) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Verbindung mit Anhang II Nummer 3.3 Buchstabe f jener Durchführungsverordnung ist im Leistungsplan für jedes Jahr des Bezugszeitraums vorab eine Annahme zu den Zinssätzen (im Folgenden „festgelegter Zinssatz“) festzulegen, um die Kapitalkosten zu ermitteln. Außerdem ergibt sich aus diesen Rechtsvorschriften, dass der festgelegte Zinssatz dem gewichteten durchschnittlichen Zinssatz für Verbindlichkeiten entsprechen muss, die der Flugsicherungsorganisation in dem betreffenden Jahr voraussichtlich entstehen werden. (3) |
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(13) |
Der „tatsächliche Zinssatz“, der nach dem Ende des Kalenderjahres gemeldet wird, muss dem tatsächlich entstandenen gewichteten durchschnittlichen Zinssatz für Verbindlichkeiten der Flugsicherungsorganisation gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Verbindung mit deren Artikel 23 entsprechen. (4) |
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(14) |
Darüber hinaus geht aus der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 klar hervor, dass jeder als „tatsächliche Kosten“ gemeldete Betrag die in einem Kalenderjahr für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten tatsächlich entstandenen Kosten bezeichnet, die in geprüften Rechnungsabschlüssen ausgewiesen sind, oder die — in Ermangelung solcher geprüften Rechnungsabschlüsse — einer abschließenden Prüfung durch die Flugsicherungsorganisation unterzogen werden. Dementsprechend sollten die gemeldeten tatsächlichen Kosten für die Zinsen, die für Darlehen zur Finanzierung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten gezahlt wurden, die Kosten, die der Flugsicherungsorganisation in dieser Hinsicht tatsächlich entstanden sind, nicht übersteigen. |
Beanstandungen in Bezug auf die Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung bei neuen und bestehenden Investitionen
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(15) |
Italien hat in seine Gebührensätze für den Streckenflug und den An- und Abflug für das Jahr 2024 Anpassungen aufgrund unvorhergesehener Änderungen der Kosten für neue und bestehende Investitionen in Anlagevermögen (5) der ENAV gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgenommen. Zu diesen Kosten gehören die Kapitalkosten, die für die neuen und bestehenden Investitionen in Rechnung gestellt werden. |
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(16) |
Die Kommission stellt fest, dass Italien in seinen der Kommission am 2. November 2023 und am 20. Dezember 2024 übermittelten Berichtstabellen für den Streckenflug und den An- und Abflug sowie im überarbeiteten Bericht über die Kostenrisikoteilung den gewichteten durchschnittlichen Zinssatz, der der ENAV im Jahr 2022 tatsächlich entstanden ist, falsch angegeben hat. Italien meldete für das Jahr 2022 einen gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatz von 2,64 % für die ENAV, was deutlich über dem entsprechenden Wert von 1,47 % lag, der im Jahresbericht der ENAV für das Jahr 2022 angegeben war. |
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(17) |
In seinem Schriftwechsel mit der Kommission hat Italien nicht bestritten, dass der gemeldete tatsächliche Zinssatz nicht den gewichteten durchschnittlichen Zinssatz widerspiegelt, der der ENAV im Jahr 2022 für die Darlehen zur Finanzierung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten tatsächlich berechnet wurde. Italien zufolge setzt sich der gemeldete „tatsächliche“ Zinssatz aus einem „risikofreien Zinssatz“ und einer „Verschuldungsrisikoprämie“ zusammen, die nicht auf dem von der ENAV erfassten effektiven gewichteten Zinssatz beruhen. |
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(18) |
Eine solche Abweichung im Vergleich zu dem der ENAV ihrem Jahresbericht zufolge tatsächlich angefallenen Zinssatz ist unbegründet und erfüllt nicht die Anforderungen des Artikels 22 Absatz 4 und des Artikels 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. |
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(19) |
Aufgrund der festgestellten Verwendung eines falschen tatsächlichen Zinssatzes für die Berechnung der in Erwägungsgrund 4 Buchstabe a genannten Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung sind diese Anpassungen nicht korrekt. |
Beanstandungen zu den Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung in Bezug auf unvorhersehbare Änderungen der Zinssätze für Darlehen
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(20) |
Italien hat in seine Gebührensätze für den Streckenflug und den An- und Abflug für das Jahr 2024 Anpassungen aufgrund unvorhersehbarer Änderungen der Zinssätze für Darlehen zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten der ENAV im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe d und des Artikels 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgenommen. Diese Anpassungen gelten für die Fremdfinanzierung des Nettoumlaufvermögens der Flugsicherungsorganisation, da die Kosten für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen bereits durch Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 4 abgedeckt sind, die den Differenzen bei den Kosten neuer und bestehender Investitionen Rechnung tragen. |
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(21) |
In seinem überarbeiteten Bericht über die Kostenrisikoteilung hat Italien in Bezug auf die Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung für unvorhersehbare Änderungen der Zinssätze für Darlehen im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe d und des Artikels 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 den korrekt gemeldeten tatsächlichen gewichteten Durchschnittszinssatz für die ENAV im Jahr 2022 von 1,47 % zugrunde gelegt, was mit dem Jahresbericht der ENAV im Einklang steht. Der angewandte tatsächliche Zinssatz unterscheidet sich somit von der Anpassung der Kostenrisikoteilung in Bezug auf die Kosten neuer und bestehender Investitionen, für die, wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, ein höherer Zinssatz angesetzt wurde, der nicht mit dem Jahresbericht der ENAV übereinstimmt. |
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(22) |
Italien hat jedoch im überarbeiteten Bericht über die Kostenrisikoteilung den in seinem Leistungsplan für den dritten Bezugszeitraum (RP3, 2020-2024) festgelegten Zinssatz für die Zwecke der Berechnung der Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung für unvorhersehbare Änderungen der Zinssätze für Darlehen unrechtmäßig geändert. Tatsächlich hat Italien einen geänderten festgelegten Zinssatz von 0,69 % für die ENAV für das Jahr 2022 verwendet, der erheblich von dem von Italien in seinem am 10. Oktober 2022 der Kommission vorgelegten Leistungsplan für den RP3 festgelegten Zinssatz von 1,86 % abweicht. |
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(23) |
In seinem Schriftwechsel mit der Kommission brachte Italien vor, dass der festgelegte Zinssatz für die Zwecke der Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung bei unvorhersehbaren Änderungen der Zinssätze für Darlehen angepasst werden müsse, um die Vergleichbarkeit mit dem tatsächlichen Zinssatz der ENAV von 1,47 % für 2022 zu gewährleisten. |
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(24) |
Eine solche nachträgliche Änderung des im Leistungsplan festgelegten Zinssatzes während des Bezugszeitraums ist jedoch rechtlich nicht zulässig. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 kann ein Mitgliedstaat eine Überarbeitung seines Leistungsplans, einschließlich einer möglichen Überarbeitung der darin enthaltenen Leistungsziele für die Kosteneffizienz und festgestellten Kosten, beantragen, sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt sind und die Kommission ihre Genehmigung erteilt. Italien hat jedoch keinen solchen Antrag gestellt, und eine rückwirkende Überarbeitung der Leistungsziele für die Kosteneffizienz ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 nicht zulässig. |
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(25) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass die unzulässige nachträgliche Änderung des festgelegten Zinssatzes für 2022 die Berechnung der Differenzen zwischen den festgestellten Kosten, die den Nutzern in Rechnung gestellt wurden, und den tatsächlichen Kosten, die der ENAV in Bezug auf Zinsbeträge für die Bedienung ihrer Darlehen entstanden sind, verzerrt. Es liegt auf der Hand, dass Italien den Luftraumnutzern im Rahmen der festgestellten Kosten für 2022 Kapitalkosten für die ENAV in Rechnung gestellt hat, die auf der Grundlage eines festgelegten Zinssatzes von 1,86 % ermittelt wurden. Diese festgestellten Kosten sind daher bei der Anwendung der Regelung zur Kostenrisikoteilung ohne Änderungen, auch in Bezug auf die zugrunde liegenden festgelegten Zinsparameter, zu berücksichtigen. |
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(26) |
Daher hat Italien die in Erwägungsgrund 4 Buchstabe b genannten Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung aufgrund unvorhersehbarer Änderungen der Zinssätze für Darlehen zur Finanzierung von Kosten, die sich aus der Erbringung von Flugsicherungsdiensten ergeben, falsch berechnet. |
4. SCHLUSSFOLGERUNG
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(27) |
Auf der Grundlage der Analyse in den Erwägungsgründen 10 bis 26 stellt die Kommission fest, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung einerseits zu einer Überkompensation der ENAV im Rahmen der Regelung zur Kostenrisikoteilung bei Kosten führen, die ihr nicht tatsächlich entstanden sind, und andererseits Nutzern im Rahmen der Regelung zur Kostenrisikoteilung über die Gebührensätze für 2024 nicht geltend zu machende zusätzliche Beträge in Rechnung gestellt werden. |
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(28) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Gebührensätze, die Italien für seine Gebührenzonen für den Streckenflug und den An- und Abflug für 2024 festgelegt hat, in Bezug auf die Berechnung der Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung nach Artikel 28 Absätze 4 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 nicht mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 im Einklang stehen. |
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(29) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird Italien aufgefordert, der Kommission geänderte Gebührensätze für 2024 vorzulegen. Die Kommission hat Berichtigungen an der Berechnung der Gebührensätze für 2024 vorgeschlagen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind. Es ist möglich, dass Italien für den Fall, dass zusätzliche, hinreichend belegte Fakten verfügbar sind, Änderungen an der Berechnung der Gebührensätze für 2024 vorschlägt, die von den von der Kommission vorgeschlagenen abweichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gebührensätze für 2024, die Italien für seine in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Gebührenzonen für den Streckenflug und den An- und Abflug festgelegt hat, entsprechen nicht den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.
Artikel 2
Italien wird aufgefordert, der Kommission für die in Artikel 1 genannten Gebührenzonen geänderte Gebührensätze für 2024 vorzulegen.
Bei der Berechnung seiner geänderten Gebührensätze für 2024 darf Italien die vorgeschlagenen Korrekturen der Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, berücksichtigen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2024
Für die Kommission
Wopke HOEKSTRA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/550/oj.
(2) ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj.
(3) Der festgelegte Zinssatz wird in die Berichtstabelle „Gesamtkosten und Kosten je Einheit“ (Tabelle 1) in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eingetragen.
(4) Der tatsächliche Zinssatz wird in die Berichtstabelle „Gesamtkosten und Kosten je Einheit“ (Tabelle 1) in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eingetragen.
(5) Nach Artikel 2 Nummer 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bezeichnet der Ausdruck „neue und bestehende Investitionen“ den Erwerb, die Entwicklung, den Ersatz, die Modernisierung oder das Anmieten von Sachanlagen, wenn die Abschreibungs- und Kapitalkosten oder, im Fall der Anmietung, die Betriebskosten dieser Investition im Bezugszeitraum des Leistungsplans anfallen.
ANHANG I
Gebührensätze für 2024, die die Anforderungen des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 nicht erfüllen
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Gebührenzone |
Gebührensätze für das Jahr 2024 |
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Italien — Streckengebührenzone |
68,77 EUR |
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Italien — An- und Abfluggebührenzone 1 |
193,05 EUR |
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Italien — An- und Abfluggebührenzone 2 |
216,28 EUR |
ANHANG II
Vorgeschlagene Korrekturen der Gebührensätze für 2024
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Gebührenzone |
Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung, die sich aus dem Kalenderjahr 2022 ergeben und in die Gebührensätze für 2024 aufgenommen werden (1) |
Daraus resultierende Gebührensätze für 2024 nach Anwendung der vorgeschlagenen Korrekturen (in EUR) |
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Von Italien in die Gebührensätze 2024 einbezogene Beträge (2) (in Tausend EUR) |
Vorgeschlagene berichtigte Beträge für die geänderten Gebührensätze 2024 (3) (in Tausend EUR) |
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Italien — Streckengebührenzone |
–4 929,0 |
–8 105,4 |
68,48 |
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Italien — An- und Abfluggebührenzone 1 |
– 103,7 |
– 438,5 |
191,59 |
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Italien — An- und Abfluggebührenzone 2 |
– 514,9 |
– 910,1 |
215,11 |
(1) Gesamtbeträge für die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Anpassungen, die die Kostendifferenzen nach Artikel 28 Absätze 4 bis 6 jener Durchführungsverordnung umfassen.
(2) Beträge auf Ebene der Gebührenzone, die in den von Italien an die Kommission übermittelten Berichtstabellen aufgeführt sind.
(3) Berichtigte Beträge auf der Grundlage der folgenden Annahmen zu den Zinssätzen:
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ein festgelegter Zinssatz von 1,86 % für das Jahr 2022, wie im Leistungsplan Italiens für den dritten Bezugszeitraum festgelegt; |
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ein tatsächlicher effektiver gewichteter Durchschnittszinssatz für die ENAV in Höhe von 1,47 %, wie im Jahresbericht der ENAV für das Jahr 2022 angegeben. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2035/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)