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15.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/57 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. September 2004
in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.37.750/B2 — Brasseries Kronenbourg — Brasseries Heineken)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3597)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(2005/503/EG)
Am 29. September 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html
I EINLEITUNG
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Die Entscheidung betrifft eine „Waffenstillstands“vereinbarung hinsichtlich des Verkaufs von Bier für den Außer-Haus-Konsum („AHK“ bzw. „Horeca-Sektor“) in Frankreich. Die Kommission hat nachgewiesen, dass die beiden wichtigsten Brauereigruppen in Frankreich, Brasseries Kronenbourg S.A. und Heineken France S.A. (ehemals „SOGEBRA“), sowie ihre jeweiligen Muttergesellschaften zum Zeitpunkt der Ereignisse, Groupe Danone und Heineken N.V., diese Vereinbarung am 21. März 1996 nach einem „Übernahmekrieg“ um Getränkegroßhändler geschlossen haben. Gegenstand der Vereinbarung waren einerseits der Aufkauf von Getränkegroßhändlern, um dem damit verbundenen Anstieg der Übernahmekosten schnell Einhalt zu gebieten, und andererseits das Herstellen eines Gleichgewichts zwischen den Vertriebsnetzen der beiden Partner. Die „Waffenstillstands“vereinbarung wurde jedoch nie verwirklicht. |
II ZUSAMMENFASSUNG DER KARTELLSACHE
1. Hintergründe der Sache und Verfahrensablauf
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Die Sache geht zurück auf Informationen von Interbrew N.V. (jetzt „Inbev N.V.“) über das belgische Brauereikartell (Entscheidung 2003/569/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (ABl. L 200 vom 7.8.2003, S. 1)). Auf der Grundlage dieser Angaben nahm die Kommission im Jahr 2000 mehrere Nachprüfungen vor und richtete zusätzlich Auskunftsverlangen an die Betroffenen. |
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(3) |
Am 4. Februar 2004 leitete die Kommission das Verfahren ein und verabschiedete die Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen Brasseries Kronenbourg S.A., Heineken France S.A., Groupe Danone und Heineken N.V. Alle Parteien legten der Kommission schriftliche Stellungnahmen vor, verzichteten jedoch auf ihr Recht auf Anhörung. |
2. Betroffener Sektor
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(4) |
Gegenstand dieser Sache sind die Bierverkäufe im französischen Horeca-Sektor. |
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Auf die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen entfielen zusammen etwa drei Viertel des 1999 in Frankreich konsumierten Biers. |
3. Art der Zuwiderhandlung
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Die Kommission hat die nachstehend erläuterte Zuwiderhandlung festgestellt. Am 12. Februar 1996 bekundeten Heineken N.V. und Heineken France S.A. gegenüber Groupe Danone und Brasseries Kronenbourg S.A. ihre Absicht, die Gruppen Fischer und Saint Arnould zu übernehmen. Da über diese beiden Gruppen ein erhebliches Volumen an Kronenbourg-Bier vertrieben wurde, löste dies einen wahren Übernahmekrieg aus. Dabei kauften die beiden Brauereikonzerne eine große Anzahl von Getränkegroßhändlern auf, was zu einer starken Inflation der Übernahmepreise für entsprechende Großhändler führte. Am 21. März 1996 schlossen Brasseries Kronenbourg S.A., Heineken France S.A. und ihre jeweiligen Mutterunternehmen, Groupe Danone und Heineken N.V., eine „Waffenstillstands“vereinbarung über den Aufkauf von Großhändlern und das Herstellen eines Gleichgewichts zwischen ihren Vertriebsnetzen. Die Vereinbarung betraf insbesondere:
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Die Existenz der „Waffenstillstands“vereinbarung geht eindeutig aus einer internen Mitteilung der Heineken-Gruppe hervor und wurde auch von Danone und Brasseries Kronenbourg S.A. nicht bestritten. Es ist jedoch anzumerken, dass der Kommission keine Beweise für die Verwirklichung der Vereinbarung vorliegen. Vielmehr wurden einige der einen Partei zuerkannte Großhändler letztlich von der anderen aufgekauft, und die Parteien erwarben auch weiterhin nicht auf der abgestimmten Liste verzeichnete Großhändler. Ferner versuchten die Parteien während des Zeitraums 1996—2002 in den von ihnen kontrollierten Vertriebsnetzen, das Bier ihres Konkurrenten durch eigenes zu ersetzen. Eine Vereinbarung zur Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den Marken war somit nicht mehr von Interesse. |
III RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
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Im vorliegenden Fall wurde mit der „Waffenstillstands“vereinbarung vom 21. März 1996 zunächst das Ziel verfolgt, die Investitionen der Gruppen Heineken und Danone zu kontrollieren, denn kurzfristig sollte damit dem Anstieg der Kosten für Großhändlerübernahmen Einhalt geboten werden. Des Weiteren kommt die Vereinbarung einer Vereinbarung zur Aufteilung des AHK-Marktes zwischen den beiden Gruppen gleich: Durch das Herstellen eines doppelten Gleichgewichts strebten die Parteien danach, dass keine von beiden auf diesem Markt eine Vormachtstellung gegenüber der anderen erlangen konnte. |
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(9) |
Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt. Da mit der in der vorliegenden Sache beanstandeten Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs durch die Festlegung eines Status quo für Übernahmen und eines Gleichgewichts zwischen den Vertriebsnetzen der Parteien bezweckt wurde, kommt die Kommission zu der Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, auch wenn diese Vereinbarung ohne Auswirkungen blieb. |
2. Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
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Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann. Dies ist im vorliegenden Fall zutreffend. |
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(11) |
Die Vertriebsnetze der französischen Brauereien sind einer der wichtigsten Marktzugänge für ausländische Brauereien, die kein eigenes Vertriebsnetz in Frankreich unterhalten. Unter diesen Voraussetzungen war eine Vereinbarung zum Herstellen eines Gleichgewichts auf nationaler Ebene zwischen den Vertriebsnetzen von Heineken N.V. bzw. Heineken France S.A. und Groupe Danone bzw. Brasseries Kronenbourg S.A. geeignet, die Bedingungen für den Zugang zum Horeca-Markt für ausländische Brauereien und somit das Einfuhrvolumen zu beeinflussen. Ferner war und ist Interbrew France, der größte Bierimporteur in Frankreich, von den Vertriebsnetzen von Heineken France S.A. und Brasseries Kronenbourg S.A. abhängig, um den Vertrieb eines beträchtlichen Volumens seiner Produkte auf dem AHK-Markt zu gewährleisten. Insofern konnten durch eine Vereinbarung zur Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Vertriebsnetzen dieser Unternehmen die Geschäftsbedingungen, die sie Interbrew France für den Vertrieb seiner Produkte boten, beeinflusst werden. |
IV GELDBUSSEN
1. Grundbetrag
Schwere der Zuwiderhandlung
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(12) |
Die Kommission trägt i der Art der Zuwiderhandlung, ii ihren tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt, soweit diese messbar sind, und iii der geografischen Ausdehnung des relevanten Marktes Rechnung.
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In Anbetracht dieser Tatsachen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Adressaten dieser Entscheidung eine schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag begangen haben. |
Dauer der Zuwiderhandlung
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(14) |
Da die Vereinbarung nicht verwirklicht wurde, gibt es keine Gründe für Aufschläge auf die gegen die betreffenden Unternehmen verhängte Geldbuße. |
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Der Grundbetrag der Geldbuße wurde daher für Groupe Danone/Brasseries Kronenbourg S.A. und für Heineken N.V./Heineken France S.A. auf jeweils 1 000 000 Euro festgesetzt. |
2. Erschwerende Umstände
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(16) |
Danone (damals unter dem Namen BSN) wurde bereits 1984 sanktioniert, und zwar wegen Vereinbarungen mit dem Ziel der Aufteilung des Marktes zur Aufrechterhaltung eines Status quo sowie zum Herstellen eines Gleichgewichts auf dem Markt (Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag, IV/30.988 — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Flachglassektor in den Benelux-Ländern (ABl. L 212 vom 8.8.1984, S. 13)). Das Vorliegen eines Rückfalls als erschwerender Umstand rechtfertigt somit eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße für Groupe Danone/Brasseries Kronenbourg S.A. um 50 Prozent. Weitere erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt. |
3. Mildernde Umstände
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(16) |
Es liegen keine mildernden Umstände vor. |
4. Endbeträge der Geldbußen
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Für die Geldbußen der Unternehmen werden somit die folgenden Endbeträge festgelegt:
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