16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/164


Durchführungsbeschluss der Kommission

vom 12. Dezember 2014

über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2014 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, der Niederlande und Österreichs für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9478)

(Nur der deutsche, der französische, der italienische, der niederländische und der spanische Text sind verbindlich)

(2014/910/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 können den Mitgliedstaaten Finanzhilfen für Ausgaben im direkten Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) gewährt werden, die die Tilgung oder Eindämmung von Schädlingen oder die Verhinderung der Ausbreitung von Schädlingen betreffen. Artikel 45 Absatz 3 der genannten Verordnung verfügt, dass für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union für die oben genannten Sofortmaßnahmen, die bis zum 30. April 2014 eingereicht werden, übergangsweise weiterhin die Artikel 22 bis 24 der Richtlinie 2000/29/EG gelten.

(2)

Deutschland hat acht Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag wurde am 12. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf 2012 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Baden-Württemberg. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2012 dort festgestellt.

(3)

Der zweite Antrag wurde am 18. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf 2012 und 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Sachsen. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2012 festgestellt.

(4)

Der dritte Antrag wurde am 19. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf 2012 und 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Bayern. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2012 dort festgestellt.

(5)

Der vierte Antrag wurde am 3. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Baden-Württemberg. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde dort im Jahr 2012 festgestellt (identisch mit dem in Erwägungsgrund 2 genannten Befall).

(6)

Der fünfte Antrag wurde am 16. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Rheinland-Pfalz. Ein Befall mit diesem Schadorganismus wurde in den Jahren 2011 und 2012 festgestellt.

(7)

Der sechste Antrag wurde am 16. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Baden-Württemberg. Ein Befall mit diesem Schadorganismus wurde in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 in verschiedenen ländlichen oder städtischen Gebieten dieses Bundeslandes festgestellt.

(8)

Der siebte Antrag wurde am 28. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die zwischen August 2012 und August 2013 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Nordrhein-Westfalen ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2009 dort festgestellt.

(9)

Der achte Antrag wurde am 30. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2012 und 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Hessen. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2011 festgestellt.

(10)

Spanien hat am 16. April 2014 fünf Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Intensivierung der Inspektionstätigkeit in den vier Autonomen Gemeinschaften entlang der Grenze zu Portugal zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus. Diese Inspektionen wurden angesichts des weitläufigen Befalls mit diesem Schadorganismus in den portugiesischen Grenzgebieten durchgeführt und nicht aufgrund eines spezifischen Auftretens des betreffenden Schadorganismus im spanischen Hoheitsgebiet.

(11)

Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Galicien ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2010 im Gebiet um As Neves festgestellt.

(12)

Der dritte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Pomacea insularum in Katalonien ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2010 festgestellt.

(13)

Der vierte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Extremadura ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2012 im Gebiet um Valverde del Fresno festgestellt.

(14)

Der fünfte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Castilla y León ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2013 im Gebiet um Sancti-Spiritus festgestellt.

(15)

Frankreich hat am 30. April 2014 zwei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis im Elsass, die 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. In Frankreich wurden Maßnahmen ergriffen, nachdem im Juli 2011 ein Befall mit diesem Schadorganismus in den angrenzenden deutschen Gebieten festgestellt wurde.

(16)

Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Korsika, die 2013 und 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt.

(17)

Italien hat drei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag wurde am 29. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Marken, die 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt.

(18)

Der zweite Antrag wurde am 29. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Xylella fastidiosa in Apulien die 2013 und 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt.

(19)

Der dritte Antrag wurde am 30. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf zwischen September 2014 und September 2015 ergriffene bzw. geplante Maßnahmen zur Bekämpfung des Citrus-tristeza-Virus in Sizilien, wo 2013 das Auftreten eines besonders schädlichen Stammes bestätigt wurde.

(20)

Die Niederlande haben drei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag wurde am 31. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 und 2013 zur Bekämpfung von Anthonomus eugenii im Gebiet Westland ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2012 festgestellt.

(21)

Der zweite und der dritte Antrag wurden am 30. April 2014 eingereicht. Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 und 2014 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis im Gebiet um Winterswijk ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2012 festgestellt.

(22)

Der dritte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 und 2014 zur Bekämpfung des Spindelknollenviroids der Kartoffel im Gebiet Südholland ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt.

(23)

Österreich hat am 30. April 2014 zwei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union für Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis vorgelegt. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 und 2013 im Gebiet von Sankt Georgen bei Obernberg am Inn ergriffen wurden, wo der Befall mit dem betreffenden Schadorganismus 2012 festgestellt wurde. Dieser Antrag enthält auch die Aktualisierung eines Antrags, der im Mai 2013 vorgelegt worden war, und betrifft die Maßnahmen, die 2012 durchgeführt wurden bzw. zu dem betreffenden Zeitpunkt für 2013 geplant waren.

(24)

Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 und 2014 im Gebiet von Gallspach ergriffen wurden, wo der Befall mit dem betreffenden Schadorganismus 2013 festgestellt wurde.

(25)

Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Tilgung oder, sofern rechtlich möglich, zur Eindämmung der genannten, in ihr Hoheitsgebiet eingeschleppten Schadorganismen ausgearbeitet und mit ihren Anträgen vorgelegt. In diesen Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt.

(26)

Alle diese Maßnahmen umfassen vielfältige Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG, u. a. die Vernichtung befallener Bäume oder Kulturen, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Sanierungsverfahren, Untersuchungen und Überprüfungen, die amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführt werden, um das Auftreten des betreffenden Schadorganismus oder das Ausmaß des Befalls mit diesem Schadorganismus zu überwachen, sowie den Ersatz vernichteter Pflanzen.

(27)

Anhand der von Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich übermittelten technischen Angaben konnte die Kommission eine genaue und umfassende Prüfung der Lage vornehmen. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Union insbesondere gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher sollte ein finanzieller Beitrag der Union zur Deckung der in den genannten Anträgen dargelegten Ausgaben gewährt werden.

(28)

Welche Maßnahmen und Ausgaben für eine Finanzhilfe der Union infrage kommen, wurde mit Schreiben der Kommission vom 25. Mai 2012 an die Leiter der Pflanzenschutzdienste der Mitgliedstaaten geklärt.

(29)

Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG kann der finanzielle Beitrag der Union bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen betragen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Allerdings kann der genannte Zeitraum gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 verlängert werden, wenn das Ziel der Maßnahmen nachweislich innerhalb einer vertretbaren Zusatzfrist erreicht werden kann. In diesem Fall verringert sich der finanzielle Beitrag der EU im Laufe der betreffenden Jahre.

(30)

Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Gremiums zur Bewertung der jeweiligen Anträge, das vom 30. Juni bis 4. Juli 2014 tagte, ist es angemessen, den Zweijahreszeitraum für die betreffenden Anträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission (4) um zwei weitere Jahre zu verlängern. Allerdings sollte der finanzielle Beitrag der Union für diese Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der Degressivität für das dritte Jahr auf 45 % der förderfähigen Ausgaben und für das vierte Jahr auf 40 % der förderfähigen Ausgaben verringert werden.

(31)

Für folgende Anträge sollte daher eine Finanzhilfe der Union von bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreise Alb-Donau-Kreis und Karlsruhe (2013), Deutschland, Baden-Württemberg, Anoplophora glabripennis (2012 und 2013), Deutschland, Bayern, Anoplophora glabripennis (2012 und 2013), Deutschland, Hessen, Diabrotica virgifera (2012), Deutschland, Rheinland-Pfalz, Diabrotica virgifera (2013), Deutschland, Sachsen, Diabrotica virgifera, (2012 und 2013), Spanien, Castilla y León, Bursaphelenchus xylophilus (2014), Frankreich, Korsika, Anoplophora glabripennis (2013 und 2014), Italien, Marken, Anoplophora glabripennis (2014), Italien, Sizilien, Citrus-tristeza-Virus (2014 und 2015), Italien, Apulien, Xylella fastidiosa (2013 und 2014), Niederlande, Gebiet um Winterswijk, Anoplophora glabripennis (2013), Niederlande, Südholland, Spindelknollenviroid der Kartoffel (2013 und 2014), Niederlande, Westland, Anthonomus eugenii (2012 und 2013), Österreich, Sankt Georgen bei Obernberg am Inn, Anoplophora glabripennis (2012 und 2013) und Österreich, Gallspach, Anoplophora glabripennis (2013 und 2014).

(32)

Für folgende Anträge sollte daher eine Finanzhilfe der Union von bis zu 45 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreis Rastatt (2013), Deutschland, Hessen, Diabrotica virgifera (2013), Spanien, Extremadura, Valverde del Fresno, Bursaphelenchus xylophilus (2014), Frankreich, Elsass, Anoplophora glabripennis (2014) und Niederlande, Gebiet um Winterswijk, Anoplophora glabripennis (2014), da für die betreffenden Maßnahmen bereits mit Durchführungsbeschluss 2012/789/EU der Kommission (5) (Deutschland, Spanien und Frankreich) und Durchführungsbeschluss 2013/800/EU der Kommission (6) (Deutschland, Baden-Württemberg, Spanien, Frankreich und Niederlande) für die ersten zwei Jahre ihrer Durchführung ein finanzieller Beitrag der Union gewährt wurde.

(33)

Außerdem sollte für folgende Anträge eine Finanzhilfe der Union von bis zu 40 % für das vierte Jahr gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (2013), Deutschland, Anoplophora glabripennis, Nordrhein-Westfalen (August 2012 bis August 2013), Spanien, Katalonien, Pomacea insularum (2014) und Spanien, Galicien, Bursaphelenchus xylophilus (2014), da für die Maßnahmen dieser vier Dossiers bereits mit Durchführungsbeschluss 2011/868/EU der Kommission (7), Durchführungsbeschluss 2012/789/EU und Durchführungsbeschluss 2013/800/EU für die ersten drei Jahre ihrer Durchführung ein finanzieller Beitrag der Union gewährt wurde.

(34)

Gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/29/EG können entsprechend der Entwicklung der Lage in der Union weitere Maßnahmen durchgeführt werden, und für solche zusätzliche Maßnahmen kann die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Union beschlossen werden. Die Maßnahmen müssen bestimmte Anforderungen oder zusätzliche Bedingungen erfüllen, falls diese für die Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sind. Zielen diese zusätzlichen Maßnahmen im Wesentlichen darauf ab, andere Gebiete der Union als die des betreffenden Mitgliedstaats zu schützen, so kann gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3 außerdem beschlossen werden, dass der finanzielle Beitrag der Union mehr als 50 % der Ausgaben deckt.

(35)

Spanien hat im Grenzgebiet zu Portugal in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Castilla y León, Extremadura und Galicien sowie in Gebieten, die nicht wegen dieses Schadorganismus abgegrenzt sind, intensive Inspektionen auf Bursaphelenchus xylophilus durchgeführt. Diese Inspektionen zielen auf eine intensive Überwachung zur Früherkennung und Tilgung des Schadorganismus in diesen Gebieten zum Schutz des übrigen Unionsgebiets ab. Spanien hat bereits erhebliche Mittel zur Bekämpfung dreier isolierter Ausbrüche von Bursaphelenchus xylophilus in Castilla y León, Extremadura und Galicien bereitgestellt. Angesichts der großen Gefahr, die Bursaphelenchus xylophilus für Pflanzen und Holz von Nadelbäumen darstellt, der Geschwindigkeit, mit der dieser Schadorganismus sich ausbreitet, und der möglichen Auswirkungen einer solchen Ausbreitung auf die Forstwirtschaft der Union und den internationalen Handel mit Holz gelten diese Maßnahmen als im Wesentlichen konzipiert zum Schutz des Hoheitsgebiets Spaniens sowie anderer Unionsgebiete. Daher sollte für diesen Antrag ein höherer finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, und zwar in Höhe von 75 %.

(36)

Nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geht jeder Mittelbindung zulasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voraus, in dem die wesentlichen Aspekte der Maßnahme präzisiert werden, die eine Ausgabe bewirkt. Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) enthält detaillierte Bestimmungen zu Finanzierungsbeschlüssen.

(37)

Der vorliegende Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss für die in den Anträgen der Mitgliedstaaten auf eine Finanzhilfe der Union dargelegten Ausgaben.

(38)

Für die Anwendung dieses Beschlusses sollte der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 definiert werden.

(39)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzieller Beitrag

(1)   Auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten und von der Kommission geprüften Anträge wird hiermit die Gewährung einer Finanzhilfe der Union für das Jahr 2014 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Anträgen in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Auf Grundlage des von Spanien eingereichten und von der Kommission geprüften Antrags wird hiermit die Gewährung einer Finanzhilfe der Union für das Jahr 2014 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die dieser Mitgliedstaat in Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus gemäß dem in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Antrag getätigt hat.

(2)   Die Finanzhilfe der Union gemäß Absatz 1 wird auf insgesamt 5 715 000 EUR festgesetzt. Die Höchstbeträge der Finanzhilfe der Union für die einzelnen Anträge sind in Anhang I bzw. Anhang II dieses Beschlusses angegeben.

(3)   Diese Finanzhilfen der Union werden aus folgender Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2014 finanziert: Haushaltslinie 17 04 04.

(4)   Dieser Beschluss und seine Anhänge stellen einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.

Artikel 2

Zahlung des Beitrags der Union

(1)   Die Finanzhilfe der Union gemäß den Anhängen I und II dieses Beschlusses wird gewährt, vorausgesetzt die betreffenden Mitgliedstaaten

a)

führen die Maßnahmen gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durch;

b)

legen Unterlagen über die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 vor;

c)

legen der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 sowie einen technischen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen vor.

(2)   Es wird keine Finanzhilfe der Union gezahlt, wenn der Zahlungsantrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c nach dem 31. Oktober 2015 vorgelegt wird.

Artikel 3

Flexibilitätsklausel

Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen, die in der Summe 15 % des in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, sofern sie sich nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Zielsetzung des Arbeitsprogramms auswirken. Der in Artikel 1 festgelegte Höchstbeitrag darf sich nicht um mehr als 15 % erhöhen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann die in Absatz 1 genannten Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit beschließen.

Artikel 4

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(2)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38).

(5)  Durchführungsbeschluss 2012/789/EU der Kommission vom 14. Dezember 2012 über einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für das Jahr 2012 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Zyperns, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 22).

(6)  Durchführungsbeschluss 2013/800/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2013 zu den Ausgaben Frankreichs, der Niederlande, Deutschlands, Portugals und Spaniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 58).

(7)  Durchführungsbeschluss 2011/868/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 über einen finanziellen Beitrag der Europäischen Union für das Jahr 2011 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Zyperns, Maltas, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 57).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG I

ANTRÄGE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 2000/29/EG, FÜR DIE EIN FINANZIELLER BEITRAG DER UNION GEWÄHRT WIRD

Abschnitt I

Anträge, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Union auf 50 % der förderfähigen Ausgaben beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Höchstbeitrag der Union in EUR

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreise Alb-Donau-Kreis und Karlsruhe

Diabrotica virgifera

Zea mays

2013

2

12 000

Deutschland, Baden-Württemberg,

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2012 und 2013

1 und 2

79 000

Deutschland, Bayern

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2012 und 2013

1 und 2

388 000

Deutschland, Hessen

Diabrotica virgifera

Zea mays

2012

2

11 500

Deutschland, Rheinland-Pfalz

Diabrotica virgifera

Zea mays

2013

2

31 000

Deutschland, Sachsen

Diabrotica virgifera

Zea mays

2012 und 2013

1 und 2

27 000

Spanien, Castilla y León, Sancti Spiritu

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2014

1

279 000

Frankreich, Korsika

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

7.2013-7.2014

1

109 000

Italien, Marken

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2014

1

178 000

Italien, Sizilien

Citrus-tristeza-Virus

Zitruspflanzen

9.2014-9.2015

1

891 000

Italien, Apulien

Xylella fastidiosa

Olivenbäume und andere Wirte

2013 und 2014

1 und 2

751 000

Niederlande, Gemeinde Winterswijk

Anoplophora glabripennis

Acer pseudoplatanus

2013

2

23 000

Niederlande, Südholland

Spindelknollenviroid der Kartoffel

Dahlia sp.

2013 und 2014

1 und 2

72 000

Niederlande, Westland

Anthonomus eugenii

Capsicum annuum

2012 und 2013

1 und 2

280 000

Österreich, Sankt Georgen bei Obernberg am Inn

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2012 und 2013

1 und 2

80 000

Österreich, Gallspach

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2013 und 2014

1 und 2

60 000

Legende: a = Jahr der Durchführung der im betreffenden Antrag dargelegten Maßnahmen.

Abschnitt II

Anträge, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Union gemäß dem Grundsatz der Degressivität auf einen anderen Prozentsatz beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Kofinanzierungssatz in %

Höchstbeitrag der Union in EUR

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreis Rastatt

Diabrotica virgifera

Zea mays

2013

3

45

5 000

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Diabrotica virgifera

Zea mays

2013

4

40

33 000

Deutschland, Hessen

Diabrotica virgifera

Zea mays

2013

3

45

10 000

Deutschland, Nordrhein-Westfalen

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

8.2012-8.2013

4

40

108 000

Spanien, Katalonien

Pomacea insularum

Oryza sativa

2014

4

40

235 000

Spanien, Galicien, As Neves

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2014

4

40

1 186 000

Spanien, Extremadura, Valverde del Fresno

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2014

3

45

397 000

Frankreich, Elsass

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2014

3

45

75 000

Niederlande, Winterswijk

Anoplophora glabripennis

Acer pseudoplatanus

2014

3

45

22 500

Legende: a = Jahr der Durchführung der im betreffenden Antrag dargelegten Maßnahmen.


ANHANG II

ANTRÄGE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 6 DER RICHTLINIE 2000/29/EG, FÜR DIE EIN FINANZIELLER BEITRAG DER UNION GEWÄHRT WIRD

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

Jahr

a

Kofinanzierungssatz in %

Höchstbeitrag der Union in EUR

Spanien, intensives Inspektionsprogramm an der Grenze zu Portugal

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2013

2

75

372 000

Legende: a = Jahr der Durchführung der im betreffenden Antrag dargelegten Maßnahmen.


Beitrag der EU insgesamt (EUR)

5 715 000