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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1028

6.5.2026

BESCHLUSS (GASP) 2026/1028 DES RATES

vom 5. Mai 2026

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Senegals im Rahmen der Jaunde-Architektur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) richtet eine Europäische Friedensfazilität (EFF) ein, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden.

(2)

Das westafrikanische Seegebiet ist nach wie vor mit einer schwierigen Situation konfrontiert, in der Piraterie, bewaffnete Raubüberfälle auf See, Entführungen von Seeleuten, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei), Drogen- und Waffenschmuggel sowie illegaler Drogen- und Waffenhandel und die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität eine große und zunehmende Bedrohung für die maritime Sicherheit darstellen; dies beeinträchtigt die Freiheit der Schifffahrt, gefährdet also wichtige Handelswege, die nachhaltige Entwicklung der gesamten Region und die wirtschaftliche Existenz der Bevölkerung und führt zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt und zu Umweltschäden.

(3)

Senegal ist aufgrund seiner großen ausschließlichen Wirtschaftszone und seiner geostrategischen Lage nach wie vor verschiedenen Bedrohungen wie Piraterie auf See, Terrorismus, Drogenhandel, Menschenhandel, Cyberkriminalität und IUU-Fischerei besonders ausgesetzt. Als westlichstes Tor nach Afrika verbinden die Seeverkehrsrouten entlang der senegalesischen Küste das Mittelmeer und den Suezkanal mit Westafrika und Amerika. Die Stärkung der Streitkräfte Senegals ist ein wichtiger Aspekt der Bemühungen um maritime Sicherheit in Senegal und innerhalb der Regionen Atlantik und Golf von Guinea zu ermöglichen und zu unterstützen.

(4)

Am 13. März 2026 erhielt die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Antrag Senegals auf Unterstützung der Marine Senegals durch die Union bei der Beschaffung wichtiger operativer Ausrüstung und von Möbeln, um die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen Senegal und der Union zu stärken und einen Beitrag zur Stärkung der allgemeinen Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten der Streitkräfte Senegals zum Schutz der Souveränität Senegals auf See und zur Verbesserung der regionalen maritimen Sicherheit zu leisten.

(5)

Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(6)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Senegal (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

(2)   Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:

a)

Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und Senegal;

b)

Beitrag zur Stärkung der allgemeinen Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten der Streitkräfte Senegals zum Schutz der Souveränität Senegals auf See und zur Verbesserung der regionalen maritimen Sicherheit und dadurch zur Verbesserung des Schutzes der Seeschiffe und maritimen Ressourcen sowie der an der Küste lebenden Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen;

c)

Stärkung der Fähigkeiten Senegals im Hinblick auf seine Beteiligung an den Militäroperationen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Senegals Beitrag zu gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen der Jaunde-Architektur.

(3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:

a)

operative Ausrüstung, einschließlich Einsatzmittel, Überwachungssysteme, Kommunikationsausrüstung und persönliche Schutzausrüstung für die Marine Senegals;

b)

Lehrmaterial für die Akademie der Marine Senegals in Dakar;

c)

Mobilitätsausrüstung für die Marine Senegals.

Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich der technischen Ausbildung, finanziert, falls dies erforderlich ist.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 15 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass dieser die durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme einhält.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Senegals;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellter Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch Fundación para la Internacionalización de las Administraciones Públicas.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu schärfen und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Senegals.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden;

b)

Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich über die Tätigkeiten, die mit der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung durchgeführt wurden, und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen gewährt.

(3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Ziele beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KERAVNOS


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1028/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)