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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/812 |
10.4.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/812 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. März 2026
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (EZB/2026/10)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 17 und 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der EZB-Rat kann die Verzinsung der von Instituten bei den Zentralbanken des Eurosystems gehaltenen Reserven insgesamt oder zum Teil anpassen. Am 11. Dezember 2025 beschloss der EZB-Rat, die Verzinsung von Überschussreserven nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (1) zu vereinfachen. Dieser jüngste Beschluss des EZB-Rates betrifft ausschließlich Überschussreserven, welche auf Mindestreservekonten bei der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) von Instituten gehalten werden, die zugelassene Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) sind (2) (nachfolgend „zugelassene Geschäftspartner“) und die Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität des Eurosystems gemäß Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen. Gemäß dem Beschluss des EZB-Rates sollten diese Überschussreserven nicht nur zum Einlagesatz verzinst werden, wenn dieser negativ ist, sondern auch dann, wenn er null Prozent beträgt oder positiv ist. |
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(2) |
Diese Maßnahme soll der Verbesserung der operativen Effizienz und der Risikoeffizienz sowohl für das Eurosystem als auch für die zugelassenen geldpolitischen Geschäftspartner dienen, indem die operative Arbeitsbelastung und die Risiken im Zusammenhang mit den täglichen Geldtransfers an die Einlagefazilität des Eurosystems reduziert und die Auswirkungen von TARGET-Störungen am Ende des TARGET-Geschäftstags verringert werden sowie einer Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung der Mindestreservepflicht entgegengewirkt wird. (3) Darüber hinaus wird die Maßnahme das reibungslose Funktionieren von Zahlungssystemen und der Abwicklung von Instant Payments vor dem Hintergrund des gestiegenen Bedarfs an verfügbaren Mitteln für die Abwicklung über die TARGET-Instant-Payment-Settlement-(TIPS)-Plattform unterstützen, um das zunehmende Volumen an Instant Payments nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) abzuwickeln. Die Angleichung der Verzinsung von Überschussreserven an den Zinssatz der Einlagefazilität wird voraussichtlich zu einer Reduzierung der umfangreichen täglichen Übertragungen von den Girokonten der zugelassenen Geschäftspartner in die Einlagefazilität des Eurosystems führen, die getätigt werden, um von der Verzinsung zum Einlagesatz zu profitieren. |
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(3) |
Die Maßnahme betrifft nur die Überschussreserven zugelassener Geschäftspartner, welche die Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität erfüllen, da nur sie Guthaben an die Einlagefazilität übertragen dürfen. Es ist daher angemessen, zwischen der Verzinsung von Überschussreserven dieser Geschäftspartner und der Verzinsung von Überschussreserven von Instituten zu unterscheiden, die keine zugelassenen Geschäftspartner sind oder die Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität nicht erfüllen. Die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems stehen einem breiten Spektrum von Geschäftspartnern zur Verfügung, sofern sie die Zulassungskriterien gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen. Um die Kohärenz und Integrität des Geschäftspartner-Rahmenwerks des Eurosystems zu gewährleisten, sollten daher nur zugelassene Geschäftspartner, welche die Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität erfüllen, von der Verzinsung von Überschussreserven zum Einlagesatz profitieren. |
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(4) |
Ebenso sollte zwischen der Verzinsung von Überschussreserven zugelassener Geschäftspartner, welche die Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität erfüllen und der Verzinsung von Überschussreserven zugelassener Geschäftspartner unterschieden werden, welche diese Bedingungen zwar erfüllen, jedoch gemäß Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ermessensabhängigen Maßnahmen unterliegen und unter Umständen nicht uneingeschränkt Mittel an die Einlagefazilität übertragen dürfen. Wurde der Zugang eines zugelassenen Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, einschließlich der Einlagefazilität, beschränkt, suspendiert oder beendet, so darf die Verzinsung der im Rahmen der Einlagefazilität gehaltenen Guthaben nur bis zu der in den ermessensabhängigen Maßnahmen festgelegten Obergrenze erfolgen oder es darf im Fall einer Suspendierung oder Beendigung des Zugangs keine Verzinsung erfolgen. Um diesen Ermessensrahmen aufrechtzuerhalten, sollte eine positive Verzinsung von im Rahmen der Einlagefazilität gehaltenen Guthaben und Überschussreserven auf Mindestreservekonten nur bis zu dieser Grenze zulässig sein oder es sollte im Fall einer Suspendierung oder Beendigung des Zugangs keine Verzinsung erfolgen. |
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(5) |
Um ausreichend Zeit für die Operationalisierung der Maßnahme und für die Anpassung der Verfahren der zugelassenen Geschäftspartner zur Verwaltung ihrer bei den NZBen des Eurosystems gehaltenen Reserven einzuräumen, sollte dieser Beschluss ab dem Beginn der am 17. Juni 2026 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode gelten. |
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(6) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 2 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Die EZB wendet die Zinssätze gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) auf bestimmte bei der EZB gehaltene Einlagen wie folgt an:“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Er gilt ab dem 17. Juni 2026.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2026.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1743/oj).
(2) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/510/oj).
(3) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/378/oj).
(4) Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/886/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/812/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)