10.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/35


BESCHLUSS (EU) 2015/2300 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2015

über die Zahlung für bestimmte, sich aus sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebende Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8576)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 108,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben und die beschließen, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in ihrer Landeswährung zu tätigen, Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

(2)

Vom Vereinigten Königreich mitgeteilte entsprechende Maßnahmen wurden mit dem Beschluss (EU) 2015/1352 der Kommission (2) genehmigt.

(3)

Am 30. Oktober 2015 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, die Zahl von Maßnahmen, in deren Rahmen es die Ausgaben in Euro statt in Pfund Sterling tätigen würde, zu erhöhen, und legte die Maßnahmen dar, die gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getroffen würden, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

(4)

Das Vereinigte Königreich plant folgende Maßnahmen:

—

Die Marktbeteiligten können die in den Unionsvorschriften festgesetzten oder sich aus ihnen ergebenden Beträge in Euro erhalten;

—

das Wechselkursrisiko bei der späteren Umrechnung in Pfund Sterling wird in voller Höhe von den Marktbeteiligten getragen;

—

die Marktbeteiligten verpflichten sich für mindestens ein Jahr;

—

in Bezug auf die Basisprämie und andere Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entscheiden die Marktbeteiligten sich für die Zahlung in Euro, wenn sie den Antrag nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) einreichen;

—

in Bezug auf marktbezogene Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (6) (ausgenommen die befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren) und der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sowie in Bezug auf Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) müssen die Marktbeteiligten seit mindestens drei Monaten zugelassen sein, um die Zahlung in Euro zu erhalten. Eine Kündigung erfolgt ebenfalls mit dreimonatiger Vorankündigung. Neuerliche Zahlungen in Euro sind erst wieder nach einer Wartefrist von einem Jahr möglich;

—

in Bezug auf die befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission (9) müssen sich die Marktbeteiligten vor dem 17. Oktober 2015 dafür entschieden haben, GAP-Zahlungen in Euro zu erhalten.

(5)

Diese Maßnahmen entsprechen den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, da sie gewährleisten, dass der Rückgriff auf den Euro verglichen mit dem Rückgriff auf das Pfund Sterling nicht zu einem systematischen Vorteil führt. Daher sollten sie genehmigt werden.

(6)

Aus diesem Grund sollte der Beschluss (EU) 2015/1352 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich am 30. Oktober 2015 in Bezug auf die Zahlung in Euro für Ausgaben mitgeteilt hat, die sich aus den im Anhang aufgeführten sektorbezogenen Agrarvorschriften und gegebenenfalls aus auf der Grundlage dieser Instrumente erlassenen delegierten oder Durchführungsrechtsakten ergeben, werden genehmigt.

Artikel 2

Der Beschluss (EU) 2015/1352 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2015

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Beschluss (EU) 2015/1352 der Kommission vom 30. Juli 2015 über die Zahlung für bestimmte, sich aus sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebende Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 33).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 25).


ANHANG

In Euro ausgedrückte und zu zahlende Maßnahmen

Regelung

Verordnung

Direktzahlungsregelungen

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

Ankauf von Rindfleisch

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013

Ankauf von Getreide

Ankauf von Butter

Ankauf von Magermilchpulver

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rindfleisch

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Faserflachs

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder

Ausfuhrerstattungen

Ausfuhrerstattungen für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und nicht in Anhang I AEUV aufgeführte Waren

Verordnung (EU) Nr. 510/2014

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013

Befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1853