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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1340

12.6.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1340 DES RATES

vom 4. Juni 2026

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in den im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für Ursprungsregeln zu der Annahme und Vorbereitung von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie zu der Annahme und Vorbereitung von beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Feststellung des Ursprungs von Waren gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss des Rates 94/800/EG (1) genehmigte die Union das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Zollwert-Übereinkommen) und das Übereinkommen über Ursprungsregeln.

(2)

Mit Artikel 18 Absatz 2 des Zollwert-Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuss für den Zollwert (TCCV) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (CCC) eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Zollwert-Übereinkommens Sorge zu tragen.

(3)

Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe a des Zollwert-Übereinkommens hat der TCCV die Aufgabe, bestimmte technische Probleme zu untersuchen, die bei der täglichen Anwendung der Bewertungssysteme seiner Mitglieder immer wieder auftreten, und Gutachten zu geeigneten Lösungen anhand des dargelegten Sachverhalts abzugeben.

(4)

Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe b des Zollwert-Übereinkommens hat der TCCV die Aufgabe, auf Antrag die die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken zu untersuchen, soweit sie sich auf das Zollwert-Übereinkommen beziehen, und Berichte über die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu erstellen.

(5)

Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe d des Zollwert-Übereinkommens hat der TCCV die Aufgabe, in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren zu unterrichten und zu beraten, wenn dies von einem Mitglied des TCCV oder dem mit Artikel 18 Absatz 1 des Zollwert-Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zollwert verlangt wird. Diese Unterrichtungen oder Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen oder ähnlichen Instrumenten erfolgen.

(6)

Mit Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Ursprungsregeln wird unter der Schirmherrschaft des CCC ein Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln (TCRO) eingesetzt, der die in Teil IV vorgesehenen und in Anhang I des Übereinkommens über Ursprungsregeln vorgesehenen technischen Arbeiten durchführt.

(7)

Gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens über Ursprungsregeln hat der TCRO die Aufgabe, bestimmte technische Probleme zu untersuchen, die bei der Verwaltung der Ursprungsregeln seiner Mitglieder auftreten, und beratende Stellungnahmen zu geeigneten Lösungen anhand der vorgelegten Tatsachen abzugeben.

(8)

Gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkommens über Ursprungsregeln hat der TCRO die Aufgabe, in allen Angelegenheiten, die sich auf die Feststellung des Ursprungs von Waren beziehen, zu unterrichten und zu beraten, wenn ein Mitglied des TCRO oder der mit Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens über Ursprungsregeln eingesetzte Ausschuss für Ursprungsregeln es beantragt.

(9)

Der im Namen der Union im TCCV zu vertretende Standpunkt zu Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren sollte festgelegt werden, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Zollwert-Übereinkommens zu gewährleisten, da solche Instrumente den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) hinsichtlich des Zollwerts der Waren und der Zollwertermittlung maßgeblich beeinflussen können.

(10)

Der im Namen der Union im TCRO zu vertretende Standpunkt zu beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Feststellung des Ursprungs von Waren sollte festgelegt werden, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Übereinkommens über Ursprungsregeln zu gewährleisten, da solche Instrumente den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf den Ursprung von Waren und die Ursprungsfeststellung maßgeblich beeinflussen könnten.

(11)

Es liegt im Interesse der Union, die im Namen der Union im TCCV vertretenen Standpunkte gemäß den Grundsätzen, Kriterien und Leitlinien für die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren festzulegen und die im TCRO zu vertretenen Standpunkte gemäß den Grundsätzen, Kriterien und Leitlinien für die Feststellung des Ursprungs von Waren festzulegen. Es liegt ferner im Interesse der Union, solche Standpunkte zügig festzulegen, damit die Union ihre Rechte im TCCV und im TCRO wahrnehmen kann.

(12)

Angesichts des hochtechnischen Charakters der Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren und der Feststellung des Ursprungs von Waren, der Anzahl der jährlich auf den Sitzungen des TCCV und des TCRO untersuchten Fragen, der knappen Frist für die Prüfung der vom Sekretariat der Weltzollorganisation (WZO) und von den Mitgliedern des TCCV oder des TCRO zur Vorbereitung dieser Sitzungen vorgelegten Unterlagen sowie der daraus folgenden Notwendigkeit, beim Standpunkt der Union die neuen Informationen, die vor oder in diesen Sitzungen vorgelegt werden, zu berücksichtigen und wirksam darauf zu reagieren, ist es angezeigt, gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Standpunkt der Union weiter festzulegen.

(13)

Angesichts der wiederkehrenden späten Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen vor den Sitzungen des TCCV und des TCRO und zur Wahrung der Rechte und Interessen der Union in diesen Ausschüssen sollte sich die Kommission bemühen, das Sekretariat der WZO aufzufordern, sicherzustellen, dass die Arbeitsunterlagen gemäß den jeweiligen Vorgaben der Geschäftsordnung des TCCV beziehungsweise des TCRO zur Verfügung gestellt werden, damit diese Unterlagen mindestens 30 Tage vor Eröffnung der jeweiligen Sitzung verteilt werden.

(14)

Um sicherzustellen, dass der Rat die in diesem Beschluss festgelegte Politik regelmäßig bewerten und gegebenenfalls überarbeiten kann, und im Geiste des in Artikel 13 Absatz 2 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union, sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses befristet sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Technischen Ausschuss für den Zollwert, der im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzt wurde, zu der Annahme und Vorbereitung von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 zu vertreten ist, wird gemäß den in Abschnitt 1 des Anhangs dieses Beschlusses dargelegten Grundsätzen, Kriterien und Leitlinien festgelegt.

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Technischen Ausschuss für Ursprungsregeln, der im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzt wurde, zu der Annahme und Vorbereitung von beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Feststellung des Ursprungs von Waren gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist, wird gemäß den in Abschnitt 1 des Anhangs dieses Beschlusses dargelegten Grundsätzen, Kriterien und Leitlinien festgelegt.

Artikel 3

Die Spezifikation des gemäß den Artikeln 1 und 2 zu vertretenden Standpunkts der Union erfolgt gemäß Abschnitt 2 des Anhangs.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2030.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2026

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. FITIRIS


(1)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/800/oj).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).


ANHANG

ABSCHNITT 1

Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für Ursprungsregeln zu der Annahme und Vorbereitung von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie zu der Annahme und Vorbereitung von beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Festlegung des Ursprungs von Waren gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist

1.1.   Grundsätze

In den im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für Ursprungsregeln verfährt die Union wie folgt:

a)

Sie fördert, unterstützt und erleichtert die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren und die einheitliche Auslegung und Anwendung des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Zollwert-Übereinkommen);

b)

sie fördert, unterstützt und erleichtert die Feststellung des Ursprungs von Waren und die einheitliche Auslegung und Anwendung des Übereinkommens über Ursprungsregeln;

c)

sie arbeitet auf die angemessene Einbeziehung der Interessenträger in die Vorbereitung von Gutachten/beratenden Stellungnahmen, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen, Unterrichtungen oder Beratungen in allen Fragen zu der Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren oder zu der Festlegung des Ursprungs von Waren oder ähnlichen Akten des Technischen Ausschusses für den Zollwert (TCCV) und des Technischen Ausschusses für Ursprungsregeln (TCRO) hin und stellt sicher, dass diese Akte mit dem Zollwert-Übereinkommen bzw. dem Übereinkommen über Ursprungsregeln vereinbar sind;

d)

sie stellt sicher, dass die im Rahmen des TCCV angenommenen Maßnahmen mit der Allgemeinen Einleitung zum Zollwert-Übereinkommen und den Erläuterungen in Anhang I des Zollwert-Übereinkommens vereinbar sind;

e)

sie tritt für Standpunkte ein, die mit der Politik und den bewährten Verfahren der Union vereinbar sind, einschließlich dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, sowie mit allen anderen internationalen Verpflichtungen der Union im betreffenden Bereich.

1.2.   Kriterien

Die im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte

a)

werden gemäß dem Zollwert-Übereinkommen, der Allgemeinen Einleitung dazu und den Erläuterungen in Anhang I des Zollwert-Übereinkommens festgelegt, soweit es um die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren geht;

b)

werden gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln festgelegt, soweit es um die Feststellung des Ursprungs von Waren geht;

c)

berücksichtigen gegebenenfalls Folgendes:

i)

die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren und der Feststellung des Ursprungs von Waren,

ii)

Instrumente, die vom TCCV oder vom TCRO bereits angenommen wurden und noch immer gelten,

iii)

die Rechtsvorschriften der Union über die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren und der Feststellung des Ursprungs von Waren,

iv)

die im Rahmen des Fachbereichs Bewertung der Sachverständigengruppe für Zollfragen entwickelten Leitlinien für die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren,

v)

die im Rahmen des Fachbereichs Ursprungsfragen der Sachverständigengruppe für Zollfragen entwickelten Leitlinien für die Feststellung des Ursprungs von Waren,

vi)

sonstige vom Rat oder von der Kommission ausgearbeitete Rechtsakte oder Leitlinien im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren und der Feststellung des Ursprungs von Waren.

1.3.   Leitlinien

Die Union

a)

bemüht sich, soweit erforderlich, die Annahme von Gutachten/beratenden Stellungnahmen, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen, Unterrichtungen und Beratungen oder ähnlichen Akten durch den TCCV und den TCRO zu unterstützen, die die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren oder die Feststellung des Ursprungs von Waren betreffen, um auf technischer Ebene eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Zollwert-Übereinkommens und des Übereinkommens über Ursprungsregeln zu gewährleisten;

b)

schlägt, soweit erforderlich, die unter Buchstabe a genannten Instrumente vor und bereitet sie vor.

ABSCHNITT 2

Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den im Rahmen der WZO eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für Ursprungsregeln zu der Annahme und Vorbereitung von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß dem Zollwert-Übereinkommen sowie zu der Annahme und Vorbereitung von beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Festlegung des Ursprungs von Waren gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist

2.1

Vor jeder Sitzung des TCCV oder des TCRO, in der der TCCV oder der TCRO aufgefordert wird, Gutachten/beratende Stellungnahmen, Kommentare, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen, Unterrichtungen und Beratungen oder ähnliche Akte mit Rechtswirkung für die Union anzunehmen, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten technischen und anderen einschlägigen Informationen Rechnung trägt, die der Kommission gemäß den in Abschnitt 1 dargelegten Grundsätzen, Kriterien und Leitlinien übermittelt werden. Um die Rechte und Interessen der Union in der WZO zu wahren, achtet die Kommission insbesondere auf die Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen nach Maßgabe der Geschäftsordnungen des TCCV und des TCRO.

2.2

Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der ihr nach Nummer 2.1 übermittelten Informationen übermittelt die Kommission dem Rat rechtzeitig vor jeder der in Nummer 2.1 genannten Sitzung des TCCV und des TCRO ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union zur Diskussion und zur Billigung der Einzelheiten des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts. Der Rat prüft die Dokumente der Kommission innerhalb des bestmöglichen zeitlichen Rahmens. Sollte der Rat einen bestimmten Teil des Vorschlags nicht billigen, so vertritt die Kommission in der Sitzung des TCCV oder des TCRO keinen Standpunkt der Union zu diesem Teil.

2.3

Weicht der Standpunkt der Union wesentlich von den im TCCV vorgeschlagenen Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Akten oder von den im TCRO vorgeschlagenen beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Akten ab, so vertritt die Kommission im Namen der Union den Standpunkt, dass über den betreffenden Akt nicht das erforderliche Einvernehmen für eine Annahme durch den TCCV oder den TCRO besteht.

2.4

Um die Rechte der Union zu wahren und zu vermeiden, dass in einer Angelegenheit ein Beschluss gefasst wird, in der der Rat zu keinem Standpunkt gelangt, bevor die Mitglieder des TCCV beziehungsweise des TCRO aufgefordert werden, ihren endgültigen Standpunkt zu Gutachten/beratenden Stellungnahmen, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen, Unterrichtungen und Beratungen sowie ähnlichen Akten darzulegen, ersucht die Kommission im Namen der Union darum, dass der vorgeschlagene Akt weiter im TCCV beziehungsweise im TCRO erörtert wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1340/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)