31983D0408

83/408/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 233 vom 24/08/1983 S. 0037 - 0037


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juli 1983

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(83/408/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die italienische Regierung hat am 13. April 1983 Bestimmungen zur Festsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens für 1983 mitgeteilt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob die in Italien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG auch unter Berücksichtigung der genannten Bestimmungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen.

Die genannten Bestimmungen entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Italien bestehenden Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 13. April 1983 mitgeteilten Bestimmungen zur Festsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens für 1983 die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 37.