7.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2013

über die staatliche Beihilfe SA.35062 (13/N-2) Portugals für die Caixa Geral de Depósitos

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4801)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/767/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 28. Juni 2012 meldete die Portugiesische Republik („Portugal“) Rekapitalisierungsmaßnahmen für die Caixa Geral de Depósitos, S.A („CGD“ oder „die Bank“) an.

(2)

Am 18. Juli 2012 erließ die Kommission einen Beschluss in der Beihilfesache SA.35062 (12/NN) („Rettungsbeschluss“) (2), mit dem die am 29. Juni 2012 durchgeführte Rekapitalisierung der CGD als Rettungsbeihilfe genehmigt wurde.

(3)

Am 27. September 2012 informierten die portugiesischen Behörden die Kommission per E-Mail, dass die Caixa Geral Finance Limited („CGDF“), eine Tochtergesellschaft der CGD, am nächsten Tag den Besitzern unkündbarer Vorzugsaktien ohne Nachbezugsrecht Dividenden auszahlen werde.

(4)

Am 28. September 2012 vollzog die CGDF die Dividendenzahlung.

(5)

Am 18. Dezember 2012 erließ die Kommission einen Beschluss in der Beihilfesache SA.35062 (12/NN) („der Einleitungsbeschluss“) (3), mit dem sie das förmliche Prüfverfahren wegen missbräuchlicher Verwendung von Rettungsbeihilfen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (4) einleitete.

(6)

Mittels Veröffentlichung dieses Beschlusses forderte die Kommission Beteiligte zur Stellungnahme zu ihrer vorläufigen Schlussfolgerung auf, dass die Dividendenzahlung einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Rettungsbeschlusses darstelle. Es gingen aber keine Stellungnahmen dazu ein.

(7)

Angesichts der Dringlichkeit akzeptiert Portugal ausnahmsweise, dass der vorliegende Beschluss in englischer Sprache erlassen wird.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Die Empfängerin

(8)

Die CGD ist eine Bankengruppe, die zu 100 % im Eigentum Portugals steht. Sie besitzt ein Reinvermögen, das (auf der Grundlage von Parametern der Rechnungslegung) (5) am 31. Dezember 2012 insgesamt 116,9 Mrd. EUR betrug. Ihr Nettodarlehensbestand belief sich am 31. Dezember 2012 auf insgesamt 74,7 Mrd. EUR. Zu den Tätigkeiten der Bank gehören unter anderem das nationale und internationale Firmenkundengeschäft (insbesondere in Spanien, den portugiesischsprachigen afrikanischen Staaten, Macao und Brasilien), das Investmentbanking, die Vermögensverwaltung, das Sonderkreditgeschäft und Versicherungstätigkeiten.

(9)

Im Jahr 2012 hatte die CGD-Gruppe in den meisten Geschäftsfeldern, die sie auf dem portugiesischen Inlandsmarkt bediente, eine führende Stellung inne (insbesondere Darlehen und Kredite an Kunden, Kundeneinlagen, Versicherungen, Leasing, Investmentbanking und Vermögensverwaltung).

Tabelle 1

Die wichtigsten Finanzdaten der CGD (auf der Grundlage von Parametern der Rechnungslegung)

 

31.12.2012

Vermögenswerte insgesamt (Mrd. EUR)

116,9

Darlehen an Kunden (Mrd. EUR)

74,7

Einlagen aus dem Retailgeschäft (Mrd. EUR) (*1)

71,4

Wholesale-Gelder insgesamt (Mrd. EUR) (*2)

35,2

Angestellte, Gruppe insgesamt

23 028

Anzahl der Niederlassungen, Gruppe insgesamt

1 293

Anteil am nationalen Einlagenmarkt

28,1  %

Anteil am nationalen Darlehensmarkt

21,3  %

2.2.   Die Beihilfemaßnahmen auslösenden Ereignisse

(10)

Seit Beginn der Staatsschuldenkrise hatte die CGD Schwierigkeiten beim Zugang zu den Wholesale-Geldmärkten. Die Schwierigkeiten nahmen beim Zugang zu den Märkten für mittel- und langfristiges Kapital ihren Anfang und weiteten sich dann schrittweise auf die kurzfristigen Geldmärkte aus.

(11)

Infolgedessen konnte sich die CGD nicht mehr so stark auf Refinanzierungen am Wholesale-Geldmarkt stützen und setzte im ersten Quartal 2010 ihren Notfallplan für die Liquiditätsbeschaffung in Kraft. Anschließend versuchte sie, a) alternative Finanzierungsquellen zu finden, vor allem mittels besicherter Refinanzierungen; b) den Pool anrechenbarer, für die EZB akzeptabler Sicherheiten zu vergrößern; c) strategisch unbedeutende Vermögenswerte zu veräußern und d) Anlegern und Gegenparteien ihre eigenen Kreditwürdigkeitsnachweise vorzulegen.

(12)

Im Rahmen des zwischen Portugal, der Kommission, der EZB und dem IWF vereinbarten Wirtschafts- und Finanzhilfeplans wurde die CGD gebeten, einen Finanzierungs- und Kapitalplan für den Zeitraum 2011-2015 vorzulegen, der dann vierteljährlich überprüft werden sollte. Die erste Fassung des Finanzierungs- und Kapitalplans wurde am 26. Juli 2011 übermittelt und wurde seither mehrmals geändert.

(13)

Was die Solvabilität betrifft, so entsprach die nach den Basel-II-Regeln berechnete harte Kernkapitalquote der CGD zum 31. Dezember 2011 9,48 %. Eines der Ziele des Finanzierungs- und Kapitalplans bestand darin, den Anforderungen des zwischen der portugiesischen Regierung auf der einen und dem IWF, der Kommission und der EZB auf der anderen Seite geschlossenen Memorandum of Understanding („MoU“) entsprechend bis zum 31. Dezember 2012 nach den Basel-II-Regeln eine harte Kernkapitalquote von 10 % zu erreichen. Nach einer Empfehlung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde („EBA“) wurde der Finanzierungs- und Kapitalplan hinsichtlich der Höhe des ab dem 30. Juni 2012 vorzuhaltenden Kapitals aktualisiert, damit der auf der Grundlage der im Besitz der Bank befindlichen öffentlichen Schuldtitel und Schuldtitel örtlicher Kommunen berechnete Kapitalbedarf („Puffer für öffentliche Schuldtitel“) eingehalten werden konnte. Ferner sollte damit auch der Kapitalbedarf befriedigt werden, der sich aus einem von der EBA durchgeführten Stresstest ergab („Anforderungen der EBA“).

(14)

Aus der Fassung des Finanzierungs- und Kapitalplans vom Mai 2012 und den Empfehlungen der EBA ergab sich, dass das Kapital der Bank um 1,650 Mrd. EUR erhöht werden musste.

2.3.   Die Beihilfemaßnahmen

(15)

Die von Portugal als Alleingesellschafterin der CGD durchgeführten Rekapitalisierungsmaßnahmen bestanden in

i)

der Zeichnung neu begebener Stammaktien, („die Kapitalerhöhung“) in Höhe von 750 Mio. EUR und

ii)

der Zeichnung von der CGD begebener, wandelbarer Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR, die für Solvabilitätszwecke nach den Anforderungen der EBA als hartes Kernkapital anrechenbar sind.

(16)

Eine detaillierte Beschreibung der Beihilfemaßnahmen ist in den Erwägungsgründen 12 bis 25 des Rettungsbeschlusses zu finden.

2.4.   Das förmliche Prüfverfahren bezüglich missbräuchlicher Verwendung von Beilhilfe

(17)

Wie in Erwägungsgrund 31 des Rettungsbeschlusses dargelegt, verpflichtete sich Portugal zur Sicherstellung dessen, dass die CGD als Gruppe einschränkende Verhaltensmaßregeln einhält. Diese Verhaltensmaßregeln ähnelten den Regeln, die für Banken gelten, die im Rahmen des Neuen Rekapitalisierungsplans für Kreditinstitute in Portugal rekapitalisiert worden sind (6). Sie beinhalteten unter anderem Folgendes:

—

ein Verbot von Dividenden;

—

ein Verbot von Kupon- und Zinszahlungen auf hybride Kapitalinstrumente und nachrangige Schuldtitel, die sich nicht im Besitz Portugals befinden und bei denen keine gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme derartiger Zahlungen besteht.

(18)

Am 28. September 2012 zahlte die CGDF, eine Tochtergesellschaft der CGD, ohne entsprechende Bewilligung der Kommission Dividenden in Höhe von 405 415 EUR auf unkündbare Vorzugsaktien ohne Nachbezugsrecht. Dieser Betrag entspricht 0,025 % des am 29. Juni 2012 zugeführten Kapitals.

(19)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die von der CGDF am 28. September 2012 vorgenommenen Dividendenzahlungen unter das Dividendenverbot fallen, das laut Rettungsbeschluss für die CGD galt. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass die Dividendenzahlungen eine missbräuchliche Verwendung der gewährten Rettungsbeihilfe darstellten.

3.   DIE UMSTRUKTURIERUNG DER CGD

(20)

Die CGD legte einen Umstrukturierungsplan mit den folgenden vier Hauptkomponenten vor:

—

Verringerung des Fremdkapitalanteils in der Bilanz der CGD-Gruppe mittels Veräußerung des Versicherungszweiges und verbleibender, strategisch unbedeutender Beteiligungen sowie mittels Abbau nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte;

—

Steigerung der operativen Effizienz;

—

Umstrukturierung der CGD-Unternehmen in Spanien;

—

Rückzahlung der wandelbaren Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums.

Verringerung des Fremdkapitalanteils

(21)

Die CGD hatte bereits vor der Kapitalerhöhung im Juni 2012 Anstrengungen der Verringerung des Fremdkapitalanteils an ihrer Bilanz unternommen. Zwischen Dezember 2010 und Juni 2012 verringerte die Bank ihre Bilanz um etwa 8,2 Mrd. EUR (Parameter der Rechnungslegung).

(22)

Der Umstrukturierungsplan führt weitere Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils auf. Er sieht die Veräußerung der Versicherungszweige, der Caixa Seguros, und anderer strategisch unbedeutender Beteiligungen sowie den Abbau nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte vor, um der CGD eine stärkere Konzentration auf ihr Kerngeschäft, das Retailgeschäft, zu ermöglichen und Mittel freizusetzen, die anschließend das Kernkapital der Bank stärken. Die CGD beabsichtigt eine weitere Verringerung des Fremdkapitalanteils an der Bilanz der Gruppe um [10-20] Mrd. EUR an nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten. Diese Maßnahme kommt einer — im Vergleich zur konsolidierten Bilanz vom Dezember 2012 (auf der Basis von Parametern der Rechnungslegung) — Senkung um [10-20] % gleich. Die Veräußerung des Versicherungsgeschäfts ist ein wichtiges Element des Vorhabens der Verringerung des Fremdkapitalanteils und trägt etwa […] Mrd. EUR (*3) zur geplanten Reduzierung bei. Der Verkauf der verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen wird [0-5] Mrd. EUR beitragen, während sich aus der Rückzahlung der Schulden der ehemaligen Banco Português de Negócios („BPN“) [0-5] Mrd. EUR und dem Auslaufen der nicht zum Kerngeschäft gehörenden Kredite in Spanien [0-5] Mrd. EUR ergeben werden. Ferner werden etwa zwei Drittel des nicht zum Kerngeschäft gehörenden Portfolios ([10-20] Mrd. EUR) bis Ende 2017 abgebaut werden, während der Abbau des verbleibenden Teils des nicht zum Kerngeschäft gehörenden Portfolios nach 2017 erfolgen wird.

(23)

Mit einem Marktanteil von 31 % bei den Lebensversicherungen bzw. von 26 % bei den Sachversicherungen im Dezember 2012 ist die Caixa Seguros Marktführerin in Portugal. Unternehmensbestandteile sind ferner ein Mehrspartenversicherungsunternehmen für das Lebens- und Sachversicherungsgeschäft sowie Spezialversicherungsunternehmen, insbesondere für Kranken- und Kraftfahrzeugversicherungen. Zum 31. Dezember 2012 stand die Caixa Seguros für 9,2 % des konsolidierten Reinvermögens der CGD. Sie erwirtschaftete einen den Aktionären der CGD zuordenbaren Nettoertrag von 89,7 Mio. EUR auf der Grundlage von Direktversicherungsprämien, die 2012 einen Umfang von 3 195 Mio. EUR erreichten.

(24)

Die CGD wird die Caixa Seguros umstrukturieren, um ihre Marktgängigkeit zu verbessern und den Veräußerungsprozess zu erleichtern. Die CGD kann […]. Der Veräußerungsprozess wird alle denkbaren Kombinationen erlauben, die zwischen […] variieren können. Der Umstrukturierungsplan der CGD geht davon aus, dass […].

(25)

Die CGD wird darüber hinaus bis zum […] sämtliche strategisch unbedeutenden Beteiligungen an börsennotierten portugiesischen Kapitalgesellschaften verkaufen und damit den Fremdkapitalanteil an ihrer Bilanz um weitere [200-250] Mio. EUR senken. Die CGD hat den größten Teil ihrer strategisch unbedeutenden Beteiligungen bereits veräußert und daraus Einnahmen in Höhe von etwa 450 Mio. EUR erzielt.

(26)

Die CGD plant ferner den schrittweisen Abbau eines Portfolios an Vermögenswerten, die aus Schuldtiteln der insolventen Banco Português de Negócios („BPN“) (7) stammen. Das Portfolio hat einen Nennwert von [0-5] Mrd. EUR und einen Nettoinventarwert von etwa [0-5] Mrd. EUR. Ausweislich der diesbezüglichen Rückzahlungsregelung wird der Wert des Reinvermögens bis Ende 2017 um [40-50] % auf [0-5] Mrd. EUR verringert werden.

(27)

Die CGD wird schließlich ein Portfolio nicht zum Kerngeschäft gehörender Kredite abbauen, die aus ihrem Retail- und Wholesalegeschäft in Spanien herrühren. Dieses Portfolio beläuft sich auf etwa [0-5] Mrd. EUR.

Operative Effizienz:

(28)

Die zweite Hauptkomponente im Umstrukturierungsplan ist die Steigerung der operativen Effizienz der Bank. Die CGD hat 2011 und 2012 bereits Maßnahmen zur Optimierung ihrer Kostenbasis getroffen und sowohl die Arbeitskosten als auch die Verkaufs-, Gemein- und Verwaltungskosten ihrer inländischen Betriebe gegenüber den Finanzdaten vor der Krise gesenkt.

(29)

Die CGD wird diese Optimierungsanstrengungen durch eine weitere Senkung der Betriebskosten während des Umstrukturierungszeitraums fortsetzen. Eine Verringerung des Personalbestands der Bank und eine Neuverhandlung extern vergebener Dienstleistungen sind die wichtigsten Instrumente zur Erzielung weiterer Einsparungen. Laut Umstrukturierungsplan wird die CGD ihre Arbeitskosten während des Umstrukturierungszeitraums weiter senken. Angestrebt wird eine Verringerung um [5-10] %, wobei die prognostizierten Arbeitskosten ab Dezember 2013 [500-550] Mio. EUR und ab Dezember 2017 [450-500] Mio. EUR betragen werden. Was den Personalbestand betrifft, so wird die Mitarbeiterzahl in Portugal um [5-10] % reduziert werden. Während im Dezember 2012 9 401 Angestellte im inländischen Retailgeschäft arbeiteten, soll diese Zahl nach den Plänen der CGD zum Dezember 2017 auf [8 500 - 9 000] zurückgehen.

(30)

Die Steigerung der operativen Effizienz der CGD wird darüber hinaus durch eine Optimierung des Niederlassungsnetzes erreicht werden. Dabei soll das inländische Niederlassungsnetz um [5-10] % von 840 Niederlassungen im Juni 2012 auf [750-800] bis […] ausgedünnt werden. Die zwischen Juni 2012 und […] erfolgende Schließung von [70-80] Niederlassungen bildet Bestandteil eines regelmäßig wiederholten Optimierungsprozesses zur Neubewertung und Rationalisierung des Wirkungsradius der CGD im inländischen Retailgeschäft, von dem man jährliche Einsparungen von [0-5] Mio. EUR erwartet. 58 Niederlassungen wurden bereits geschlossen oder befinden sich derzeit im Schließungsverfahren. Die verbleibenden [10-20] Niederlassungen werden bis […] geschlossen.

(31)

Die operative Effizienz der CGD wird schließlich auch durch eine Steigerung der Einnahmen aus Dienstleistungen und Provisionen verbessert werden. Diese Einnahmen trugen 2012 etwa 25 % zum gesamten Nettobetriebsertrag bei, während der entsprechende Anteil im portugiesischen Bankensektor durchschnittlich 29 % betrug. Die CGD wird eine neue Gebührenstruktur einführen, um ihre Einnahmequellen besser an die anderer Institute ihrer Art anzugleichen.

Umstrukturierung der spanischen Betriebe

(32)

Die dritte Hauptkomponente des Umstrukturierungsplans betrifft die Umstrukturierung der Bankgeschäfte in Spanien. Während die internationalen Geschäftsbetriebe der CGD derzeit wesentlich bessere Leistungen erbringen als das Inlandsgeschäft und wichtige Beiträge zur Gesamtleistung der Bank erbringen, erwirtschaften die Bankbetriebe der CGD in Spanien Verluste. Die CGD begann ihr Retailgeschäft in Spanien 1991 mit dem Erwerb der Banco de Extremadura und der Chase Manhattan España, dem 1995 der Kauf der Banco Simeón folgte Diese Aktivitäten im Retailgeschäft werden derzeit in Spanien in Form einer Tochtergesellschaft der CGD mit dem Namen Banco Caixa Geral („BCG“) betrieben. Im Jahr 2007 nahm die CGD auch Aktivitäten im Wholesalegeschäft auf. Sie fanden in einer Niederlassung statt, die die CGD in Spanien eingerichtet hatte und die sich auf Immobilienprojekte, die zugehörige Projektfinanzierung und Konsortialkredite konzentrierte. Während es im Retailgeschäft der CGD im letzten Jahrzehnt kaum gelang, eine Kostendeckung zu erreichen, war die Lage im Wholesalebereich sogar noch schlechter. Das kurz vor der Finanzkrise aufgenommene Wholesalegeschäft weist eine äußerst ernüchternde Erfolgsbilanz auf und brachte innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erhebliche Verluste ein, die sich bis zum Dezember 2012 auf etwa 250 Mio. EUR beliefen. Das Wholesalegeschäft wird vollständig eingestellt und […].

(33)

Nichtsdestotrotz betrachtet die CGD Spanien als Schlüsselmarkt, in dem sie, insbesondere zur Unterstützung des Ausfuhrgeschäfts kleiner und mittlerer portugiesischer Unternehmen („KMU“) präsent bleiben will. Das Retailgeschäft in Spanien wird daher fortgeführt werden, wenn auch in wesentlich kleinerem Maßstab. Um das Unternehmen wieder in die Gewinnzone zu führen, wird die Anzahl der Niederlassungen um [47-52] % von 209 Niederlassungen im Juni 2012 auf [100-110] Niederlassungen ab […] verringert. Der Personalbestand der Betriebe in Spanien wird um [46-49] % von 974 Mitarbeitern im Juni 2012 auf [500-523] Mitarbeiter ab […] gesenkt.

(34)

Was die geografische Reichweite betrifft, so wird die BCG ihre Tätigkeiten im Retailgeschäft auf die Regionen Galicia, Castilla y León, Asturias und Extremadura konzentrieren und in den wichtigsten Zentren für den grenzübergreifenden Handel, Madrid und Catalunya, in begrenztem Umfang vertreten sein. Mit [0-5] Niederlassungen pro Region wird sie in den Gebieten, in denen relevante, grenzübergreifende Beziehungen bestehen und die für die spanischen Betriebe maßgebliche Finanzquellen darstellen, nämlich País Vasco, Andalucía, Aragón und Valencia, in einem sehr beschränkten Umfang präsent sein.

Rückzahlung der wandelbaren Instrumente

(35)

Mit der vierten Hauptkomponente des Umstrukturierungsplans, der Rückzahlung der 900 Mio. EUR an wandelbaren Instrumenten im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums, wird eine Senkung der durchschnittlichen Finanzierungskosten der CGD angestrebt. Die Verringerung des Fremdkapitalanteils an der Bilanz und die Steigerung der operativen Ertragskraft sollte die CGD in die Lage versetzen, die wandelbaren Instrumente zu tilgen. Insbesondere durch die Veräußerung des Versicherungszweiges sollten aufsichtsrechtliche Eigenmittel freigesetzt und somit eine vorzeitige Rückzahlung ermöglicht werden.

(36)

Zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Zielsetzungen der Senkung der durchschnittlichen Finanzierungskosten auf der einen und der Aufrechterhaltung eines ausreichenden Kapitalpuffers auf der anderen Seite wird im Umstrukturierungsplan festgelegt, dass die CGD im Geschäftsjahr 2014 [50-60] % ihres Überschusskapitals (d. h. des Kapitals, das über die nach europäischen und portugiesischen Rechtsvorschriften geltenden Mindestkapitalanforderungen (einschließlich der Anforderungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgeht) zur Rückzahlung wandelbarer Instrumente verwenden wird. Im Geschäftsjahr 2015 und bei Bedarf in den folgenden Jahren wird die CGD [90-100] % ihres Überschusskapitals zur Rückzahlung wandelbarer Instrumente einsetzen.

(37)

Tabelle 2 enthält eine Darstellung der wichtigsten, im Umstrukturierungsplan für die CGD enthaltenen Finanzprognosen auf der Grundlage von Parametern der Rechnungslegung:

Tabelle 2

Die wichtigsten Finanzkennzahlen der CGD 2011-2017

G&V

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Entwicklung 2012-2017 (%)

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Gewinn vor Steuern

–90

– 545

– 303

– 367

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

[…]

[…]

Aufwand-Ertrag-Verh.

57  %

54  %

52  %

52  %

[70-80] %

[60-70] %

[60-70] %

[60-70] %

[40-50] %

[40-50] %

[40-50] %

[40-50] %

[40-50] %

[40-50] %

– [20-30]

– [20-30]

Angestellte

17 502

23 205

17 296

23 028

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[0-5]

– [20-30]

Niederlassungen

1 344

1 344

1 293

1 293

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

– [0-5]

– [0-5]

Eigenkapitalrendite

–2,5  %

–7,4  %

–5,5  %

–6,3  %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…]

[…]


Bilanz

2011

2012

2015

2017

Entwicklung 2012-2017 (%)

Aktiva

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Darlehen an Kund. (netto)

78 248

75 095

3 153

74 713

71 338

3 375

[70 000 -75 000 ]

[65 000 -70 000 ]

[1 500 -2 000 ]

[70 000 -75 000 ]

[70 000 -75 000 ]

[1 000 -1 500 ]

– [0-5] %

– [0-5]

– [60-70]

Notleidende Kredite

4 800

4 727

72

6 551

6 427

124

[10 000 -15 000 ]

[9 500 -10 000 ]

[400-450]

[10 000 -15 000 ]

[10 000 -15 000 ]

[500-550]

[60-70] %

[60-70]

[300-350]

Aktiva insgesamt

120 642

103 262

17 380

116 857

100 333

16 523

[100 000 -150 000 ]

[95 000 -100 000 ]

[8 500 -9 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[5 000 -10 000 ]

– [5-10] %

[0-5]

– [60-70]

Risikogewicht. Aktiva

69 021

66 207

2 813

68 315

65 963

2 352

[65 000 -70 000 ]

[60 000 -65 000 ]

[1 000 -1 500 ]

[65 000 -70 000 ]

[65 000 -70 000 ]

[1 000 -1 500 ]

[0-5] %

[0-5]

– [50-60]


Passiva

2011

2012

2015

2017

Entwicklung 2012-2017 (%)

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Zentralbanken

9 013

9 013

0

10 300

10 300

0

[5 000 -10 000 ]

[5 000 -10 000 ]

[0-5] %

[2 000 -2 500 ]

[2 000 -2 500 ]

[0-5] %

– [70-80] %

– [70-80]

–

Verbindlichkei. g. Kunden

70 587

64 030

6 557

71 404

65 545

5 859

[70 000 -75 000 ]

[65 000 -70 000 ]

[3 500 -4 000 ]

[75 000 -80 000 ]

[70 000 -75 000 ]

[1 500 -2 000 ]

[5-10] %

[10-20]

– [70-80]

Verbindlichk. insgesamt

120 642

114 085

6 557

116 857

110 997

5 859

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[3 500 -4 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[1 500 -2 000 ]

– [5-10] %

– [0-5]

– [70-80]

LTD

122  %

117  %

n.a.

114  %

109  %

n.a.

[100-150] %

[100-150] %

n.a.

[90-100] %

[90-100] %

n.a.

– [10-20] %

– [10-20]

 

EBA CT1

n.a.

n.a.

n.a.

9,5  %

9,6  %

9,5  %

[5-10] %

[10-20] %

[5-10] %

[10-20] %

[10-20] %

[5-10] %

[10-20] %

[10-20]

[0-5]

4.   STANDPUNKT DER PORTUGIESISCHEN BEHÖRDEN

4.1.   Der Standpunkt der portugiesischen Behörden zum Umstrukturierungsplan

(38)

Die portugiesischen Behörden betrachten die Kapitalerhöhung insbesondere angesichts der aktuellen Marktlage und in Anbetracht der Tatsache, dass die Kapitalerhöhung gleichzeitig mit der Zeichnung der wandelbaren Instrumente erfolgte, als staatliche Beihilfe.

(39)

Die portugiesischen Behörden erkennen an, dass die Zeichnung der wandelbaren Instrumente in Anbetracht der Tatsache, dass die Bedingungen für ihre Zeichnungen an die Bedingungen angepasst wurden, die für den staatliche Beihilfe darstellenden neuen Rekapitalisierungsplan (8) vorgesehen waren, staatliche Beihilfe darstellt.

(40)

Die portugiesischen Behörden machen geltend, dass die CGD für das portugiesische Finanzsystem systemrelevant ist und dass Maßnahmen getroffen werden mussten, um das Kapital der CGD an den in der Bewertung der portugiesischen Zentralbank (Banco de Portugal („BdP“)) und der Troika festgestellten Kapitalbedarf anzupassen. Sie machen ferner geltend, dass die allgemeinen Bedingungen für die Beihilfemaßnahmen zusammen mit den in den Verpflichtungen zur Umstrukturierung der CGD festgelegten allgemeinen Bedingungen ausreichende Vorkehrungen gegen mögliche missbräuchliche Verwendungen und Wettbewerbsverfälschungen enthalten.

4.2.   Der Standpunkt der portugiesischen Behörden zu dem Verfahren bezüglich der missbräuchlichen Beihilfeverwendung

(41)

Die portugiesischen Behörden sind der Auffassung, dass die an die Inhaber der unkündbaren Vorzugsaktien ohne Nachbezugsrecht vorgenommenen Zahlungen keine Dividenden seien, sondern Kuponzahlungen, die gezahlt werden dürfen, wenn eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung vorliegt.

(42)

Die portugiesischen Behörden erklären, dass nach den zugrunde liegenden Bestimmungen der unkündbaren Vorzugsaktien ohne Nachbezugsrecht eine nicht erfolgende Dividendenzahlungen die Bank daran hindern würde, vor der vierten aufeinanderfolgenden Zahlung nach dem Dividendenzahlungstermin, an dem eine Dividende in voller Höhe geleistet wird, gleich- oder nachrangige Obligationen zurückzukaufen oder zu tilgen. Die portugiesischen Behörden sind der Auffassung, dass der Rückkauf der wandelbaren Instrumente, für die sie eine ausdrückliche Zusage der CGD erhielten, einen Rückkauf gleichrangiger oder nachrangiger Obligationen darstellt.

(43)

Die portugiesischen Behörden bestätigten, dass sie in die Zahlung von Dividenden einwilligten, da sie annahmen, dass eine nicht erfolgende Zahlung die CGD daran gehindert hätte, die wandelbaren Instrumente innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückzukaufen. Sie nahmen ferner an, dass in dem Fall, dass während des Fünfjahreszeitraums der öffentlichen Investitionen keine Dividenden gezahlt worden wären, die CGD überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, wandelbare Instrumente ohne Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zurückzukaufen. Aus der Sicht Portugals war eine solche Verzögerung nicht mit der übergeordneten Verpflichtung zur Minimierung von Höhe und Dauer der staatlichen Beihilfe an die CGD vereinbar. Dementsprechend sind die portugiesischen Behörden der Auffassung, dass die Dividendenzahlung aufgrund dieser Umstände de facto gesetzlich verbindlich wurde.

4.3.   Verpflichtungen der portugiesischen Behörden

(44)

Die portugiesischen Behörden übernahmen eine Reihe von Verpflichtungen bezüglich der Durchführung des Umstrukturierungsplans („Verpflichtungen“), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

(45)

Um sicherzustellen, dass die verschiedenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden, sagen die portugiesischen Behörden darüber hinaus zu, einen Überwachungstreuhänder („der Überwachungstreuhänder“) zu bestellen, der sämtliche von den portugiesischen Behörden und der CGD der Kommission gegenüber eingegangenen Verpflichtungen überwachen soll.

5.   WÜRDIGUNG

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(46)

Laut Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(47)

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird, müssen folgende Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt ein: a) Die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln finanziert sein; b) sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, der geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Güter zu begünstigen; c) sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und das Potenzial zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten haben.

(48)

Die Kommission stellte aus den in den Erwägungsgründen 33 bis 42 des Rettungsbeschlusses dargelegten Gründen bereits fest, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Die aus der Zeichnung neuer Stammaktien in Höhe von 750 Mio. EUR und der Zeichnung wandelbarer Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR bestehenden Rekapitalisierungsmaßnahmen wurden von Portugal bereitgestellt und beinhalten folglich staatliche Mittel. Die Maßnahmen verschafften der CGD einen Vorteil, indem sie ihr eine Erhöhung ihres Kapitals zu günstigeren Bedingungen, als auf dem Markt zu finden waren, ermöglichten. Die CGD ist eine international tätige Bank, die mit anderen Banken in Portugal und in anderen Ländern im Wettbewerb steht. Der ihr gewährte Vorteil kann daher den Handel innerhalb der Union beeinträchtigten und den Wettbewerb verfälschen.

5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(49)

Was die Vereinbarkeit der der CGD gewährten Beihilfe betrifft, so muss die Kommission zuerst beurteilen, ob die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beurteilt werden kann, d. h., ob die Beihilfe eine beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Portugals behebt. Anschließend muss die Kommission unter Anwendung dieser Rechtsgrundlage beurteilen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang mit dem Binnenmarkt stehen.

5.2.1.   Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe

(50)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt die Kommission, festzustellen, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn sie „der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient.

(51)

Bezüglich des portugiesischen Wirtschaftslebens wurde das Vorliegen einer beträchtlichen Störung in verschiedenen, von der Kommission erteilten Bewilligungen für die von den portugiesischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise getroffenen Maßnahmen bestätigt. Insbesondere erkannte die Kommission in ihrer letzten Genehmigung der Verlängerung des portugiesischen Rekapitalisierungsplans (9) an, dass eine andauernde Gefahr einer beträchtlichen Störung des portugiesischen Wirtschaftslebens bestünde und dass die staatliche Unterstützung von Banken zur Behebung dieser Störung geeignet sei. Die Kommission stellt fest, dass das portugiesische Bankensystem zu der Zeit, als die Beihilfemaßnahmen gewährt wurden, aufgrund des Umstandes, dass einige der portugiesischen Banken durch einen hohen Fremdfinanzierungsgrad und hohe Kredit/Einlagen-Verhältnisse gekennzeichnet waren und eine zunehmende Quote notleidender Kredite zu bewältigen hatten, schweren Störungen ausgesetzt war. Die Kommission stellt ferner fest, dass Portugal von Mitgliedstaaten des Euroraums Finanzhilfe erhält, von der ein Teil zur Unterstützung portugiesischer Banken vorgesehen (10) ist.

(52)

In Anbetracht der Systemrelevanz der CGD — bei der es sich um eine führende Bank in Portugal handelt — und angesichts der Bedeutung ihrer Kreditvergabetätigkeiten für das portugiesische Wirtschaftsleben akzeptiert die Kommission, dass das Versagen der Bank bei der Erfüllung verschärfter Kapitalanforderungen ernsthafte Folgen für das portugiesische Wirtschaftsleben mit sich gebracht hätte.

(53)

Angesichts der aktuellen Lage der portugiesischen Wirtschaft und in Anbetracht dessen, dass den Banken in weiten Teilen der Zugang zu den internationalen Märkten und den Wholesale-Geldmärkten fehlt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung staatlicher Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind.

5.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Umstrukturierungs- und der Verlängerungsmitteilung

(54)

Alle als staatliche Beihilfe eingestuften Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der CGD gewährt. In der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (Umstrukturierungsmitteilung) (11) werden die Regeln für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfe für Finanzinstitute in der derzeitigen Krise festgelegt. Gemäß Umstrukturierungsmitteilung muss die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Zusammenhang mit der derzeitigen Finanzkrise folgende Voraussetzungen erfüllen, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein: Sie muss (i) zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führen; sie muss (ii) einen ausreichenden Eigenbeitrag des Empfängers (Lastenverteilung) beinhalten und sicherstellen, dass staatliche Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt wird; und (iii) muss sie ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen umfassen.

(55)

Unbeschadet der in der Umstrukturierungsmitteilung festgelegten Anforderungen wird in Randnummer 14 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („die Verlängerungsmitteilung von 2011“) (12) im Einzelnen festgestellt, dass die Kommission „eine unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit erfolgende Prüfung der langfristigen Rentabilität von Banken vornehmen und dabei Hinweise darauf, dass Banken auch ohne eine umfangreiche Umstrukturierung langfristig betrachtet rentabel sind, umfassend berücksichtigen [wird], insbesondere dann, wenn die Kapitalknappheit im Wesentlichen auf ein erschüttertes Vertrauen in Staatsanleihen zurückzuführen ist, wenn die Kapitalzuführung des Staates lediglich die Verluste deckt, die ansonsten rentablen Banken aufgrund der Neubewertung von Staatsanleihen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entstehen, und wenn die Prüfung ergibt, dass die betreffenden Banken beim Kauf der Staatsanleihen kein übermäßiges Risiko eingegangen sind“.

(56)

Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass der Kapitalbedarf der CGD ganz erheblich durch die Vertrauenskrise beeinflusst wurde, die hinsichtlich öffentlicher Schuldtitel Portugals herrschte. Dieser Kapitalbedarf wurde zwar nicht unmittelbar durch die Auswirkungen der Bewertung der Staatsanleihen zu aktuellen Marktpreisen ausgelöst, hinsichtlich der zugrunde liegenden Ursache bestanden aber Parallelen, denn die EBA verlangte von den Banken die Einrichtung eines Kapitalpuffers, der den in der Bilanz ausgewiesenen Staatsanleihen entsprechen musste (der sogenannte „Puffer für öffentliche Schuldtitel“), und verschärfte infolgedessen ihre Kapitalanforderungen.

(57)

Betrachtet man den von der EBA festgestellten Kapitalpufferbedarf von insgesamt 1 650 Mio. EUR, der zu dem Bedarf an staatlicher Beihilfe in gleicher Höhe führte, so sind 1 073 Mio. EUR (65 %) auf die Exponierung durch portugiesische öffentliche Schuldtitel zurückzuführen. Die Prüfung der Kommission ergab ferner, dass die CGD mit dem Erwerb öffentlicher Schuldtitel kein übermäßiges Risiko einging. Das Portfolio an öffentlichen Schuldtiteln wurde mittels „Carry-Trade“ Transaktionen erworben (finanziert durch einjährige Mittel der EZB). Derartige Transaktionen könnten zwar unter bestimmten Umständen als überdurchschnittlich hohe Risikoübernahme betrachtet werden, in diesem Fall jedoch stellten die erworbenen Schuldtitel anrechenbare Sicherheiten dar und die maßgeblichen Notierungen lagen weit über der Bonitätsbeurteilung „Investment Grade“ (AA– für Portugal).

(58)

Aus diesen Gründen wird die Kommission eine unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit erfolgende Prüfung nach Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung von 2011 durchführen.

Wiederherstellung der Rentabilität

(59)

Wie die Kommission in ihrer Umstrukturierungsmitteilung darlegt, muss der betroffene Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des Begünstigten ohne staatliche Beihilfe innerhalb einer angemessenen Frist, höchstens aber innerhalb von fünf Jahren, hergestellt werden wird. Langfristige Rentabilität ist dann erreicht, wenn eine Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Wettbewerb auf dem Markt zu bestehen. Damit einer Bank dies gelingt, muss sie alle Kosten decken können und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften, und zwar unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils. Die Wiederherstellung der Rentabilität sollte sich überwiegend aus internen Maßnahmen ergeben und auf einem glaubwürdigen Umstrukturierungsplan beruhen.

(60)

Portugal legte einen Umstrukturierungsplan für die CGD vor, der einen fünfjährigen Zeithorizont bis 2017 umfasst und für das Ende des Umstrukturierungszeitraums die Wiederherstellung der Rentabilität ausweist.

(61)

In Randnummer 10 der Umstrukturierungsmitteilung wird verlangt, dass die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen die Schwächen der begünstigten Bank beheben. Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass der Umstrukturierungsplan die wichtigsten Schwachstellen der CGD anspricht, nämlich die insgesamt niedrige Ertragskraft ihres inländischen Bankbetriebs, der 80 % ihrer Aktivitäten darstellt. Die schwachen Ergebnisse der Inlandsaktivitäten der CGD können nur zum Teil durch die positive Leistung des internationalen Geschäfts der CGD ausgeglichen werden, obgleich sich diese Geschäftstätigkeiten in der Vergangenheit wie auch in der Gegenwart im Durchschnitt durch positive Renditen auf das eingesetzte Kapital (ROCE) auszeichneten. Im Jahr 2012 beispielsweise erzielten die Banktätigkeiten in Angola eine Rendite auf das eingesetzte Kapital (ROCE) von [50-60] %, die in Mosambik eine ROCE von [20-30] %, in Südafrika von [20-30] % und in Macau von [20-30] %. Im Vergleich dazu erbrachten die Banktätigkeiten der CGD in Portugal 2012 eine Rendite auf das eingesetzte Kapital von –[10-20] %. Da die internationalen Tätigkeiten einen positiven Beitrag zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage der CGD-Gruppe leisten, aber nur einen kleinen Teil der Tätigkeiten darstellen, legt der Umstrukturierungsplan den Schwerpunkt auf die die Erhöhung der Ertragskraft der inländischen Bankbetriebe.

(62)

Die Kommission nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die CGD bereits vor dem Empfang staatlicher Beihilfe Maßnahmen zur Senkung ihrer Arbeits- und Verwaltungskosten getroffen hatte. Die derzeitige gesamtwirtschaftliche Lage und die Aussichten für den inländischen Bankenmarkt erforderten jedoch einen resoluteren Ansatz, wie er sich beispielsweise in dem im Umstrukturierungsplan dargelegten Optimierungsanstrengungen findet. Die angestrebte Senkung des Personalbestands der Bank, in deren Rahmen die Anzahl der im Bankenbereich in Portugal beschäftigen Mitarbeiter im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums von 9 401 auf [8 500-9 000] vermindert und somit eine prognostizierte Senkung der Arbeitskosten um [5-10] % erzielt werden soll, ist ein angemessenes Mittel zur Erreichung der erforderlichen Einsparungen. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass auch das Budget für Verwaltungskosten erheblich gekürzt werden wird.

(63)

Aus der von der Kommission vorgenommenen Analyse des Niederlassungsnetzes der CGD ging anfänglich hervor, dass der Umgang mit Niederlassungen, deren Leistungen eindeutig zu gering waren, verbesserungswürdig war. Das von der CGD nunmehr eingerichtete Verfahren regelmäßiger Neubewertungen ist ein angemessener Ansatz zur Leistungsüberwachung des auf das Retailgeschäft ausgerichteten Netzes, damit die Bank ihren inländischen Wirkungsradius bei Bedarf anpassen kann. Im Umstrukturierungsplan kündigt die CGD an, dass sie ihr inländisches Niederlassungsnetz um [5-10] % ausdünnen wird, indem sie [70-80] ihrer 840 Niederlassungen schließt. Aus Sicht der Kommission wird die Präsenz der CGD auf dem Inlandsmarkt mit der angestrebten Verkleinerung angemessen an die Marktbedürfnisse angepasst, gleichzeitig aber für die Kunden ein ausreichendes Dienstleistungsniveau aufrechterhalten.

(64)

Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Steigerung der operativen Effizienz der CGD auch durch eine Erhöhung der Einnahmen aus Dienstleistungen und Provisionen erreicht werden soll, die sich auf die Einführung neuer Gebührenstrukturen stützen wird. In Anbetracht dessen, dass einerseits der Anteil der Provisionen an der Gewinn- und Verlustrechnung der CGD im Vergleich zum Durchschnitt des portugiesischen Bankensektors recht gering ist und andererseits die Bank die volle Kontrolle über die jeweils geltenden Gebührenstrukturen hat, erscheint diese Erhöhung der Einnahmen aus Dienstleistungen und Provisionen gerechtfertigt zu sein.

(65)

Hinsichtlich der Verringerung des Fremdkapitalanteils in der Bilanz merkt die Kommission an, dass der Umstrukturierungsplan ausgewogen ist und die Auslösung nachteiliger Auswirkungen auf die wirtschaftliche Erholung Portugals sorgfältig vermeidet, obgleich sich die Umstrukturierungsmaßnahmen in der Summe auf [10-20] Mrd. EUR belaufen. Dies entspricht einer Bilanzkürzung um [10-20] %. Hätte die CGD als größte Bank Portugals einfach ihr Kreditbudget beschnitten, hätte dies zu einer Kreditverknappung führen und der Realwirtschaft schaden können. Dieses Resultat wurde dadurch vermieden, dass die wichtigsten Ausgangspunkte für die Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils nicht mit der Kreditmenge zusammenhängen, die der portugiesischen Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden kann. Durch die Veräußerung des Versicherungsgeschäfts, den Verkauf verbleibender, strategisch unbedeutender Beteiligungen, die Rückzahlung der Schulden bei der ehemaligen BPN und das Auslaufen der nicht zum Kerngeschäft gehörenden Kredite in Spanien wird die Fähigkeit der CGD zur Kreditvergabe nicht beeinträchtigt. Die Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils sind sinnvoll ausgerichtet, da sie der CGD ermöglichen, sich auf ihre Kerntätigkeiten im Retailgeschäft zu konzentrieren. Sie setzen Mittel frei, die das Kernkapital der Bank stärken, gleichzeitig aber die möglichen nachteiligen Auswirkungen einer Verringerung des Fremdkapitalanteils auf die portugiesische Wirtschaft vermeiden.

(66)

Zugleich nimmt die Kommission die Verpflichtung der CGD gegenüber der portugiesischen Regierung zur Kenntnis, pro Jahr 30 Mio. EUR einem Fonds zuzuweisen, der seinerseits in Kapitalbeteiligungen an KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung investieren wird. Auf diese Weise sollen der Realwirtschaft in Portugal Finanzierungsmöglichkeiten gesichert werden. Diese Investitionen werden nicht den Erwerb von Kapitalbeteiligung an Konkurrenzunternehmen beinhalten. Die Kommission ist darüber hinaus der Auffassung, dass sie keine wettbewerbsverzerrenden Tätigkeiten im Sinne der Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung darstellen. In dieser Verpflichtung ist nichts enthalten, aus dem ein zusätzlicher Vorteil für die CGD entstehen könnte. Aus diesem Grund muss die Kommission im vorliegenden Beschluss den Status dieser Verpflichtung nicht weiter berücksichtigen.

(67)

Was die Veräußerung der Versicherungsaktivitäten der CGD betrifft, so ist zur Erhöhung ihrer Vermarktbarkeit eine Umstrukturierung der Caixa Seguros erforderlich. Dies geht auch aus dem Umstrukturierungsplan der CGD hervor. Die CGD hat einen zielführenden Ansatz zur Erreichung eines Verkaufs der Caixa Seguros während des Umstrukturierungszeitraums vorgeschlagen.

(68)

Die Kehrtwende im Bankbetrieb der CGD in Spanien bildet einen wichtigen Baustein im Plan der CGD zur Erreichung einer insgesamt positiven Ertragskraft innerhalb eines kurzen Zeitraums. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das operative Geschäft in Spanien bereits seit einiger Zeit unrentabel war und auch schon vor Beginn der Finanzkrise negative Beiträge leistete, erfordert die Bewältigung dieses Problems eine entschiedene Herangehensweise.

(69)

Im Umstrukturierungsplan legte die CGD ihre bevorzugte Option der Beendigung des Wholesalegeschäfts in Spanien und der Umstrukturierung und Fortführung des Retailgeschäfts in kleinerem Maßstab dar. Sie beschrieb ferner mehrere Alternativen, nämlich eine vollständige Schließung des Betriebs unter Veräußerung des Geschäfts mittels Verkauf oder Tausch von Vermögenswerten (Asset Swap), schrittweises Auslaufenlassen des Geschäfts oder die Suche nach einem Partner für ein Gemeinschaftsunternehmen. Alle diese Alternativen wiesen jedoch jeweils bestimmte Nachteile auf. Auch war zu erwarten, dass sie zu Kapitalverlusten erheblichen Umfangs führen würden. Die CGD gelangte daher zu dem Schluss, dass die Umstrukturierung des spanischen Geschäftsbetriebs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die beste Wahl ist.

(70)

Die Kommission schätzt, dass sich die Umstrukturierung des spanischen Geschäftsbetriebs im derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Kontext als schwieriges Vorhaben erweisen wird, erkennt aber zugleich an, dass die Alternativen kostspieliger sein könnten. Die Kommission nimmt als positive Entwicklung zur Kenntnis, dass die Aktivitäten im Wholesalegeschäft eingestellt worden sind, dass die BCG auf jeden Fall ein umfangreiches Portfolio an nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten ihrer spanischen Geschäftsbetriebe abbauen wird, dass sie ihren Wirkungsradius in Spanien erheblich, nämlich um nahezu [50-60] %, verkleinern wird und dass sie Möglichkeiten zur Kosteneinsparung mittels Nutzung in der Gruppe verfügbarer Dienstleistungen prüfen wird.

(71)

Aus der Sicht der Kommission ist es jedoch erforderlich, noch mehr Gewicht auf das Ziel einer möglichst baldigen Wende im Geschäftsbetrieb in Spanien zu legen. Aus diesem Grund erachtet die Kommission die Verpflichtung Portugals, dass die BCG entweder bis zum […] die in Abschnitt 4.2.7.3.1.5 der im Anhang aufgeführten Verpflichtungen festgelegten Schlüsselindikatoren für Leistung im Hinblick auf die maßgeblichen Schwellenwerte für die Arbeits- und Verwaltungskosten, das Verhältnis zwischen Kosten und Ertrag, Refinanzierungen, Einlagen, neue Kredite, die Nettomarge und notleidende Kredite erfüllt oder, wenn sie diese Indikatoren nicht erreicht, das neue Geschäft in Spanien einstellt und sämtliche Aktivitäten in Spanien abbaut, als wesentlich. In Anbetracht dieser Sicherheitsmaßnahmen und des Mangels kurzfristig verfügbarer Alternativen akzeptiert die Kommission den Plan zur Erzielung einer Kehrtwende im Retailgeschäft in Spanien als Baustein des Umstrukturierungsplans der CGD.

(72)

Die Kommission betrachtet den Umstrukturierungsplan der CGD darüber hinaus auch dann als glaubwürdig, wenn die derzeitige schwierige Lage Portugals länger andauern sollte als im Basisszenario angenommen. Die CGD sagt einen weiteren Anstieg der gefährdeten Kredite im Laufe des Umstrukturierungszeitraums von einem bereits hohen Niveau von 12 % auf [10-20] % Ende 2017 voraus. Die Bank prognostiziert ferner eine Erhöhung der Rückstellungen für gefährdete Kredite auf [50-60] %. Eine solche Deckungsquote kann als der Quote anderer portugiesischer Banken, die kein staatliches Kapital erhielten, entsprechend erachtet werden. Hierzu zählen beispielsweise Banco Espirito Santo oder Banco Santander Totta. Die Deckungsquote der CGD ist in Anbetracht der Tatsache zu beurteilen, dass die Bank in Portugal traditionell eins starkes Standbein als Anbieter von Hypothekarkrediten hat und daher in ihrem Kreditportfolio einen großen Anteil von Hypothekarkrediten mit einer durchschnittlichen Beleihungsquote von etwa [70-80] % führt. Berücksichtigt man diese Faktoren, erscheint eine Deckung gefährdeter Kredite von [50-60] % als Absicherung für zukünftige, im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums eintretende Verluste der CGD angemessen.

(73)

Zum Schluss merkt die Kommission an, dass alle im Umstrukturierungsplan dargelegten Maßnahmen auf die Wiederherstellung der Rentabilität der CGD und die Erzielung einer zufriedenstellenden Ertragskraft ausgerichtet sind. Dies lässt sich an der für den 31. Dezember 2017 angestrebten Eigenkapitalrendite von [5-10] % für die Banktätigkeiten der CGD in Portugal sowie der Eigenkapitalrendite von [5-10] %, die ab 31. Dezember 2017 für die konsolidierten Ergebnisse sämtlicher Aktivitäten der CGD-Gruppe erreicht werden soll, ablesen.

Auf das erforderliche Minimum begrenzte Beihilfe, Eigenbeitrag und Lastenverteilung

(74)

Die Umstrukturierungsmitteilung enthält die Aussage, dass zur Begrenzung der Beihilfe auf ein Minimum und zur Bewältigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und moralischer Risiken ein angemessener Beitrag des Begünstigten erforderlich ist. Zu diesem Zweck sieht sie vor, dass (i) sowohl die Umstrukturierungskosten als auch die Höhe der Hilfe zu begrenzen sind und dass (ii) ein signifikanter Eigenbetrag erforderlich ist.

(75)

Der Umstrukturierungsplan der CGD enthält keine Elemente, die darauf schließen lassen, dass die Beihilfe die zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderlichen Mittel übersteigt. Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, wurde der zu deckende Fehlbetrag beim Kapital auf der Grundlage des zwischen der portugiesischen Regierung auf der einen und dem IWF, der EZB und der Kommission auf der anderen Seite vereinbarten Memorandum of Understanding bestimmt.

(76)

Laut Randnummer 34 der Umstrukturierungsmitteilung ist eine angemessene Vergütung für staatliche Unterstützungsmaßnahmen eines der besten Mittel, um Wettbewerbsverzerrungen zu beschränken. In diesem Zusammenhang merkt die Kommission an, dass das in Form von wandelbaren Instrumenten bereitgestellte Kapital gemäß den Leitlinien der Kommission und der EZB (13) angemessen vergütet wird. Die Vergütung der wandelbaren Instrumente beginnt mit einem Anfangszins von 8,5 % für das erste Jahr und wird im Zeitverlauf schrittweise erhöht, um schließlich zu einem durchschnittlichen jährlichen Vergütungssatz von 9,2 % über den Investitionszeitraum zu führen. Dieser Mechanismus schrittweiser Erhöhungen wird für die CGD einen Anreiz zum Ausscheiden aus den staatlichen Unterstützungsmaßnahmen bilden.

(77)

Die Kommission merkt an, dass die CGD laut Umstrukturierungsplan und laut der zugehörigen Verpflichtungen ihr Überschusskapital zur vollständigen Rückzahlung wandelbarer Instrumente einsetzen wird (siehe Abschnitt 5 der Verpflichtungen).

(78)

Die CGD wird 2014 [50-60] % ihres Überschusskapitals und 2015 sowie in den folgenden Jahren [90-100] % ihres Überschusskapitals zur Rückzahlung der wandelbaren Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR verwenden. Der Rückzahlungsmechanismus begrenzt den Kapitalpuffer, den die CGD in ihrer Bilanz halten kann, und stellt dadurch sicher, dass die Beihilfe im Umstrukturierungszeitraum auf das notwendige Minimum begrenzt bleibt.

(79)

Wichtig ist auch die Feststellung, dass die Veräußerung des Versicherungszweiges aufsichtsrechtliche Eigenmittel freisetzen wird. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der CGD Überschusskapital zur Verfügung stehen wird, das zur Rückzahlung der wandelbaren Instrumente verwendet werden kann und somit ebenfalls einen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln leistet.

(80)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass die CGD das Dividendenverbot nicht einhielt und entgegen der von Portugal im Zusammenhang mit dem Rettungsbeschluss eingegangenen Verpflichtung Dividenden in Höhe von 405 415 EUR auszahlte.

(81)

Das Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen dient dem Ziel, Mittelabflüsse zu verhindern und somit sicherzustellen, dass die Beihilfe zurückgezahlt werden kann und die staatliche Beihilfe folglich auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Zu diesem Zweck sind die Aktionäre der Bank sowie die Besitzer von Hybridkapital und nachrangigen Schuldtiteln möglichst weitgehend vom potenziellen Nutzen der staatlichen Beihilfe auszuschließen.

(82)

Da die CGD Dividendenzahlungen leisten konnte, war erwiesen, dass der Beihilfebetrag nicht auf das notwendige Minimum begrenzt war. Die Informationen, die die CGD im Zuge des Verfahrens zur Prüfung einer missbräuchlichen Beihilfeverwendung übermittelte, haben die im Einleitungsbeschluss aufgeführte Bewertung der Kommission, dass die Zahlungen als unter das Dividendenverbot des Rettungsbeschlusses fallende Dividendenzahlungen einzustufen waren, nicht verändert. Auch wurde keine gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme der Zahlung nachgewiesen, die im Rahmen des Rettungsbeschlusses eine Zahlung von Dividenden zugelassen hätte.

(83)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen in Höhe von 1 650 Mio. EUR mit Ausnahme des für Dividendenzahlungen verwendeten Betrags von 405 415 EUR auf das notwendige Minimum begrenzt waren. Diesbezüglich nimmt die Kommission insbesondere die Verpflichtung der CGD zur Kenntnis, Portugal einen der Höhe der Dividendenzahlung entsprechenden Betrag und somit den Betrag, um den die gewährte Beihilfe das notwendige Minimum überstieg, zurückzuzahlen. In Anbetracht dieser Verpflichtung wird die Beihilfe als auf das notwendige Minimum begrenzt erachtet.

(84)

Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass sich Portugal zu einem Verbot von Dividenden-, Kupon- und Zinszahlungen verpflichtet hat (siehe Abschnitt 6.7 der Verpflichtungen).

(85)

In Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung wird ferner bestimmt, dass eine angemessene Vergütung für staatliches Kapital auch ein Mittel zur Erreichung einer Lastenverteilung ist. Wie in Erwägungsgrund 76 bereits festgestellt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass das in Form wandelbarer Instrumente bereitgestellte Kapital angemessen vergütet wird.

(86)

Die Kommission merkt zum Schluss an, dass die CGD bereits Kostensenkungsmaßnahmen durchgeführt hat und insbesondere durch die Verkleinerung ihres Personalbestandes und ihres Niederlassungsnetzes in Portugal weitere Kostensenkungen umsetzen wird. Auf diese Weise leistet sie durch interne Maßnahmen einen Betrag zu den Umstrukturierungskosten.

(87)

Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum gewährleistet und einen angemessenen Eigenbetrag sowie eine entsprechende Lastenverteilung vorsieht.

Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(88)

In Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung wird schließlich verlangt, dass der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthält. Derartige Maßnahmen sollten auf die Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte Bank nach der Umstrukturierung tätig ist. Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen der Märkte, auf denen der Begünstigte tätig sein wird. Die Kommission muss darüber hinaus den Umfang des eigenen Beitrags des Begünstigten und die Lastenverteilung über den Umstrukturierungszeitraum berücksichtigen.

(89)

Die Kommission erinnert daran, dass die CGD staatliche Beihilfe in Form von Kapitalzuführungen und wandelbaren Instrumenten in Höhe von 1 650 Mio. EUR erhalten hat. Der Beihilfebetrag entspricht 2,3 % der risikogewichteten Aktiva (14) der CGD. Dies ist vergleichsweise niedrig. Da die wandelbaren Instrumente angemessen vergütet werden, sind zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen nur moderate Maßnahmen erforderlich.

(90)

Die in einem angemessenen Verhältnis erfolgende Verkleinerung der CGD im Hinblick auf Bilanzsumme, geografischen Wirkungsradius und Personal wird zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen. Während die Ausgliederung der Caixa Seguros und die Verkleinerung und Umstrukturierung des spanischen Geschäftsbetriebs einen Beitrag zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank leistet, wird die verbleibende Kürzung der Bilanzsumme im Vergleich zu den aus der Beihilfe herrührenden Wettbewerbsverzerrungen als angemessenen betrachtet.

(91)

Zusätzlich zu diesen Strukturmaßnahmen verpflichtete sich Portugal auch zu mehreren einschränkenden Verhaltensmaßregeln. Die Kommission nimmt diese in Abschnitt 6 der Verpflichtungen aufgeführten verhaltensbezogenen Verpflichtungen, beispielsweise ein Verbot der Werbung mit der staatlichen Unterstützung und ein Verbot aggressiver Handelspraktiken, zur Kenntnis. Diese Verbote hindern die CGD an einer Nutzung der Beihilfe für wettbewerbswidriges Marktverhalten. Ganz besonders begrüßt sie ein Ankaufsverbot, mit dem sichergestellt wird, dass die staatliche Beihilfe nicht zur Übernahme von Wettbewerbern eingesetzt werden wird, sondern stattdessen ihrer Bestimmung, der Wiederherstellung der Rentabilität der CGD, dienen wird.

(92)

Insgesamt ist die Kommission der Auffassung, dass genügend Sicherungen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen bestehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung von 2011 als Folge der zur Notwendigkeit staatlicher Beihilfe führenden Ereignisse, nämlich des EBA-Puffers für öffentliche Schuldtitel.

5.3.   Überwachung

(93)

Gemäß Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung sind regelmäßige Berichte erforderlich, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird.

(94)

Darüber hinaus werden die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige, korrekte Erfüllung der im Verpflichtungsverzeichnis aufgeführten Verpflichtungen ständig von einem unabhängigen, ausreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder überwacht werden.

SCHLUSSFOLGERUNG

Angesichts der von Portugal eingegangenen Verpflichtungen wird der Schluss gezogen, dass die Umstrukturierungsbeihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist, dass Wettbewerbsverzerrungen in ausreichendem Maße begegnet wird und dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der CGD geeignet ist. Die Umstrukturierungsbeihilfe sollte für gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die aus der Zeichnung neu begebener Stammaktien der CGD in Höhe von 750 Mio. EUR durch Portugal und aus der Zeichnung von der CGD begebener, wandelbarer Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR durch Portugal bestehende staatliche Beihilfe ist in Anbetracht der im Anhang dargelegten Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Portugal stellt sicher, dass der am 15. Oktober 2012 vorgelegte und durch den Schriftsatz vom 19. Juli 2013 ergänzte Umstrukturierungsplan in vollen Umfang unter Einschluss der im Anhang dargelegten Verpflichtungen und unter Einhaltung des in diesem Anhang aufgeführten Zeitplans umgesetzt wird.

Artikel 3

Portugal informiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses über die zu seiner Erfüllung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 116 vom 23.4.2013, S. 13.

(2)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/247111/247111_1420908_83_2.pdf

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(5)  Die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Finanzinformationen bezüglich der CGD basieren im Allgemeinen auf aufsichtsrechtlichen Regelungen, welche die CGD im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen zur Vorlage maßgeblicher Finanzinformationen bei der Banco de Portugal und intern zu Finanzprognosen, die in regelmäßigen Abständen für die einzelnen Geschäftsbereiche aktualisiert werden, nutzt. Die CGD verwendete diese aufsichtsrechtlichen Regelungen auch für alle in ihrem Umstrukturierungsplan enthaltenen Finanzinformationen sowie die in den Finanzierungs- und Kapitalplänen enthaltenen Angaben, die dem Internationalen Währungsfonds („IWF“), der Europäischen Zentralbank („EZB“) und der Europäischen Kommission („Troika“) regelmäßig vorgelegt werden.

Bei der Veröffentlichung ihrer Jahresrechnungen in den Jahresberichten nutzt die CGD-Gruppe jedoch Parameter der Rechnungslegung. Die Parameter der Rechnungslegung schließen alle Tochtergesellschaften ein, unabhängig davon, ob sie in den aufsichtsrechtlichen Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Zentralbank fallen oder nicht. Bei der CGD betrifft der relevanteste Unterschied zwischen den aufsichtsrechtlichen Regelungen und den Parametern der Rechnungslegung die Caixa Seguros e Saúde („Caixa Seguros“), die Holdinggesellschaft der Geschäftsbereiche Versicherungen und Gesundheitswesen, die nach der Equity-Methode in die aufsichtsrechtlichen Regelungen aufgenommen wird.

Um einen besseren Vergleich mit öffentlich zugänglichen Daten zu ermöglichen, werden daher einige der in diesem Beschluss enthaltenen Finanzinformationen auf der Grundlage von Parametern der Rechnungslegung zur Verfügung gestellt, wobei dies jedoch stets deutlich gekennzeichnet wird.

(*1)  Verbindlichkeiten gegenüber Kunden.

(*2)  Verbindlichkeiten insgesamt abzüglich der Verbindlichkeiten entweder gegenüber Kunden oder gegenüber der Zentralbank.

(6)  Beschluss in der Beihilfesache SA.34055 (11/N) vom 30.5.2012, ABl. C 249 vom 18.8.2012, S. 5.

(*3)  Vertrauliche Informationen.

(7)  Die BPN wurde 2008 verstaatlicht und 2011 verkauft. Einige ihrer Vermögenswerte wurden an die CGD übertragen.

(8)  Siehe Erwägungsgrund 25 des Beschlusses über den Neuen Rekapitalisierungsplan für Kreditinstitute in Portugal, SA. 34055 (11/N) vom 30.5.2012.

(9)  Beschluss vom 17. Dezember 2012 in der Beihilfesache SA. 35747 (12/N), ABl. C 43 vom 15.2.2013, S. 21.

(10)  Siehe Pressemitteilung Nr. 10191/11 des Rates der Europäischen Union vom 17.5.2011,

http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/122072.pdf

(11)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(12)   ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7.

(13)  Empfehlungen des Rates der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2008 zur Vergütung von Rekapitalisierungsmaßnahmen.

(14)  Zum maßgeblichen Stichtag, an dem die Beihilfemaßnahme gewährt wurde.


ANHANG

VERPFLICHTUNGEN DER CAIXA GERAL DE DEPÓSITOS, S.A.

1.   Hintergrund

In diesem Dokument werden die Bedingungen („Verpflichtungen“) für die Umstrukturierung der Caixa Geral de Depósitos S.A. („CGD“ oder „Bank“) dargelegt, zu deren Umsetzung sich die Portugiesische Republik und die CGD verpflichtet haben.

2.   Begriffsbestimmungen

In diesem Dokument schließt, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert, der Singular den Plural ein (und umgekehrt). Die hier verwendeten Begriffe haben die folgenden Bedeutungen:

Begriff

Bedeutung

Vermögensverwaltung

bezeichnet die Entwicklung spezieller Lösungskonzepte zur Anlage von Spareinlagen im Retailgeschäft (Verwaltung privater und betrieblicher Altersversorgungsfonds und Entwicklung auf individuelle Anlagebedürfnisse zugeschnittener Lösungskonzepte) und im Geschäft mit institutionellen Kunden, zu denen Altersversorgungsfonds, Versicherungsgesellschaften, Kapitalgesellschaften und öffentliche Institutionen zählen (Verwaltung von Kapitalanlageportfolios auf der Grundlage von Kundenanforderungen entweder mittels Verfolgung einer Benchmark oder mittels Einhaltung von Lösungsansätzen einer absoluten Rendite (absolute return).

Bancassurance, Allfinanz

bezeichnet eine Partnerschaft zwischen einer Bank und einer fremden Versicherungsgesellschaft, in der die Bank über ihr Retailnetz Produkte der Versicherungsgesellschaft verkauft.

BCG Spanien

Banco Caixa Geral, S.A. (Spanien), auch als spanisches Retailgeschäft bezeichnet.

Caixa Seguros

bezeichnet die im Versicherungsgeschäft tätige, wichtigste Tochtergesellschaft der CGD.

Aufwand-Ertrag-Verhältnis

bezeichnet das Verhältnis zwischen den Betriebsausgaben (Arbeits-, Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten) und den Betriebseinnahmen (Summe aus Nettozinseinnahmen, Provisionseinnahmen, Einnahmen aus Kapitalinstrumenten, Einnahmen aus Finanzgeschäften sowie sonstigen Einnahmen aus dem operativen Geschäft).

Verpflichtungen

bezeichnet die im vorliegenden Dokument dargelegten, auf die Umstrukturierung der CGD bezogenen Zusicherungen.

Firmenkundengeschäft

bezeichnet die Kapitalgesellschaften, d. h. großen Konzernen oder kleinen und mittleren Unternehmen, angebotenen Bankdienstleistungen.

Deckungsquote gefährdeter Kredite

bezeichnet die Deckungsquote gefährdeter Kredite mit kumulierten Kreditausfallrückstellungen.

Kernregion

bezeichnet die inländische Kernregion (Portugal) und die internationale Kernregion nach Ziffer 4.2.2.1.

Gefährdeter Kredit

Dieser Begriff wird in der Anweisung Nr. 16/2004 (konsolidierte Fassung vom 31. Mai 2013 einschließlich der mit Anweisung Nr. 23/2011 eingeführten Änderung) der Bank von Portugal definiert und entspricht der Summe folgender Elemente:

a)

Gesamtwert der Forderungen aus Darlehen, bei denen Hauptforderungs- oder Zinszahlungen mindestens 90 Tage überfällig sind. Kontokorrentkredite, für die keine vorherige vertragliche Vereinbarung besteht, gelten als gefährdete Kredite, wenn die Überziehung 90 Tage lang angedauert hat.

b)

der Gesamtwert offener Darlehen, die umstrukturiert wurden, nachdem sie in einem Zeitraum von mindestens 90 Tagen nicht abgewickelt wurden, und für die weder angemessene, den vollen Betrag der offenen Hauptforderung und den offenen Zinsen deckende Sicherheiten bestehen noch eine vollständige Begleichung sämtlicher Zinsen und sonstiger geschuldeter Gebühren durch den Darlehensnehmer erfolgte.

c)

Gesamtwert der Kredite, bei denen Raten auf die Hauptforderung oder Zinsen weniger als 90 Tage überfällig sind, bei denen aber eine Einstufung als gefährdete Kredite rechtfertigende Nachweise, u. a. Insolvenz oder Liquidation des Schuldners, vorliegen. Bei einer Insolvenz des Schuldners kann die Einstufung der erzielbaren Salden als gefährdeter Kredit aufgehoben werden, wenn diese Salden von einem Gericht in einer diesbezüglichen Vereinbarung im Rahmen des Insolvenz- und Unternehmenssanierungsgesetzbuches (Código de Insolvência e Recuperação de Empresas) gebilligt wurden und keine Zweifel über die tatsächliche Beitreibbarkeit der geschuldeten Beträge mehr bestehen.

Beschluss

bezeichnet den Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2013 über die Umstrukturierung der CGD, in dessen Kontext die hier aufgeführten Verpflichtungen eingegangen werden.

Veräußerungstreuhänder

eine oder mehrere, von der CGD unabhängige, von der Kommission gebilligte und der CGD bestellte, natürliche oder juristische Person(en), die von der CGD das ausschließliche Mandat zum Verkauf der Caixa Seguros an einen Käufer erhalten hat/haben. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […].

Mitarbeiter/in

bezeichnet jede Person, die einen Arbeitsvertrag mit der CGD hat.

Factoring

bezeichnet eine Finanztransaktion, bei der ein Unternehmen seine Forderungen (d. h. Rechnungen) mit einem Abschlag an einen (als Factor bezeichneten) Dritten verkauft. Ein zusammengesetztes Produkt, das einen Mix aus Finanzierung, Kreditversicherung und Finanzmanagementdiensten (Einziehungen) bietet.

Internationale interne Dienstleistungen

hat die in Ziffer 4.2.2.2 dargelegte Bedeutung

Investmentbanking

bezeichnet spezielle Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Institutionen, unter anderem auch Beratungsleistungen bei Fusionen und Übernahmen von Unternehmen, bei der Projektfinanzierung, der Unternehmensfinanzierung (Finanzierung von Übernahmen, strukturelle Finanzierung, Schuldverschreibungen, Geldmarktpapiere, Besicherungen usw.), bei Eigenkapitalmarktgeschäften (Börsengänge, Ausschreibungsangebote, eigenkapitalbezogene Geschäfte usw.) und beim Marktrisikomanagement (mittels Hedging und strukturierten Finanzlösungskonzepten). Zusätzlich umfasst es auch die Erbringung von Finanzmaklerdiensten und Übermittlung von Forschungsberichten an einzelne institutionelle und private Anleger, Mittlertätigkeiten bei festverzinslichen Wertpapieren und der Ausplatzierung strukturierter Kredite (Syndizierung).

KPI

Schlüsselindikatoren für Leistung

Leasing

bezeichnet ein Vertragsverhältnis, mit dem eine Einzelperson oder eine Firma die Nutzung bestimmter Wirtschaftsgüter erwerben kann, für die sie eine Reihe vertraglich vereinbarter Zahlungen in regelmäßigen Abständen leisten muss und bei dem die Option besteht, das Wirtschaftsgut bei Beendigung des Vertrags zu kaufen.

Kredit/Einlagen-Verhältnis

bezeichnet das Verhältnis zwischen Krediten und Einlagen.

Überwachungstreuhänder oder Treuhänder

Hat die in Ziffer 6.10 und Anlage I dieses Beschlusses dargelegte Bedeutung.

Neuauflegung

besteht aus sämtlichen neuen Vertragsgeschäften mit Ausnahme sämtlicher vorher vertraglich zugesagter Auflegungen sowie Neuauflegungen, die zur Erhaltung des Werts der Darlehenssicherheiten unbedingt notwendig sind oder die anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängen.

Quote notleidender Kredite bei Neukrediten

bezeichnet das Verhältnis zwischen neu erzeugten Krediten, bei denen Zins- bzw. Hauptforderungszahlungen 90 Tage oder länger überfällig sind, und dem gesamten Neukreditportfolio.

Eigenhandel

bezeichnet die regulären, nicht mit dem Kundengeschäft zusammenhängenden Handelstätigkeiten der CGD unter Nutzung des eigenen Kapitals und der eigenen Bilanz der Bank.

Umstrukturierungszeitraum

ist der in Ziffer 3.3 festgelegte Zeitraum.

Vermietung

bezeichnet eine Vereinbarung, bei der für die vorübergehende Nutzung eines Gegenstandes (insbesondere eines Fahrzeuges), das Eigentum eines nicht im Finanzsektor tätigen Unternehmens ist, eine Zahlung geleistet wird. Gewöhnlich geht damit die Erbringung verbundener Dienstleistungen einher.

Umstrukturierungsplan

bezeichnet den von der CGD über die Portugiesische Republik an die Europäische Kommission übermittelten Plan, der zuletzt durch schriftliche Mitteilungen vom 19. Juli 2013 geändert und ergänzt wurde.

Korrekturmaßnahmen

bezeichnet Maßnahmen, die der CGD die Erfüllung des/der festgelegten Ziels/Ziele erlauben werden. Die Korrekturmaßnahmen werden von der CGD nach dem in Ziffer 4.2.3.3 beschriebenen Verfahren vorgelegt. Der Überwachungstreuhänder prüft die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und berichtet der Kommission über ihre Eignung zur Erfüllung der Ziele des Umstrukturierungsplans.

Risikogewichtete Aktiva

bezeichnet risikogewichtete Aktiva, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen portugiesischen Verordnungen auf konsolidierter Basis berechnet wurden und am Tag des Beschlusses von der Bank von Portugal genehmigt worden waren.

KMU

bezeichnet kleine und mittlere Unternehmen mit einem Umsatz unter oder gleich 50 Mio. EUR und einer Kreditexponierung gegenüber der CGD, die 1 Mio. EUR nicht überschreitet.

Risikopotenzial (Value-At-Risk)

bezeichnet die unter Gefahr stehenden Werte und ist das Maß für Portfoliorisiken, das in der 1996 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verfassten Änderung beschrieben wird. Für Berechnungszwecke stützen sich die Zahlen auf eine historische Simulationsmethodik, die mit einer 10-tägigen Haltefrist, einem Vertrauensintervall von 99 % und Daten von 501 Handelstagen (entspricht einem Zeithorizont von zwei Jahren) arbeitet.

Risikokapital

bezeichnet den Vorgang der Bereitstellung von Finanzkapital für neu gegründete Unternehmen, insbesondere solchen mit hohem Wachstumspotenzial, im Austausch gegen Eigenkapital am Unternehmen.

3.   Allgemeines

3.1.

Die portugiesischen Behörden haben sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan für die CGD richtig und vollständig umgesetzt wird.

3.2.

Die portugiesischen Behörden haben sicherzustellen, dass die Verpflichtungen im Verlauf der Umsetzung des Umstrukturierungsplans vollständig eingehalten werden.

3.3.

Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2017. Die Verpflichtungen gelten während des Umstrukturierungszeitraums, soweit nichts anderes bestimmt wurde.

4.   Die Umstrukturierung der CGD: Aufteilung in Kerntätigkeiten und nicht dem Kerngeschäft zuzuordnende Tätigkeiten

4.1.   Die CGD wird ihre Tätigkeiten in zwei Teile trennen: die Kerntätigkeiten und die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Kerntätigkeiten. Die gemeinsame Bilanzsumme (1) der Kerntätigkeiten und der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten betrug im Dezember 2011 120 642 Mio. EUR. Im Juni 2012 betrug die Bilanzsumme 117 694 Mio. EUR, und Ende Dezember 2012 belief sie sich auf 116 857 Mio. EUR.

Die Aufteilung der CGD wird wie folgt durchgeführt werden:

4.2.   Kerntätigkeiten

Den Kerntätigkeiten zugewiesene Vermögenswerte

Die Kerntätigkeiten umfassen die inländischen Kerntätigkeiten (Privatkundengeschäft, KMU, Firmenkundengeschäft, Investmentbanking, Vermögensverwaltung, Leasing, Factoring, Vermietung, Bancassurance und Risikokapital), die internationalen Kerntätigkeiten und internationale interne Dienstleistungen.

4.2.1.   Die inländischen Kerntätigkeiten schließen das unten aufgeführte Reinvermögen ein (Stichtag 31. Dezember 2012):

4.2.1.1.

[850-900] Mio. EUR Barmittel und Salden bei der Zentralbank;

4.2.1.2.

[1 000-1 500] Mio. EUR Darlehen (/Forderungen) an Kreditinstitute;

4.2.1.3.

[2 500-3 000] Mio. EUR zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte;

4.2.1.4.

[10 000-15 000] Mio. EUR zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte;

4.2.1.5.

[0-5] Mio. EUR bis zur Endfälligkeit gehaltene Vermögenswerte;

4.2.1.6.

[60 000-65 000] Mio. EUR Darlehen an Kunden;

davon:

4.2.1.6.1.

Bauträger und Bauunternehmen [8 000-8 500] Mio. EUR;

4.2.1.6.2.

Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien [30 000-35 000] Mio. EUR;

4.2.1.6.3.

Großunternehmen [10 000-15 000] Mio. EUR;

4.2.1.6.4.

KMU [3 000-3 500] Mio. EUR;

4.2.1.6.5.

Verbraucherdarlehen [1 500-2 000] Mio. EUR;

4.2.1.6.6.

Sonstige [4 000-4 500] Mio. EUR (schließt andere Finanzinstitute sowie zentrale und lokale staatliche Stellen ein);

4.2.1.7.

[400-450] Mio. EUR Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

4.2.1.8.

[150-200] Mio. EUR immaterielle Vermögenswerte;

4.2.1.9.

[4 000-4 500] Mio. EUR sonstige Vermögenswerte;

davon:

4.2.1.9.1.

[80-90] Mio. EUR als Finanzinvestition gehaltene Immobilien;

4.2.1.9.2.

[30-40] Mio. EUR derivative Sicherungsinstrumente;

4.2.1.9.3.

[500-550] Mio. EUR zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte;

4.2.1.9.4.

[30-40] Mio. EUR Steuererstattungsansprüche;

4.2.1.9.5.

[1 000-1 500] Mio. EUR latente Steueransprüche;

4.2.1.9.6.

[2 000-2 500] Mio. EUR sonstige Vermögenswerte;

4.2.1.10.

[30-40] Mio. EUR Beitrag zum Reinvermögen aus Beteiligungen an anderen inländischen Geschäftsbereichen (Equity-Methode) gemäß Aufstellung in Anlage II.

4.2.2.   Zu den internationalen Kerntätigkeiten und den internationalen internen Dienstleistungen gehören auch die Beiträge zum Reinvermögen und die nachfolgend aufgeführten internationalen Bereiche (Stichtag 31. Dezember 2012).

4.2.2.1.

Die internationalen Kerntätigkeiten schließen alle internationalen Bereiche ein (internationale Kernregion), in denen die CGD entweder durch eine örtliche Niederlassung oder einen verbundenen Unternehmensbereich eine bedeutende Präsenz im Retailgeschäft besitzt. Diese werden nachfolgend aufgeführt:

4.2.2.1.1.

Spanien — Reinvermögen insgesamt: [4 000-4 500] Mio. EUR (2);

4.2.2.1.2.

Frankreich — Reinvermögen insgesamt: [4 000-4 500] Mio. EUR;

4.2.2.1.3.

Macao (China) — Reinvermögen insgesamt: [3 000-3 500] Mio. EUR;

4.2.2.1.4.

Mosambik — Reinvermögen insgesamt: [1 500-2 000] Mio. EUR;

4.2.2.1.5.

Angola — Reinvermögen insgesamt: [1 000-1 500] Mio. EUR;

4.2.2.1.6.

Südafrika — Reinvermögen insgesamt: [600-650] Mio. EUR;

4.2.2.1.7.

Brasilien — Reinvermögen insgesamt: [500-550] Mio. EUR;

4.2.2.1.8.

Kap Verde — Reinvermögen insgesamt: [750-800] Mio. EUR;

4.2.2.1.9.

Timor — Reinvermögen insgesamt: [50-60] Mio. EUR;

4.2.2.1.10.

São Tomé — Reinvermögen insgesamt: [0-5] Mio. EUR.

4.2.2.2.

Bei den internationalen internen Dienstleistungen handelt es sich um spezialisierte Betriebe, die der CGD-Gruppe Dienstleistungen (wie Finanzierungen, Zugang zu institutionellen Märkten und Produktstrukturierung) erbringen. Diese internen Dienstleistungen werden von den nachfolgend aufgeführten örtlichen spezialisierten Niederlassungen und verbundenen Unternehmensbereichen in Schlüsselmärkten erbracht.

4.2.2.2.1.

Luxemburg — Reinvermögen insgesamt: [100-150] Mio. EUR;

4.2.2.2.2.

Kaimaninseln — Reinvermögen insgesamt: [600-650] Mio. EUR;

4.2.2.2.3.

Vereinigtes Königreich (London) — Reinvermögen insgesamt: [400-450] Mio. EUR;

4.2.2.2.4.

Vereinigte Staaten von Amerika (New York) — Reinvermögen insgesamt: [250-300] Mio. EUR;

4.2.2.2.5.

China (Zhuhai) — Reinvermögen insgesamt: [5-10] Mio. EUR.

4.2.3.   Volumen

4.2.3.1.

Zum Ende Dezember 2014 soll die Bilanzsumme der Kerntätigkeiten [100-150] Mrd. EUR (3) nicht übersteigen, die risikogewichteten Aktiva sollen nicht höher als [70-80] Mrd. EUR sein, das Aufwand-Ertrag-Verhältnis soll [70-80] % nicht übersteigen, das Kredit/Einlagen-Verhältnis soll nicht höher als [120-130] % sein, und die Deckungsquote gefährdeter Kredite soll nicht unter [50-60] % liegen.

4.2.3.2.

Zum Ende Dezember 2016 soll die Bilanzsumme der Kerntätigkeiten [100-150] Mrd. EUR (4) nicht übersteigen, die risikogewichteten Aktiva sollen nicht höher als [70-80] Mrd. EUR sein, das Aufwand-Ertrag-Verhältnis soll [50-60] % nicht übersteigen, das Kredit/Einlagen-Verhältnis soll nicht höher als [120-130] % sein, und die Deckungsquote gefährdeter Kredite soll nicht unter [50-60] % liegen.

4.2.3.3.

Die in der Konzernbilanz enthaltene Gesamtexponierung […] gegenüber Emittenten darf während des Umstrukturierungszeitraums [10-20] Mrd. EUR nicht überschreiten.

4.2.3.4.

Sollte es wahrscheinlich werden, dass die Ziele bezüglich der Bilanzsumme, der risikogewichteten Aktiva, des Aufwand-Ertrag-Verhältnisses, des Kredit/Einlagen-Verhältnisses und der Deckungsquote gefährdeter Kredite nicht eingehalten werden, legt die CGD auf eigene Initiative, auf jeden Fall aber auf Ersuchen des Überwachungstreuhänders, innerhalb eines Monats Vorschläge für Korrekturmaßnahmen vor. Der Überwachungstreuhänder prüft die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und berichtet der Kommission über ihre Eignung zur Erfüllung der im Umstrukturierungsplan dargelegten Ziele.

4.2.4.   Niederlassungen und Mitarbeiter

Der Bereich der Kerntätigkeiten wird seinen derzeitigen Aufbau in Portugal wie folgt verkleinern:

4.2.4.1.

Von 829 (31. Dezember 2012) auf [750-800] inländische, im Retailgeschäft tätige Niederlassungen (5) bis spätestens zum […].

4.2.4.2.

Niederlassungen dürfen nicht durch andere Organisationen oder Strukturen ersetzt werden, die im Wesentlichen die gleichen Dienstleistungen anbieten und mit einer bedeutenden Menge an Personal einhergehen. Die CGD kann jedoch stattdessen Automatenstellen einrichten (beispielsweise Bankautomaten oder Ähnliches).

4.2.4.3.

Von 11 904 inländischen Mitarbeitern (ohne den Geschäftsbereich Versicherungen zum 31. Dezember 2012) auf [10 000-15 000] Mitarbeiter zum […], auf [10 000-15 000] Mitarbeiter zum […], auf [10 000-15 000] Mitarbeiter zum Ende […], auf [10 000-15 000] Mitarbeiter zum […].

4.2.4.4.

Nach dem Jahr […] steigt die Zahl der Niederlassungen in Portugal bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums nicht.

4.2.4.5.

Sollte es wahrscheinlich werden, dass die Ziele bezüglich der Niederlassungen und Mitarbeiter nicht eingehalten werden, legt die CGD auf eigene Initiative, auf jeden Fall aber auf Ersuchen des Überwachungstreuhänders, innerhalb eines Monats Vorschläge für Korrekturmaßnahmen vor. Der Überwachungstreuhänder prüft die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und berichtet der Kommission über ihre Eignung zur Erfüllung der im Umstrukturierungsplan dargelegten Ziele.

4.2.5.   Beschreibung der Kerntätigkeiten

4.2.5.1.

Die Kerntätigkeiten entsprechen denen einer im Retailbereich tätigen Geschäftsbank mit besonderem Schwerpunkt auf Privathaushalten, KMU und Firmenkunden, die auch Dienstleistungen auf den Gebieten des Investmentbanking, der Vermögensverwaltung, der Vermietung, des Leasing und des Factoring, der Bancassurance und des Risikokapitals bietet, wobei sich diese Tätigkeiten vorwiegend auf die inländische Kernregion sowie die internationale Kernregion konzentrieren. Ergänzt wird dies durch internationale internen Dienstleistungen.

4.2.5.2.

Demzufolge wird sich die CGD während des Umstrukturierungszeitraums:

4.2.5.2.1.

nicht mit Neuauflegungen außerhalb der Kernregion und außerhalb der in Ziffer 4.2.2 festgelegten internationalen internen Dienstleistungen befassen. Um jeden Zweifel auszuschließen, sei gesagt, dass es der CGD nach wie vor gestattet sein wird, sich an Neuauflegungen mit Kunden zu beteiligen, deren Sitz außerhalb der Kernregion liegt, sofern diese Auflegung in der Kernregion oder im Rahmen der internationalen internen Dienstleistungen gebucht wurden.

4.2.5.2.2.

CGD stellt sicher, dass das Reinvermögen der internationalen internen Dienstleistungen [0-5] % der Bilanzsumme der Kerntätigkeiten nicht übersteigt.

4.2.5.2.3.

Sie befasst sich, mit Ausnahme der in 4.2 beschriebenen Aktivitäten, in Portugal nicht mit Neuauflegungen.

4.2.6.   Für die internationalen Kerntätigkeiten und die internationalen internen Dienstleistungen geltende Grundsätze

Bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wird sich die CGD nach besten Kräften um eine Minderung ihrer auf dem Kapital und der gruppeninternen Finanzierung lastenden Exponierung gegenüber ihren internationalen Kerntätigkeiten bemühen. Die CGD erhöht ihre Exponierung auf Kapital und gruppeninterner Finanzierung gegenüber ihren internationalen Kerntätigkeiten und den internationalen internen Dienstleistungen ausnahmsweise nur dann, wenn sich die betreffende Erhöhung unmittelbar aus bereits (vor dem vorliegenden Beschluss) bestehenden, Dritten gegenüber eingegangenen, vertraglichen Verpflichtungen ergibt oder wenn sie durch eine von einer öffentlichen Behörde der CGD gegenüber getroffene, rechtskräftige verbindliche Entscheidung vorgeschrieben wird. Die CGD verpflichtet sich, den Überwachungstreuhänder vor der Durchführung einer Kapitalmaßnahme umgehend von einer solchen Entscheidung in Kenntnis zu setzen und ihm einen Wirtschaftsplan für die Unternehmen, die zusätzliches Kapital benötigen oder weiteren Finanzbedarf haben, vorzulegen. Der Überwachungstreuhänder wird den Wirtschaftsplan prüfen und der Kommission über die Eignung der getroffenen Maßnahmen berichten.

4.2.7.   Umstrukturierungsplan für BCG Spanien

4.2.7.1.   Die CGD wird das Geschäft der BCG neu ordnen, um ihre langfristige Rentabilität und finanzielle Unabhängigkeit von der CGD sowie einen positiven Beitrag zur Ertragskraft der CGD als Gruppe sicherzustellen.

4.2.7.2.   Die CGD verpflichtet sich, alle Tätigkeiten im Geschäftsbetrieb in Spanien einzustellen, die nicht unmittelbar mit den Kerntätigkeiten des Betriebs (Retailgeschäft (6), Unterstützung für KMU und grenzübergreifendes Geschäft) zusammenhängen. Insbesondere verpflichtet sich die CGD:

4.2.7.2.1.

Neuauflegungen in Projektfinanzierungen einzustellen;

4.2.7.2.2.

Neuauflegungen in Fremdkapitalfinanzierungen einzustellen;

4.2.7.2.3.

Neuauflegungen in Übernahmefinanzierungen einzustellen;

4.2.7.3.   Die Umstrukturierung der BCG Spanien wird in zwei Phasen durchgeführt.

4.2.7.3.1.   Phase 1

Bis […] wird die CGD:

4.2.7.3.1.1.

ihre spanische Niederlassung als Mittel zur Konsolidierung des Altportfoliobestandes in Spanien nutzen und Tätigkeiten des Kerngeschäfts von nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten trennen, wobei sie den Kernbetrieb abschirmt. Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Wholesalekredit- und Hypothekenportfolios sowohl der BCG Spanien als auch der spanischen Niederlassung der CGD (Sucursal em Espanha) werden in der spanischen Niederlassung konsolidiert. Diese wird Neuauflegungen einstellen und das Auslaufen dieser Portfolios verwalten (eine detaillierte Aufstellung der aus der BCG Spanien heraus zu übertragenden Vermögenswerte in Höhe von [1 000-1 500] Mio. EUR ist Anlage III zu entnehmen);

4.2.7.3.1.2.

das für das Retailgeschäft vorgesehene Netz der BCG Spanien mit seinen zum 31. Dezember 2012 [5 000-5 500] Mio. EUR betragenden Vermögenswerten umstrukturieren (eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte in Höhe von [5 000-5 500] Mio. EUR ist Anlage III zu entnehmen). Dabei richtet sie das Geschäft wieder auf die Bedienung ihrer Kerngebiete aus und legt den Schwerpunkt auf das grenzübergreifende KMU-Geschäft. Die Präsenz von Niederlassungen mit negativer Ertragskraft, einem untragbaren Kredit/Einlagen-Verhältnis und zu wenig Kunden wird zurückgefahren.

4.2.7.3.1.3.

Die Zahl der Niederlassungen wird von 173 Niederlassungen im Dezember 2012 auf [100-110] bis […] gesenkt (eine detaillierte Aufstellung der Niederlassungen ist Anlage V zu entnehmen) und während des Umstrukturierungszeitraums nicht erhöht.

4.2.7.3.1.4.

Die Mitarbeiterzahl wird von 797 im Dezember 2012 auf [500-523] bis […] gesenkt und während des Umstrukturierungszeitraums nicht erhöht.

4.2.7.3.1.5.

Bis […] zu erreichende Schlüsselindikatoren für Leistung (KPI).

Ab Oktober 2014 wird der Überwachungstreuhänder bewerten, ob die folgenden Schlüsselindikatoren für Leistung für die BCG Spanien bis […] erfüllt sein werden.

4.2.7.3.1.5.1.

Während des gesamten Zeitraums […] müssen die gesamten Arbeitskosten sowie die Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten [50-60] Mio. EUR oder weniger betragen, und die BCG Spanien muss ein Aufwand-Ertrag-Verhältnis von [50-60] % oder weniger erreichen;

4.2.7.3.1.5.2.

Die BCG Spanien muss vollständig aus eigener Kraft finanziert und ausreichend kapitalisiert sein. Im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2012 und […] dürfen weder zusätzliches Kapital noch Nettofinanzierungen zur Verfügung gestellt worden sein, und bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums darf kein Bedarf an zusätzlichem Kapital und Nettofinanzierungen bestehen.

4.2.7.3.1.5.3.

Die Höhe der Kreditneuauflagen (netto), d. h., die nach dem Ende 2012 erzeugten, bis […] noch nicht fällig gewordenen oder getilgten Kredite müssen [900-950] Mio. EUR oder mehr betragen. Der Anteil der mit dem grenzübergreifenden Geschäft zusammenhängenden neuen Kreditauflagen beträgt [20-30] % oder mehr.

4.2.7.3.1.5.4.

Die in Ziffer 4.2.7.3.1.5.3 definierte Auflegung neuer Kredite erzielt eine gewichtete durchschnittliche Nettomarge (Spread), die über dem Referenzzinssatz (Sechsmonats-Euribor) liegt (mindestens [0-5] %).

4.2.7.3.1.5.5.

Die Quote notleidender Kredite der Kreditneuauflegungen gemäß Definition in Ziffer 4.2.7.3.1.5.3 liegt bei [0-5] % oder darunter.

4.2.7.3.1.5.6.

Die Gesamtsumme der Einlagen beträgt [0-5] Mrd. EUR (7) oder mehr. Die gewichteten Durchschnittskosten der Einlagen sind nicht höher als […] (8); das Aufwand-Ertrag-Verhältnis beträgt [100-150] % oder weniger.

4.2.7.3.2.   Phase 2

4.2.7.3.2.1.

Ab […] wird die CGD die Umsetzung des Umstrukturierungsplans der BCG Spanien bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums fortsetzen, wenn die Schlüsselindikatoren für Leistung bis […] erfüllt worden sind.

4.2.7.3.2.2.

Wenn die oben genannten Schlüsselindikatoren für Leistung nicht bis […] erfüllt werden bzw. sobald der Überwachungstreuhänder seine Beurteilung abgeschlossen hat, dass genügend Nachweise für die Nichterfüllung dieser Schlüsselindikatoren für Leistung vorliegen, stellt die BCG Spanien ihr Engagement im Neuauflagengeschäft mit sofortiger Wirkung ein und beginnt, ihren Geschäftsbetrieb in Spanien abzuwickeln, wobei die CGD eine kleine Vertretung aufrechterhalten könnte, um den Abbau des Geschäftsbetriebs in Spanien zu erleichtern.

4.3.   Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten

Alle in Abschnitt 4.2 nicht ausdrücklich genannten Tätigkeiten und Vermögenswerte gelten als nicht zum Kerngeschäft gehörig. Zur Wiederherstellung der Rentabilität und um sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren zu können, trennt sich die CGD von ihren Geschäftsbereichen Versicherungen und Gesundheitswesen, verkauft alle strategisch unbedeutenden Beteiligungen und versetzt alle nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten in den nachfolgend beschriebenen Abbaumodus.

4.3.1.   Der Verkauf der Caixa Seguros

4.3.1.1.

Die wichtigste im Versicherungsgeschäft tätige Tochtergesellschaft der CGD, die Caixa Seguros, wird bis […] verkauft. Der Verkauf des Geschäftsbereichs Versicherungen wird […]:

4.3.1.1.1.

[…]

4.3.1.1.2.

Portugal verpflichtet sich bezüglich der Durchführung der Veräußerung der Vermögenswerte des Geschäftsbereichs Versicherungen (Schätzwert […] Mrd. EUR), dass die CGD einen Käufer finden und bis spätestens […] einen verbindlichen Kaufvertrag schließen wird. Hat die CGD bis […] keinen solchen Vertrag geschlossen, bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder und überträgt ihm das ausschließliche Mandat, die Vermögenswerte des Geschäftsbereichs Versicherungen (Schätzwert […] Mrd. EUR) […] bis spätestens zum […] zu verkaufen.

4.3.1.1.3.

[…].

4.3.2.   Den abzubauenden, nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten zugewiesene Vermögenswerte

4.3.2.1.

Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten beinhalten die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte (Stichtag 31. Dezember 2012):

4.3.2.1.1.

Abbau der ehemaligen BPN-Vermögenswerte, zu denen am 31. Dezember 2012 gehörten: insgesamt [4 000-4 500] Mio. EUR (Guthaben [1 000-1 500] Mio. EUR und gehaltene Schuldtitel (zur Veräußerung verfügbar) [2 500-3 000] Mio. EUR).

4.3.2.1.2.

Verkauf strategisch unbedeutender Beteiligungen: [200-250] Mio. EUR bis zum […] zu verkaufen (prognostizierter Verkaufswert).

4.3.2.1.3.

Abbau des spanischen, nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Kreditportfolios, dessen Wert zum 31. Dezember 2012 [1 500-2 000] Mio. EUR beträgt (Aufstellung der Einzelheiten in Anlage IV).

4.3.2.1.4.

Abstoßung des Geschäftsbereichs Versicherungen gemäß Festlegung in Ziffer 4.3.1.

4.3.2.2.

Ende Dezember 2014 betragen die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte nicht mehr als [10-20] Mrd. EUR.

4.3.2.3.

Ende Dezember 2016 betragen die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte nicht mehr als [5-10] Mrd. EUR.

4.3.2.4.

Grundsätze für die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten

4.3.2.4.1.

Begrenzung von Neuauflegungen

4.3.2.4.1.1.

Beendigung von Neuauflegungen mit folgenden Ausnahmen:

4.3.2.4.1.2.

vertraglich zugesicherte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge werden auf ein strenges Minimum begrenzt.

4.3.2.4.1.3.

Keine zusätzliche Finanzierung für bestehende Kunden, die nicht vertraglich zugesichert wurde. Ausgenommen sind Fälle, in denen dies zur Erhaltung des Werts der Darlehenssicherheiten unbedingt notwendig ist oder die anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängen.

4.3.2.4.1.4.

Verwaltung bestehender Vermögenswerte: Die Bestehenden Vermögenswerte sind so zu verwalten, dass der Netto-Kapitalwert dieser Vermögenswerte so weit wie möglich gesteigert wird. Kann ein Kunde die Bedingungen seines Darlehens nicht einhalten, wird das Darlehen nur dann umstrukturiert (Aufschub oder teilweiser Verzicht auf Rückzahlungen, Umwandlung (eines Teils) der Forderungen in Kapital usw.), wenn eine solche Umstrukturierung zur Verbesserung des derzeitigen Werts des Darlehens führt. Dieser Grundsatz gilt auch für Hypothekarkredite.

4.3.2.4.2.

Aktive Abwicklung der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte

4.3.2.4.2.1.

Die nicht dem Kerngeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte werden mit dem Ziel einer in geordneter Weise erfolgenden Veräußerung, Liquidation oder Abwicklung, aber unter Begrenzung der Kosten auf ein Minimum, verwaltet. Am Ende des Umstrukturierungszeitraums verbleibende Vermögenswerte sind geordnet abzuwickeln, sobald sie fällig werden. Es werden keine neuen, nicht dem Kerngeschäft zuzurechnenden Tätigkeiten aufgenommen, sofern dies nicht ausdrücklich in den Verpflichtungen erwähnt wird. Zu diesem Zweck sind die folgenden Maßnahmen zu treffen:

4.3.2.4.2.2.

Als allgemeine Regel gilt, dass nicht dem Kerngeschäft zuzuordnende Vermögenswerte so rasch wie möglich verkauft werden. Die CGD verpflichtet sich, derartige Vermögenswerte immer dann zu verkaufen, wenn der Verkauf nicht dazu führt, dass ein Verlust verbucht werden muss. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Verkaufspreis in Anbetracht einer unstrittigen Bewertung unangemessen ist.

4.3.2.4.3.

Verkauf strategisch unbedeutender Beteiligungen:

4.3.2.4.3.1.

Die CGD verpflichtet sich, bis […] die folgenden, strategisch unbedeutenden Kapitalbeteiligungen zu veräußern:

Unternehmen

Beteiligung (%) (*1)

Verkaufswert (Mio. EUR) (*2)

Verkaufsdatum

[…]

[…] %

[200-250]

[…]

[…]

[…] %

[10-20]

[…]

4.3.2.4.3.2.

Als die Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils begannen, betrug der Gesamtwert der strategisch unbedeutenden Beteiligungen 841 Mio. EUR. Zum 31. Dezember 2012 beliefen sich die strategisch unbedeutenden Beteiligungen auf [200-250] Mio. EUR.

4.3.2.4.3.3.

Die CGD wird die vorstehend aufgeführten Kapitalbeteiligungen bis zum […] vollständig veräußern. Hat die CGD die beschriebenen Beteiligungen bis […] nicht vollständig veräußert, wird die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder bestellen und ihm das ausschließliche Mandat zum Verkauf der verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen […] bis spätestens zum […] erteilen.

4.3.2.4.3.4.

Bevor nicht jede der vorstehend genannten, strategisch unbedeutenden Kapitalbeteiligungen verkauft worden ist, erhöht die CGD auf keinen Fall ihre finanzielle Exponierung (beispielsweise in Form von Darlehen und Garantien) gegenüber den betreffenden Unternehmen, außer wenn dies (a) üblichem Geschäftsgebaren unter den herrschenden Marktbedingungen entspricht, (b) zur Erhaltung des Werts der maßgeblichen Eigenkapitalanteils unbedingt notwendig ist oder (c) wenn dies anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängt. Die CGD wird sich nach besten Kräften um eine Verringerung ihrer finanziellen Exponierung gegenüber solchen Unternehmen bemühen.

5.   Rückzahlungsmechanismen für die Beihilfe

5.1.

Die CGD verpflichtet sich, die 900 Mio. EUR an wandelbaren Instrumenten in folgenden Tranchen zurückzuzahlen:

5.1.1.

Geschäftsjahr 2014: [50-60] % ihres über die nach europäischen und portugiesischen Rechtsvorschriften geltenden Mindestkapitalanforderungen (einschließlich der Anforderungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgehenden Überschusskapitals.

5.1.2.

Geschäftsjahr 2015 und folgende Jahre: [90-100] % ihres über die nach europäischen und portugiesischen Rechtsvorschriften geltenden Mindestkapitalanforderungen (einschließlich der Anforderungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgehenden Überschusskapitals.

5.2.

Die Rückzahlung der wandelbaren Instrumente wird ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn dies auf der Grundlage eines begründeten, vom Überwachungstreuhänder gebilligten Ersuchens der CGD als Gefährdung für die Solvabilitätslage der Bank in den folgenden Jahren angesehen wird. Die Zuständigkeit der Bank von Portugal als Bankaufsichtsbehörde der CGD bleibt davon unberührt.

5.3.

Die CGD verpflichtet sich, bis Ende 2013 405 415 EUR (der Kuponzahlung vom 28. September 2012 entsprechender Wert) an die Portugiesische Republik zu zahlen.

6.   Verhaltensmaßregeln und Grundsätze der Unternehmensführung

6.1.   Übernahmeverbot: Die CGD verpflichtet sich, keine Übernahmen durchzuführen. Dies gilt sowohl für den Kauf von Unternehmen mit eigenem gesetzlichen Aufbau als auch für den Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder Vermögenswertepaketen, die ein Handelsgeschäft oder einen Tätigkeitszweig darstellen. Das Verbot gilt nicht für Übernahmen, die zur Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität bzw. der Stabilität verbundener Einrichtungen vorgenommen werden müssen oder die dem Interesse eines wirkungsvollen Wettbewerbs dienen, sofern sie der Überwachungstreuhänder zuvor genehmigt hat. Das Verbot gilt auch nicht (1) für Übernahmen, die unter dem Aspekt der Verwaltung bestehender Verpflichtungen in finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Kunden zum normalen, laufenden Geschäft einer Bank gehören, (2) für risikokapitalbezogene Tätigkeiten, (3) für Übernahmen, die unter die in Ziffer 4.2.6 vorgesehenen Ausnahmen fallen und dem dort vorgesehenen Verfahren entsprechen, (4) für Übernahmen innerhalb der Gruppe oder (5) für Übernahmen von Beteiligungen an portugiesischen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind und an denen die CGD bereits mit mindestens 50 % beteiligt ist, sofern diese Übernahmen zuvor vom Überwachungstreuhänder genehmigt wurden. Diese Verpflichtung gilt bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums. Die CGD darf Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern der von der CGD für eine Übernahme gezahlte Kaufpreis weniger als [0-5] % der Bilanzsumme der CGD am letzten Tag des der diesbezüglichen Entscheidung vorausgehenden Monats beträgt und sofern die von der CGD für alle derartigen Übernahmen im gesamten Umstrukturierungszeitraum gezahlten, kumulierten Nettokaufpreise unter [0-5] % der Bilanzsumme der CGD zum gleichen Datum liegen.

6.2.   Verbot aggressiver Handelspraktiken: Die begünstigte Bank vermeidet während der gesamten Dauer des Umstrukturierungszeitraums die Anwendung aggressiver Handelspraktiken.

6.3.   Eigenhandel: Die portugiesischen Behörden stellen sicher, dass die CGD keinen Eigenhandel betreibt, der über das für die normale Arbeitsweise der Staatskasse erforderliche Maß hinausgeht. Während des Umstrukturierungszeitraums wird der Grenzwert für das Risikopotenzial der zum Handel gehaltenen finanziellen Vermögenswerte [30-40] Mio. EUR nicht übersteigen.

6.4.   Werbung: Die CGD darf die Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder daraus entstehende Vorteile nicht für Werbezwecke nutzen.

6.5.   Zusicherungen bezüglich der Grundsätze der Unternehmensführung

6.5.1.

Alle Mitglieder der Leitungsorgane der CGD haben die in den Artikeln 30 und 31 des durch Gesetzesverordnung 298/92 vom 31. Dezember in der jeweils gültigen Fassung genehmigten Allgemeinen Rahmens für Kreditinstitute und Finanzunternehmen sowie den EBA-Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen vom 22. November 2012 (EBA/GL/2012/06) festgelegten Kompetenzen. Es sollte nicht mehr als 20 Vorstandsmitglieder geben. Die Gesellschafterin der CGD strebt an, diese Zahl am Ende der Amtszeit des derzeitigen Vorstands auf 16 zu senken.

6.5.2.

Neben den in der Satzung der CGD festgelegten Ausschüssen (d. h. dem Exekutivausschuss und dem Prüfungsausschuss) und dem vom Vorstand gegründeten, aus nicht geschäftsführenden Direktoren bestehenden Ausschuss für Strategie, Unternehmensführung und Bewertung bestellt die CGD nur solche internen Organe, wie sie zur Unterstützung der Unternehmensführung notwendig sind: Diese internen Organe setzen sich aus Mitgliedern des Exekutivausschusses und, sofern angemessen, leitenden Mitarbeitern der CGD aus den jeweils maßgeblichen Bereichen zusammen.

6.5.3.

Sämtliche Entscheidungen der CGD werden ausschließlich auf geschäftlicher Grundlage getroffen, und sämtliche Interaktionen der portugiesischen Behörden mit der CGD erfolgen auf rein geschäftlicher Basis.

6.5.4.

Portugal verpflichtet sich, weder auf die Führung des operativen Tagesgeschäfts der CGD noch auf die internen Vorschriften der CGD bezüglich der Kreditrisikopolitik, der Preisbildung und der Kreditgewährung Einfluss zu nehmen. Portugal kann jedoch auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen des Körperschaftsrechts und des Gesetzes über öffentliche Unternehmen (Gesetzesverordnung 558/99 vom 17. Dezember in der jeweils gültigen Fassung) Leitlinien bezüglich des strategischen Schwerpunkts und anderer Fragen herausgeben. Die portugiesischen Behörden werden die volle Unabhängigkeit des Bankmanagements hinsichtlich der Kreditrisiko- und Kreditgewährungspolitik nicht beeinträchtigen, wenn sie hinsichtlich der Wirtschaftspläne der CGD und ihrer Pläne für die Kreditgewährung an bestimmte wirtschaftliche Sektoren konsultiert werden.

6.5.5.

Dem Kreditrat, dem erweiterten Kreditrat und dem Prüfungsausschuss der CGD wird vollständig unabhängiges Handeln ermöglicht. Bei sämtlichen Berufungen in den Kreditrat, den erweiterten Kreditrat und den Prüfungsausschuss wird respektiert, dass die Mitglieder in der Lage sein müssen, unabhängig und frei von jeglichen Interessenkonflikten zu handeln.

6.5.6.

Die CGD gewährleistet, dass ihre Kredit- und Risikopolitik spätestens zum 31. Dezember 2013 den innerhalb der Gruppe durchgängig anzuwendenden Grundsatz beinhaltet, dass alle Kunden fair nach nichtdiskriminierenden Verfahren zu behandeln sind. Hiervon ausgenommen sind mit dem Bonitätsrisiko und der Zahlungsfähigkeit zusammenhängende Verfahren. In der Kredit- und Risikopolitik werden die Grundsätze und die Schwellenwerte festgelegt, oberhalb derer die Gewährung von Darlehen von höheren Geschäftsleitungsebenen genehmigt werden muss. Ferner werden dort die Bedingungen für die Umstrukturierung von Darlehen und die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten geregelt.

6.5.7.

Die CGD gewährleistet, dass spätestens zum 31. Dezember 2013 ein besonderer Abschnitt in der Kredit- und Risikopolitik den Vorschriften zur Regelung der Beziehungen zu verbundenen Darlehensnehmern gewidmet sein wird (unter Einschluss von Mitarbeitern, Aktionären, Direktoren, Managern sowie deren Ehepartnern, Kindern und Geschwistern sowie mittel- oder unmittelbar von Mitgliedern dieser Personenkreise kontrollierten Rechtsträgern).

6.5.8.

Um die Einhaltung der in den Ziffern 6.5.1 bis 6.5.7 aufgeführten Grundsätze durch die CGD sicherzustellen, ist es dem Treuhänder gestattet:

6.5.8.1.

Kopien sämtlicher, von internen Kontrollorganen ausgehenden Berichten, einschließlich der Sitzungsprotokolle, zu erhalten. Er ist berechtigt, nach seinem alleinigen Ermessen Kontroll- oder Prüfbeauftragte ohne Rücksicht auf deren Verantwortlichkeiten in der Unternehmensführung zu befragen. Der Treuhänder stellt sicher, (i) dass Empfehlungen ständiger Aufsichtspersonen oder zyklisch tätiger Kontroll- oder Prüfbeauftragter ordnungsgemäß durchgesetzt werden und (ii) dass Aktionspläne zur Berichtigung im Rahmen interner Kontrollen ermittelter Fehler umgesetzt werden.

6.5.8.2.

die Handelspraktiken der CGD regelmäßig überwachen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kredit- und der Einlagenpolitik. Der Treuhänder überprüft die Politik der CGD hinsichtlich der Umstrukturierung und Risikovorsorge für notleidende Kredite. Die CGD leitet dem Exekutivausschuss vorgelegte Risikoberichte oder Analysen und Prüfberichte zur Beurteilung der Kreditexponierung der CGD an den Treuhänder weiter. Der Treuhänder führt auf der Grundlage der vorstehend genannten Berichte, Befragungen und erforderlichenfalls der prüferischen Durchsicht einzelner Kreditvorgänge eigene Analysen und Untersuchungen durch. Diesbezüglich ist dem Treuhänder vollständiger Zugang zu Kreditvorgängen zu gewähren. Auch ist er berechtigt, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, wenn er dies für angemessen erachtet.

6.5.8.3.

die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten durch die CGD regelmäßig zu überwachen. Der Treuhänder stellt sicher, dass Forderungen und Rechtsstreitigkeiten nach den im internen Kontrollrahmen der CGD festgelegten Verfahren gehandhabt werden und dass die CGD die empfehlenswerten Verfahren der Branche einhält. Der Treuhänder ermittelt Abhilfemaßnahmen, die bei Mängeln in den derzeitigen Prozessen durchzuführen sind.

6.6.   Vergütung der Organe und Mitarbeiter:

6.6.1.

Die CGD überprüft die Anreizwirkung und die Angemessenheit ihrer Vergütungssysteme und stellt sicher, dass sie nicht zu einer Belastung durch unangemessene Risiken führen, dass sie auf nachhaltige, langfristige- Unternehmensziele ausgerichtet sind und dass sie transparent sind.

6.6.2.

In ihrer Eigenschaft als Finanzinstitut legt die CGD ihre Politik zu Gehalts- und Arbeitsentgeltfragen streng nach den Vorschriften fest, die von der portugiesischen Regierung in der Gesetzesverordnung 104/2007 vom 3. April (zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute), geändert durch Gesetzesverordnung 88/2011 vom 20. Juli festgelegt wurden. Ferner legt sie ihnen die von der portugiesischen Zentralbank im Aviso 10/2011 vom 29. Dezember aufgestellten Vorschriften zugrunde.

6.6.3.

Darüber hinaus entspricht die Vergütungspolitik der CGD bezüglich der Vorstandsmitglieder auch der Gesetzesverordnung 71/2007 vom 27. März, in der die Satzungsbestimmungen für die Vorstandsmitglieder staatlich kontrollierter Unternehmen festgelegt werden.

6.6.4.

Die CGD verpflichtet sich gleichermaßen zur Sicherstellung dessen, dass die Bank die von der Europäischen Kommission zu diesem Thema im EU-Rahmen für staatliche Beihilfe festgelegten Vorschriften und Empfehlungen einhält.

6.6.5.

Die CGD verpflichtet sich insbesondere zur Beschränkung der gesamten Vergütung für die Mitarbeiter einschließlich der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitung auf eine angemessene Höhe. Hierunter fallen auch alle potenziellen festen und variablen Vergütungsbestandteile unter Einschluss von Pensionen im Einklang mit den Artikeln 92 und 93 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG.

6.7.   Verbot von Dividenden-, Kupon- und Zinszahlungen: Die CGD wird den Inhabern von Vorzugsaktien und nachrangigen Schuldtiteln keine Dividenden-, Kupon- oder Zinszahlungen leisten, soweit solche Zahlungen nicht auf der Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen geschuldet werden, und wird dafür sorgen, dass keine ihrer Tochterunternehmen dies tut. Der CGD ist es jedoch gestattet, den Inhabern von Vorzugsaktien und nachrangigen Schuldtiteln Dividenden-, Kupon- oder Zinszahlungen zu leisten (oder ihren Tochterunternehmen die Leistung solcher Zahlungen zu gestatten), wenn sie beweisen kann, dass die Rückzahlung der in Abschnitt 5 beschriebenen wandelbaren Instrumente (oder Kuponzahlungen auf die wandelbaren Instrumente) durch eine Nichtzahlung gefährdet werden könnte.

6.8.   Unterstützung portugiesischer KMU: Hinsichtlich der Sicherung von Finanzierungen für die Realwirtschaft und der Verringerung ihres Fremdkapitalanteils hat sich die CGD der portugiesischen Regierung gegenüber dazu verpflichtet, einem Fonds, der in Beteiligungen an portugiesischen KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung investieren wird, pro Jahr 30 Mio. EUR zuzuweisen. Der Fonds wird von der Bank oder einem Dritten mit ausreichender Sachkenntnis und Sensibilität für Anlagemöglichkeiten nach international anerkannten, optimalen Verfahren verwaltet. Die Fondsinvestitionen müssen vorher vom portugiesischen Finanzministerium anhand der im Ministerialerlass zur Festlegung der Rekapitalisierungsbedingungen nach nationalem Recht definierten Kriterien genehmigt werden. Gehalten werden diese Kapitalanlagen von der CGD. Mittel, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Verpflichtung an den Fonds überwiesen werden, sind an die portugiesische Staatskasse zu überweisen. Der Fonds wird nicht als Refinanzierungsmechanismus für bestehende Darlehen genutzt. Investitionen, die den vorstehend genannten Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Europäischen Kommission.

6.9.   Sonstige Verhaltensregeln: Die CGD setzt die Erweiterung ihrer Risikoüberwachungsvorhaben fort und handelt nach einer Geschäftspolitik, die umsichtig, solide und nachhaltigkeitsorientiert ist.

6.10.   Überwachungstreuhänder

6.10.1.

Die portugiesischen Behörden stellen sicher, dass die vollständige, korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige, korrekte Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen fortlaufend von einem unabhängigen, ausreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder überwacht werden.

6.10.2.

Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders müssen den in Anlage I des vorliegenden Beschlusses festgelegten Verfahren entsprechen.

6.10.3.

Die portugiesischen Behörden und die CGD stellen sicher, dass die Kommission bzw. der Überwachungstreuhänder während der Durchführung des Beschlusses unbegrenzten Zugang zu allen zur Überwachung der Durchführung des Beschlusses erforderlichen Informationen haben. Die Kommission bzw. der Überwachungstreuhänder können die CGD um Erläuterungen und Klarstellungen bitten. Die portugiesischen Behörden und die CGD haben hinsichtlich sämtlicher mit der Überwachung der Durchführung des Beschlusses zusammenhängender Anfragen in vollem Umfang mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder zusammenzuarbeiten.

6.10.4.

Nach der Entlassung des Überwachungstreuhänders am Ende des Umstrukturierungszeitraums wird die CGD der Kommission jährlich über die Entwicklung der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten berichten.

6.11.   Veräußerungstreuhänder

6.11.1.

Portugal stellt sicher, dass die CGD die auf […] Mrd. EUR geschätzten Vermögenswerte der Versicherungsgeschäftsbereiche der Caixa Seguros fristgerecht verkauft. Zu diesem Zweck bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder, falls sie spätestens zum […] noch keinen rechtskräftigen, verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen haben sollte.

6.11.2.

Portugal stellt sicher, dass die CGD ihre strategisch unbedeutenden Beteiligungen (einem Betrag von [200-250] Mio. EUR entsprechende Beteiligung an […]) verkauft. Zu diesem Zweck bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder, falls sie ihre Beteiligungen nicht spätestens zum […] vollständig veräußert haben sollte.

6.11.3.

Der Veräußerungstreuhänder ist von der CGD unabhängig und arbeitet im Auftrag und auf Anweisung der GD COMP. Er besitzt die erforderlichen Qualifikationen zur Erfüllung seines Mandats (beispielsweise als Investmentbank oder Berater) und hat weder Interessenkonflikte, noch wird er zukünftig solchen Konflikten ausgesetzt sein. Der Veräußerungstreuhänder wird von der CGD in einer Weise vergütet, die die unabhängige, wirkungsvolle Erfüllung seines Mandats nicht behindert.

(1)  Parameter der Rechnungslegung.

(2)  Unter Ausschluss der spanischen Niederlassung und der an die spanische Niederlassung zu übertragenden, nicht zum Kerngeschäft zählenden Vermögenswerte.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Unter Ausschluss von Selbstbedienungsstellen und unter Einschluss von Niederlassungen für Geschäftskunden.

(6)  In traditionell bedienten Gebieten (Galicia, Extremadura, Castilla y León und Asturias), in großen urbanen Zentren und in den wichtigsten Zentren für den grenzübergreifenden Handel (Madrid, Barcelona, País Vasco, Andalucía, Aragón und Valencia).

(7)  Mit einer Toleranzmarge von 10 %.

(8)  Siehe Fußnote 7.

(*1)  Bewertung zum 31. Dezember 2012.

(*2)  Die BPN wurde 2008 verstaatlicht und 2011 verkauft. Einige ihrer Vermögenswerte wurden an die CGD übertragen.

Anlage I

DER ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER

A)   Bestellung des Überwachungstreuhänders

i)

Portugal verpflichtet sich zur Sicherstellung dessen, dass die CGD einen Überwachungstreuhänder bestellt, für den die unter Abschnitt C dieser Anlage aufgeführten Aufgaben und Pflichten gelten. Das Mandat gilt für die gesamte Laufzeit des Umstrukturierungsplans, d. h. bis zum 31. Dezember 2017. Bei Mandatsende muss der Treuhänder einen Abschlussbericht vorlegen.

ii)

Der Treuhänder muss von der CGD unabhängig sein. Der Treuhänder muss, beispielsweise als Investmentbank, Berater oder Prüfer, über das Fachwissen verfügen, das zur Durchführung seines Mandats erforderlich ist. Er darf zu keiner Zeit Interessenkonflikten ausgesetzt sein. Der Treuhänder ist von der CGD in einer Weise zu vergüten, die die unabhängige, wirkungsvolle Erfüllung seines Mandats nicht behindert.

iii)

Portugal übermittelt der Kommission spätestens sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses die Namen von zwei oder mehr Personen zur Genehmigung als Überwachungstreuhänder.

iv)

Die Vorschläge müssen genügend Informationen über die betreffenden Personen enthalten, damit die Kommission überprüfen kann, ob der vorgeschlagene Treuhänder die in Abschnitt A Ziffer ii aufgeführten Anforderungen erfüllt. Insbesondere müssen sie Folgendes enthalten:

a)

die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit sämtlichen Bestimmungen, die erforderlich sind, um dem Treuhänder die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen; und

b)

den Entwurf einen Arbeitsplans, aus dem hervorgeht, wie der Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen gedenkt.

v)

Die Kommission kann nach ihrem Ermessen die vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen und das vorgeschlagene Mandat vorbehaltlich eventueller Änderungen, die sie für erforderlich erachtet, um dem Treuhänder die Erfüllung seiner Pflichten zu ermöglichen, billigen. Wird nur ein Name genehmigt, wird die CGD die betreffende Person oder Einrichtung dem von der Kommission gebilligten Mandat entsprechend als Treuhänder bestellen oder die Bestellung der betreffenden Person oder Einrichtung veranlassen. Werden mehrere Namen genehmigt, steht der CGD die Entscheidung darüber frei, welche der gebilligten Personen als Treuhänder zu bestellen ist. Der Treuhänder wird dem von der Kommission gebilligten Mandat entsprechend innerhalb einer Woche nach der Genehmigungserteilung der Kommission bestellt.

vi)

Werden alle vorgeschlagenen Treuhänder abgelehnt, übermitteln die portugiesischen Behörden innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurden, die Namen von mindestens zwei weiteren Personen unter Einhaltung der in Abschnitt A Ziffer i und Abschnitt A Ziffer iv aufgeführten Anforderungen und Verfahren.

vii)

Werden alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen Treuhänder, den die CGD gemäß einem von der Kommission gebilligten Treuhandmandat bestellen wird oder dessen Bestellung sie veranlassen wird.

B)   Bestellung des Veräußerungstreuhänders

i)

Portugal verpflichtet sich sicherzustellen, dass die CGD unter Befolgung des vorstehend für den Überwachungstreuhänder festgelegten Bestellungsverfahrens einen Veräußerungstreuhänder bestellt.

ii)

Portugal übermittelt der Kommission spätestens […] die Namen von zwei oder mehr Personen zur Billigung als Veräußerungstreuhänder, falls die CGD bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen, verbindlichen Kaufvertrag über die Caixa Seguros geschlossen haben sollte.

iii)

Portugal übermittelt der Kommission spätestens […] die Namen von zwei oder mehr Personen zur Billigung als Veräußerungstreuhänder, falls die CGD bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen, verbindlichen Verkauf der verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen ([…]) abgeschlossen haben sollte.

C)   Allgemeine Aufgaben und Pflichten

Der Treuhänder hat die Kommission bei der Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen durch die CGD zu unterstützen und die in der Verpflichtungserklärung im Einzelnen festgelegten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders zu übernehmen. Der Treuhänder hat seine Aufgaben im Rahmen dieses Mandats im Einklang mit dem Arbeitsplan sowie den von der Kommission gebilligten Änderungen des Arbeitsplans auszuführen. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Treuhänders oder der CGD Anordnungen oder Anweisungen an den Treuhänder erlassen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen. Die CGD ist nicht berechtigt, dem Treuhänder Anweisungen zu erteilen. Der Treuhänder ist an gesetzliche Geheimhaltungspflichten gebunden.

D)   Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders und des Veräußerungstreuhänders

(1)

Die Aufgabe des Treuhänders besteht darin, die vollständige und korrekte Erfüllung der in den Verpflichtungen aufgeführten Pflichten sowie die vollständige und korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans der CGD zu gewährleisten. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Treuhänders Anordnungen oder Anweisungen an den Treuhänder oder die CGD erlassen, um die Einhaltung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen.

(2)

Der Treuhänder:

i)

hat der Kommission in seinem ersten Bericht einen detaillierten Arbeitsplan zu übermitteln, in dem er darlegt, wie er die Einhaltung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen zu überwachen gedenkt;

ii)

hat die vollständige und korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans der CGD zu überwachen, insbesondere:

a)

die Verringerung der Bilanzsumme und der risikogewichteten Aktiva;

b)

die Einschränkung geschäftlicher Tätigkeiten;

c)

die Einstellung vorher festgelegter Geschäftsfelder;

d)

den Vorgang der Aktienveräußerung in den vorher festgelegten Geschäftsfeldern;

e)

die Umstrukturierung der Unternehmen in Spanien;

iii)

hat zu überwachen, dass die CGD die im Abschnitt über die Grundsätze der Unternehmensführung aufgeführten Prinzipien befolgt, dass sie intern effizient und angemessen organisiert ist und dass sie angemessene Handelspraktiken tatsächlich anwendet. Der Treuhänder wird somit:

a)

Kopien sämtlicher, von internen Kontrollorganen ausgehenden Berichten erhalten und ist berechtigt, nach seinem alleinigen Ermessen Kontroll- oder Prüfbeauftragte ohne Rücksicht auf deren Verantwortlichkeiten in der Unternehmensführung zu befragen. Der Treuhänder stellt sicher, (i) dass Empfehlungen ständiger Aufsichtspersonen oder zyklisch tätiger Kontroll- oder Prüfbeauftragter ordnungsgemäß durchgesetzt werden und (ii) dass Aktionspläne zur Berichtigung im Rahmen interner Kontrollen ermittelter Fehler umgesetzt werden.

b)

die Handelspraktiken der CGD regelmäßig überwachen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kredit- und der Einlagenpolitik. Der Treuhänder überprüft die Politik der CGD hinsichtlich der Umstrukturierung und Risikovorsorge für notleidende Kredite. Die CGD leitet dem Exekutivausschuss vorgelegte Risikoberichte oder Analysen und Prüfberichte zur Beurteilung der Kreditexponierung der CGD an den Treuhänder weiter. Der Treuhänder führt auf der Grundlage der vorstehend genannten Berichte, Befragungen und erforderlichenfalls der prüferischen Durchsicht einzelner Kreditvorgänge eigene Analysen und Untersuchungen durch. Diesbezüglich ist dem Treuhänder vollständiger Zugang zu Kreditvorgängen zu gewähren. Auch ist er berechtigt, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, wenn er dies für angemessen erachtet.

c)

die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten durch die CGD regelmäßig zu überwachen. Der Treuhänder stellt sicher, dass Forderungen und Rechtsstreitigkeiten nach den im internen Kontrollrahmen der CGD festgelegten Verfahren gehandhabt werden und dass die CGD die empfehlenswerten Verfahren der Branche einhält. Der Treuhänder ermittelt Abhilfemaßnahmen, die bei Mängeln in den derzeitigen Prozessen durchzuführen sind.

iv)

die Konformität mit allen anderen Verpflichtungen zu überwachen haben;

v)

die sonstigen Aufgaben, die dem Treuhänder in den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen zugewiesen werden, zu übernehmen haben;

vi)

der CGD Maßnahmen vorzuschlagen haben, die er für erforderlich erachtet, damit die Erfüllung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen durch die CGD sichergestellt wird;

vii)

bei der Überprüfung der Entwicklung der tatsächlichen Finanzdaten gegenüber den im Umstrukturierungsplan vorgenommenen Prognosen aufsichtsrechtliche Änderungen bezüglich der Solvabilität und der Liquidität zu berücksichtigen haben und

viii)

der Kommission, Portugal und der CGD innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende eines jeden Sechsmonatszeitraums einen schriftlichen Berichtsentwurf zu übermitteln haben. Die Kommission, Portugal und die CGD können innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellungnahmen zu dem Entwurf übermitteln. Der Treuhänder hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahmen einen endgültigen Bericht zu erstellen, in den er nach seinem Ermessen die Stellungnahmen so weit wie möglich aufnimmt. Dieser Bericht ist der Kommission und den portugiesischen Behörden zu übermitteln. Erst danach übermittelt der Treuhänder auch der CGD ein Exemplar des endgültigen Berichts. Sind im Berichtsentwurf oder im endgültigen Bericht Informationen enthalten, die der CGD nicht offenbart werden dürfen, erhält die CGD nur eine nicht vertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs oder des endgültigen Berichts. Der Treuhänder darf unter keinen Umständen irgendeine Fassung des Berichts an die portugiesischen Behörden bzw. die CGD übermitteln, bevor er diese der Kommission übermittelt hat.

Im Mittelpunkt des Berichts sollen die Erfüllung der im Mandat aufgeführten Aufgaben durch den Treuhänder und die Einhaltung der Verpflichtungen durch die CGD stehen, damit die Kommission die Möglichkeit zur Beurteilung dessen erhält, ob die CGD im Einklang mit den Verpflichtungen geführt wird. Erforderlichenfalls kann die Kommission den Umfang des Berichts detaillierter festlegen. Zusätzlich zu diesen Berichten hat der Treuhänder die Kommission umgehend schriftlich zu unterrichten, wenn er Gründe für die Annahme hat, dass die CGD diese Verpflichtungen nicht einhält. Dabei übermittelt er der CGD gleichzeitig eine nicht vertrauliche Fassung.

(3)

Der Veräußerungstreuhänder verkauft die (auf [0-5] Mrd. EUR geschätzten) Vermögenswerte des Versicherungsgeschäftsbereichs der Caixa Seguros […] an einen Käufer. In den Kaufvertrag nimmt der Veräußerungstreuhänder Bedingungen auf, die er für einen vorteilhaften Verkauf bis spätestens zum […] für angemessen erachtet. Insbesondere kann der Veräußerungstreuhänder solche allgemein üblichen Zusicherungen und Garantien sowie Freistellungserklärungen in den Kaufvertrag aufnehmen, wie sie zur Bewirkung des Verkaufs in vertretbarer Weise erforderlich sind. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […].

(4)

Der Veräußerungstreuhänder verkauft die verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen (geschätzter Verkaufspreis [200-250] Mio. EUR) […] an einen Käufer. In den Kaufvertrag nimmt der Veräußerungstreuhänder Bedingungen auf, die er für einen vorteilhaften Verkauf bis spätestens zum […] für angemessen erachtet. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […].

E)   Aufgaben und Pflichten der CGD

(1)

Die CGD hat Vorkehrungen zu treffen und ihre Berater entsprechend anzuweisen, dem Treuhänder die von ihm angemessenerweise zur Erfüllung seiner Aufgaben aus diesem Mandat geforderte Zusammenarbeit und Unterstützung zu leisten und ihm entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Treuhänder erhält unbeschränkten Zugang zu Büchern, Aufzeichnungen, Dokumenten, der Geschäftsleitung oder anderem Personal, Einrichtungen, Standorten und technischen Informationen der CGD und des zu veräußernden Geschäftsbetriebs, wie dies zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Mandat erforderlich ist. Die CGD hat dem Treuhänder in ihren Räumlichkeiten ein oder mehrere Büros zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Mitarbeiter der CGD haben zu Gesprächen mit dem Treuhänder zur Verfügung zu stehen, um ihm alle zur Ausführung seiner Aufgaben benötigten Informationen zu geben.

(2)

Vorbehaltlich der Zustimmung der CGD, die jedoch nicht unbillig vorenthalten oder verzögert werden darf, kann der Treuhänder insbesondere auf den Gebieten der Unternehmensfinanzierung oder der Rechtsauskunft Berater bestellen, wenn der Treuhänder die Bestellung solcher Berater für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten aus dem Mandat für erforderlich oder angemessen erachtet und soweit die seitens des Treuhänders eingegangenen Kosten und sonstigen Aufwendungen vertretbar sind. Sollte die CGD die Genehmigung der vom Treuhänder vorgeschlagenen Berater ablehnen, kann stattdessen die Kommission, nachdem sie die Gründe der CGD gehört hat, deren Bestellung genehmigen. Nur der Treuhänder ist berechtigt, den Beratern Anweisungen zu erteilen.

F)   Ersetzung, Entlassung und erneute Bestellung des Treuhänders

(1)

Beendet der Treuhänder seine Aufgaben im Rahmen der Verpflichtungen oder bestehen andere wichtige Gründe wie beispielsweise ein Interessenkonflikt auf Seiten des Treuhänders,

i)

kann die Kommission, nachdem sie den Treuhänder gehört hat, von der CGD dessen Ersetzung verlangen

oder

ii)

die CGD kann den Treuhänder mit Genehmigung der Kommission ersetzen.

(2)

Wird der Treuhänder gemäß Abschnitt F Absatz 1 abgelöst, kann er um die Fortführung seiner Aufgaben bis zur Einführung eines neuen Treuhänders, dem gegenüber der Treuhänder eine vollständige Übergabe aller maßgeblichen Informationen durchführt, gebeten werden. Der neue Treuhänder ist nach dem Verfahren zu bestellen, auf das in den Abschnitten A Ziffer iii bis A Ziffer vii Bezug genommen wird.

(3)

Abgesehen von einer Ablösung gemäß Abschnitt F Absatz 1 beendet der Treuhänder seine Tätigkeiten erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entlastet hat. Diese Entlastung findet statt, wenn alle Pflichten, mit denen der Treuhänder betraut wurde, erfüllt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Bestellung des Treuhänders verlangen, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die maßgeblichen Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Anlage II

BEITRAG ZUM REINVERMÖGEN AUS BETEILIGUNGEN AN ANDEREN INLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBEREICHEN (EQUITY-METHODE)

Werte zum Dezember 2012

Geschäftsbereich

Land

Beteiligung (%)

Reinvermögen

Equity-Methode

(Mio. EUR)

Tätigkeit

SIBS SGPS

Portugal

21,6

14,7

Auf elektronische Zahlungen und die Verwaltung des portugiesischen, von allen in Portugal vertretenen Banken genutzten Bankautomatensystems spezialisierte Holdinggesellschaft. An dem Unternehmen sind 26 im portugiesischen Markt tätige Banken beteiligt.

Prado — Cartolinas da Lousã

Portugal

37,4

4,4

Gewerblicher Karton- und Papierhersteller […].

Torre Ocidente

Portugal

25,0

4,1

Immobilienunternehmen, Eigentümer eines einzelnen Vermögenswerts zur gewerblichen Verpachtung. […].

Locarent

Portugal

50,0

3,9

Dienstleister für Autovermietungen

Ca Papel do Prado

Portugal

37,4

1,3

Unternehmen, das das Immobilienvermögen des inaktiven Werks […] besitzt.

TF Fundo Turismo

Portugal

33,5

1,3

Verwalter von Immobilienanlagefonds im Tourismussektor. Mehrheitseigner ist der portugiesische Staat.

Yunit Serviços

Portugal

33,33

0,3

Unternehmen, das für den elektronischen Geschäftsverkehr Lösungskonzepte für Erzeugnisse und Dienstleistungen von KMU entwickelt.

Bem Comum SCR

Portugal

32,0

0,1

Unternehmen zur Verwaltung von Investmentfonds, das sich auf die Förderung und Unterstützung von Neugründungen durch Einzelunternehmer und Arbeitslose spezialisiert hat.

Anlage III

AUFGESCHLÜSSELTE VERMÖGENSWERTE DER BCG SPANIEN (UNTER EINSCHLUSS DER AUF DIE SPANISCHE NIEDERLASSUNG ZU ÜBERTRAGENDEN VERMÖGENSWERTE)

(…)

Anlage IV

AUFGESCHLÜSSELTE VERMÖGENSWERTE DER SPANISCHEN NIEDERLASSUNG

(…)

Anlage V

VERZEICHNIS DER […] SPANISCHEN NIEDERLASSUNGEN ([…])

(…)