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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/554

25.3.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/554 DES RATES

vom 11. März 2025

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (GOVSATCOM und sichere Konnektivität)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zu ändern, das die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten regelt (im Folgenden „Protokoll 31“).

(3)

Es ist angezeigt, sowohl die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens mit dem Beschluss Nr. 319/2021 (3) des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vereinbarten Beteiligungsrechte der dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation auf die Komponente „staatliche Satellitenkommunikation“ (GOVSATCOM) des Weltraumprogramms der Union als auch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auszuweiten.

(4)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DOMAŃSKI


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.

(3)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 319/2021 vom 29. Oktober 2021 zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen (ABl. L, 2024/526, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/526/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vertragsparteien erkennen die bestehende formelle Zusammenarbeit bei dem durch die Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichteten Weltraumprogramm der Union an. Sie möchten auf dieser starken Partnerschaft aufbauen und die Zusammenarbeit auf die staatliche Satellitenkommunikation(GOVSATCOM)-Komponente des Weltraumprogramms der Union und auf das mit der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Programm für sichere Konnektivität ausweiten.

(2)

Es ist angezeigt, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens mit dem Beschluss Nr. 319/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2021 vereinbarte Zusammenarbeit auf die GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union auszuweiten.

(3)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 2023/588 auszuweiten.

(4)

Die Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Artikel 81, festgelegt.

(5)

Die Vereinbarungen zwischen der Union und den jeweiligen EFTA-Staaten über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen sollten Berücksichtigung finden.

(6)

Zusätzliche Grundsätze für die Zusammenarbeit können bei Bedarf zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, um nicht durch diesen Beschluss abgedeckte Bereiche zu regeln.

(7)

Die Teilnahme der EFTA-Staaten an der GOVSATCOM-Komponente und dem Programm für sichere Konnektivität auf der Grundlage des EWR-Abkommens ist für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse.

(8)

Island und Norwegen sollten ab dem 1. September 2024 an den Programmausschüssen, Arbeitsgruppen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente und des Programms für sichere Konnektivität beteiligt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2025 mitgeteilt wird.

(9)

Da Island und Norwegen die Kapazitäten und Dienste der GOVSATCOM-Komponente nutzen werden, werden Island und Norwegen einen finanziellen Beitrag zu den Mittelbindungen der EU leisten, die für die GOVSATCOM-Komponente für die Haushaltsjahre 2021 bis 2024 veranschlagt sind.

(10)

Da Island und Norwegen die Kapazitäten und Dienste des Programms für sichere Konnektivität nutzen werden, werden Island und Norwegen einen finanziellen Beitrag zu den Mittelbindungen der EU leisten, die für das Programm für sichere Konnektivität für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 veranschlagt sind.

(11)

Die Beiträge werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Grundlage der in den ersten Jahren der Programmdurchführung erheblichen Investitionen festgelegt. Mit diesen Investitionen werden Infrastrukturen eingerichtet, die von allen Systemteilnehmern, einschließlich Island und Norwegen, genutzt werden.

(12)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 8e wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a werden die Worte „der staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM)“ gestrichen.

b)

Die Buchstaben b bis o werden die Buchstaben c bis p.

c)

Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:

„b)

Ein EFTA-Staat kann vorbehaltlich des Abschlusses einer spezifischen Übereinkunft gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 an der Komponente der staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) teilnehmen.“

d)

Der Wortlaut des Buchstaben c erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten leisten zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen einen finanziellen Beitrag nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen.

Die EFTA-Staaten leisten nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b zu den unter Buchstabe b genannten Maßnahmen einen finanziellen Beitrag nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen.

Darüber hinaus leistet Island gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des EWR-Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2021 bis 2024 einen Beitrag in Höhe von 98 000 EUR (achtundneunzigtausend) zur GOVSATCOM-Komponente. Dieser Betrag erfolgt in Form von drei gleichen Tranchen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für die Haushaltsjahre 2025, 2026 und 2027 aufzunehmen sind.

Darüber hinaus leistet Norwegen gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des EWR-Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2021 bis 2024 einen Beitrag in Höhe von 1 896 000 EUR (eine Million achthundertsechsundneunzigtausend) zur GOVSATCOM-Komponente. Dieser Betrag erfolgt in Form von drei gleichen Tranchen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für die Haushaltsjahre 2025, 2026 und 2027 aufzunehmen sind.“

e)

Unter Buchstabe d wird das Wort „b“ durch das Wort „c“ ersetzt.

f)

Der Wortlaut des Buchstaben o erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf Liechtenstein wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“

2.

Folgender Wortlaut wird nach Absatz 8e eingefügt:

„8f.

a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Maßnahmen, die sich aus folgendem Rechtsakt der Union ergeben können:

—

32023 R 0588: Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj).

b)

Ein EFTA-Staat kann vorbehaltlich des Abschlusses einer spezifischen Übereinkunft gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 an dem Programm der Union für sichere Konnektivität teilnehmen.

c)

Die EFTA-Staaten leisten nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen einen finanziellen Beitrag nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen.

Darüber hinaus leistet Island gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des EWR-Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 einen Beitrag in Höhe von 510 700 EUR (fünfhundertzehntausendsiebenhundert). Dieser Betrag erfolgt in Form von drei gleichen Tranchen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für die Haushaltsjahre 2025, 2026 und 2027 aufzunehmen sind.

Darüber hinaus leistet Norwegen gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des EWR-Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 einen Beitrag in Höhe von 10 124 000 EUR (zehn Millionen einhundertvierundzwanzigtausend). Dieser Betrag erfolgt in Form von drei gleichen Tranchen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für die Haushaltsjahre 2025, 2026 und 2027 aufzunehmen sind.

d)

In Bezug auf Liechtenstein wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (*1) in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj).

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/554/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)