9.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2006

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über Anpassungen der Handelspräferenzen bei Käse auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/909/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum untersuchen die Vertragsparteien alle Schwierigkeiten, die sich in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und bemühen sich um geeignete Lösungen.

(2)

Das Königreich Norwegen und die Europäische Gemeinschaft haben auf der Grundlage des genannten Artikels 19 Absatz 1 bilaterale Beratungen geführt, die am 7. Juni 2006 erfolgreich abgeschlossen wurden und zu einem Abkommen geführt haben.

(3)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über Anpassungen der Handelspräferenzen bei Käse auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. LUHTANEN


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über Anpassungen der Handelspräferenzen bei Käse auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

A.   Schreiben der Gemeinschaft

Herr …,

ich beziehe mich auf die Beratungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über Anpassungen der präferenziellen Handelszugeständnisse bei Käse, die vom 3. Mai 2006 bis zum 7. Juni 2006 auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geführt wurden.

Die Europäische Gemeinschaft und das Königreich Norwegen haben vereinbart, die geltenden präferenziellen Zollkontingente anzupassen, um die Bedingungen des bilateralen Handels mit Käse zu verbessern.

Ich bestätige Ihnen, dass die Beratungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.

Das Königreich Norwegen hebt das geltende zollfreie Jahreskontingent für die Einfuhr von Käse mit Ursprung in der Europäischen Union nach Norwegen um 500 Tonnen an. Die zusätzliche Menge wird den derzeitigen Einführern anteilmäßig zugeteilt (d. h. Anhebung der derzeitigen Kontingente um 12,5 %). Das Volumen des zusätzlichen Zollkontingents beläuft sich im Jahr 2006 auf 250 Tonnen. Das zusätzliche Kontingent wird so bald wie möglich, spätestens jedoch am 1. November 2006 eröffnet.

2.

Die Europäische Gemeinschaft legt die beiden bestehenden zollfreien Jahreskontingente für Einfuhren von Käse mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft (Kontingentnummern 09.4781 und 09.4782) zusammen. Die Europäische Gemeinschaft wendet im Rahmen einer Lizenzverwaltungsregelung ihre normalen Vorschriften zur Verwaltung dieses zusammengelegten Kontingents an. Die Europäische Gemeinschaft führt diese Zusammenlegung zum 1. Januar 2007, dem Beginn des zweiten Halbjahrs (1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007) des Verwaltungsjahrs dieses Zugeständnisses (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007), durch. Sollten die bestehenden Kontingente für Käse im Halbjahr 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 nicht voll ausgeschöpft werden, so wird die Restmenge auf das Halbjahr 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 übertragen.

3.

Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Änderungen sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Anhang IV Absatz 2 bezieht sich jedoch auf die Liste in Anlage II des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gemäß Anlage I desselben Protokolls anzuwenden ist, und nicht auf die Liste in der Anlage, die in Anhang IV Absatz 2 des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 genannt ist.

4.

Die Vertragsparteien kommen überein, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können.

Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Für die Bestätigung der Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen zum Inhalt dieses Schreibens wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

 

B.   Schreiben des Königreichs Norwegen

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beziehe mich auf die Beratungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über Anpassungen der präferenziellen Handelszugeständnisse bei Käse, die vom 3. Mai 2006 bis zum 7. Juni 2006 auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geführt wurden.

Die Europäische Gemeinschaft und das Königreich Norwegen haben vereinbart, die geltenden präferenziellen Zollkontingente anzupassen, um die Bedingungen des bilateralen Handels mit Käse zu verbessern.

Ich bestätige Ihnen, dass die Beratungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1.

Das Königreich Norwegen hebt das geltende zollfreie Jahreskontingent für die Einfuhr von Käse mit Ursprung in der Europäischen Union nach Norwegen um 500 Tonnen an. Die zusätzliche Menge wird den derzeitigen Einführern anteilmäßig zugeteilt (d. h. Anhebung der derzeitigen Kontingente um 12,5 %). Das Volumen des zusätzlichen Zollkontingents beläuft sich im Jahr 2006 auf 250 Tonnen. Das zusätzliche Kontingent wird so bald wie möglich, spätestens jedoch am 1. November 2006 eröffnet.

2.

Die Europäische Gemeinschaft legt die beiden bestehenden zollfreien Jahreskontingente für Einfuhren von Käse mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft (Kontingentnummern 09.4781 und 09.4782) zusammen. Die Europäische Gemeinschaft wendet im Rahmen einer Lizenzverwaltungsregelung ihre normalen Vorschriften zur Verwaltung dieses zusammengelegten Kontingents an. Die Europäische Gemeinschaft führt diese Zusammenlegung zum 1. Januar 2007, dem Beginn des zweiten Halbjahrs (1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007) des Verwaltungsjahrs dieses Zugeständnisses (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007), durch. Sollten die bestehenden Kontingente für Käse im Halbjahr 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 nicht voll ausgeschöpft werden, so wird die Restmenge auf das Halbjahr 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 übertragen.

3.

Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Änderungen sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Anhang IV Absatz 2 bezieht sich jedoch auf die Liste in Anlage II des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gemäß Anlage I desselben Protokolls anzuwenden ist, und nicht auf die Liste in der Anlage, die in Absatz 2 von Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 genannt ist.

4.

Die Vertragsparteien kommen überein, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können.

Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Für die Bestätigung der Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen zum Inhalt dieses Schreibens wäre ich Ihnen sehr verbunden.“

Ich beehre mich, die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.