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8.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 118/19 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. April 2007
betreffend Maßnahmen Sloweniens nach Ausbrüchen der klassischen Schweinepest in Kroatien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1830)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/314/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Seit dem 3. März 2007 sind in Kroatien nahe der Grenze zu Slowenien mehrere Fälle von klassischer Schweinepest aufgetreten. Am 8. März 2007 traf Slowenien auf der Grundlage der von Kroatien übermittelten Informationen Gegenmaßnahmen und vorbeugende Maßnahmen in Bezug auf Schweinezuchtbetriebe und die Verbringung von Schweinen in Sperrzonen; darunter fallen Gebiete in der Gemeinde Brežice sowie Gebiete in einer Entfernung von 3 bis 10 km vom Ort eines Ausbruchs in Kroatien. Für die 3-km- und die 10-km-Sperrzonen gelten unterschiedliche Maßnahmen, basierend auf den Anforderungen der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (4). |
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(2) |
Darüber hinaus ergriff Slowenien am 12. März 2007 ähnliche Maßnahmen für Gebiete, die in den Gemeinden Razkrizje, Ljutomer, Ormoz und Črenšovci sowie in einer Entfernung von bis zu 10 km von einem anderen Ausbruchsort in Kroatien liegen. |
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(3) |
Die von Slowenien getroffenen Maßnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt. Zu diesen Maßnahmen gehört auch ein Verbot der Versendung von Schweinen und Schweinefleisch aus Sperrzonen in andere Teile Sloweniens und in andere Mitgliedstaaten. |
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(4) |
Die von Slowenien getroffenen Gegenmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen, da in diesem Mitgliedstaat bislang keine Fälle von klassischer Schweinepest aufgetreten sind. |
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(5) |
Um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest in der Gemeinschaft zu verhindern, ist es jedoch angezeigt, mit der vorliegenden Entscheidung ein Verbot der Versendung von Schweinen aus Betrieben zu erlassen, die sich innerhalb der von Slowenien eingerichteten Sperrzonen befinden. |
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(6) |
Wegen der Verlängerung der Sperrfrist sind allerdings in den Schweinezuchtbetrieben Probleme beim Tierschutz zu erwarten, die es erforderlich machen, Ausnahmen von der Beschränkung hinsichtlich Verbringungen zu genehmigen. |
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(7) |
Daher sollte die Versendung von Schweinen aus den Sperrzonen an einen genau benannten Schlachthof in Slowenien zur unverzüglichen Schlachtung sowie an Betriebe in Slowenien, die außerhalb der Sperrzone liegen, unter der Voraussetzung gestattet werden, dass die Schweine mit negativem Befund Untersuchungen gemäß der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der klassischen Schweinepest (5) unterzogen wurden. |
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(8) |
In den Sperrzonen befindet sich kein Schlachthof, weshalb die slowenischen Behörden aus Gründen des Tierschutzes für die Schlachtung von Schweinen aus den Sperrzonen einen Schlachthof außerhalb dieser Zonen bestimmen müssen. |
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(9) |
Slowenien muss für die Versendung von Schweinen aus Zuchtbetrieben in den Sperrzonen an einen genau benannten Schlachthof oder anderen Betrieb außerhalb dieser Zonen strenge Kontrollen festlegen. Aufgrund dieser strengen Kontrollen ist es nicht nötig, Fleisch von diesen Schweinen einer Behandlung gemäß der Richtlinie 2002/99/EG zu unterziehen. Außerdem sollte nicht gestattet werden, dass solches Fleisch in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangt. |
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(10) |
Für die Kennzeichnung von frischem Fleisch von Schweinen aus den Sperrzonen in Slowenien und dessen weitere Verwendung sowie für den Verwendungszweck der Verarbeitungserzeugnisse sollten spezifische Maßnahmen festgelegt werden. Entsprechende Maßnahmen sollten den Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Gemeinschaft sowie den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel nicht beeinträchtigen. |
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(11) |
Dementsprechend ist es in diesem speziellen Fall angezeigt, ein alternatives Identitätskennzeichen vorzusehen, das Slowenien für frisches Fleisch aus den Sperrzonen verwenden kann und das nicht zu verwechseln ist mit den Identitätskennzeichen für Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (7) und der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (8). |
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(12) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Slowenien trägt dafür Sorge, dass keine Versendung von Schweinen aus Betrieben in Sperrzonen erfolgt, die von diesem Mitgliedstaat nach Ausbrüchen der klassischen Schweinepest in Kroatien eingerichtet wurden.
Die Versendung solcher Schweine aus einem Betrieb ist jedoch gestattet, wenn diese mit negativem Befund klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen wie folgt unterzogen worden sind:
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a) |
gemäß dem Anhang Kapitel IV Abschnitt D Nummern 1 und 3 der Entscheidung 2002/106/EG, wenn die Schweine zur unverzüglichen Schlachtung auf direktem Weg in einen genau benannten Schlachthof in Slowenien verbracht werden; oder |
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b) |
gemäß dem Anhang Kapitel IV Abschnitt D Nummern 1 und 2 sowie Nummer 4 Unterabsätze 2, 3 und 4 der Entscheidung 2002/106/EG, wenn die Schweine in einen Betrieb in Slowenien verbracht werden, der außerhalb der Sperrzonen liegt, wobei die Blutproben für die Laboruntersuchung im Herkunftsbetrieb vor der Versendung der Schweine zu entnehmen sind. |
(2) Slowenien führt Laboruntersuchungen gemäß dem Anhang Kapitel IV Abschnitt D Nummer 4 der Entscheidung 2002/106/EG bei Schweinen durch, die gemäß Absatz 1 in einen Schlachthof verbracht werden.
(3) Slowenien übermittelt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die aktuellen Listen der Sperrzonen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird.
Artikel 2
(1) Slowenien braucht frisches Fleisch von in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Entscheidung genannten Schweinen nicht der Behandlung gemäß Anhang III zur Richtlinie 2002/99/EG zu unterziehen, sofern dieses frische Fleisch mit der Kennzeichnung gemäß Anhang II der genannten Richtlinie oder mit einem gut lesbaren, unauslöschlichen alternativen Identitätskennzeichen entsprechend dem Muster im Anhang zur vorliegenden Entscheidung versehen ist.
Diese Kennzeichnung kann nicht verwechselt werden mit
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a) |
dem Identitätskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; |
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b) |
der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004; |
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c) |
dem Identitätskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005. |
(2) Fleisch von Schweinen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird,
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a) |
darf nicht aus Slowenien in andere Mitgliedstaaten versandt oder in Drittländer ausgeführt werden; |
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b) |
wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert; |
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c) |
wird so verwendet, dass es nicht in Fleischerzeugnisse gelangt, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen. |
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. April 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(5) ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/859/EG (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 55).
(6) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(7) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2006 (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 47).
(8) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.
ANHANG
Die Kennzeichnung gemäß Artikel 2 Absatz 1 muss gut lesbar und deutlich angebracht sein, folgende Form aufweisen und folgende Angaben enthalten:
Dabei gilt:
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„XY“ steht für den jeweiligen Ländercode nach Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, und |
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„1234“ steht für die Zulassungsnummer des Betriebs nach Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. |