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1.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/52 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. April 2009
zur Genehmigung von Beihilfen Finnlands für Saatgut und Getreidesaatgut im Erntejahr 2009
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3078)
(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2009/361/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 182 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 hat die finnische Regierung um Genehmigung ersucht, aufgrund der in ihrem Land herrschenden besonderen klimatischen Bedingungen den Erzeugern in den Jahren 2009 bis 2010 eine Beihilfe für bestimmte, ausschließlich in Finnland erzeugte Sorten von Saatgut und Getreidesaatgut zu gewähren. |
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(2) |
Gemäß Artikel 182 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hat Finnland der Kommission einen zufrieden stellenden Bericht über die Wirkungen der genehmigten Beihilfen vorgelegt. Daher kann eine nationale Beihilfe für im Jahr 2009 angebautes Saatgut gewährt werden. |
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(3) |
Finnland ersucht um Genehmigung, eine Hektarbeihilfe für bestimmte Anbauflächen von Futtergras- und Leguminosensaatgut der in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2) aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothy), und für bestimmte Anbauflächen von Getreidesaatgut zu gewähren. |
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(4) |
Die geplante Beihilfe muss die Voraussetzungen von Artikel 182 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen. Sie betrifft Saatgut- und Getreidesaatgutsorten zum Anbau in Finnland, die an die dortigen klimatischen Bedingungen angepasst sind und in anderen Mitgliedstaaten nicht erzeugt werden. Die Genehmigung der Kommission sollte ausschließlich für Sorten gelten, die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragen sind und nur in Finnland angebaut werden. |
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(5) |
Es ist vorzusehen, dass die Kommission über die von Finnland getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der in dieser Entscheidung festgesetzten Höchstgrenzen unterrichtet wird. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finnland erhält die Genehmigung, den auf finnischem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 eine Beihilfe für den Anbau von zertifiziertem Saatgut und zertifiziertem Getreidesaatgut entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung im Rahmen der dort festgesetzten Beträge zu gewähren.
Die Genehmigung gilt ausschließlich für die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragenen Sorten, die nur in Finnland angebaut werden.
Artikel 2
Finnland stellt durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicher, dass die Beihilfe nur für die im Anhang genannten Sorten gewährt wird.
Artikel 3
Finnland übermittelt der Kommission die Liste der beihilfefähigen zertifizierten Sorten und alle daran vorgenommenen Änderungen und teilt ihr die Flächen und Mengen von Saatgut und Getreidesaatgut mit, für die die Beihilfe gewährt wird.
Artikel 4
Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 30. April 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
ANHANG
Saatgut
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Beihilfefähig |
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Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Gramineae und Leguminosae der in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothy). |
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Beihilfehöchstsatz/ha |
: |
220 EUR |
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Höchstbetrag |
: |
442 200 EUR |
Getreidesaatgut
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Beihilfefähig |
: |
Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Weizen, Hafer, Gerste und Roggen. |
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Beihilfehöchstsatz/ha |
: |
73 EUR |
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Höchstbetrag |
: |
2 190 000 EUR |