81/477/EWG: Entscheidung des Rates vom 24. Juni 1981 zur Änderung der Entscheidungen 73/88/EWG und 77/97/EWG, der Beschlüsse 79/509/EWG, 79/510/EWG und 80/877/EWG sowie der Entscheidungen 80/1096/EWG und 80/1097/EWG hinsichtlich der Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses
Amtsblatt Nr. L 186 vom 08/07/1981 S. 0022 - 0022
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0126
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0126
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 24. Juni 1981 zur Änderung der Entscheidungen 73/88/EWG und 77/97/EWG, der Beschlüsse 79/509/EWG, 79/510/EWG und 80/877/EWG sowie der Entscheidungen 80/1096/EWG und 80/1097/EWG hinsichtlich der Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses (81/477/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Der mit dem Beschluß 68/361/EWG (3) eingesetzte Ständige Veterinärausschuß gibt seine Stellungnahme nach Verfahren ab, deren Geltungsdauer mit dem 21. bzw. 22. Juni 1981 endet. Der Ausschuß wurde erstmals am 22. Dezember 1972 zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die seitdem verstrichene Zeit reichte für eine abschließende Beurteilung der genannten Verfahren aus ; daher sollte deren Geltungsdauer nicht mehr beschränkt werden. Die Erfahrungen mit den derzeitigen Verfahren haben gezeigt, daß diese grundsätzlich eine wirksame Methode darstellen, um die Beschlüsse, für die sie in erster Linie gedacht ist, rasch zu verabschieden. Im übrigen muß wegen des Beitritts Griechenlands die Zahl der im Ausschuß für eine qualifizierte Mehrheit notwendigen Stimmen angepasst werden, und zwar für die Rechtsakte, die nach der Verabschiedung der Beitrittsakte von 1979 erlassen und noch nicht angepasst wurden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Vorschriften werden gestrichen: - Artikel 8 der Entscheidung 73/88/EWG (4), - Artikel 7 der Entscheidung 77/97/EWG (5), - Artikel 6 der Beschlüsse 79/509/EWG (6), 79/510/EWG (7) und 80/877/EWG (8), - Artikel 7 der Entscheidung 80/1096/EWG (9), - Artikel 9 der Entscheidung 80/1097/EWG (10). Artikel 2 In Artikel 5 der Beschlüsse 79/509/EWG, 79/510/EWG und 80/877/EWG, in Artikel 6 der Entscheidung 80/1096/EWG und in Artikel 8 der Entscheidung 80/1097/EWG wird in Absatz 3 die Zahl "einundvierzig" durch die Zahl "fünfundvierzig" ersetzt. Artikel 3 Der Rat überprüft das Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses vor dem 1. Juli 1987 auf der Grundlage eines gegebenenfalls Vorschläge enthaltenden Berichtes der Kommission über das Funktionieren des Ausschusses. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1981. Im Namen des Rates Der Präsident G.M.V. van AARDENNE (1) ABl. Nr. C 102 vom 5.5.1981, S. 4. (2) Stellungnahme vom 19.6.1981 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 255 vom 18.10.1968, S. 23. (4) ABl. Nr. L 106 vom 20.4.1973, S. 26. (5) ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 78. (6) ABl. Nr. L 133 vom 31.5.1979, S. 27. (7) ABl. Nr. L 133 vom 31.5.1979, S. 29. (8) ABl. Nr. L 250 vom 23.9.1980, S. 12. (9) ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 5. (10) ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 8.