72/128/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 1972 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26844 - Wild - Leitz) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 061 vom 13/03/1972 S. 0027 - 0029
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Februar 1972 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26844 - Wild - Leitz) (Nur der französische Text ist verbindlich) (72/128/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 4, im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests und die Anmeldung, die von - der S.àR.L. Wild Paris in Rüil-Malmaison (Frankreich) und - der S.A. E. Leitz-France in Kremlin-Bicêtre (Frankreich) am 21. Juli 1970 gemäß Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 eingereicht worden sind und eine zwischen ihnen am 15. Juli 1970 abgeschlossene und am 1. Oktober 1970 in Kraft getretene Vereinbarung über technische Zusammenarbeit und gemeinsame Verkaufsförderung beim Absatz von optischen Mikroskopen mit Zubehör betreffen, im Hinblick auf die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Antrags auf Erteilung eines Negativattests im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 99 vom 9. Oktober 1971, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 15. Dezember 1971 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I Bei den Unternehmen Wild Paris und Leitz-France handelt es sich um die französischen Tochtergesellschaften des Schweizer Unternehmens Wild und des deutschen Unternehmens Leitz. Sie sind zum Zweck des Absatzes der von ihren Muttergesellschaften hergestellten Erzeugnisse, insbesondere von Mikroskopen, gegründet worden. Die in Frage stehende Vereinbarung hat den Absatz verschiedener Arten von Mikroskopen einschließlich der technischen Beratung und des Kundendienstes zum Gegenstand. Sie enthält unter anderem folgende Bestimmungen: a) Das technisch-kaufmännische Team jedes der beiden Unternehmen erhält eine Ausbildung über die Geräte des anderen Unternehmens, um ihm die Möglichkeit zu geben, mikroskopische Geräte beider Marken der Kundschaft zum Verkauf anzubieten, diese Geräte einzustellen und zu reparieren sowie die hierfür erforderlichen Installationen durchzuführen. b) Hat ein Vertreter eines der beiden Unternehmen mit einem potentiellen Abnehmer Verbindungen aufgenommen, die er für den Verkauf der Geräte der anderen Marke für wichtig hält, so übermittelt er seinem Unternehmen einen besonderen Bericht, den dieses an das andere Unternehmen weiterleitet. Jedes Unternehmen, das Berichte vom anderen Unternehmen erhält, trifft unter verständnisvollster Würdigung eine Entscheidung darüber, ob es sie für "gültig" hält. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen in den dem betreffenden Bericht vorangegangenen sechs Monaten zu dem gleichen Laboratorium keine Verbindung hergestellt hatte. Wurde ein Bericht für "gültig" erklärt und der Auftrag in den nachfolgenden 12 Monaten ausgeführt, so ist dem Unternehmen, das den Bericht erstellt hat, für das Geschäft ohne weiteres eine Provision von 7 v.H. auf den Nettoverkaufspreis ohne Steuern zu zahlen. c) Beide Unternehmen haben für die Zukunft vereinbart, daß gegenüber ihren Kunden gleiche Kundendienstbedingungen gelten müssen. Die hierzu erforderlichen Vorkehrungen sollen im Laufe der Zeit getroffen werden. d) Beide Unternehmen haben vereinbart, ihre Stände auf Ausstellungen nebeneinander zu errichten, sich in ihrer Haltung gegenüber den Veranstaltern miteinander abzusprechen und bestimmte Werbemittel gemeinsam einzusetzen (beispielsweise gemeinsame Anzeigenaktionen). e) Beide Unternehmen haben vereinbart, die Kunden von ihrer Zusammenarbeit durch Rundschreiben und Inserate in entsprechend ausgewählten Zeitungen oder Zeitschriften zu unterrichten. Das Zeichen "Leitz-France" und "Wild Paris" wird (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. jeweils einmal rechts und einmal links angebracht. Die Kosten für die Presseinserate und den Druck der Rundschreiben werden je zur Hälfte getragen. Die Unternehmen Wild Paris und Leitz-France verkaufen in Frankreich alle Modelle der von ihren jeweiligen Muttergesellschaften hergestellten Mikroskope. Die Vereinbarung gilt jedoch nur für die Modelle jedes Unternehmens, die in der Fabrikation des Partners keine gleichwertigen Erzeugnisse haben. Bei den unter die Vereinbarung fallenden Mikroskopen handelt es sich um technisch hochwertige Geräte, die ohne Einschaltung des Einzelhandels für die Zwecke der Forschung, Ausbildung und der Industrie verkauft werden. Sie unterscheiden sich voneinander nicht nur durch ihre allgemeine Anordnung, ihre Stärke und ihre Bedienungseinrichtung, sondern auch durch die Konzeption ihres optischen Systems. Daher entspricht die Verwendung jedes Modells spezifischen Bedürfnissen, für die es konstruiert wurde. Die Mikroskope der gängigeren Modelle, die durch die Mikroskope des Partners ersetzt werden können, sind nicht Gegenstand der Vereinbarung. Sie werden meist über Optiker verkauft, und der Umsatz bei diesen Mikroskopen erreicht ungefähr 50 v.H. des Umsatzes von Wild Paris und 25 v.H. des Umsatzes von Leitz-France. Bezogen auf den Gesamtumsatz des französischen Marktes machen die Erzeugnisse von Leitz-France ungefähr 13 v.H. und diejenigen von Wild Paris weniger als 3 v.H. aus. Das Schweizer Unternehmen Wild und das deutsche Unternehmen Leitz besitzen innerhalb des Gemeinsamen Marktes noch eine andere Tochtergesellschaft, und zwar Wild eine Tochtergesellschaft in Deutschland und Leitz eine Tochtergesellschaft in Italien. Für andere Länder des Gemeinsamen Marktes haben sie ähnliche Vereinbarungen weder abgeschlossen noch in Aussicht genommen. Auf die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags auf Erteilung eines Negativattests sind der Kommission keine Bemerkungen Dritter zugegangen. II Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die von den zwei in Frage stehenden Unternehmen abgeschlossene Vereinbarung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 einzuschreiten. Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die Zusammenarbeit bezueglich der Marktforschung, des Verkaufs, der technischen Beratung und des Kundendienstes sowie der Werbung auf dem französischen Markt betrifft nur die Geräte jedes Unternehmens (50 v.H. des Umsatzes bei Wild Paris und 75 v.H. bei Leitz-France), die in der Fabrikation des Partners keine gleichwertigen Erzeugnisse haben. Dies beruht auf der Besonderheit der technischen Merkmale und der Verwendungszwecke jedes Mikroskopmodells und ist auf die unterschiedliche Orientierung der in den Werken der Muttergesellschaften Wild und Leitz durchgeführten Forschungen zurückzuführen. Infolgedessen stehen unter diesen Umständen die an der Vereinbarung beteiligten beiden Unternehmen nicht miteinander im Wettbewerb hinsichtlich dieser Geräte, so daß die auf diesem Gebiet vorgesehene Zusammenarbeit keine Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Geräte, die durch die entsprechenden Geräte des anderen Unternehmens ersetzt werden können und bei denen beide Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen, sind von der Anwendung der Vereinbarung ausgeschlossen ; jedes Unternehmen betreibt selbständig ihren Verkauf. Die zwischen ihnen für die Vertragsprodukte vereinbarte Zusammenarbeit vermag auf die Verteilung der substituierbaren Apparate keine nennenswerten Auswirkungen zu haben. Andere Vereinbarungen dieser Art für andere Länder des Gemeinsamen Marktes, die in irgendeiner Weise die Muttergesellschaften Wild und Leitz oder ihre Tochtergesellschaften beteiligen, sind nicht bekannt. Die der Kommission bekannten Tatsachen lassen nicht den Schluß zu, daß die Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezweckt oder bewirkt. Da eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels nicht erfuellt ist, kann das Negativattest erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die von den Unternehmen Wild Paris und E. Leitz-France abgeschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit bezueglich optischer Mikroskope mit Zubehör auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: - S.àR.L. Wild Paris, in Rüil-Malmaison, Frankreich, - S.A. E. Leitz-France, in Kremlin-Bicêtre, Frankreich. Brüssel, den 23. Februar 1972 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI