|
Amtsblatt |
DE Serie L |
|
2023/2818 |
18.12.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2818 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Dezember 2023
zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/140 (EZB/2020/6) (EZB/2023/34)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) (1) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) geregelt und werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 die neuen Gewichtsanteile festgelegt, die jeder nationalen Zentralbank (NZB) im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“). |
|
(2) |
Die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die daraus folgenden Änderungen der Anteile der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB erfordern eine Anpassung der Forderungen, welche die EZB gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), gutgeschrieben hat und die den Währungsreserven entsprechen, welche die NZBen des Euro-Währungsgebiets an die EZB übertragen haben (nachfolgend die „Forderungen“). Diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren Forderungen sich aufgrund der Erhöhung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Januar 2024 erhöhen, nehmen deshalb eine Ausgleichsübertragung an die EZB vor, und die EZB nimmt eine Ausgleichsübertragung an diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren Forderungen sich aufgrund einer Verringerung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verringern. |
|
(3) |
Nach den allgemeinen, der ESZB-Satzung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes nehmen die NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassungen erhöht, zudem eine Ausgleichsübertragung an die NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren relativer Anteil sich verringert. |
|
(4) |
Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets bis zum 31. Dezember 2023 zugeteilt werden und mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gelten, werden als prozentualer Anteil an dem von allen NZBen des Euro-Währungsgebiets gezeichneten Gesamtkapital der EZB angegeben, damit die Wertanpassung des Anteils jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB berechnet werden kann. |
|
(5) |
Daher muss ein neuer Beschluss der EZB erlassen werden, mir dem der Beschluss (EU) 2020/140 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/6) (2) aufgehoben wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
a) |
„kumulierter Wert der Eigenmittel“ der Gesamtwert der von der EZB zum 31. Dezember 2023 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB, abzüglich der ausstehenden kumulierten Verluste der EZB aus den Vorjahren und des Betrags, der dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht, der den kumumulierten Verlusten der EZB aus den Vorjahren noch zuzurechnen ist. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des kumulierten Werts der Eigenmittel, den allgemeinen Reservefonds und die Rückstellungen für finanzielle Risiken; |
|
b) |
„Übertragungstag“ der zweite Geschäftstag nach der Genehmigung der Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2023 durch den EZB-Rat. |
Artikel 2
Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB
(1) Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2024 erhöht, überträgt diese NZB des Euro-Währungsgebiets den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag an die EZB.
(2) Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2024 verringert, erhält diese NZB des Euro-Währungsgebiets den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag von der EZB.
(3) Die EZB berechnet und bestätigt jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am oder vor dem Tag, an dem der EZB-Rat die Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2023 genehmigt, entweder, soweit Absatz 1 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB zu übertragen hat, oder, soweit Absatz 2 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB zu erhalten hat. Vorbehaltlich der Rundung wird für die Berechnung jedes zu übertragenden oder zu erhaltenden Betrags der kumulierte Wert der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 31. Dezember 2023 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2024 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.
(4) Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Januar 2024 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.
(5) Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am Übertragungstag darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2024 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf welche die Zinsen auflaufen.
(6) Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel unter Null liegt, werden die gemäß den Absätzen 3 und 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in den Absätzen 3 und 5 genannten Beträgen abgewickelt.
Artikel 3
Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven
(1) Die Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung angepasst. Die Höhe der Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Januar 2024 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
(2) Bei jeder NZB des Euro-Währungsgebiets wird gemäß dieser Bestimmung und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Januar 2024 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung in Euro übertragen oder erhalten hat, wobei sich „-“ auf eine Forderung bezieht, welche die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, welche die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.
(3) Am ersten Geschäftstag des Transeuropäischen Automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET) nach dem 1. Januar 2024 überträgt oder erhält jede NZB des Euro-Währungsgebiets den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „-“ auf einen Betrag, den die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.
(4) Am ersten TARGET-Geschäftstag nach dem 1. Januar 2024 übertragen die EZB oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets, die gemäß Absatz 3 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, darüber hinaus gesondert die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf den jeweiligen Betrag auflaufen, der von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet wird. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf welche die Zinsen auflaufen.
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 4 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.
(2) Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 erfolgt getrennt über TARGET.
(3) Die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.
Artikel 5
Inkrafttreten und Aufhebung
(1) Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Der Beschluss (EU) 2020/140 (EZB/2020/6) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.
(3) Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2020/140 (EZB/2020/6) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2023.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) (EZB/2023/31) (ABl. L, 2023/2811, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2811/oj).
(2) Beschluss (EU) 2020/140 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/46 (EZB/2020/6) (ABl. L 27 I vom 1.2.2020, S. 15).
ANHANG
FORDERUNGEN ENTSPRECHEND DEN AN DIE EZB ÜBERTRAGENEN WÄHRUNGSRESERVEN
|
NZB des Euro-Währungsgebiets |
Forderung entsprechend den an die EZB übertragenen Währungsreserven zum 31. Dezember 2023 (in EUR) |
Forderung entsprechend den an die EZB übertragenen Währungsreserven mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (in EUR) |
Höhe der Übertragung (in EUR) |
|
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
1 469 828 529,30 |
1 488 430 814,09 |
+ 18 602 284,79 |
|
Deutsche Bundesbank |
10 635 248 657,12 |
10 801 677 098,42 |
+ 166 428 441,30 |
|
Eesti Pank |
113 647 558,58 |
120 890 048,12 |
+ 7 242 489,54 |
|
Banc Ceannais na hÉireann/ Central Bank of Ireland |
683 175 109,87 |
883 534 118,64 |
+ 200 359 008,77 |
|
Bank of Greece |
997 925 768,61 |
916 422 958,16 |
–81 502 810,45 |
|
Banco de España |
4 810 848 484,64 |
4 796 413 111,64 |
–14 435 373,00 |
|
Banque de France |
8 239 968 860,78 |
8 114 316 627,74 |
– 125 652 233,04 |
|
Hrvatska narodna banka |
327 152 181,93 |
313 956 961,25 |
–13 195 220,68 |
|
Banca d’Italia |
6 853 825 810,01 |
6 498 050 912,54 |
– 355 774 897,47 |
|
Central Bank of Cyprus |
86 810 662,38 |
89 390 179,20 |
+ 2 579 516,82 |
|
Latvijas Banka |
157 201 708,04 |
157 201 708,04 |
0,00 |
|
Lietuvos bankas |
233 495 878,75 |
239 399 003,79 |
+ 5 903 125,04 |
|
Banque centrale du Luxembourg |
132 894 722,58 |
147 627 732,14 |
+ 14 733 009,56 |
|
Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta |
42 313 997,15 |
52 235 215,71 |
+ 9 921 218,56 |
|
De Nederlandsche Bank |
2 364 325 594,45 |
2 396 271 918,20 |
+ 31 946 323,75 |
|
Oesterreichische Nationalbank |
1 180 823 432,72 |
1 199 227 293,14 |
+ 18 403 860,42 |
|
Banco de Portugal |
944 251 976,21 |
943 210 248,26 |
–1 041 727,95 |
|
Banka Slovenije |
194 257 459,36 |
200 458 220,96 |
+ 6 200 761,60 |
|
Národná banka Slovenska |
462 031 148,22 |
466 446 090,48 |
+ 4 414 942,26 |
|
Suomen Pankki |
741 065 420,16 |
736 799 296,18 |
–4 266 123,98 |
|
Summe (1) |
40 671 092 960,86 |
40 561 959 556,70 |
– 109 133 404,16 |
(1) Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2818/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)