84/313/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 1984 zur vierten Änderung der Entscheidung 82/467/EWG zur Ermächtigung mehrerer Mitgliedstaaten zum Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterreinfett (Nur der französische, englische und deutsche Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 160 vom 16/06/1984 S. 0029 - 0029
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0041
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0041
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Mai 1984 zur vierten Änderung der Entscheidung 82/467/EWG zur Ermächtigung mehrerer Mitgliedstaaten zum Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterreinfett (Nur der französische, der englische und der deutsche Text sind verbindlich) (84/313/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festsetzung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (3), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 7a, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 784/84 (5), konnten die Mitgliedstaaten zum verbilligten Verkauf von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung oder zur Gewährung einer Beihilfe für Butter aus privater Lagerhaltung zum Zweck des Inverkehrbringens für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett ermächtigt werden. Mit Entscheidung 82/467/EWG der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 83/617/EWG (7), einige Mitgliedstaaten ermächtigt, Butter in Form von Butterreinfett zu ermässigten Preisen zu verkaufen. Irland hat auch die Ermächtigung zur Durchführung dieser Maßnahmen beantragt und ist in der Lage, die bestimmungsgemässe Verwendung der Butter zu gewährleisten. Die Bundesrepublik Deutschland hat beantragt, zwecks Fortsetzung der Maßnahme zum Verkauf einer zusätzlichen Menge von 2 000 Tonnen Butter ermächtigt zu werden. Dieser Mitgliedstaat ist auch in der Lage die bestimmungsgemässe Verwendung dieser Butter zu gewährleisten. Diesen Anträgen ist stattzugeben und die vorgenannte Entscheidung 82/467/EWG ist entsprechend zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Entscheidung 82/467/EWG erhält folgende Fassung: »Artikel 1 Die nachstehenden Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 für folgende Mengen in Anspruch zu nehmen: 1.2 // // // Mitgliedstaat // Menge // // // // // Bundesrepublik Deutschland // 11 000 Tonnen // Frankreich // 250 Tonnen // Irland // 500 Tonnen // Vereinigtes Königreich // 750 Tonnen" // // Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, an das Vereinigte Königreich, an die Französische Republik und an Irland gerichtet. Brüssel, den 28. Mai 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 10. (3) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1978, S. 33. (5) ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1984, S. 30. (6) ABl. Nr. L 211 vom 20. 7. 1982, S. 38. (7) ABl. Nr. L 350 vom 13. 12. 1983, S. 21.