31999D0719

1999/719/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1999 über das Beihilfevorhaben Frankreichs in Form einer Entwicklungshilfe für den Verkauf von zwei in den Chantiers de l'Atlantique für Renaissance Financial in Französisch-Polynesien gebauten Passagierschiffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 903) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 292 vom 13/11/1999 S. 0023 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. März 1999

über das Beihilfevorhaben Frankreichs in Form einer Entwicklungshilfe für den Verkauf von zwei in den Chantiers de l'Atlantique für Renaissance Financial in Französisch-Polynesien gebauten Passagierschiffen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 903)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/719/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau(1), verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 2600/97(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung in Übereinstimmung mit diesen Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

Frankreich teilte der Kommission mit Schreiben vom 4. Februar 1998 sein Beihilfevorhaben zugunsten von zwei Passagierschiffen mit, die in den Chantiers de l'Atlantique gebaut werden sollten, und übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 20. März 1998 zusätzliche Auskünfte.

Die Kommission teilte Frankreich mit Schreiben vom 18. Juni 1998 und in einem Korrigendum vom 30. Juli 1998 ihren Beschluß mit, wegen dieses Beihilfevorhabens das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

Sie veröffentlichte ihren Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3). Darin forderte sie alle Beteiligten zur Äußerung zu dieser Beihilfe auf.

Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Frankreich übermittelte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 9. Juli 1998, 31. August 1998 und 25. Februar 1999.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

Die Entwicklungshilfe zugunsten von Französisch-Polynesien soll in Form eines Steuervorteils in Verbindung mit dem Erwerb von zwei Passagierschiffen gewährt werden, die in den Chantiers de l'Atlantique gebaut werden. Das Beihilfevorhaben wurde gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 90/684/EWG, nachstehend "Schiffbaurichtlinie" genannt, notifiziert.

Die Beihilfe soll im Rahmen einer Steuerregelung(4) gewährt werden, die für Investitionen in den französischen überseeischen Departements und Gebieten Steuervorteile vorsieht. Die Kommission genehmigte diese Regelung mit Schreiben vom 27. Januar 1993(5). Darin stellte sie fest, daß für die Anwendung der Regelung die Vorschriften, Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen in verschiedenen Wirtschaftszweigen und mit unterschiedlicher Zielsetzung gelten.

Die Passagierschiffe sollen an Investoren verkauft werden, die aufgrund ihrer Finanzlage in den Genuß der Steuerbefreiung für Investoren gelangen, die ihre Gewinne in Schiffe reinvestieren. Die Steuerbefreiung entspricht einer Beihilfeintensität von 41,6 %. Die Investoren werden die Schiffe an Renaissance Financial, nachstehend "RF", vermieten. RF ist verpflichtet, die Passagierschiffe in Französisch-Polynesien mindestens fünf Jahre lang (sieben Jahre lang ab ihrer Bestellung) zu betreiben. Außerdem hat sich das Unternehmen gegenüber den Investoren verpflichtet, die Passagierschiffe nach Ablauf dieser Zeit zu kaufen. Die Passagierschiffe haben einen Vertragswert von [...](6) FRF.

RF, eine Tochtergesellschaft des amerikanischen Unternehmens Renaissance Cruise Inc., wurde speziell für den Erwerb und den Betrieb der beiden Passagierschiffe gegründet. Zum Zeitpunkt der Notifizierung hatte RF ihren Sitz in Paris. Frankreich macht geltend, daß RF ohne die Beihilfe diese Schiffe nicht unter normalen Marktbedingungen erwerben könnte, weil der marktübliche Zinssatz für einen Betrieb der Schiffe in Französisch-Polynesien zu hoch ist. Trotz des Vorteils, der sich aus der Beihilfe ergibt, wird der Haushaltsplan für den Betrieb der beiden Schiffe nur bei einer Belegungsrate von über 75 % ausgewogen sein. Der Betreiber wird sogar wahrscheinlich in den ersten fünf Betriebsjahren jährliche Verluste von 50 Mio. FRF haben. Frankreich stellt daher abschließend fest, daß das Vorhaben ohne Beihilfe nicht rentabel ist.

Außerdem führt Frankreich aus, daß die Regionalbehörden in Französisch-Polynesien den Fremdenverkehr, insbesondere Kreuzfahrten, fördern wollen. Sie wollen die jährliche Wachstumsrate im Fremdenverkehr von gegenwärtig 3,2 % bis 2010 auf rund 9 % anheben. Das Vorhaben füge sich ausgezeichnet in diese Zielsetzung ein. Durch die beiden Passagierschiffe mit je 350 Kabinen werde das Kreuzfahrtangebot ab Ende 1999 verdreifacht. Im übrigen hätten die polynesischen Behörden das Vorhaben sehr günstig aufgenommen.

Die Kommission hat beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Denn sie hatte Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der Entwicklungshilfe mit den in Artikel 4 Absatz 7 der Schiffbaurichtlinie vorgesehenen Bedingungen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Schiffbaurichtlinie können als Entwicklungshilfe an ein Entwicklungsland gewährte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die zu diesem Zweck von der Arbeitsgruppe 6 der OECD in ihrer Vereinbarung über die Auslegung der Artikel 6 bis 8 der Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe oder in einem späteren Zusatz oder einer Berichtigung zu dieser Vereinbarung (OECD-Kriterien) festgelegt worden sind. Die Kommission muß die Entwicklungskomponente des Beihilfevorhabens prüfen und klären, ob es in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fällt.

Die OECD-Kriterien sehen unter anderem vor, daß der Geber der Beihilfe angemessene Garantien dafür liefern muß, daß der tatsächliche Eigentümer in dem begünstigten Land ansässig und das begünstigte Unternehmen keine nicht operationelle Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist(7).

Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung so auszulegen, daß der Eigentümer in Französisch-Polynesien zu wohnen hat. Da die Investoren in Frankreich wohnten und der Betreiber in Paris eingetragen war, äußerte die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit des Beihilfevorhabens mit den OECD-Kriterien Bedenken.

Obwohl der Fremdenverkehr ein prioritärer Sektor für die Entwicklung im pazifischen Raum ist, war die Kommission wegen der besonderen Durchführungsmodalitäten nicht davon überzeugt, daß das Vorhaben tatsächlich Entwicklungshilfecharakter besaß. Die Entwicklungskomponente der betreffenden Beihilfe zugunsten von Französisch-Polynesien schien insofern beschränkt, als die unmittelbar Begünstigten der Beihilfe die Investoren waren, die in den Genuß einer Steuerbefreiung gelangen. Die Begünstigten der quantifizierbaren Beihilfe würden also nicht in dem Entwicklungsgebiet wohnen. Der einzige Vorteil für Französisch-Polynesien würde darin bestehen, daß möglicherweise zusätzliche Reisende dieses Gebiet besuchen und dort natürlich Ausgaben tätigen würden, was sich positiv auf die lokale Beschäftigung auswirken würde.

Außerdem war die Kommission von der angeblich geringen Rentabilität des Projekts nicht überzeugt, da schließlich französische Privatunternehmen ihre Gewinne in die Schiffe investieren sollten. Denn ein Investor investiert nur in ein gewinnversprechendes Projekt.

Aus diesem Grunde eröffnete die Kommission das Verfahren, weil in dieser Phase der Untersuchung nicht feststand, daß die OECD-Kriterien erfuellt wurden und die Entwicklungskomponente überprüft werden könnte.

III. BEMERKUNGEN FRANKREICHS

Frankreich erklärte im Laufe des Verfahrens, daß die Kommission früher der Anwendung des Gesetzes Pons auf ähnliche Fälle zugestimmt hat. Die Kommission habe sich in der Vergangenheit damit einverstanden erklärt, derartige Projekte in einem Überseegebiet nicht in Frage zu stellen. So habe sie hinsichtlich eines 1995 eingeleiteten ähnlichen Verfahrens in ihrem Schreiben SG(97) D/500 vom 23. Januar 1997 erklärt, daß das Gesetz nur auf Schiffe für überseeische Departements begrenzt Anwendung finde. Schiffe also wie Club Meed II oder letzthin Paul Gauguin würden weiterhin in den Anwendungsbereich des Artikels 4 Absatz 7 der Schiffbaurichtlinie fallen, wenn sie überwiegend für Überseegebiete bestimmt seien.

Das Gesetz Pons ziele in Wirklichkeit darauf ab, den Betreibern in Übersee bei der Entwicklung ihrer Tätigkeiten zu helfen, um die besonderen Nachteile auszugleichen, mit denen sie konfrontiert seien (Insellage im Falle von Französisch-Polynesien). Die Investoren könnten sich aufgrund der Beihilfe zu einer Miteigentümergemeinschaft zusammenschließen, die die Schiffe dem Betreiber zur Verfügung stelle. Die Gesellschaft RF mit Sitz in Paris miete die Schiffe der Investoren, um sie für mindestens fünf Jahre (sieben Jahre ab ihrer Bestellung) in Französisch-Polynesien zu betreiben. Außerdem habe sich RF gegenüber den Investoren zum Kauf der Schiffe nach Ablauf dieser Zeit verpflichtet. Die Rentabilität sei an Steuermaßnahmen geknüpft, wobei der Vorteil aus der Beihilfe auf den Betreiber der Schiffe übertragen werde, der der eigentliche Begünstigte sei. Hierdurch werde die tatsächliche Rückabtretung der Steuerbeihilfe an den Betreiber ermöglicht.

Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, daß RF ihren Sitz in Frankreich (Mutterland) haben würde, da dies für die Investoren, die folglich mit einem im Mutterland niedergelassenen Unternehmen Verträge schließen würden, größere Sicherheit bedeutete. Diese Sitzwahl wirke sich aber in keiner Weise darauf aus, daß die Schiffe tatsächlich in Französisch-Polynesien betrieben würden. Frankreich hat der Kommission allerdings bestätigt, daß der operationelle Sitz der Gesellschaft RF nach Französisch-Polynesien verlegt würde, wofür rund drei Monate benötigt würden. Auf jeden Fall würde der Transfer vor der für Juli 1999 vorgesehenen Inbetriebnahme des ersten Schiffes erfolgen. Diese neue Gesellschaft werde keinen Sitz im Mutterland haben, und RF werde lediglich die Muttergesellschaft sein, die die Anteile verwahre.

Außerdem machte Frankreich geltend, daß der Betrieb der Passagierschiffe sehr vorteilhafte Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung von Französisch-Polynesien haben würde. In dem von der polynesischen Regierung für den Zeitraum 1996-2005 angenommenen Strategieprogramm für Französisch-Polynesien werde dem Fremdenverkehr Priorität eingeräumt, der dem Überseegebiet nach Ablauf der Programmdauer 3 Mrd. FRF jährlich einbringen solle. In diesem Kontext wird auf das bedeutende Entwicklungspotential für Kreuzfahrten in Französisch-Polynesien hingewiesen, das in einem Ozean von rund 4 Mio. km2 liege und aus Hunderten sehr unterschiedlicher Inseln und Inselchen bestehe.

Die von RF vorgesehenen Kreuzfahrten seien an die von der Regierung Französisch-Polynesiens formulierten Ziele angepaßt. Bei diesen Kreuzfahrten seien Hotelaufenthalte und Zwischenstationen vorgesehen, für die lokale Lieferanten in Anspruch genommen würden. Die Organisatoren hätten bereits drei Erkundungsfahrten gemacht, um die Orte, an denen Station gemacht werden solle, zu bestimmen, die Verbindung zu den lokalen Betreibern zu gewährleisten und die Aufenthalte auf jeder Insel so zu organisieren, daß die Besuchergruppen aus Umweltschutzgründen eine bestimmte Größe nicht überschritten. Die Infrastruktur werde angesichts der in den kommenden zwei Jahren von den lokalen Behörden vorgesehenen zusätzlichen Einrichtungen der Größe der Schiffe entsprechen.

In dem von den Organisatoren erstellten Ausflugsprogramm würden die Ausgaben für Ausfluege je Schiff auf [...](8) FRF jährlich geschätzt. Diese Prognosen stimmten mit der Zahl der im Rahmen von Kreuzfahrten mit der Muttergesellschaft RF gehörenden Passagierschiffen im Seychellen-Gebiet verkauften Ausfluege überein. Hinzu kämen Ausgaben von rund [...](9) FRF jährlich für Transfers mit dem Flugzeug und Ausgaben in derselben Höhe für Käufe (Souvenirs, Handwerk, Blumen, Restaurants ...) der Reisenden. Außerdem sei ein Großteil der Betriebsausgaben von RF (Hafengebühren, Bevorratung, lokale Wartungskosten ...) für das Überseegebiet bestimmt. Anhand der Betriebsabrechnung ließen sich diese Ausgaben auf rund [...](10) FRF jährlich je Schiff veranschlagen. Dies würde für Französisch-Polynesien Einnahmen von rund insgesamt 145 Mio. ERF jährlich je Schiff bedeuten.

Abschließend weist Frankreich auf die Zahl der durch die Inbetriebnahme der Passagierschiffe in Französisch-Polynesien neu geschaffenen Arbeitsplätze hin. Zu den vom Reeder auf den Schiffen und an Land geschaffenen Arbeitsplätzen für rund 40 Personen kämen die Arbeitsplätze hinzu, die durch die Erschließungen für den Fremdenverkehr, den Empfang der Reisenden und die hieraus resultierenden Tätigkeiten (Fremdenverkehrsleistungen, Folklore und Handwerk) entstuenden. Außerdem werde der Bedarf an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln vom lokalen Markt befriedigt. Insgesamt würden durch die Inbetriebnahme der Passagierschiffe schätzungsweise 852 direkte und indirekte Arbeitsplätze geschaffen.

IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

Nach Artikel 4 Absatz 7 der Schiffbaurichtlinie unterliegen Beihilfen, die einem Entwicklungsland als Entwicklungshilfe gewährt werden, nicht der Beihilfehöchstgrenze. Sie dürfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie den Bedingungen entsprechen, die zu diesem Zweck von der Arbeitsgruppe 6 der OECD in ihrer Vereinbarung über die Auslegung der Artikel 6 bis 8 der Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe oder in einem späteren Zusatz oder einer Berichtigung zu dieser Vereinbarung festgelegt worden sind. Die einzelnen Beihilfevorhaben dieser Art müssen der Kommission zuvor mitgeteilt werden. Diese prüft, welches besondere Entwicklungsziel mit der geplanten Beihilfe verfolgt wird und ob letztere in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Vereinbarung fällt.

Wie die Kommission den Mitgliedstaaten mit Schreiben SG(89) D/311 vom 3. Januar 1989 mitgeteilt hat, müssen die Entwicklungshilfevorhaben den nachstehenden OECD-Kriterien entsprechen:

1. Die Beihilfe darf nicht für den Bau von Schiffen gewährt werden, die unter einer Billigflagge eingesetzt werden.

2. Falls die Beihilfe nicht als staatliche Entwicklungshilfe gemäß der Definition der OECD eingestuft wird, muß der Geber bestätigen, daß sie Bestandteil einer Regierungsvereinbarung ist.

3. Der Geber muß angemessene Garantien dafür liefern, daß der tatsächliche Eigentümer in dem begünstigten Land ansässig ist und das begünstigte Unternehmen keine nicht operationelle Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist.

4. Der Beihilfeempfänger muß sich verpflichten, das Schiff ohne staatliche Genehmigung nicht zu verkaufen.

Außerdem muß die Beihilfe ein Zuschußelement von mindestens 25 % enthalten.

Die Kommission hat den Mitgliedstaaten in ihrem Schreiben SG(97) D/4333 vom 10. Juni 1997 eine neue Liste der Länder übermittelt, die aufgrund der Schiffbaurichtlinie eine Entwicklungshilfe erhalten können.

Auf der Grundlage der Notifizierung und der von Frankreich im Laufe des Verfahrens abgegebenen Stellungnahme vertritt die Kommission die Auffassung, daß sämtliche in ihren Schreiben SG(89) D/311 und SG(97) D/4333 niedergelegten Entwicklungshilfebedingungen im vorliegenden Fall erfuellt sind:

1. Die Schiffe werden unter französischer Flagge betrieben, die keine Billigflagge ist.

2. Französisch-Polynesien gehört zu den in der Anlage zum Schreiben SG(97) D/4333 aufgeführten Ländern, die in den Genuß einer Entwicklungshilfe gelangen können.

3. Die Kommission akzeptiert die von Frankreich vorgebrachten Argumente, wonach RF der tatsächliche Beihilfeempfänger ist und als tatsächlicher Eigentümer angesehen werden kann, da RF zum Kauf der Schiffe verpflichtet ist. Zwar sind die gegenwärtigen Eigentümer französische Investoren, doch können diese in jedem französischen Überseegebiet ansässig sein. Außerdem kann der Eigentümer, falls RF - wie Frankreich angibt - in Französisch-Polynesien eingetragen wird, als in diesem Gebiet ansässig angesehen werden. RF ist keine nicht operationelle Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens.

4. Der Betreiber muß die Schiffe während mindestens fünf Jahren (sieben Jahre ab ihrer Bestellung) in Französisch-Polynesien betreiben. Da sich RF gegenüber den französischen Behörden verpflichtet hat, die Schiffe in Französisch-Polynesien zu betreiben, können diese ohne Wissen der französischen Regierung nicht verkauft werden.

Außerdem liegt das OECD-Zuschußelement über dem Mindestsatz von 25 %.

In bezug auf die Entwicklungskomponente des Vorhabens weiß die Kommission, wie wichtig die Entwicklung des Fremdenverkehrs in Französisch-Polynesien ist. Sie ist keinen Informationen begegnet, die ihre ursprünglichen Bedenken bestätigen, daß nämlich die Rentabilität der Passagierschiffe nicht an die französischen Prognosen heranreichen würde. Im übrigen hat Frankreich erklärt, daß die Investitionen für die Investoren gewinnbringend sein würden, obwohl der Betreiber in den ersten fünf Jahren mit Verlusten rechnen müsse.

Anhand der von Frankreich gelieferten Analyse, in der von gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen für Französisch-Polynesien von nahezu 300 Mio. FRF jährlich und von der Schaffung von über 800 Arbeitsplätzen die Rede ist, hat sich die Kommission davon überzeugt, daß die Passagierschiffe einen signifikanten Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung leisten und sich positiv auf die Beschäftigung auswirken werden. Außerdem vertritt sie die Auffassung, daß die Beihilfe notwendig ist, weil die Passagierschiffe sonst wahrscheinlich nicht in Französisch-Polynesien betrieben werden könnten. Erstens würde RF nicht verpflichtet, sie in der Region zu betreiben. Zweitens würden die geringen Gewinnaussichten in Französisch-Polynesien den Betreiber möglicherweise veranlassen, die Schiffe anderswo zu betreiben. Da die Renaissance Cruise Inc. bereits für andere Reiseziele tätig ist, könnte sie ihre Programme anpassen und die Schiffe dort betreiben, wo sie rentabler sein könnten. Aus diesem Grunde ist die Kommission der Ansicht, daß die Beihilfe notwendig ist, damit die Schiffe tatsächlich in Französisch-Polynesien betrieben werden und dort zur Entwicklung beitragen.

Werden die Passagierschiffe aber nicht in Französisch-Polynesien betrieben, können sie die wirtschaftliche Entwicklung dieses Gebiets auch nicht fördern. Daher ist es wichtig, daß die Beihilfe von der Voraussetzung abhängig gemacht wird, daß die Schiffe tatsächlich in Französisch-Polynesien in Betrieb genommen werden. Frankreich hat sich dazu verpflichtet, daß die Schiffe ausschließlich in diesem Gebiet während mindestens fünf Jahren betrieben werden. Die Kommission hat beschlossen, die Genehmigung der Beihilfe von dieser Voraussetzung abhängig zu machen, damit die Entwicklungskomponente des Vorhabens nicht in Frage gestellt wird.

Wird die vorliegende Entscheidung nicht befolgt, so daß die Beihilfe nicht als mit Artikel 4 Absatz 7 der Schiffbaurichtlinie vereinbar angesehen werden kann, so muß sie als eine Beihilfe zugunsten der Werft angesehen werden. Daher würde die Kommission in einem solchen Fall anordnen, daß Frankreich die Beihilfe von der Werft zurückfordert. Obwohl die Kommission bereits in der Vergangenheit Vorhaben genehmigt hat, bei denen dieselbe Regelung zur Anwendung gelangt ist, um Entwicklungshilfen zugunsten französischer Überseegebiete zu gewähren, muß sie dennoch prüfen, ob die Anwendung der Regelung auf den Schiffbau im Einzelfall mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen für den Schiffbau vereinbar ist.

V. SCHLUSSFOLGERUNG

Somit hat die Kommission aufgrund der Notifizierung und der von Frankreich im Verfahren abgegebenen Stellungnahme ihre Bedenken, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, ausräumen können. Unter dem Vorbehalt, daß RF ihren Sitz von Paris nach Französisch-Polynesien verlegt und die Schiffe während mindestens fünf Jahren ausschließlich in diesem Gebiet verwendet werden, sieht die Kommission die Beihilfe als mit Artikel 4 Absatz 7 der Schiffbaurichtlinie vereinbar an -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Beihilfevorhaben Frankreichs in Form von Steuervorteilen beim Verkauf zweier Passagierschiffe durch die Chantiers de l'Atlantique mit einer Intensität laut Notifizierung von 41,6 % ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Frankreich muß dafür sorgen, daß das Unternehmen Renaissance Financial vor der Übergabe des ersten der beiden Passagierschiffe in Französisch-Polynesien eingetragen wird. Außerdem müssen die Passagierschiffe während mindestens fünf Jahren ausschließlich in Französisch-Polynesien betrieben werden.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. März 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27.

(2) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 18.

(3) ABl. C 307 vom 7.10.1998, S. 6.

(4) Geändertes Gesetz vom 11. Juli 1986 über Anlageinvestitionen in den überseeischen Departements und Gebieten.

(5) SG(93) D/1300.

(6) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.

(7) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/311 vom 3. Januar 1989.

(8) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.

(9) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.

(10) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.