86/31/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1986 mit Sondermaßnahmen im Rindfleischsektor im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 über die Lagerung und das Verbringen der von den Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 039 vom 14/02/1986 S. 0061 - 0062
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Februar 1986 mit Sondermaßnahmen im Rindfleischsektor im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 über die Lagerung und das Verbringen der von den Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (86/31/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Lagerung und das Verbringen der von den Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Bestimmte Erzeugnisse im Besitz der französischen Interventionsstelle sind in Österreich gelagert. Diese Erzeugnisse wurden zum Zweck ihrer Verarbeitung in die Bundesrepublik Deutschland verkauft. Für einen derartigen Fall wurden bisher keine besonderen Regeln erlassen. Um die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer sicherzustellen, ist bis zu der Verabschiedung besonderer Regeln in diesem Bereich bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland die Anwendung der Ausgleichsbeträge, nicht aber der Zölle oder Abschöpfungen vorzusehen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Wenn die in Österreich gelagerten und aufgrund der im Anhang genannten Kaufverträge verkauften Erzeugnisse im Besitz der französischen Interventionsstelle in die Bundesrepublik Deutschland wiedereingeführt werden, - erfolgt die Wiedereinfuhr ohne Anwendung von Zöllen oder Abschöpfungen, - muß keine Einfuhrbescheinigung vorgelegt werden, sofern der Abholschein gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission (2), der auf einen der im Anhang genannten Kaufverträge Bezug nimmt, der Wiedereinfuhrzollstelle vorgelegt wird. Diese Zollstelle stellt das bei der Einfuhr in Artikel 2 Absatz 3 derselben Verordnung genannte Kontrollexemplar T Nr. 5 aus. Artikel 2 Die beteiligten zuständigen Behörden leisten sich gegenseitige Hilfe bei der Überwachung der betreffenden Verkaufsbedingungen. Dies bedeutet vor allem, daß die französische Interventionsstelle den zuständigen deutschen Behörden die Nummern der betreffenden Abholscheine mitteilt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 5. Februar 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1. ANHANG 1.2.3.4 // // // // // Nummer des Kauf- vertrags // Vertraglich vereinbarte Menge // In Österreich gelagerte Menge // Kühlhaus // // // // // 85/3212/85/26 86/3212/85/34 86/3212/85/37 86/3212/85/40 86/3212/85/41 // 300 Tonnen 40 Tonnen 20 Tonnen 125 Tonnen 360 Tonnen // 200 Tonnen 40 Tonnen 20 Tonnen 125 Tonnen 81 Tonnen // Wiener Kühlhaus frigoscandia Gmbh Franzosengraben A-130 WIEN // // // //