02020D0721 — DE — 23.10.2020 — 001.001


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BESCHLUSS (EU) 2020/721 DES RATES

vom 19. Mai 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, und der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln zu vertreten ist und die Billigung eines MSC-MEPC.5/Rundschreibens über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung

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(ABl. L 171 vom 2.6.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

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BESCHLUSS (EU) 2020/1580 DES RATES vom 23. Oktober 2020

  L 362

15

30.10.2020




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BESCHLUSS (EU) 2020/721 DES RATES

vom 19. Mai 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, und der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln zu vertreten ist und die Billigung eines MSC-MEPC.5/Rundschreibens über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung



Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme der Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe gemäß dem Anhang des IMO-Dokuments MEPC 75/3 und der Billigung des MSC-MEPC.5/Rundschreibens gemäß Anhang 8 des IMO-Dokuments III 6/15 zuzustimmen. Dieser Standpunkt erstreckt sich auf die betreffenden Änderungen und das Rundschreiben, soweit diese Änderungen und das Rundschreiben in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können.

Artikel 2

(1)  

Der im Namen der Union auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu vertretende Standpunkt ist es, das MSC-MEPC.5/Rundschreibens gemäß Anhang 8 des IMO-Dokuments III 6/15 zu billigen und der Annahme der Änderungen des Folgenden zuzustimmen:

a) 

des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 102/3,

b) 

der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments MSC 102/3,

c) 

der Entschließung A.658(16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln.

(2)  
Der Standpunkt gemäß Absatz 1 erstreckt sich auf das Rundschreiben und die betreffenden Änderungen, soweit dieses Rundschreiben und diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können.

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Artikel 3

(1)  
Die im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte gemäß den Artikeln 1 und 2 werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind; dabei handeln sie im Interesse der Union gemeinsam.
(2)  
Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

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Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch das Rundschreiben und die Änderungen gemäß den Artikeln 1 und 2 genannte gebunden zu sein, soweit die Änderungen und das Rundschreiben in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

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Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.