31995D0477

95/477/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.802 - BASF Lacke + Farben AG und Accinauto S.A.) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 272 vom 15/11/1995 S. 0016 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.802 - BASF Lacke + Farben AG und Accinauto S.A.) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (95/477/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 12. Mai 1993, in diesem Fall das Verfahren einzuleiten,

nachdem gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkten zu äußern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. Gegenstand

(1) Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind die Wettbewerbsbeschränkungen, die dadurch entstehen, daß die BASF Lacke + Farben AG (BASF L+F) ihrem Alleinvertriebshändler für Autoreparaturlacke der Marke Glasurit für Belgien und Luxemburg, der Accinauto S.A. (Accinauto), vertraglich auferlegt hatte, "von außerhalb des Vertragsgebietes kommende Kundenanfragen an BASF L+F weiterzuleiten".

B. Die Parteien

(2) BASF L+F ist eine 100%ige deutsche Tochter der BASF AG Ludwigshafen (Muttergesellschaft des Chemiekonzerns BASF) mit Sitz in Münster-Hiltrup. 1991 erzielte BASF L+F einen Umsatz von 1 668 Mio. DM. Davon entfielen 314 Mio. DM auf Autoreparaturlacke weltweit und 243 Mio. DM auf Autoreparaturlacke innerhalb der Gemeinschaft.

(3) Accinauto mit Sitz in Brüssel ist seit 1937 Vertragshändler des BASF-Konzerns für Autoreparaturlacke für Belgien und Luxemburg und seit 1974 Alleinvertriebshändler für Glasurit-Produkte. Ihr Umsatz im Steuerjahr 1991 betrug 738 Mio. bfrs, wovon ca. 85 % mit BASF-Produkten erzielt wurden. Das Unternehmen wird von den Herren Pierre und Claude Dudouet als geschäftsführenden Direktoren geleitet.

1982 gründeten die beiden geschäftsführenden Direktoren die Firma Technipaint (mit gleichem Sitz wie Accinauto) für die technische Schulung der Käufer von Glasurit-Produkten.

(4) BASF Coating und Inks Limited (BASF C & I) ist eine 100%ige Tochter und Vertriebsgesellschaft des BASF-Konzerns für Autoreparaturlacke für das Vereinigte Königreich und Irland. BASF C & I hatte 1991 einen Umsatz von 80 Mio. £Stg, wovon [ . . . ] (3) Mio. £Stg auf Glasurit-Produkte entfielen.

BASF C & I vertreibt Autoreparaturlacke unter den Marken "Glasurit" und "RM" (Rinshead Mason).

(5) Calbrook Cars Limited (Calbrook) ist ein Karosseriebetrieb mit Sitz in London. Das Unternehmen

a) verkauft von der amerikanischen Firma Metalflake Inc. hergestellte Lacke mit Spezialeffekt,

b) ist eine zugelassene Verkaufsstelle für die von Akzo hergestellten Sikkens-Farben,

c) ist seit 1983 (Parallel-)Importeur für Glasurit-Produkte.

1991 hatte Calbrook einen Umsatz von 3,2 Mio. £Stg, wovon [ . . . ] Mio. £Stg auf den Verkauf der Glasurit-Produkte entfiel.

(6) Die 1978 gegründete Ilkeston Motor Factories Limited (IMF) mit Sitz im Vereinigten Königreich (Derby) ist Vertriebshändler für Autoreparaturlacke. In dem am 29. Februar 1992 zu Ende gegangenen Geschäftsjahr hatte sie einen Umsatz von 777 242 £Stg, wovon [ . . . ] £Stg auf den Verkauf der Glasurit-Produkte entfiel.

C. Das Verfahren

(7) Das vorliegende Verfahren wurde aufgenommen aufgrund einer am 28. Januar 1991 bei der Kommission eingereichten Beschwerde von IMF und Calbrook gegen BASF L+F und Accinauto. IMF und Calbrook machten in der Beschwerde geltend, daß Accinauto, von der beide Beschwerdeführer - IMF direkt, Calbrook via IMF - Autoreparaturlacke der Marke Glasurit bezogen, im Sommer 1990 auf Veranlassung von BASF L+F die Belieferung eingestellt habe.

(8) Im Anschluß an die Beschwerde nahm die Kommission am 26. Juni 1991 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von BASF L+F, BASF C & I, Accinauto und Technipaint vor. Der Sachverhalt wurde weiterhin durch Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 aufgeklärt. Am 12. Mai 1993 versandte die Kommission Beschwerdepunkte an BASF L+F und Accinauto. Am 23. September 1993 fand eine mündliche Anhörung in dieser Sache statt.

D. Das Produkt

(9) Die vorliegende Entscheidung betrifft Autoreparaturlacke, die vor allem in folgenden Situationen Verwendung finden:

a) Garantieleistungen: bei "Neufahrzeugen", die bei der Überführung beschädigt wurden oder bei der Auslieferung Lackschäden aufweisen, die der werkseitigen Qualitätskontrolle entgangen sind;

b) Neulackierung von Gebrauchtwagen;

c) Unfallschäden: Behebung kleiner und großer Schäden;

d) Nutzfahrzeuge: Lackierung neuer Karosserien mit Firmenemblem sowie Lackausbesserungen bei solchen Fahrzeugen.

(10) Für Lackreparaturen an gebrauchten Fahrzeugen ist eine breite Palette nachstehend genannter Produkte erforderlich:

- Füller und Grundierungen,

- Decklagen und Lacke,

- Zusätze und Aktivatoren,

- Härter,

- Verdünnungen.

E. Der britische Markt

i) Gesamtsituation

(11) Kennzeichnend für den britischen Markt ist die, verglichen mit den kontinental-europäischen Ländern, relativ späte Einführung der Autoreparaturlacke der sogenannten "neuen Technologie". Dies sind Zweikomponentenlacke, die nach und nach die Produkte der "alten Technologie" ersetzen. Bei den Produkten der alten Technologie handelte es sich entweder um Produkte auf Zellulosenitratbasis oder um synthetische Acryllacke. Sie ließen sich unter relativ einfachen Bedingungen mit einem geringen Materialaufwand verwenden, doch nahm der Reparaturvorgang wesentlich mehr Zeit in Anspruch. Zweikomponentenlacke auf Acrylbasis müssen vor der Verwendung mit einem Isocyanat-Härter gemischt werden. Die Vorteile dieses Verfahrens sind größere Beständigkeit des Ergebnisses und wesentlich kürzere Trocknungszeiten. Andererseits erfordern diese Verfahren aufwendige Investitionen der Karosseriebetriebe in Spritz- und Trocknungskabinen.

Nach Angaben von BASF L+F sind für die Verwendung von Zweikomponentenlacken auch seitens des Herstellers erhebliche Investitionen notwendig, da den Werkstätten Mischsysteme zur Verfügung gestellt werden müssen (in der Regel kostenlos), mit deren Hilfe die Werkstätten mittels der verschiedenen Komponenten und Farbtöne den jeweils benötigten Lackton mischen.

(12) Von zwei geringfügigen Zuwächsen in den Jahren 1981 und 1985 abgesehen geht das Gesamtvolumen der verwendeten Autoreparaturlacke im Vereinigten Königreich ständig zurück.

Die wichtigsten Gründe für diesen Rückgang sind:

a) die Umstellung von Nitrozelluloseprodukten auf Zweikomponentenprodukte;

b) die verbesserten Eigenschaften der Lacke "Original Equipment Manufacturer" (OEM);

c) die verbesserte Korrosionsbeständigkeit der Karosserieteile;

d) die verbesserte Anwendung/Nutzung seitens der Karosseriebetriebe.

Der Umsatz von BASF C & I mit Glasurit-Produkten ist während des Zeitraums 1982-1991 ständig gestiegen (mit Ausnahme von 1986) von [ . . . ] Mio. £Stg auf [ . . . ] Mio. £Stg.

(13) 1991 wurden im Vereinigten Königreich bei Autoreparaturlacken (ohne Nutzfahrzeugsektor) folgende Marktanteile verzeichnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Marktanteil von Autoreparaturlacken der Marke Glasurit schwankte im Vereinigten Königreich, gemäß Schätzungen von BASF L+F, von 1986 bis 1991 zwischen 6 % (1986) und 9 % (1990).

ii) Die Glasurit-Produkte

(14) 1972 führte BASF C & I im Vereinigten Königreich die Marke Glasurit ein. Obgleich diese Marke auch Nitrozelluloseprodukte umfaßt, sollte sie vor allem eine Marktnische bei Zweikomponentenprodukten fuellen. 1991 verteilten sich die Glasurit-Umsätze wie folgt (im Wert): [ . . . ] % Zweikomponentenprodukte, [ . . . ] % Füller und Grundierungen, [ . . . ] % Verdünnungen, [ . . . ] % synthetische Lacke, [ . . . ] % Zellulose-/Acryllacke. Bei Zweikomponentenlacken hatte Glasurit einen Marktanteil von 17,6 %, bei Nitrozelluloseprodukten einen Marktanteil von 2 %. Welche Bedeutung die Marke Glasurit für BASF hat, geht eindeutig aus einer Notiz von BASF L+F vom 24. September 1990 über die Strategie bei Autoreparaturlacken im Vereinigten Königreich hervor, die (in Übersetzung) wie folgt lautet:

"Glasurit UK war das rentabelste Autoreparaturlackgeschäft in Europa mit einem kumulierten Gewinn von [ . . . ] Mio. DM in den letzten fünf Jahren. Die Verkaufsrentabilität (Betriebsergebnis in % des Umsatzes) betrug im Durchschnitt mehr als [ . . . ] %".

(15) Glasurit-Produkte werden im Vereinigten Königreich auf Großhandelsebene über ein Netz von rund 200 Verkaufsstellen vertrieben, die von BASF C & I zugelassen sind. Einige dieser Verkaufsstellen gehören zu ein und demselben Unternehmen (z. B. 13 bei Morelli). Daneben importieren einige wenige (4 bis 6) Händler Glasurit-Produkte aus anderen Ländern.

Glasurit-Produkte werden in allen Mitgliedstaaten vertrieben. Außer Accinauto für Belgien und Luxemburg bestehen unabhängige Alleinvertriebshändler noch in Dänemark und in Portugal. In Griechenland operiert ein unabhängiger Vertriebshändler ohne Alleinvertriebsrechte. In den Niederlanden, in Italien, in Frankreich, in Spanien, im Vereinigten Königreich, in Irland, in Österreich, in Schweden und in Finnland werden die Glasurit-Produkte über BASF-Tochtergesellschaften vertrieben. In Deutschland arbeitet BASF L+F seit 1990 mit fünf regionalen Alleinvertriebshändlern.

iii) Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten nach dem Vereinigten Königreich - Allgemeine Situation

(16) Die Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten nach dem Vereinigten Königreich haben folgende Anteile an den dortigen gesamten Glasurit-Verkäufen (4):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(17) Diese Paralleleinfuhren erklären sich durch das zwischen dem Vereinigten Königreich und insbesondere Belgien, den Niederlanden und Deutschland bestehenden Preisgefälle. Nach einer internen Analyse von BASF C & I (siehe Randnummer 19) betrug die Preisdifferenz zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich 1991 mindestens 20 % netto. Bei der Nachprüfung vorgefundene Dokumente von BASF L+F geben für die Jahre 1988-1989 die Durchschnittspreise für die Reihen 54 und 21 (zwei der wichtigsten Reihen von Zweikomponentenprodukten für die Marke Glasurit) in verschiedenen europäischen Ländern wieder. Sowohl bei den Listenpreisen als auch bei den Endverbraucherpreisen liegt das Vereinigte Königreich, wie aus dem als "European Price Index" bezeichneten BASF-Dokument hervorgeht, um 40 bis 70 % über dem Niveau in Belgien, den Niederlanden oder Deutschland. Bei "clear coat" und "color clearcoat" machen die Preisunterschiede zwischen 20 und 25 % aus. Nach Angaben von BASF L+F haben sich diese Preisunterschiede allerdings inzwischen verringert.

Aus von BASF L+F in der Beantwortung der Beschwerdepunkte angeführten Dokumenten geht vor, daß die Abgabepreise von BASF L+F an BASF C & I (auf DM-Basis) von 1985 bis 1991 für Lacke der Reihe 54 ständig höher waren als die Abgabepreise an Accinauto (maximal [ . . . ] % 1985 und 1986, minimal [ . . . ] % 1990). Dies war auch der Fall von 1985 bis 1989 für Lacke der Reihe 21 (maximal [ . . . ] % 1985 und 1986, minimal [ . . . ] % 1989).

Auch die Nettopreise für Endverbraucher (in DM) für Basisfarben der Reihen 21 und 54 lagen im Vereinigten Königreich während der gesamten Periode 1985-1992 über den Preisen in Belgien.

(18) Nach Ansicht von BASF C & I und BASF L+F sind die Preisunterschiede durch folgendes zu erklären: a) die hohe Inflation im Vereinigten Königreich; b) die Preisüberwachungsregelung in Belgien (und der Effekt der belgischen Preise auf die deutschen und niederländischen Preise); c) das höhere Service-Niveau im Vereinigten Königreich, wo der Markt noch relativ jung ist (die Karosseriebetriebe sind zahlreicher und die Hersteller versuchen, sie für ihre Produkte zu gewinnen, was zur Folge hat, daß die Herstellerkonkurrenz auch bei der vom Hersteller gebotenen technischen Hilfe und bei der Bereitstellung von Waagen, Mischeinrichtungen und Mikroplanfilm-Lesegeräten zum Tragen kommt).

(19) Aus bei BASF C & I vorgefundenen Dokumenten geht nach eigener Einschätzung von BASF C & I hervor, daß

- Paralleleinfuhren zu den Risiken gehören, auf die sich die Marke Glasurit im Vereinigten Königreich einstellen muß;

- BASF C & I ihren Händlern zusätzliche Rabatte als Unterstützung im Kampf gegen Paralleleinfuhren gewährt hat;

- die Parallelimporteure vor allem auf die großen Karosseriebetriebe abzielen;

- die Preisdifferenz zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich (mindestens 20 % netto) den Anstoß zu Paralleleinfuhren (1,5 Mio. £Stg/Jahr) gegeben hat, die 1993 mit dem Binnenmarkt noch zunehmen dürften;

- das Preisniveau bei Glasurit-Produkten kurzfristig dem der Konkurrenzprodukte im Vereinigten Königreich folgen und langfristig mit dem Preisniveau auf dem europäischen Festland vergleichbar werden müßte, was auf eine Preissenkung hinauslaufen würde;

- eine vertikale Integration mit den eigenen Vertragshändlern BASF L+F eine Sicherheit gegen Paralleleinfuhren bieten würde;

- die größten Kunden von BASF C & I sich über den durch die Paralleleinfuhren entstandenen Wettbewerb beschwert haben.

(20) Weitere Dokumente wurden bei BASF L+F vorgefunden (interne Notizen oder Informationen von BASF C & I für BASF L+F und Schreiben englischer Kunden von BASF C & I zur Unterrichtung von BASF L+F).

Danach

- hat BASF C & I gegenüber BASF L+F wiederholt darauf hingewiesen, daß die Paralleleinfuhren nach dem Vereinigten Königreich Probleme schaffen, und daß selbst die größten britischen Händler Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten tätigen;

- erkennt BASF L+F an, daß sich englische Firmen wegen der großen Preisunterschiede zu Belgien und den Niederlanden auf Paralleleinfuhren spezialisiert haben, was neben einer direkten jährlichen Einbuße von annähernd 1 Mio. £Stg auch zur Folge hat, daß die Händler, die nicht auf Paralleleinfuhren zurückgreifen, höhere Rabatte verlangen;

- versucht BASF L+F, das Problem der Paralleleinfuhren insbesondere durch Preiserhöhungen in Belgien und in den Niederlanden und durch eine Politik der Preisdämpfung im Vereinigten Königreich zu lösen;

- hat BASF C & I gegenüber BASF L+F über Käufe eines ihrer Kunden bei einem Parallelimporteur berichtet;

- hat die Firma Morelli - der wichtigste Vertriebshändler im Vereinigten Königreich - BASF L+F ebenfalls über die durch die Paralleleinfuhren geschaffenen Probleme und über die seit Mai/Juni 1990 erzielten Fortschritte im Kampf gegen diese Paralleleinfuhren unterrichtet.

iv) Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten in das Vereinigte Königreich durch Calbrook und IMF

(21) Calbrook hat 1983 mit dem Import von Glasurit-Produkten begonnen. Eine erste Bestellung erfolgte bei einem belgischen Händler, doch mußte diese wegen der großen Menge bei Accinauto abgenommen werden. Accinauto versuchte erfolglos, die Abnahme der Ware zu blockieren. Calbrook kaufte daraufhin Glasurit-Produkte über einen Zwischenhändler in Deutschland und zwei Zwischenhändler in den Niederlanden.

(22) IMF begann im März 1986 mit dem Import von Glasurit-Produkten, die bei Accinauto erworben wurden. Als Herr Brooke von IMF mit Herrn Pierre Dudouet von Accinauto Kontakt aufnahm, nahm letzterer telefonisch Rücksprache mit BASF L+F. In ihrer Beschwerde führt IMF aus, daß Herr Dudouet diese telefonische Rücksprache mit BASF L+F damit begründete, daß er IMF nur mit Zustimmung von BASF L+F beliefern dürfe. BASF L+F habe in die Belieferung von IMF unter der Bedingung eingewilligt, daß Accinauto einen Rabatt von höchstens 19 % des Listenpreises gewährt. Accinauto erklärte demgegenüber, man habe sich mit der telefonischen Rücksprache vergewissern wollen, daß die Produktion von BASF neue Bestellungen verkrafte.

(23) Im Juli 1986 entdeckten Herr Brooke von IMF und Herr Fernie von Calbrook, daß sie beide Glasurit-Produkte importierten und daß IMF bestimmte Produkte und vor allem die Farben der Reihe 54 bei Accinauto billiger beziehen konnte als Calbrook in den Niederlanden und in Deutschland. Demgegenüber konnte Calbrook andere Farben, Härter und Lacke in den Niederlanden und in Deutschland preiswerter einkaufen.

Calbrook hat sich daraufhin bestimmte Produkte bei Accinauto mit Hilfe von auf IMF lautenden Bestellungen besorgt und an IMF andere Produkte geliefert, die er seinerseits in den Niederlanden und in Deutschland eingekauft hatte.

(24) Am 11. Juli 1989 hat Accinauto erstmals ihre Lieferungen an IMF unter der Firma Technipaint fakturiert (Bestellung vom 4. Juli 1989). Die erste auf Technipaint lautende Bestellung von IMF/Calbrook datiert erst vom 9. Dezember 1989.

Accinauto hat folgende Gründe genannt, die der Fakturierung über Technipaint zugrunde lagen: Zum einen [zunächst wurden innerbetriebliche Organisationsgründe angeführt]. Zum anderen habe Accinauto eine Vernachlässigung des belgischen Marktes dadurch vermeiden wollen, daß der zuständige District Manager seine belgischen Kunden zugunsten von IMF vernachlässige. Eine Trennung der Exportgeschäfte von den belgischen Umsätzen sei vor der Inbetriebnahme der neuen EDV-Anlage (vor 1990) nicht möglich gewesen. Laut Aussage des Beschwerdeführers hat Herr Pierre Dudouet auf die Frage nach den Gründen für die Namensänderung auf der Rechnung dagegen erklärt, daß Technipaint eine andere Firma sei, die er gegründet habe, um gegenüber BASF L+F geheimzuhalten, daß Accinauto an Kunden aus dem Vereinigten Königreich liefert.

(25) Anfang März 1990 hatte Herr Brooke von IMF ein Gespräch mit Herrn Dudouet, in dessen Verlauf angesichts des zunehmenden Umsatzes mit IMF ein Rabatt in Höhe von 25 % (anstatt 19 %) auf die Listenpreise von Accinauto vereinbart wurde.

Das Geschäft zwischen IMF/Calbrook und Accinauto hatte sich wie folgt entwickelt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Verkäufe betrafen im wesentlichen Basisfarben der Reihen 21 und 54, Härter 929-MS in 2,5-l-Kanistern und Klarlack 923-MS.

Der Rabatt von 25 % wurde erstmals im März 1990 gewährt. Am 2. April 1990 erhöhte Accinauto den Verkaufspreis ihrer Produkte und gab mit Zustimmung der Preisabteilung des belgischen Wirtschaftsministeriums eine neue Preisliste heraus.

(26) In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, daß Herr Pierre Dudouet Ende Mai 1990 Herrn Brooke in einem Telefongespräch davon unterrichtete, daß BASF L+F Druck auf ihn ausgeübt habe und er folglich IMF nicht mehr mit Glasurit-Produkten beliefern könne.

(27) Bei Accinauto wurde eine von Herrn Pierre Dudouet im Namen von Technipaint verfaßte und unterzeichnete handschriftliche Notiz gefunden, die (in Übersetzung) wie folgt lautet:

"Können unmöglich neues Preisangebot unterbreiten, nachdem BASF ihre Kontrolle verstärkt hat, um Exporte nach England zu verhindern."

(28) Anläßlich des Ende Mai 1990 geführten Ferngesprächs wurde beschlossen, am 5. Juni bei Accinauto ein Treffen zwischen den Herren Brooke und Cowell von IMF und Herrn Dudouet von Accinauto zu organisieren.

(29) Nach Darstellung des Beschwerdeführers erklärte Herr Dudouet auf diesem Treffen, daß sich einer der Direktoren von BASF C & I, Herr Alan Matthews, bei BASF L+F darüber beschwert habe, daß die Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten BASF C & I jährliche Einbußen in Höhe von 1 bis 2 Mio. £Stg verursachten und daß diese Importe eingestellt werden müßten, damit BASF C & I ihre Verkäufe weiter erhöhen könne. Auf die Frage von Herrn Brooke, ob Herr Dudouet die Lieferung von Glasurit-Produkten wieder aufnehmen würde, habe letzterer geantwortet, er werde BASF L+F über das Treffen informieren und IMF vor dem 8. Juni 1990 die Antwort von BASF L+F zukommen lassen. Herrn Dudouet sei daraufhin mitgeteilt worden, daß sich IMF gerichtliche Schritte für den Fall vorbehalte, falls die Antwort von BASF L+F ablehnend ausfalle. Herr Dudouet sei daraufhin nervös geworden und habe zu verstehen gegeben, er habe gegenüber BASF L+F erklärt, schon vor einem Jahr alle Lieferungen an IMF eingestellt zu haben. Sollte IMF gegen BASF L+F gerichtlich vorgehen, so würde bekannt werden, daß er damals nicht die Wahrheit gesagt hatte. Das Treffen wurde daraufhin beendet.

(30) Accinauto weist diese Darstellung zurück und behauptet, BASF L+F sei ständig über die Beziehungen zwischen Belgien und IMF informiert gewesen.

(31) Am 12. Juni 1990 teilte IMF in einem Fernschreiben Accinauto (in Übersetzung) folgendes mit:

"Da wir seit unserem Treffen am Dienstag, 5. Juni 1990, von Ihnen nichts mehr gehört haben, müssen wir davon ausgehen, daß BASF Deutschland es Ihnen nicht gestattet, uns erneut mit Glasurit-Produkten für das Vereinigte Königreich zu beliefern. Es bleibt uns daher kein anderer Weg, als gerichtlich gegen BASF Deutschland vorzugehen, und wir werden BASF heute nachmittag per Telefax um Namen und Anschrift ihrer Rechtsanwälte bitten.

Wir bedauern diese Sachlage, müssen aber alles tun, um unsere Geschäftsinteressen zu wahren und auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben. Wie Ihnen bekannt ist, verstößt das Vorgehen von BASF, durch das Sie veranlaßt werden, Ihre Lieferungen von Glasurit-Produkten einzustellen, unmittelbar gegen geltendes EG-Recht."

Am gleichen Tag wurde BASF L+F dann von IMF informiert, daß Herr Dudouet IMF mitgeteilt habe, daß BASF L+F Dudouet aufgetragen hat, IMF nicht mehr zu beliefern.

(32) BASF L+F erwiderte IMF in einem Telefax und in einem Schreiben vom 22. Juni 1990, BASF L+F habe Herrn Dudouet zu keinem Zeitpunkt angewiesen, die Lieferungen von Glasurit-Produkten an irgendeinen seiner Kunden einzustellen.

(33) Am 3. Juli 1990 ersuchten die Rechtsanwälte von IMF Accinauto um Bestätigung, daß die Lieferungen an IMF wieder aufgenommen würden, nachdem BASF L+F mitgeteilt hatte, daß Accinauto nicht zu einer Einstellung der Lieferungen gezwungen worden sei. Als eine Reaktion von Accinauto ausblieb, teilte IMF in einem Schreiben vom 27. Juli ihre Absicht mit, die Begleichung der letzten Rechnung von Technipaint vom Mai 1990 solange zurückzustellen, bis der Konflikt wegen der Liefersperre von Accinauto beigelegt sei. IMF erklärte sich jedoch bereit, den Rechnungsbetrag treuhänderisch bei einem britischen Rechtsanwalt zu hinterlegen. Am 2. August 1990 erinnerte IMF Accinauto fernschriftlich an die Beantwortung des Schreibens vom 27. Juli 1990. Am 30. August 1990 forderte der Rechtsanwalt von Accinauto IMF auf, die letzte Rechnung zuzüglich Zinsen zu begleichen. Hierauf antwortete IMF am 1. Oktober 1990, daß die treuhänderische Hinterlegung des Rechnungsbetrages angeboten, aber bisher von Accinauto nicht angenommen worden sei. Im Oktober 1990 leitete Technipaint in Belgien ein Rechtsverfahren zur Eintreibung des Rechnungsbetrags einschließlich der Schadenersatzansprüche ein. Mit Schreiben vom 21. November 1990 übermittelte IMF den Rechtsanwälten von Technipaint indessen einen Bankauftrag zur Begleichung des Rechnungsbetrags.

(34) Mit Telefax vom 4. Dezember 1990 gab IMF bei Accinauto eine erneute Bestellung für Glasurit-Produkte auf. Als bis 12. Dezember 1990 keine Antwort eingegangen war, wurde ein neues Telefax geschickt. Mit Schreiben vom 26. Dezember 1990 lehnte Accinauto dann die Belieferung von IMF mit der Begründung ab, IMF habe die Rechnung vom 22. Mai 1990 verspätet beglichen und die mittlerweile angelaufenen Verfahrenskosten nicht bezahlt. Das Schreiben endete wie folgt (in Übersetzung):

"Unter diesen Umständen und in Anbetracht Ihrer Haltung werden Sie verstehen, daß die für jede Geschäftsbeziehung erforderliche Vertrauensbasis nicht mehr besteht und daß wir es folglich nicht für angezeigt halten, unsere Geschäftsbeziehungen fortzusetzen. Wir können deshalb Ihre Order nicht ausführen."

(35) Accinauto erklärt, daß die Schreiben vom 3. und 27. Juli zeitlich nach dem normalen Fälligkeitstermin der Rechnung vom 22. Mai, dem 30. Juni, abgefaßt wurden. Man habe wegen des anhaltenden Zahlungsverzugs eine Grundsatzentscheidung getroffen, daß die Rechnungen zum normalen Fälligkeitstermin zu begleichen seien.

(36) Aus einer Aufzeichnung von Accinauto geht indessen hervor, daß die meisten Rechnungen mit zwei- bis siebenwöchigem Rückstand beglichen wurden. In einem speziellen Fall bedankte sich außerdem Accinauto bei IMF vielmals für die Begleichung einer Rechnung mit zweiwöchigem Verzug.

F. Die Vereinbarung zwischen BASF L+F und Accinauto über die Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten

i) Die Alleinvertriebsvereinbarung

(37) Die vertraglichen Beziehungen zwischen BASF L+F (früher BASF Farben + Fasern AG, Unternehmensbereich Lackchemie) und Accinauto sind in einem Alleinvertriebsvertrag rückwirkend zum 1. Januar 1981 geregelt, den die Parteien am 2. Juni 1982 bzw. am 8. Oktober 1982 unterschrieben (Vereinbarung von 1982). Diese Vereinbarung ist inzwischen durch einen neuen Alleinvertriebsvertrag ersetzt worden, den BASF L+F am 14. Dezember 1992 und Accinauto am 22. Januar 1993 unterzeichneten, der jedoch rückwirkend bereits zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist.

(38) Die im Rahmen dieser Entscheidung einschlägigen Vertragsklauseln der Vereinbarung von 1982 lauten wie folgt:

"§ 2

Alleinvertriebsrecht und Wettbewerbsverbot

1. BASF L+F wird sich im Vertragsgebiet für den Vertrieb der Vertragsprodukte grundsätzlich keiner anderen Vertriebswege bedienen, sondern wird alle Anfragen sowie alle Informationen umgehend an den Vertragshändler (Accinauto) weiterleiten, die geeignet sind, den Verkauf der Produkte im Vertragsgebiet zu fördern.

2. Der Vertragshändler verpflichtet sich, von außerhalb des Vertragsgebietes kommende Kundenanfragen an BASF L+F weiterzuleiten und außerhalb des Vertragsgebietes weder Kunden zu werben noch Niederlassungen oder Auslieferungsläger für den Vertrieb von Vertragsprodukten zu unterhalten.

Der Vertragshändler verpflichtet sich ferner, die Vertragsprodukte weder an Kunden, die ihren Geschäftssitz außerhalb der EWG haben, noch an Kunden zu verkaufen, von denen bekannt ist, daß sie die Vertragsprodukte an den vorgenannten Kundenkreis weiterverkaufen werden.

BASF L+F verpflichtet sich, im Rahmen des rechtlich Zulässigen dafür Sorge zu tragen, daß andere Vertragshändler ebenfalls das Vertragsgebiet des Vertragshändlers respektieren.

. . .".

(39) Der neue Alleinvertriebsvertrag vom 14. Dezember 1992/22. Januar 1993 enthält nicht mehr die oben wiedergegebenen wechselseitigen Weiterleitungspflichten der § 2.1 und 2 des alten Vertrags.

ii) Produktkennzeichnungen

(40) In Anbetracht des großen Umfangs der Paralleleinfuhren in das Vereinigte Königreich hatte BASF L+F in den Jahren 1985-1986 beschlossen, die ex Belgien, Niederlande, Köln und Suhren/Aachen verkauften Produkte mit einer für jeden Kunden besonderen Kennzahl zu versehen, um so herauszufinden, über welche Kanäle die Paralleleinfuhren erfolgen. Dieses Verfahren dauerte 9 Monate.

(41) In einem Schreiben von BASF L+F vom 5. April 1990 wurde auf diesen 1985/86 gefaßten Beschluß Bezug genommen:

". . . Es wurden Kennzeichnungen durchgeführt (B, NL, Lager Köln und Suhren/Aachen), hier war der Erfolg gleich Null. Diese Aktion war sehr teuer, und unsere Lieferzeiten verzögerten sich erheblich. Auch wenn herausgefunden worden wäre, über welchen Kanal die Produkte nach England gelangten, hätten wir nichts dagegen unternehmen können . . .".

iii) Genehmigung von BASF L+F zu Parallelausfuhren aus Belgien

(42) Herr Augustin (einer der Leiter der Gruppe Autoreparaturlacke - Westeuropa) berichtete Herrn Werwie (Leiter der Abteilung Markenprodukte im Unternehmensbereich Lacke der BASF L+F) in einem Schreiben vom 30. August 1989 über sein Gespräch mit Herrn Ooms (Verkaufsleiter bei Accinauto) über die Ausfuhren von Autoreparaturlacken aus Belgien nach dem Vereinigten Königreich und über die Sondierungskontakte zwischen Accinauto und der Firma Morelli (die nach einem Geschäftspartner für die geplanten Exporte ex Belgien suchte). Diese Sondierungskontakte wurden aufgrund eines Gesprächs zwischen den Herren Augustin (BASF L+F) und Ooms (Accinauto) geführt.

In dem Bericht heißt es unter anderem:

"Bei einer möglichen Belieferung durch Accinauto (Glasurit-Genehmigung vorausgesetzt) wurde der Firma Morelli folgendes Angebot seitens Accinauto unterbreitet: Belieferung zu belgischen Marktpreisen minus 25 % Händlerrabatt minus [ . . . ] bis [ . . . ] % Sonderrabatt."

(43) In einer internen Notiz von BASF L+F vom 5. Juni 1990 wird ausgeführt:

"Für diesen Kunden (IMF) hatte Herr Dudouet seinerzeit eine Sondergenehmigung zur Belieferung durch Herrn Kunath. Seinerzeit erfolgte Freigabe unter dem Aspekt, eine begrenzte Liefermenge ex Brüssel zuzulassen. Hintergrund: keine Volumenausweitung durch andere Händler aus Belgien".

Die Sondergenehmigung, auf die diese Notiz Bezug nimmt, wurde offensichtlich im Zusammenhang mit dem Beginn der Geschäftsbeziehung zwischen Accinauto und IMF (Randnummer 22) im März 1986 erteilt.

Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen dieser "seinerzeit" gegebenen Sondergenehmigung und den oben angeführten Gründen mit den Ausführungen von P. Dudouet von Accinauto in einem Schreiben an Herrn Augustin von BASF L+F vom 7. Juni 1989, worin das 1985/86 durchgeführte Kennzeichnungsverfahren (Randnummer 40) wie folgt kommentiert wird:

". . . In der Tat, bestimmte Abnehmer kamen zu unseren verschiedenen Verkaufspunkten und bestellten 4 × 5 hier, dann 12 × 5 Liter dort und andere Mengen woanders, so daß diese in ganz Europa ihr Geschäft betreiben und große Mengen ausführen konnten.

Angesichts dieses Handels haben wir mit Glasurit abgesprochen, zu versuchen, diese Einkäufe zu kanalisieren und zu normalisieren, um den Abnahmemengen unserer Kunden unabhängig des Verkaufs außerhalb des Verkaufsgebietes zu folgen.

So liefern wir an die Firma Ilkeston Motor Factors folgende Produktreihen und Mengen . . .".

(44) Mit dem vorgenannten Schreiben von Herrn Dudouet hat er geantwortet auf eine Anfrage von Herrn Augustin, der in Erfahrung zu bringen wünschte, welche Mengen Glasurit-Produkte Belgien in Richtung Vereinigtes Königreich verlassen. Das Schreiben enthielt auch eine Zusammenstellung der von IMF seit 1987 getätigten Käufe und der Käufe eines Großhändlers von Herberts (HA Supplies für die Firma Morelli), der die Ware bei einem Einzelhändler in Ninove bezieht. Es schließt wie folgt:

"Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß wenn wir dieses Netz abbrechen, wir Ihnen nicht mehr gewähren können, daß unsere 70 Händler oder großen Karosseriebetriebe nicht in Versuchung kommen oder gefragt werden, Geschäfte mit Großbritannien zu führen und so unseren Binnenmarkt erheblich stören.

Aus verschiedenen Gesprächen mit den Importeuren haben wir erfahren können, daß die Belieferungsquellen vor allem in den Niederlanden und in Deutschland zu suchen sind."

(45) In einer handschriftlichen Notiz vom 9. Juni 1989 kommentiert Herr Müller (Leiter der Abteilung Verkauf Autoreparaturlacke - Export) gegenüber Herrn Werwie die Antwort von Accinauto wie folgt:

"Wir sollten unterstellen, daß Dudouet die Wahrheit sagt. Er weiß genau, daß er von uns abhängig ist, und wird nichts riskieren wollen.

Die Menge kommt bei weitem nicht an Alan's [Matthews - BASF C & I] 100 vermutete Tonnen heran. Wo also sitzt der Bösewicht?

Sollen wir bei unserem Besuch in Brüssel Dudouet unter den von ihm geschilderten Umständen trotzdem bitten, nicht mehr zu exportieren? Augustin und ich fahren am 22./23.6. dorthin. Sie sind vorher in GB, vielleicht können sie Näheres über die Quelle in Erfahrung bringen, wenn Sie mit dem Gt-Importeur [= Glasurit-Importeur Morelli] zusammen sind".

Herr Werwie beantwortete die Frage nach einem Stopp der Exporte mit "Ja".

(46) Der angekündigte Besuch der Herren Augustin und Müller fand am 22. und 23. Juni 1989 statt; der Besuchsbericht erwähnt nicht, daß die Frage des Exportstopps zur Sprache gebracht wurde. Festzustellen ist jedoch, daß die letzte auf den Namen Accinauto lautende Rechnung vom 30. Juni 1989 datiert, sich aber auf Bestellungen vom 8. Juni bezieht, und daß die erste Bestellung von IMF nach diesem Besuch (Bestellung vom 4. Juli 1989) zugleich der ersten von Technipaint fakturierten Lieferung entsprach (siehe Randnummer 24).

(47) In einem Vermerk vom 30. August 1989 berichtet Herr Augustin Herrn Werwie über ein Gespräch mit Herrn Ooms (siehe Randnummer 42). Bei dem Gespräch drehte es sich um die ersten Kontakte zwischen Accinauto und Morelli nach einem Gespräch zwischen Ooms und Augustin. Darin ist die Rede von den Käufen, die Morelli über HA Supplies bei einem Einzelhändler in Ninove tätigt; hierzu heißt es:

"Das späte Erfassen dieser Liefermengen seitens Accinauto resultiert aus Fakturierungen auf unterschiedliche Kundennummern bei diesem Händler.

Geringere Exportmengen über kleinere belgische Händler konnten seitens Herrn Ooms ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Hierbei sind Warenlieferungen der Fa. Accinauto an die Fa. Ilkestone/GB eingeschlossen. Diese Lieferungen erfolgten zum Marktpreis [= Preis der Händlerpreislisten] minus 15 % Rabatt. Die weitere Belieferung wurde zwischenzeitlich gestoppt. Über den geplanten Stopp der Black Imports wurde Herr Dudouet mehrmals mündlich in Kenntnis gesetzt. Eine schriftliche Information erfolgte aus den bekannten Gründen zu keinem Zeitpunkt".

(48) Die Frage der Exporte von Belgien nach GB kam auch anläßlich eines Besuchs der Herren Werwie und Müller bei Accinauto am 14. September zur Sprache. Im Bericht über diesen Besuch ist von den Bemühungen der Firma Morelli die Rede, direkt aus Belgien zu importieren.

(49) In einem Telefax vom 28. März 1990 an Herrn Werwie führt Herr Lingham (National Sales Manager für Glasurit bei BASF C & I) aus, daß das Problem der Paralleleinfuhren ernster wird und daß er Beweise habe, daß zwei Vertragshändler entweder direkt oder über einen Parallelimporteur aus Belgien importierten.

(50) Hierzu hat Herr Goecke von BASF L+F handschriftlich angemerkt:

"Accinauto hat nach Gespräch mit Mü [= Müller] Exporte eingestellt (11/89). Kann aber Händler nicht beeinflussen: Par. 85 EG/Vergl. Notiz LMRC LM/S 30. 1. 90".

(51) In seiner Notiz vom 5. April 1990 kommentiert Herr Goecke gegenüber seinem Chef, Herrn Lind, das Telefax von David Lingham wie folgt:

"Über dieses Fax bin ich sehr erstaunt, da David Lingham am 18. Januar 1990 bei einem Besuch in Hiltrup [= BASF L+F] darüber berichtet hat, daß die Schwarzimporte merklich zurückgegangen sind. Über das Thema Parallelimporte wurde in den zurückliegenden Jahren viel gesprochen und viel geschrieben (sämtliche Schriftstücke wurden auf Anweisung der Rechtsabteilung vor drei Jahren vernichtet).

Aufgrund des § 85 der EG-Verordnung ist absolute Freizügigkeit beim Kauf von Waren statthaft.

[Es folgt der in Randnummer 41 wiedergegebene Absatz.] Wir wissen, daß in Belgien Herr Dudouet moralischen Einfluß auf seine Händler genommen hat, derartige Verkäufe zu unterlassen. Man kann aber nicht sagen, daß wirklich ein Totalstopp erzielt wurde".

(52) Am 5. Juni 1990, dem Tag der entscheidenden Sitzung zwischen IMF und Accinauto, telefonierte Herr Dudouet von Accinauto mit Herrn Augustin. In einer handschriftlichen Notiz für Herrn Goecke schreibt Herr Augustin [siehe auch Randnummer 43]:

"Telefonat mit Herrn Dudouet am 5. 6. 1990

Inhaber Fa. Ilkeston Motorfactors, Derby besteht auf weitere AL-Produkt-Lieferung durch Accinauto (1989 ca. 10 to). Für diesen Kunden (IMF) hatte Herr Dudouet seinerzeit eine Sondergenehmigung zur Belieferung durch Herrn Kunath. Seinerzeit erfolgte Freigabe unter dem Aspekt, eine begrenzte Liefermenge ex Brüssel zuzulassen. Hintergrund: keine Volumenausweitung durch andere Händler aus Belgien. Sollte einer weiteren Belieferung keine Zustimmung gegeben werden, wird Rechtsklage angedroht. Evtl. möchte Ilkeston in Belgien eine Niederlassung gründen. Ziel: Export-Lieferung von AL-Produkten nach Großbritannien ab 1. 1. 1993.

Z. Zt. wird außer in Belgien in größerem Umfang in den Niederlanden und Deutschland eingekauft. Von wem ist noch nicht bekannt. Ggfs. wird Herr Dudouet über Detektiv verfolgen lassen.

Herr Dudouet wartet auf Information, wie es weitergehen soll!

Eilt 5/6 Augustin".

(53) Am 21. Juni 1990 informierte die Rechtsabteilung von BASF L+F Accinauto über das Fernschreiben von IMF vom 12. Juni 1990 (Randnummer 31). Zu der Behauptung von IMF, daß BASF L+F Accinauto angewiesen habe, die Lieferung von Glasuritprodukten zu unterlassen, nimmt BASF L+F wie folgt Stellung:

". . . Die Behauptung der Firma Ilkeston ist falsch. Wir möchten dazu folgendes klarstellen:

Nach § 2 Ziffer 2 des zwischen uns abgeschlossenen Vertragshändlervertrages vom 2. 6. bzw. 8. 12. 1982 sind Sie unter anderem verpflichtet, außerhalb des Vertragsgebietes (Belgien und Luxemburg) weder Kunden zu werben, noch Niederlassungen oder Auslieferungslager für den Vertrieb von Vertragsprodukten zu unterhalten. Des weiteren sind Sie gemäß § 3 Ziffer 1 des Vertrages verpflichtet, nach besten Kräften unter Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs den Absatz der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet zu fördern.

Diese Verpflichtungen stehen im Einklang mit den Regeln des europäischen Wettbewerbsrecht und sind nach Artikel 2 Absatz 2 der Ersten Verordnung Nr. 1983/83 der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen ausdrücklich zugelassen.

Innerhalb dieses Rahmens treffen Sie jedoch Ihre Entscheidungen über den Vertrieb der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet allein und nach eigenem Ermessen. Die Beziehungen zwischen der BASF L+F und Accinauto S.A. sind insofern ausschließlich die zwischen Verkäufer und Käufer. Sie sind deshalb in Ihren Verkaufsentscheidungen frei. In diesem Zusammenhang können wir allerdings eine rechtliche Verpflichtung Ihrerseits zum Verkauf an jedermann nicht erkennen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, empfehlen wir Ihnen, hierzu unabhängigen Rechtsrat einzuholen (. . .)".

(54) Am 11. Oktober 1990 schreibt Herr Goecke an Herrn Wölker von der Rechtsabteilung:

"Export von Belgien nach Großbritannien.

Sie erinnern sich an das mit David Lingham (Verkaufsleiter Glasurit UK) geführte Gespräch. Inzwischen wird seitens des Empfängers in England gegenüber Accinauto Brüssel 999 448 bfrs zurückgehalten. Herr Dudouet hat sich nie geweigert, Glasurit-Produkte nach England auszuliefern, sondern im Sinne unserer Absprache gehandelt, d. h. übergangsweise für drei weitere Monate zu liefern.

Mit welchem Recht kann IMF die Rechnung zurückhalten?"

(55) In einer handschriftlichen Anmerkung von Herrn Goecke im Zusammenhang mit diesem Schreiben heißt es:

"Vertragliche Situation

mündlich

schriftlich

Gewohnheitsrecht

- nicht Druck aus Hi [= Münster Hiltrup = BASF L+F]

- evtl. auslaufend noch eine Lieferung".

(56) Herr Wölker antwortet auf die Anfrage von Herrn Goecke am 26. 10. 1990:

". . . die Entscheidung, ob Accinauto an Kunden in England liefert oder nicht, ist ausschließlich Sache von Accinauto. Wir gehen nach wie vor davon aus, daß L+F auf die diesbezüglichen Entscheidungen von Accinauto keinen Einfluß genommen hat und diesbezügliche Absprachen zwischen L+F und Accinauto weder getroffen worden sind noch in der Zukunft getroffen werden sollen."

(57) Aus verschiedenen bei Accinauto und BASF gefundenen Dokumenten geht jedoch hervor, daß Accinauto und BASF L+F über diese Streitsache auch weiterhin zwischen August 1990 und Februar 1991 zusammen gesprochen haben (Vermerk vom 20. August 1990 über Besuch von Herrn Goecke bei Accinauto, Telefax von Accinauto an Herrn Goecke vom 12. September 1990, Brief von Accinauto an BASF L+F vom 7. Februar 1991, Vermerk von Herrn Augustin vom 12. Februar 1991).

G. Lieferschwierigkeiten

(58) BASF L+F und Accinauto haben im Laufe des Verfahrens geltend gemacht, daß eventuelle Gespräche zwischen ihnen über Exporte nach dem Vereinigten Königreich vor dem Hintergrund der Lieferschwierigkeiten zu sehen seien, die 1988-1991 bestanden hätten.

(59) Laut Darstellung von BASF L+F beruhten diese Lieferschwierigkeiten bei Autoreparaturlacken auf verschiedenen Gründen:

- fehlender Lagerbestand durch eine erhöhte Nachfrage seit 1988;

- eine Verlagerung der Produktion für die Basisfarben der Reihe 54, die 1989 begann und im Februar 1990 abgeschlossen war;

- Umbaumaßnahmen für die Abfuellung von Härter SC29, die sich zwischen Beginn 1988 und Mitte 1989 auswirkten, und

- ein Brand beim Rohstofflieferanten Bayer im Februar 1989, der vor allem bei Spachtel und einigen schwarzen Basisfarben der Reihe 21 für Probleme sorgte.

(60) Aus dem Briefwechsel und den anderen Kontakten zwischen Accinauto und BASF L+F ergibt sich, daß es zwischen Ende 1988 und Oktober 1990 für unterschiedliche Produkte Lieferschwierigkeiten gegeben hat. Dies läßt sich wie folgt zusammenfassen:

- Dezember 1988-Februar 1989: Einige Farbtöne der Reihe 94 waren nicht lieferbar, und der Tonfueller 285-75 wurde nur teilweise geliefert;

- Februar 1989 (Brand bei Bayer): Quotenlieferungen für Spachtel und Probleme bei schwarzen Basisfarben der Reihe 21;

- Juni 1989: Lieferprobleme für Spachtel und Basisfarben der Reihen 18, 21 und 54;

- August 1989: Härter 929-28 nicht in 0,5-l-Gebinden lieferbar;

- September 1989: Im Besuchsbericht von Herrn Werwie und Müller bei Accinauto (Randnummer 48) heißt es, daß "Produktsperrungen zwar weniger geworden seien, aber bei manchen Produkten (Härter) oft sehr gravierend. Für Mischfarben der Reihe 21 und 54 würde die mangelhafte, bei einigen Tönen völlig unzureichende Lieferfähigkeit bemängelt.";

- Oktober 1989: weiterhin Probleme mit Spachtel, Füller und Schwarztöne der Reihe 21 (in Folge Bayerbrand) und mit 0,5-l-Gebinden bei Härter;

- Januar 1990: Lieferschwierigkeiten bei Spachtel größtenteils behoben, Abfuellung von Härter in 0,5-l-Gebinden weiterhin problematisch, Lieferschwierigkeiten bei Polierer SL 60 und bei einer Basisfarbe der Reihe 54;

- Februar, März, April 1990: Lieferprobleme bei 0,5-l-Härtern und VW-Lacken der Reihe 54;

- ab Mai 1990: nur noch Probleme mit 0,5-l-Härtern;

- ab Oktober 1990: die Lage allgemein entspannt.

(61) Die dargestellten Lieferschwierigkeiten haben auch die Durchführung der Lieferungen von Accinauto an IMF insoweit beeinflußt, als es in einigen Fällen zu leichten Verzögerungen (2-3 Wochen) bei den betroffenen Produkten gekommen ist. Diese Verzögerungen hatten aber keinerlei negative Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen insgesamt. Z. B. umfaßte die letzte von Accinauto ausgelieferte Bestellung von IMF von 4. Mai 1990 20 Produkte, wovon 6 auf der "Problemliste" von Accinauto des 9. Mai standen. Am 9. und 16. Mai fragte IMF bei Accinauto nach, für wann mit der Auslieferung der Bestellung zu rechnen sei. Noch am 16. Mai teilte Accinauto IMF mit, daß die Belieferung am 22. Mai erfolgen werde, was dann tatsächlich auch geschah. Hierzu ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß BASF L+F erst am 25. Mai auf die "Problemliste" vom 9. Mai antwortete. Aus der Antwort ergibt sich, daß nur für zwei der sechs aufgeführten Artikel tatsächlich Lieferschwierigkeiten bestanden.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Akteneinsicht

(62) BASF L+F macht geltend, die Kommission habe ihr keine ausreichende Einsicht in die Verfahrensakte gewährt, da sie die Originale der vorgelegten Schriftstücke nicht einsehen konnte.

Dieser Einwand ist nicht begründet. BASF L+F hat Akteneinsicht im Einklang mit den Grundsätzen der Kommission bekommen, wie sie in Ziffer 43 des 18. Berichts über die Wettbewerbspolitik (1988) dargelegt sind. Dort führte die Kommission aus, daß "Unterlagen oder Informationen den Parteien eines Verfahrens je nach Sachlage entweder durch Einsicht in die Akten oder durch Übersendung von Kopien zugänglich gemacht werden können".

Im vorliegenden Fall übersandte die Kommission mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte Kopien sämtlicher Beweismittel, auf die sich diese Mitteilung stützte (Anlagen I-XIX, am 19. Mai 1993 zugestellt). Darüber hinaus wurden alle übrigen der BASF L+F teilweise oder ganz zugänglichen Verfahrensunterlagen mit Ausnahme der von BASF L+F erhaltenen, die als solche identifiziert wurden, in Kopie als Anlage zu den Beschwerdepunkten (als "Akteneinsicht" bezeichnete Schriftstücke - ab 3. Juni 1993 im Besitz der BASF L+F) übermittelt.

Die Übereinstimmung der übersandten Kopien mit den Originalen wurde BASF L+F ausdrücklich durch den Generaldirektor für Wettbewerb der Kommission bestätigt. Darüber hinaus wurde BASF L+F aufgefordert, sich die Vollständigkeit der Liste der teilweise oder ganz zugänglichen Dokumente durch den Anhörungsbeauftragten der Kommission bestätigen zu lassen. BASF L+F machte von diesem Angebot keinen Gebrauch.

B. Artikel 85 Absatz 1

i) Unternehmen

(63) BASF L+F und Accinauto sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

ii) Inhalt der Vereinbarung

(64) Die im Juni/Oktober 1982 zwischen BASF L+F und Accinauto rückwirkend zum 1. Januar 1981 geschlossene Alleinvertriebsvereinbarung (Vereinbarung von 1982) ist eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

(65) In § 2 der Vereinbarung von 1982 sind die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich des Alleinvertriebs geregelt. Accinauto verpflichtet sich in § 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, von außerhalb des Vertragsgebietes (Belgien und Luxemburg) kommende Kundenanfragen an BASF L+F "weiterzuleiten".

(66) Die Bedeutung der Wortverbindung "weiterleiten von Kundenanfragen" ist in dem Sinne zu verstehen, daß derjenige, an den "weitergeleitet" wird, an die Stelle desjenigen tritt, der "weiterleitet".

(67) Diese Bedeutung des Wortes "weiterleiten" wird auch aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der Verpflichtung von Accinauto gemäß des § 2 Absatz 2 und der Verpflichtung von BASF L+F gemäß § 2 Absatz 1 deutlich. So heißt es in § 2 Absatz 1, daß BASF L+F alle Anfragen und Informationen, die geeignet sind, den Verkauf der Produkte im Vertragsgebiet zu fördern, umgehend an den Vertragshändler "weiterleiten" wird. Das bedeutet, daß BASF L+F Bestellungen oder Namen potentieller Kunden aus dem Vertragsgebiet an Accinauto weiterleitet, damit eine Belieferung durch Accinauto möglich wird. Accinauto behält jedoch die Freiheit, die Belieferung u. U. nicht durchzuführen (z. B. nach der Prüfung der Bonität der Kunden). Accinauto hat in der Anhörung bestätigt, daß § 2 Absatz 1 des Vertrags in dieser Weise zu verstehen ist.

Entsprechendes muß dann auch gelten für die Verpflichtung von Accinauto in § 2 Absatz 2. Die Verpflichtung von Accinauto hat mithin zur Folge, daß nicht dieses Unternehmen, sondern BASF L+F über die Belieferung solcher Kunden entscheidet, d. h. ob und unter welchen Bedingungen Accinauto, BASF L+F oder ein Dritter von außerhalb Belgiens und Luxemburgs kommende Bestellungen erfuellen darf.

Seitens BASF L+F wurde diese Auslegung indirekt bestätigt. Zur Auslegung des Vertrages führte sie in der mündlichen Anhörung folgendes aus: "Der . . . (Ausschließlichkeitsvertrag) verpflichtet BASF lediglich, die Waren für Belgien ausschließlich über Accinauto zu liefern. Er verpflichtet BASF aber nicht, darüber hinausgehend für die Versorgung anderer Märkte Waren zu liefern, die noch nicht in die Dispositionsmöglichkeit von Accinauto übergegangen sind." Aus dem Vorstehenden folgt, daß es Accinauto untersagt ist, selbständig über die Belieferung von Kunden zu entscheiden, die außerhalb des Vertragsgebietes ansässig sind.

(68) Die Parteien machen dagegen geltend, daß § 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Vereinbarung von 1982 für Accinauto lediglich eine Pflicht zur Weiterleitung von Informationen beinhalte, ohne weitere, darüber hinausgehende Verpflichtungen. Diese Informationen sollten BASF L+F eine Kontrolle hinsichtlich ihrer Liefermöglichkeiten gestatten.

Dieser Darstellung steht entgegen, daß eine Verpflichtung dieses Inhalts lediglich für Kunden von außerhalb des Vertragsgebiets gelten würde. Es ist nicht einsichtig, aus welchen Gründen die Herkunft des Kunden für Kapazitätsprobleme ausschlaggebend sein könnte. Folge man der Argumentation der Parteien, so wäre zwangsläufig eine Nachprüfungsverpflichtung für alle Kundenanfragen vorzusehen. Im übrigen ist der Ort, wo der betreffende Kunde seine Bestellung vornimmt (Vereinigtes Königreich oder Belgien) für Fragen im Zusammenhang mit der Produktionskapazität ohne Bedeutung. Für die Produktion ist allenfalls erheblich, ob eine Nachfrage besteht, aber nicht woher, also aus welchem Land sie kommt.

Schließlich ist § 2 mit "Wettbewerbsverbot" und nicht beispielsweise mit "Lieferkapazität" überschrieben, was ebenfalls gegen eine Auslegung dieser Klausel im Sinne der Behauptung der Parteien spricht.

(69) Darüber hinaus haben die Parteien geltend gemacht, daß § 2 Absatz 2 einen Informationsaustausch über den Umfang der von Accinauto getätigten Ausfuhren vorsieht. Ein solcher Informationsaustausch sei aus Gründen der Absatzstrategie von BASF L+F notwendig.

Absatzstrategische Gründe wie die Berechnung der nationalen Marktanteile und die Verteilung von Werbebudgets zwischen den nationalen Vertriebshändlern machen aber keinen Informationsaustausch zwischen einem Hersteller und seinem Alleinvertriebshändler vor jeder einzelnen Lieferung und erst recht keine Vereinbarung zwischen einem Hersteller und seinem Alleinvertriebshändler über die Übertragung der Verantwortung für passive Verkäufe an Kunden außerhalb des Vertragsgebiets auf den Hersteller notwendig.

(70) BASF L+F führt außerdem aus, ein Informationsaustausch über einzelne Bestellungen sei notwendig, um die Motive der Kunden, die außerhalb ihres eigentlichen Gebietes einkaufen wollen, kennenzulernen. Dies könne wertvolle Hinweise auf Probleme oder Fehler im Vertriebsnetz liefern.

Auch hier ist darauf hinzuweisen, daß für diese Zwecke keine Information vor jeder Lieferung notwendig ist.

iii) Durchführung der Vereinbarung

(71) Die in Randnummer 67 vorgenommene Auslegung von § 2 wird durch die Art und Weise bestätigt, wie die Parteien diesen Paragraphen ständig angewendet haben. So räumt Accinauto ein, mit BASF L+F telefonisch Rücksprache gehalten zu haben, als IMF zum ersten Mal (März 1986) mit Accinauto zwecks Belieferung Kontakt aufnahm (siehe Randnummer 22). Außerdem geht aus dem internen Dokument von BASF L+F vom 5. Juni 1990 (siehe Randnummer 43) einwandfrei hervor, daß Herr Dudouet eine "Sondergenehmigung" für die Aufnahme der Belieferung erhalten hatte. Die Verwendung des Wortes "Sondergenehmigung" und die für die Erteilung dieser Genehmigung angeführten Gründe ("Seinerzeit erfolgte Freigabe unter dem Aspekt, eine begrenzte Liefermenge ex Brüssel zuzulassen. Hintergrund: keine Volumenausweitung durch andere Händler aus Belgien") und das Schreiben von Herrn P. Dudouet an Herrn Augustin vom 7. Juni 1989 (Vereinbarung mit BASF L+F, die Einkäufe von Parallelexporteuren zu "kanalisieren und zu normalisieren") bestätigen, daß sich BASF L+F (die schon in den Jahren 1985 und 1986 Maßnahmen gegen die Parallelausfuhren ergriffen hatte - siehe Randnummern 40-41) die Entscheidung über die Behandlung von außerhalb des Vertragsgebiets kommenden Kundenanfragen selbst vorbehalten hatte. Hieraus wird auch deutlich, daß es besondere Gründe geben mußte, um solche Lieferungen zu genehmigen.

(72) Aus der Notiz vom 30. August 1989 (siehe Randnummer 42) ergibt sich, daß "IMF" keinen Einzelfall darstellt. Auch im Zusammenhang mit der Belieferung der Firma Morelli holte Accinauto die Genehmigung von Glasurit (sprich: BASF L+F) über die beabsichtigten Preiskonditionen ein.

(73) Die handschriftliche Notiz vom 9. Juni 1989 (Randnummer 45) beweist, daß BASF L+F Accinauto nicht nur die Genehmigung zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit Händlern erteilt hat, die Glasuritprodukte in andere Mitgliedstaaten exportierten, sondern sich sogar das Recht vorbehalten hat, in diese genehmigten Geschäftsbeziehungen einzugreifen. In dieser Notiz weist Herr Werwie (bei BASF L+F für die Marke Glasurit zuständig) die Herren Müller und Augustin anläßlich ihres Besuches bei Accinauto am 22. und 23. Juni 1989 an, Accinauto aufzufordern, nicht mehr zu exportieren und mithin die von BASF L+F ursprünglich genehmigten Exporte einzustellen. Aus den internen Vermerken von BASF L+F vom 30. August 1989 (Randnummer 47) und vom 29. März 1990 (Randnummern 49-50) geht hervor, daß Accinauto - nach Darstellung von BASF L+F - ihre Lieferungen an IMF und an die übrigen britischen Kunden eingestellt hat. Außerdem wird in der Notiz vom 30. August 1989 ausdrücklich vermerkt, daß Herr Dudouet wiederholt mündlich "über den geplanten Stopp der Black Imports" in Kenntnis gesetzt wurde. Dies zeigt deutlich, daß die Entscheidung zur Einstellung der Parallelausfuhren nach dem Vereinigten Königreich von BASF L+F getroffen wurde.

(74) Die Tatsache, daß Accinauto sich in der Zeit von Juli 1989 bis Ende Mai 1990 über dieses Verbot der weiteren Belieferung von IMF hinweggesetzt hat, stellt die obigen Feststellungen nicht in Frage. Ab Juli 1989 hat Accinauto nämlich die Verkäufe an IMF über Technipaint fakturiert. Dies beweist, daß Accinauto sich verpflichtet fühlte, die weiteren Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich vor BASF L+F geheimzuhalten. Auch der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde unter Bezugnahme auf die Erklärung von Herrn Dudouet vom 5. Juni 1990 ausgeführt, daß letzterer BASF L+F bereits ein Jahr zuvor die Einstellung der Lieferungen an IMF mitgeteilt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers wird durch die in den Randnummern 45, 47 und 50 zitierten Dokumente bestätigt. Auch die zeitliche Übereinstimmung zwischen dem Treffen vom 22. und 23. Juni und der Umstellung der Fakturierung auf Technipaint weist in dieselbe Richtung (Randnummer 46).

(75) Ende Mai 1990 stellte Accinauto die Lieferungen über Technipaint ein. Mit ihrer Erklärung, keine Preisangebote mehr machen und keine Lieferungen mehr vornehmen zu können, kommt Accinauto somit schließlich den Entscheidungen von BASF L+F über Exporte in andere Mitgliedstaaten und somit der Vereinbarung von 1982 nach.

Dieser Liefereinstellung vorausgegangen war ein Ende Mai 1990 zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Dudouet geführtes Ferngespräch, bei dem Herr Dudouet laut Darstellung des Beschwerdeführers erklärte, er könne IMF nicht mehr beliefern, weil BASF L+F Druck auf ihn ausübe. Diese Behauptung scheint durch eine bei Accinauto vorgefundene, undatierte handschriftliche Notiz bestätigt zu werden, die (in Übersetzung) wie folgt lautet: "Können unmöglich neues Preisangebot unterbreiten, nachdem BASF ihre Kontrolle verstärkt, um Exporte nach England zu verhindern" (Randnummer 27). Festzustellen ist ferner, daß BASF C & I Ende März 1990 BASF L+F darüber informierte, daß das Problem der Paralleleinfuhren größer würde und daß sie Beweise für die Existenz einer belgischen Quelle habe (Randnummer 49), was die verstärkte Kontrolle durch BASF L+F erklärt.

(76) Seit der Einstellung der Belieferung von IMF Ende Mai 1990 hat sich Accinauto an die Vereinbarung von 1982 ohne jede Einschränkung gehalten. Im Juni 1990 setzt Accinauto BASF L+F davon in Kenntnis, daß IMF auf einer Belieferung besteht und auf "Information wartet, wie es weitergehen soll" (Randnummer 52). Die handschriftliche Anmerkung von Herrn Goecke: "Evtl. auslaufend noch eine Lieferung" (Randnummer 55) und der Satz im Schreiben an Herrn Wölker: "Herr Dudouet hat . . . im Sinne unserer Absprache gehandelt, d. h. übergangsweise für drei weitere Monate zu liefern" (Randnummer 54), bestätigen die weitere Anwendung von § 2 der Vereinbarung von 1982.

(77) Die von BASF L+F und Accinauto vorgebrachten Argumente gegen die Schlußfolgerungen, die die Kommission aus den vorstehend angeführten Dokumenten ableitet, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(78) Accinauto führt aus, man habe anläßlich des ersten Kontakts mit IMF deshalb mit BASF L+F telefonisch Rücksprache gehalten und vor der Belieferung von Morelli Kontakt zu BASF L+F aufgenommen, weil man sich vergewissern wollte, daß BASF L+F produktionsseitig diese neuen Anfragen befriedigen könne.

Die erste Bestellung von IMF vom März 1986 belief sich auf 67 480 bfrs. Da die Parteien für 1986 nie Lieferprobleme geltend gemacht haben und da der gesamte Umsatz von Accinauto mit Glasuritprodukten über 500 Millionen bfrs und der von BASF L+F ein Vielfaches hiervon beträgt, ist es nicht plausibel, daß eine Bestellung solcher Größenordnung jemals Lieferprobleme aufwerfen könnte. Auch im Fall Morelli kann die von Accinauto gegebene Erklärung nicht akzeptiert werden, weil zu dieser Zeit Morelli die Liefermengen überhaupt nicht spezifiziert hatte (nur Produktgruppen wurden angegeben).

(79) Weiterhin verweist Accinauto auf die Tatsache, daß sie nach wie vor verschiedene andere britische Kunden beliefere. Dies beweise, daß sie keiner Zustimmung oder Genehmigung bedürfe, um Parallelimporteure aus anderen Mitgliedstaaten zu beliefern.

Accinauto benennt hier jedoch nur zwei Kunden. Einer dieser Kunden exportiert die von Accinauto bezogenen Waren in Drittstaaten (Afrika). Der andere von Accinauto benannte Kunde wird nicht von Accinauto, sondern von einem Einzelhändler in Ninove beliefert (Randnummer 44). Im Zusammenhang mit diesen Lieferungen hat Accinauto das folgende an BASF L+F berichtet. "Das späte Erfassen dieser Liefermengen seitens Accinauto resultiert aus Fakturierungen auf unterschiedliche Kundennummern bei diesem Händler" (Randnummer 47). Hieraus ist zu entnehmen, daß Accinauto BASF L+F auch bezüglich des Kunden seiner Abnehmer in Ninove berichtet hat.

BASF L+F hat auf zwei weitere Geschäftsbeziehungen von Accinauto hingewiesen, die mit Unternehmen von außerhalb des Vertragsgebiets bestehen. Dieser Hinweis ist nicht relevant, weil die Geschäftsbeziehungen erst 1993 angeknüpft wurden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung von 1982 bereits beendet war, und weil diese Kunden, entgegen der Behauptung von BASF L+F, im Vertragsgebiet ansässig sind, nämlich in Antwerpen und Luxemburg.

(80) Die von Accinauto zur Rechtfertigung der Fakturierung über Technipaint angeführten innerbetrieblichen Organisationsgründe (Randnummer 24) sind ebenfalls nicht plausibel.

Erstens ist es kaum vorstellbar, daß Accinauto [zur Erreichung des begrenzten Ziels der internen Reorganisation] den mit einer Umstellung der Fakturierung zwangsläufig einhergehenden Aufwand in Kauf nimmt. Zweitens war IMF der einzige [ . . . ] Kunde, der so behandelt wurde, obwohl sich im Juni 1991 [auch andere Kunden in einer ähnlichen Situation befanden].

Accinauto bestreitet, daß die Firma Technipaint zur Verschleierung von Parallelexporten in das Vereinigte Königreich gegründet worden sei. Die Firma existiere bereits seit 1982, um den Anwendern von Autoreparaturlacken technische Unterstützung zu leisten. Dies wird von der Kommission nicht in Zweifel gezogen. Der Umstand jedoch, daß die Fakturierung von Autolackverkäufen nicht zur ursprünglichen Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens gehörte und diese Fakturierung lediglich für nur einen einzigen Kunden geschah, weist darauf hin, daß die Verschleierung der mit IMF getätigten Umsätze das eigentliche Ziel der Umstellung der Fakturierung war.

(81) Gegen die Schlußfolgerung der Kommission aus dem undatierten handschriftlichen Vermerk "Können unmöglich neues Preisangebot unterbreiten, nachdem BASF ihre Kontrolle verstärkt, um Exporte nach England zu verhindern" (Randnummer 75) trägt Accinauto vor, daß dieser Vermerk ein im Dezember 1989 mit IMF geführtes Ferngespräch wiedergebe, bei dem es darum ging, IMF über die Produktionsschwierigkeiten bei BASF L+F und insbesondere über die wegen der Rohstoffverknappung entstandenen Lieferunterbrechungen zu informieren. Accinauto habe IMF in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß keine Lieferungen mehr garantiert und keine Preisangebote mehr gemacht werden konnten.

Auch diese Erklärung ist unglaubwürdig. In dem fraglichen Vermerk findet sich keinerlei Hinweis auf irgendeine Produktionsschwierigkeit bei BASF L+F. Ein Zusammenhang zwischen einer "verstärkten Kontrolle seitens BASF zur Verhinderung der Ausfuhren nach England" und den behaupteten Produktionsschwierigkeiten ist unwahrscheinlich.

Darüber hinaus ist das von Accinauto genannte Datum vom Dezember 1989 nicht plausibel. Im März 1990 hat Accinauto IMF nämlich ein neues Preisangebot unterbreitet (Rabatt von 25 %) und im April 1990 ihre neuen Preise an IMF mitgeteilt (Randnummer 25). Diese Angebote im Rahmen einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung stehen im Widerspruch zu der angeblich im Dezember behaupteten Unmöglichkeit, ein neues Preisangebot zu unterbreiten.

Letztlich kann die Frage des Kontextes dieses Vermerks dahingestellt bleiben; selbst wenn dieser Vermerk im Dezember 1989 erstellt worden wäre, würde er die Auslegung bestätigen, die die Kommission der Durchführung des Vertrages von 1982 gegeben hat.

(82) Accinauto macht weiterhin geltend, daß sie die Lieferungen an IMF nicht aufgrund einer Anweisung von BASF L+F beendet habe. Der Grund hierfür sei, daß IMF seit August 1989 die Rechnungen nicht mehr fristgerecht bezahlt habe. Diese Verhaltensweise von IMF habe das für eine dauerhafte Geschäftsbeziehung notwendige Vertrauensverhältnis zerstört. Diese Tatsache, verbunden mit der Notwendigkeit, sich auf den Heimatmarkt zu konzentrieren, habe Accinauto bewogen, die Geschäftsbeziehungen mit IMF abzubrechen.

Die durch Accinauto vorgetragene Begründung für die Einstellung der Lieferungen an IMF ist nicht stichhaltig. Zwar hat IMF, wie aus einer Auflistung von Accinauto folgt, Rechnungen häufig nach dem Fälligkeitstermin bezahlt. Accinauto hat sich jedoch niemals bei IMF über die zu späte Bezahlung von Rechnungen beklagt oder pünktlichere Bezahlung verlangt. IMF wurde vielmehr noch fast ein Jahr lang weiterhin normal beliefert. Deshalb ist es nicht plausibel, daß der plötzliche Lieferstopp von Mai-Juni 1990 im Zusammenhang mit IMFs Zahlungsmoral stehen könnte. Erst am 30. August, also nach dem Gespräch zwischen IMF und Accinauto von 5. Juni (Randnummern 28-29) und zu einer Zeit, zu der die Beziehungen zwischen den beiden Parteien bereits zu einer Streitsache geworden waren, hat Accinauto sich erstmals über IMFs Zahlungsmoral beklagt (Randnummer 33).

(83) BASF L+F und Accinauto weisen schließlich darauf hin, daß die Durchführung der Vereinbarung von 1982 durch Lieferengpässe bei BASF L+F zu erklären sei. BASF L+F habe im Zeitraum 1988-1991 Lieferschwierigkeiten gehabt, die auf einer Kumulation verschiedener Faktoren beruhten (vgl. Randnummern 58-60). Das Unternehmen habe sich deshalb Sorgen über die Versorgung des belgischen Marktes gemacht.

Die Verpflichtung von Accinauto, BASF L+F über Exporte zu unterrichten, sei nie besonders ernst genommen worden. Erst mit dem Eintreten der Lieferschwierigkeiten habe sich BASF L+F stärker für die Exporte von Accinauto in das Vereinigte Königreich interessiert. Hintergrund dessen sei einzig und allein die legitime Sorge um eine gleichmäßige Versorgung des belgischen Marktes gewesen. Eine kontinuierliche Versorgung der Kunden sei gerade bei Autoreparturlacken besonders wichtig, da anderenfalls Kundenverluste drohten. Da der Verkauf von Autoreparaturlacken ein kosten- und serviceintensives Geschäft sei - man müsse den Werkstätten teure Mischanlagen kostenlos zur Verfügung stellen -, habe jeder Hersteller ein besonderes Interesse daran, Kundenverluste unter allen Umständen zu vermeiden.

(84) Zu diesem Vortrag ist zu bemerken, daß bezüglich der von IMF abgenommenen Artikel nur ein Teil von Lieferschwierigkeiten betroffen war. Diese Lieferschwierigkeiten führten lediglich zu kurzfristigen Verzögerungen in der Auslieferung seitens Accinauto, die IMF ohne weiteres hingenommen hat (Randnummer 61).

(85) Im allgemeinen vertritt die Kommission die Auffassung, daß eine Verpflichtung eines Vertragshändlers sicherlich legitim ist, "nach besten Kräften [ . . . ] den Absatz der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet zu fördern und alle Maßnahmen zu treffen, um einen der Bevölkerungszahl und den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragsgebietes entsprechenden Umsatz zu erzielen," (§ 3 der Vereinbarung von 1982). Die dort genannten Maßnahmen,

- Aufbau einer das gesamte Vertragsgebiet abdeckenden Vertriebsorganisation,

- Einrichtung ansprechend ausgestatteter Geschäftsräume,

- Beratung der Kundschaft durch gut ausgebildete Fachkräfte,

- Unterhaltung eines angepaßten Warenlagers,

- Verteilung von zur Verfügung gestelltem Informationsmaterial,

entsprechen nämlich den "vertriebsfördernden Maßnahmen" im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(86) Diese Verpflichtungen des Alleinvertriebshändlers begründen jedoch für den Lieferanten nicht das Recht zu entscheiden, wie sich der Alleinvertriebshändler bezüglich bestimmter Kunden zu verhalten hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Lieferschwierigkeiten. Selbst in einem solchen Fall ist es dem Lieferanten verwehrt, mit dem Alleinvertriebshändler ein Verbot passiver Verkäufe zu vereinbaren.

Eine Privilegierung der Kunden des Vertragsgebiets ist nur in engen Grenzen zulässig: Dem Vertragshändler dürfen lediglich aktive Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets untersagt werden, um sicherzustellen, daß er seine Verkaufsbemühungen auf das Vertragsgebiet konzentriert. Passive Verkäufe jedoch müssen ihm möglich bleiben (vgl. Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83). Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschließlich um passive Verkäufe.

iv) Wettbewerbsbeschränkung

(87) Sachlich relevanter Markt ist im vorliegenden Fall der Markt für Autoreparaturlacke, der sowohl Zweikomponentenlacke der "neuen Technologie" als auch Produkte der "alten Technologie" (Lacke auf Zellulosenitratbasis und synthetische Acryllacke) umfaßt. Lacke der "alten" und "neuen" Technologie dienen demselben Zweck, nämlich der Reparatur von Lackschäden, die aus verschiedenen Gründen (vgl. Randnummer 9) an Fahrzeugen auftreten können. Gerade die zunehmende Verdrängung der "alten" Technologie durch die "neue" zeigt die prinzipielle Austauschbarkeit der Produkte.

(88) Lacke für Neufahrzeuge sind dagegen nicht dem relevanten Markt zuzurechnen, obwohl sie die gleiche Zusammensetzung haben und nach Angaben von BASF L+F auf den gleichen Produktionslinien hergestellt werden. Sie sind jedoch für andere Abnehmer vorgesehen (Autohersteller statt Reparaturwerkstätten) und werden in völlig anderen Aufmachungen und Mengen vertrieben.

(89) Die zwischen Accinauto und BASF L+F in § 2 Absatz 2 der Vereinbarung von 1982 getroffene Regelung, wonach Accinauto verpflichtet ist, "von außerhalb des Vertragsgebietes kommende Kundenanfragen an BASF L+F weiterzuleiten", schränkt die Vertragsfreiheit von Accinauto ein, Kunden aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu beliefern. Auf diese Weise wird bezweckt und bewirkt, daß der Wettbewerb zwischen Accinauto und anderen Anbietern von Autoreparaturlacken der Marke Glasurit - und insbesondere zwischen Accinauto und BASF C & I - beschränkt wird. Darüber hinaus hat diese Beschränkung des Intra-Brand-Wettbewerbs Auswirkungen auf den Inter-Brand-Wettbewerb des Marktes für Autoreparaturlacke im Vereinigten Königreich. Parallelimporte aus Mitgliedstaaten mit niedrigem Preisniveau sind nämlich geeignet, den Preiswettbewerb im Bestimmungsland zu verstärken und somit das dortige Preisniveau zu beeinflussen.

(90) Die objektiven Wettbewerbsbedingungen bei dem relevanten Erzeugnis sind im Vereinigten Königreich von denen in anderen Gebieten der EU wesentlich verschieden (siehe Abschnitt I Buchstabe E). Durch die Vereinbarung von 1982 wird dieser wesentliche Teil des Gemeinsamen Marktes bezüglich Autoreparaturlacke der Marke Glasurit vor Intra-Brand-Wettbewerb geschützt.

v) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(91) Die Vereinbarung zwischen BASF L+F und Accinauto ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem sie Parallelausfuhren von Belgien nach dem Vereinigten Königreich bei Glasurit-Produkten einschränkt. Außerhalb des Vertragsgebiets von Accinauto liegende Märkte der Gemeinschaft, und insbesondere der britische Markt, werden vor Intra-Brand-Wettbewerb bezüglich Autoreparaturlacken der Marke Glasurit geschützt. Die Vereinbarung hat zu Folge, daß nationale Märkte innerhalb der Gemeinschaft künstlich abgeschottet werden. Die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes - eines der wesentlichen Ziele des EG-Vertrags - wird verhindert.

vi) Spürbarkeit

(92) Während der Untersuchungsperiode (siehe unten) nahmen Autoreparaturlacke der Marke Glasurit (siehe Randnummern 13-15) auf dem britischen Markt für Autoreparaturlacke eine wichtige Position ein (von 1986 bis 1991 zwischen 6 % und 9 % Marktanteil; Umsatz [ . . . ] Mio. £Stg 1991). Außerdem bestanden bei Glasurit-Produkten beträchtliche Preisunterschiede (zeitweise bis zu 40-70 %) zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich, und dies sowohl bei den Listenpreisen als auch bei den Endverbraucherpreisen (siehe Randnummer 17).

Aufgrund dieser beiden Feststellungen - Marktposition der Marke und bestehende Preisunterschiede - bot der britische Markt alle Voraussetzungen, damit sich dort eine beträchtliche Paralleleinfuhrtätigkeit entwickeln konnte. Im vorliegenden Fall belegen die Käufe der beiden beschwerdeführenden Unternehmen den Umfang der potentiellen Nachfrage nach Glasurit-Produkten im Vereinigten Königreich.

Die Vereinbarung von 1982, die die Möglichkeiten von Parallelhandel zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich beschränkt, beschränkt den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar.

(93) BASF L+F ist dagegen der Meinung, daß die Vereinbarung von 1982 keine spürbaren Auswirkungen gehabt habe. Sie weist darauf hin, daß

- nur die Auslieferung der Bestellung von IMF von 4. Dezember 1990 (Randnummer 34) tatsächlich verhindert wurde,

- die von Accinauto bezogenen Mengen nur einen Anteil von ca. 10 % aller Glasurit-Parallelimporte im Vereinigten Königreich ausmachten,

- neben Accinauto Händler in anderen Mitgliedstaaten als Bezugsquelle für Parallelimporte in das Vereinigte Königreich in Frage kamen, wovon von einem dieser Händler bekannt ist, daß er etwa das Dreifache der von Accinauto zwecks Einfuhr in das Vereinigte Königreich gelieferten Mengen tätigte.

Diese Einwände greifen nicht. Zum einen ist nicht die Menge der trotz entgegenstehender Vereinbarung getätigten Lieferungen, sondern die durch die Vereinbarung verhinderten objektiv gegebenen potentiellen Liefermöglichkeiten entscheidend. Wie oben (Randnummer 92) festgestellt wurde, erschöpften sich die objektiv für Accinauto gegebenen Liefermöglichkeiten keineswegs in den tatsächlich an IMF und Calbrook gelieferten Mengen. Bereits das Bestehen einer derartigen Vereinbarung zwecks Verhinderung von Parallelimporten verbietet es dem Alleinvertriebshändler, Geschäftsbeziehungen mit Parallelimporteuren anzuknüpfen. Zum anderen war die Vereinbarung von 1982 vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft und wurde von den Parteien zumindest seit März 1986 durchgeführt. Die Vereinbarung entfaltete somit Wirkungen während eines Zeitraumes, der für die Entwicklung von bedeutenden Handelsbeziehungen ausreicht.

Darüber hinaus hat BASF L+F nicht dargelegt, daß während der Untersuchungsperiode andere Bezugsquellen eine objektiv gleichwertige Bezugsquelle zu Accinauto darstellten, und daß - falls diese Bedingung erfuellt wäre - die interessierten Parallelimporteure, die sich potentiell an Accinauto hätten wenden können, über die erforderlichen Informationen verfügten, um die anderen Bezugsquellen als gleichwertig anzusehen.

So ergibt sich nämlich aus der Darstellung der Beschwerdeführer (Randnummer 23), daß IMF bestimmte Produkte und vor allem die Farben der Reihe 54 bei Accinauto billiger beziehen konnte als Calbrook in den Niederlanden und in Deutschland. Damit ist mindestens für diese Produkte nachgewiesen, daß Händler in den beiden obengenannten Ländern, worauf BASF L+F in der Beantwortung der Beschwerdepunkte Bezug nahm, keine gleichwertige Bezugsquelle zu Accinauto darstellten.

(94) BASF L+F weist im übrigen darauf hin, daß die höheren Preise auf dem britischen Markt durch höhere Kosten bedingt waren und daß sich die Preisunterschiede zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich inzwischen so stark verringert haben, daß sie fast verschwunden sind. Hierzu ist zu sagen, daß die Gründe für die Preisunterschiede irrelevant sind; BASF L+F wird nicht vorgeworfen, überhöhte Preise auf dem britischen Markt verlangt zu haben. Auch die Verringerung der Preisdifferenz ist im vorliegenden Fall für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, da während der Untersuchungsperiode Preisunterschiede bestanden, die einen Anreiz für Parallelimporte in das Vereinigte Königreich darstellten.

vii) Schlußfolgerung

(95) Die Vereinbarung von 1982 fällt demzufolge unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

C. Artikel 85 Absatz 3

i) Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83

(96) Die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 stellt Alleinvertriebsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen gruppenweise vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 frei. Alleinvertriebsvereinbarungen führen im allgemeinen zu einer Verbesserung der Warenverteilung, weil der Hersteller seine Verkaufstätigkeit konzentrieren kann. Sie führen außerdem zu einer intensiven Bearbeitung des Marktes und einer kontinuierlichen Versorgung bei gleichzeitiger Rationalisierung der Verteilung (Erwägungsgründe 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83). Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem Rationalisierungsgewinn ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn Parallelimporte möglich bleiben (Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83).

(97) Durch Einschränkung des Rechts von Accinauto, passive Verkäufe an Kunden außerhalb ihres Vertragsgebiets vorzunehmen, wird mit der Vereinbarung von 1982 dem Alleinvertriebshändler eine Wettbewerbsbeschränkung auferlegt, die über die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 freigestellte Verpflichtung hinausgeht, "außerhalb des Vertragsgebiets für die Vertragswaren keine Kunden zu werben, keine Niederlassung einzurichten und keine Auslieferungslager zu unterhalten". Die Vereinbarung von 1982 fällt somit nicht unter die Freistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83.

Die Einschränkung des Rechts von Accinauto, passive Verkäufe an Kunden außerhalb des Vertragsgebiets vorzunehmen, erschwert es außerdem diesen Kunden/Zwischenhändlern, Glasurit-Produkte bei Accinauto zu beziehen. Diese Einschränkung schließt nach Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 die Anwendung der Verordnung aus.

ii) Einzelfreistellung

(98) Die Vereinbarung von 1982 zwischen BASF L+F und Accinauto ist bei der Kommission nicht angemeldet worden und ist nicht von dem Erfordernis der Anmeldung befreit, da sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betrifft. Schon deshalb kann eine Einzelfreistellung nicht erteilt werden.

(99) Auch wenn die Vereinbarung angemeldet worden wäre, hätte sie nicht freigestellt werden können. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Kommission, die vom Europäischen Gerichtshof (6) wiederholt bestätigt wurde, ist bei einer Vereinbarung, die den Ausschluß von Parallelimporten beinhaltet, eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht möglich (7). Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an den durch den Alleinvertrieb entstehenden Vorteilen ist nur gewährleistet, wenn Parallelimporte möglich bleiben (Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83).

Selbst für den Fall, daß die Vereinbarung von 1982 eine Verbesserung der Warenverteilung bewirken würde und die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt wären, könnte nicht angenommen werden, daß die Verhinderung von Parallelhandel zur Erreichung dieser Vorteile unerläßlich gewesen wäre. Die Vorteile einer Alleinvertriebsvereinbarung werden dadurch erzielt, daß sich der Händler auf sein Vertragsgebiet konzentriert. Hierfür ist das Verbot von aktiven Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets ausreichend. Darüber hinaus auch noch ein Verbot für Passivverkäufe außerhalb des Vertragsgebiets aufzuerlegen, ist nicht erforderlich, da passive Verkäufe nicht mit besonderen Verkaufs- oder Werbebemühungen verbunden sind und somit den Händler nicht von der Konzentration seiner Verkaufsbemühungen auf sein Vertragsgebiet abhalten.

Damit sind zwei der vier Freistellungsbedingungen nicht erfuellt. Eine Einzelfreistellung kommt daher auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

D. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

(100) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrags feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen haben BASF L+F und Accinauto die Zuwiderhandlung inzwischen beendet, indem sie einen neuen Vertriebsvertrag geschlossen haben, der die beanstandete Klausel, wonach Accinauto zur Weiterleitung von nicht aus dem Vertragsgebiet stammenden Kundenanfragen an BASF L+F verpflichtet ist, nicht mehr enthält. Der neue Vertrag trat rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft. Er wurde zwar erst am 14. Dezember 1992 bzw. 22. Januar 1993 unterschrieben, doch zugunsten der betroffenen Unternehmen geht die Kommission bezüglich der Beendigung der Zuwiderhandlung vom davorliegenden Datum des Inkrafttretens aus.

(101) Während der mündlichen Anhörung hat BASF L+F geltend gemacht, daß spätestens das Schreiben von 21. Juni 1990 (Randnummer 53) als das Ende des Verstoßes angesehen werden muß.

Dieser Einwand hält einer Nachprüfung nicht stand. Das obengenannte Schreiben geht davon aus, daß Accinauto bezüglich von Verkäufen an Parallelimporteuren zu keinem Zeitpunkt Verfügungsbeschränkungen unterlag. Dies ist aber, wie vorstehend nachgewiesen wurde, nicht der Fall. Aus der Sicht von Accinauto ist dieses Schreiben nicht eindeutig und daher nicht geeignet, eine Änderung der vertraglichen Regelungen herbeizuführen. Im Gegenteil, das Schreiben bestätigt die Regelung der Vereinbarung von 1982, die lediglich in einem Sinne interpretiert wird, der offensichtlich niemals Vertragsinhalt war.

E. Geldbußen

(102) Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbußen festsetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen. Bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung.

(103) Die Kommission ist der Auffassung, daß im vorliegenen Fall gegen BASF L+F und Accinauto aus folgenden Gründen Geldbußen festzusetzen sind:

1. Das Verbot von Passivverkäufen steht im Widerspruch zu dem im Vertrag als Grundprinzip verankerten Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und muß daher als besonders schwerwiegend angesehen werden.

2. Das Gemeinschaftsrecht ist in dieser Frage eindeutig (8).

3. Die Kommission hat im XIX. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1989) im Zusammenhang mit dem Fall "AKZO Coatings" ihre Verwaltungspraxis bezüglich Vereinbarungen verdeutlicht, die mit der Vereinbarung von 1982 sowohl produktmäßig (Autoreparaturlacke), als auch bezüglich des betroffenen Marktes (Vereinigtes Königreich) weitgehend übereinstimmen.

4. BASF L+F ist ein bedeutendes Unternehmen mit einer starken Position auf dem Markt für Autoreparaturlacke in Europa. Sein Verhalten hat daher bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen.

5. Die Zuwiderhandlung begann am 8. Oktober 1982, dem Datum der letzten Unterschrift unter die Vereinbarung von 1982, und dauerte bis zum 31. Dezember 1991. Die Durchführung des für den vorliegenden Fall relevanten Inhalts dieser Vereinbarung ist seit März 1986 nachgewiesen.

6. BASF L+F und Accinauto haben diese Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung (9) setzt die Einstufung einer Zuwiderhandlung als vorsätzlich nicht voraus, daß sich das Unternehmen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages bewußt gewesen ist; es genügt vielmehr, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte oder bewirkte.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage bezüglich des Verbots von Passivverkäufen konnten sich BASF L+F und Accinauto über die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Vertrages von 1982 nicht im unklaren sein.

Darüber hinaus war sich BASF L+F des Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften auch bewußt. Dies folgt aus den Unterlagen, die belegen, daß BASF L+F wußte, daß sein Verhalten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstößt. In dem Vermerk vom 30. August 1989 (Randnummer 47) heißt es: "Eine schriftliche Information (über den geplanten Stopp der Schwarzeinfuhren) erfolgte aus den bekannten Gründen zu keinem Zeitpunkt." Unter "den bekannten Gründen" dürfte zu verstehen sein, daß BASF L+F wußte, daß eine solche Vereinbarung gegen Artikel 85 verstößt. Diese Einschätzung wird durch den Vermerk in der Aufzeichnung vom 5. April 1990 bestätigt. "Über das Thema Parallelimporte wurde in den zurückliegenden Jahren viel gesprochen und viel geschrieben (sämtliche Schriftstücke wurden auf Anweisung der Rechtsabteilung vor drei Jahren vernichtet). Aufgrund des § 85 der EG-Verordnung ist absolute Freizügigkeit beim Kauf von Waren statthaft" (Randnummer 51).

7. Zur genaueren Darstellung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit verfügt die Kommission über folgende Daten, die eine Vorstellung davon vermitteln, welche Vorteile die Parteien aus ihrem vertragswidrigen Handeln zogen:

- Die Verkäufe von Autoreparaturlacken der Marke Glasurit im Vereinigten Königreich sind das rentabelste Autoreparaturlackgeschäft der BASF-Gruppe in Europa mit einem kumulierten Gewinn von [. . .] Mio. DM für die Jahre 1985-1989 und einer im Durchschnitt mehr als [. . .]% betragenden Rentabilität der Verkäufe.

- Der Umsatz von BASF C & I mit Glasurit-Produkten lag 1991 bei [. . .] Mio. £Stg gegenüber einem Gesamtumsatz bei BASF C & I von 80,3 Mio. £Stg.

- Das Preisgefälle zwischen Großbritannien und Belgien bei den Listenpreisen wie auch bei den Einstandspreisen der Händler liegt bei den Reihen 21 und 54 bei 40-70 % und bei "clear coats" und "color clearcoats" bei 20-25%.

(104) Zugunsten der betroffenen Unternehmen berücksichtigt die Kommission, daß die Zuwiderhandlung vor Bekanntgabe der Beschwerdepunkte beendet wurde.

(105) Bei der Festlegung der Höhe der gegen Accinauto festgesetzten Geldbuße hat die Kommission auch die Tatsache berücksichtigt, daß Accinauto wirtschaftlich von BASF L+F abhängt und daß diese Abhängigkeit von BASF L+F zur Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Interessen ausgenutzt wurde (siehe Randnummer 45) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen BASF Lacke + Farben AG und der Accinauto S.A., wonach Accinauto S.A. von 8. Oktober 1982 bis zum 31. Dezember 1991 verpflichtet war, von außerhalb des Vertragsgebietes kommende Kundenanfragen an BASF Lacke + Farben weiterzuleiten, verstieß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

Artikel 2

(1) Für ihre Beteiligung an der in Artikel 1 bezeichneten Zuwiderhandlung werden gegen die betroffenen Unternehmen folgende Geldbußen festgesetzt:

- gegen BASF Lacke + Farben AG eine Geldbuße von 2 700 000 ECU und

- gegen Accinauto S.A. eine Geldbuße von 10 000 ECU.

(2) Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Ecu zu zahlen. Der Betrag ist in Ecu auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. 310-0933 000-43 bei der Bank Brussel-Lambert, Europees Kantoor, Schumanplein 5, B-1040 Brüssel, zu überweisen.

Nach Fristablauf werden Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt der Satz, den das Europäische Währungsinstitut berechnet. Stichtag ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erging. Hinzu kommt ein Aufschlag von 3,5 Prozentpunkten; insgesamt ergeben sich so 9,50 %.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

1. BASF Lacke + Farben AG,

Glasuritstraße 1,

D-48165 Münster-Hiltrup;

2. Accinauto S.A.,

Quai des Charbonnages 76,

B-1080 Brüssel.

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EG-Vertrag.

Brüssel, den 12. Juli 1995

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(3) "[ . . . ]": In der veröffentlichten Fassung werden bestimmte Angaben gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen weggelassen.

(4) Berechnungen anhand des Dokuments von BASF C & I "GB VLR Market share development percentage".

(5) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1.

(6) Vgl. z. B. EuGH "Hasselblad", Urteil vom 21. Februar 1984, Rs. 86/82, Slg. 1984, S. 883; "Tipp-Ex", Urteil vom 8. Februar 1990, Rs. 279/87, Slg. 1990, S. I-261.

(7) Siehe auch Entscheidung 88/172/EWG der Kommission "Konica", ABl. Nr. L 78 vom 23. 3. 1988, S. 34.

(8) Vgl. ständige Rechtsprechung des EuGH, grundlegend "Consten und Grundig ./. Kommission", Urteil vom 13. Juli 1966, verb. Rs. 56 und 58/64, Slg. 1966, S. 322ff, zuletzt "Tipp-Ex", bereits zitiert.

(9) Vgl. Urteile des EuGH "Belasco", Urteil vom 11. Juli 1989, Rs. 246/86, Slg. 1989, S. 2117, und "Miller", Urteil vom 1. Februar 1978, Rs. 19/77, Slg. 1978, S. 131.