32000D0697

Beschluss des Rates vom 10. November 2000 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds

Amtsblatt Nr. L 287 vom 14/11/2000 S. 0002 - 0018


Beschluss des Rates

vom 10. November 2000

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds

(2000/697/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds(1), insbesondere auf dessen Artikel 1 Absatz 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/599/GASP des Rates vom 9. Oktober 2000 betreffend die Unterstützung für eine demokratische Bundesrepublik Jugoslawien und die sofortige Aufhebung bestimmter restriktiver Maßnahmen(2),

in der Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Umsetzung von Artikel 1 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP sollte der Rat eine Liste der Personen annehmen, denen die Einreise in die Mitgliedstaaten verweigert wird.

(2) Der Beschluss 1999/319/GASP des Rates vom 10. Mai 1999 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunktes 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien(3) sollte aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Einreiseverbot in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP findet auf folgende Personen Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Der Beschluss 1999/319/GASP wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Josselin

(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. L 261 vom 14.10.2000, S. 1.

(3) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 1.