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28.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. November 2014
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/749/EU, Euratom zur Ermächtigung Portugals, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8922)
(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
(2014/841/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 377 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates darf Portugal die unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B dieser Richtlinie genannten Umsätze weiterhin zu den Bedingungen von der Steuer befreien, die in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1989 galten; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden. |
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(2) |
Portugal ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 10. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 19. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze einen festgelegten Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Portugal hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Portugal sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand eines festgelegten Prozentsatzes gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen. |
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(3) |
Portugal ersuchte die Kommission um die Ermächtigung, zur Berechnung des gewogenen mittleren MwSt.-Satzes für das Haushaltsjahr 2014 die Daten nach dem ESVG 2010 von 2011 zugrunde zu legen. Die letztverfügbaren Daten nach dem ESVG 1995 mit der nötigen Aufschlüsselung stammen aus dem Jahr 2010, während die Daten nach dem ESVG 2010 mit der nötigen Aufschlüsselung ab dem Jahr 2011 verfügbar sein werden, wenn Portugal seine Jahresübersicht über die Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel für das Haushaltsjahr 2014 vorlegen muss. Portugal sollte daher ermächtigt werden, zur Berechnung des gewogenen mittleren MwSt.-Satzes für das Haushaltsjahr 2014 die Daten nach dem ESVG 2010 von 2011 zugrunde zu legen. |
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(4) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (ESVG 2010) können die Mitgliedstaaten zur Festlegung der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel Daten verwenden, die auf dem ESVG 2010 basieren, solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates (5) in Kraft ist, wenn die benötigten detaillierten Daten nach dem ESVG 95 nicht verfügbar sind. |
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(5) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht. |
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(6) |
Daher ist es angezeigt, den Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/749/EU, Euratom (6) entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2013/749/EU, Euratom wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Durchführungsbeschluss 2013/749/EU, Euratom der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Ermächtigung Portugals, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten und Statistiken der Jahre vor dem vorletzten Jahr zu ermitteln“ |
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2. |
Der Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Portugal wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bei den folgenden Gruppen von im Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln:
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3. |
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Portugal wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,03 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“ |
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4. |
Der Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Zur Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien wird Portugal ermächtigt, Daten nach dem ESVG 2010 für 2011 zugrunde zu legen, um die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für das Haushaltsjahr 2014 zu berechnen.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Portugal gerichtet.
Brüssel, den 26. November 2014
Für die Kommission
Kristalina GEORGIEVA
Vizepräsidentin
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Ares(2014)405079.
(4) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(5) Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).
(6) Durchführungsbeschluss 2013/749/EG, Euratom der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Ermächtigung Portugals, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 81).