87/512/EWG: Beschluß des Rates vom 28. September 1987 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Amtsblatt Nr. L 297 vom 21/10/1987 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0053
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0053
BESCHLUSS DES RATES vom 28. September 1987 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (87/512/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, auf Empfehlung der Kommission (1), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Zusatzprotokoll zu dem am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichneten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (3) zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 6 des Protokolls (4) vorgesehene Notifizierung vor. Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 28. September 1987. Im Namen des Rates Der Präsident B. HAARDER EWG:L555UMBA10.94 FF: 5UAL; SETUP: 01; Höhe: 451 mm; 41 Zeilen; 1680 Zeichen; Bediener: PETE Pr.: C; Kunde: L 555 AL 10 (1) ABl. Nr. C 97 vom 10. 4. 1987, S. 9. (2) Zustimmung vom 16. September 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 268 vom 27. 9. 1978, S. 2. (4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.