32001D0279

2001/279/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/246/EG über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1070)

Amtsblatt Nr. L 096 vom 06/04/2001 S. 0019 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 5. April 2001

zur Änderung der Entscheidung 2001/246/EG über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1070)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/279/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage eines Programms zur Durchführung von Suppressivimpfungen, das die zuständigen Behörden der Niederlande vorgelegt haben, hat die Kommission die Entscheidung 2001/246/EG über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden(4) in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG erlassen.

(2) Auf der Grundlage eines Programms zur Durchführung von Schutzimpfungen, das die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegt haben, hat die Kommission die Entscheidung 2001/257/EG über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(5) in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG erlassen.

(3) Angesichts der Seuchenentwicklung und der hohen Besatzdichte empfänglicher Tiere in bestimmten Teilen ihres Hoheitsgebiets haben zuständigen niederländischen Behörden der Kommission jetzt ein weiteres Programm vorgelegt, um über die Maßnahmen der Entscheidung 2001/246/EG hinaus als zusätzliches Instrument zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche Schutzimpfungen durchzuführen.

(4) Nach der Grundregel des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG dürfen bei der Entscheidung über die Durchführung einer Impfung grundlegende Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Jede Impfung beeinträchtigt - aufgrund der damit einhergehenden Änderung des MKS-Status - unweigerlich die internationalen Handelsbeziehungen nicht nur für den Mitgliedstaat oder den Teil seines Hoheitsgebiets, in dem geimpft wird.

(6) Bevor die Kommission über eine Notimpfung entscheidet, muss sie daher sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen zumindest die in Artikel 13 Absatz 3 erster bis sechster Gedankenstrich der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehenen Maßnahmen umfassen.

(7) Mit dieser Entscheidung sollen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Niederlande unbeschadet der Entscheidung 2001/223/EG der Kommission(6) in zuletzt geänderter Fassung Notimpfungen vornehmen dürfen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/246/EG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"(3) 'Schutzimpfung': Notimpfung von Rindern in ausgewiesenen Betrieben innerhalb der Impfzone, die ausschließlich in Verbindung mit der Präventivtötung bestimmter Kategorien von anderen Tieren empfänglicher Arten gemäß Nummer 1 vorgenommen wird, und zwar unabhängig davon, ob Suppressivimpfungen im Sinne von Nummer 2 durchgeführt werden oder nicht.

Die Schutzimpfung dient der schnellen Verringerung der Zahl zirkulierender Viren und der Minderung des Risikos der Virusverschleppung über die Grenzen der Impfzone hinaus, jedoch unter der Bedingung, dass Tiere empfänglicher Arten, die im Rahmen von Schutzimpfungen geimpft werden, nicht präventiv getötet werden."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Unbeschadet der Richtlinie 85/511/EWG des Rates und insbesondere der Artikel 4, 5 und 9 der Richtlinie, können die zuständigen niederländischen Behörden beschließen, unter den in den Anhängen festgelegten Bedingungen Notimpfungen durchzuführen.

(2) Bevor unter den Bedingungen der Anhänge I bzw. II mit Suppressiv- und Schutzimpfungen begonnen wird, stellen die Niederlande sicher, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission offiziell über die geographische und administrative Abgrenzung der Impfzone, die Zahl der betroffenen Betriebe und - aufgeschlüsselt nach Arten - der betroffenen Tiere, den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Impfungen sowie die Gründe für den Beschluss zur Durchführung der Maßnahmen unterrichtet werden.

Anschließend tragen die Niederlande dafür Sorge, dass die gemäß Unterabsatz 1 eingereichten Informationen so schnell wie möglich um die Einzelheiten der Tötung geimpfter Tiere und insbesondere über die Zahl der getöteten Tiere, die Zahl der betroffenen Betriebe und Tiere, den Zeitpunkt der Beendigung der Tötungen sowie über die Änderungen der in den betreffenden Gebieten angesichts der Durchführung von Suppressivimpfungen gemäß Anhang I verhängten Sperrmaßnahmen und über die Aufrechterhaltung von Umsetzungsperren für lebende Tiere und bestimmte Erzeugnisse von Tieren ergänzt werden, die gemäß Anhang II einer Schutzimpfung unterzogen wurden."

3. Der Anhang erhält die Fassung der Anhänge dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. April 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

(4) ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 21.

(5) ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 98.

(6) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29.

ANHANG I

Bedingungen für die Durchführung von Suppressivimpfungen zur Bekämpfnung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Anwendung des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Bedingungen für die Durchführung von Schutzimpfungen zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Anwendung des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

A. Suppressivimpfzone:

Gebiete in den niederländischen Provinzen Gelderland, Overijssel, Noord-Brabant und Flevoland, gemäß Artikel 2 Absatz 2 mitgeteilt und abgegrenzt.

B. Schutzimpfzone:

Ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 25 km um Oene, gemäß Artikel 2 Absatz 2 mitgeteilt und abgegrenzt.

ANHANG IV

MASSNAHMEN FÜR DIE IMPFZONE BETREFFEND RINDER, DIE DER SCHUTZIMPFUNG UNTERZOGEN WURDEN

1. Die Niederlande tragen dafür Sorge, dass ab Beginn der Impfung bis mindestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung in der Impfzone folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a) Die Umsetzung lebender Rinder innerhalb und aus der Impfzone wird verboten.

Abweichend von dieser Umsetzungssperre und nach der klinischen Untersuchung der betreffenden Tiere sowie der Ursprungs- bzw. Herkunftsbestände können die zuständigen Behörden genehmigen, dass lebende Rinder auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Impfzone oder in Ausnahmefällen, über die die zuständige Behörde von Fall zu Fall entscheidet, in einen Schlachthof befördert werden, der vorzugsweise nahe an der Impfzone liegt.

b) Frisches Fleisch von geimpften Tieren, die innerhalb der in diesem Absatz festgesetzten Frist geschlachtet werden, wird mit dem Stempelaufdruck gemäß Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeichnet und von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, getrennt gelagert und befördert und anschließend in verplombten Behältnissen zu einem von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Betrieb befördert, um dort gemäß Anhang V behandelt zu werden.

c) Milch und Milcherzeugnisse von Tieren, die innerhalb der in diesem Absatz festgesetzten Frist geimpft wurden, können innerhalb oder außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder in Ausnahmefällen, über die die zuständige Behörde von Fall zu Fall entscheidet, in einem außerhalb der Impfzone gelegenen Betrieb mindestens einer der in den Anhängen VII-A und VII-B vorgesehenen Behandlungen unterzogen wurden. Die jeweilige Behandlung wird von der zuständigen Veterinärbehörde bescheinigt.

d) Die Gewinnung von Sperma von in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone gehaltenen Bullen zum Zwecke der künstlichen Besamung wird ausgesetzt.

Abweichend von dieser Bestimmung können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Bullensperma mit Blick auf seine Verwendung in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone gewonnen und eingefroren wird, vorausgesetzt, das während dieser Frist gewonnene Sperma wird während mindestens 30 Tagen getrennt gelagert und erst versendet, wenn folgende Vorkehrungen getroffen wurden:

1. Die Spenderbullen wurden vor der Impfung mit Negativbefund auf MKSV-Antikörper getestet, und

2. alle zu diesem Zeitpunkt in der Besamungsstation befindlichen empfänglichen Tiere wurden nach Ablauf des Quarantänezeitraums für das Sperma mit Negativbefund einem Virusisolationstest unterzogen oder in einem anderen zulässigen Test auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine untersucht;

e) die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Spenderkühen wird verboten.

2. Die Niederlande tragen dafür Sorge, dass im Anschluss an die Maßnahmen gemäß Absatz 1 und bis zur Aufhebung der Sperrmaßnahmen in der Impfzone folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

a) Der innergemeinschaftliche Handel mit gegen MKS geimpften Rindern wird verboten.

b) Der innergemeinschaftliche Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von gegen MKS geimpften Rindern wird verboten.

c) Die Gewinnung von Eizellen wird verboten.

d) Die Umsetzung von Rindern wird nur unter folgenden Bedingungen genehmigt:

1. Die Umsetzung nicht geimpfter Rinder, ausgenommen Tiere gemäß Nummer 3, aus der Impfzone darf im Einklang mit der Richtlinie 85/511/EWG frühestens drei Monate nach Abschluss der Impfungen genehmigt werden;

abweichend von dieser Bestimmung können die Niederlande genehmigen, dass nicht geimpfte Rinder zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof außerhalb der Impfzone befördert werden, vorausgesetzt, das erschlachtete Fleisch wird der Behandlung gemäß Anhang VI unterzogen.

2. Die Umsetzung geimpfter Rinder aus der Impfzone ist verboten, es sei denn, seit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind 12 Monate vergangen bzw. seit dem letzten MKS-Ausbruch in der Zone sind mindestens 12 Monate vergangen, je nach dem, welcher Fall später eintritt;

abweichend von dieser Bestimmung können die Niederlande genehmigen, dass geimpfte Rinder zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof außerhalb der Impfzone befördert werden, vorausgesetzt, das erschlachtete Fleisch wird der Behandlung gemäß Anhang VI unterzogen.

3. Die Umsetzung nicht geimpfter Nachkommen geimpfter Mutterkühe aus dem Ursprungsbetrieb ist verboten, es sei denn,

i) sie werden entweder zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert und das erschlachtete Fleisch wird der Behandlung gemäß Anhang VI unterzogen, oder

ii) sie werden zu einem anderen Betrieb innerhalb der Impfzone befördert, oder

iii) sie werden vorbehaltlich der Negativreaktion auf eine serologische MKSV-Antikörperuntersuchung zu einem beliebigen anderen Betrieb befördert.

e) Die Sperrmaßnahmen für frisches Fleisch von geimpften Rindern gemäß Anhang VI und für Fleischerzeugnisse gemäß Anhang V gelten in jedem Falle bis zur Aufhebung der Umsetzungssperren für geimpfte Rinder gemäß Artikel 16 der Richtlinie 85/511/EWG, die jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss der Impfungen bzw. 12 Monate nach dem letzten MKS-Ausbruch in der Impfzone, je nach dem, welcher Fall später eintritt, oder drei Monate nach der Tötung des letzten geimpften Rindes erfolgen darf.

f) Die Sperrmaßnahmen für frische Milch von geimpften Rindern und für Milcherzeugnisse, die aus dieser Milch hergestellt wurden, gemäß Anhang VII-A bzw. VII-B gelten in jedem Falle bis zur Aufhebung der Umsetzungssperren für geimpfte Rinder gemäß Artikel 16 der Richtlinie 85/511/EWG, die jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss der Impfungen bzw. 12 Monate nach dem letzten MKS-Ausbruch in der Impfzone, je nach dem, welcher Zeitpunkt später eintritt, oder drei Monate nach der Tötung des letzten geimpften Rindes erfolgen darf.

ANHANG V

BEHANDLUNG VON FLEISCH ZUR SICHEREN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"+": anerkannte Wirksamkeit

ANHANG VI

BEHANDLUNG VON FRISCHEM FLEISCH

1. Entbeintes frisches Fleisch:

Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates, einschließlich Zwerchfelle, jedoch ohne Innereien, das von Knochen und den größten zugänglichen Lymphknoten befreit wurde.

2. Zugerichtete Innereien:

- Herzen, von Lymphknoten, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit,

- Lebern, von Lymphknoten, anhaftendem Binde- und Fettgewebe vollständig befreit,

- gesamte Kaumuskulatur, gemäß Anhang I Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 41 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG angeschnitten und von Lymphknoten, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit,

- Zungen mit Epithelgewebe, jedoch ohne Knochen, Knorpel und Tonsillen,

- Lungen, von Luftröhre und den größten Bronchien und dem Lymphzentrum der Brusthöhle befreit,

- andere Innereien ohne Knochen oder Knorpel, von Lymphknoten, Bindegewebe, anhaftendem Fettgewebe und Schleimhäuten vollständig befreit.

3. Reifung

- Reifung der Schlachtkörper bei über + 2 °C für mindestens 24 Stunden,

- pH-Wert, inmitten des Longissimus-dorsi-Muskels gemessen, von weniger als 6,0.

4. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

ANHANG VII-A

BEHANDLUNG VON MILCH ZUR SICHEREN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS IN KONSUMMILCH

Milch ist nach der Methode gemäß Nummer 1 zu behandeln, und in jedem Falle sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Milch oder die Milcherzeugnisse nach der Behandlung mit potenziellen MKS-Virusträgern in Berührung kommen.

1. Konsummilch muss mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1. Sterilisierung bei einem F0-Wert von mindestens 3;

1.2. einmalige UHT(1)-Behandlung;

1.3. doppelte HTST(2)-Behandlung von Milch mit einem pH-Wert von über 7,0;

1.4. einmalige HTST-Behandlung von Milch mit einem pH-Wert von unter 7,0;

1.5. einmalige HTST-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung:

1.5.1. entweder in Form einer zweiten Hitzebehandlung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist,

1.5.2. oder durch Senkung des pH-Wertes auf < 6 für mindestens eine Stunde,

1.5.3. oder durch weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einem Trocknungsverfahren.

2. Milcherzeugnisse dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß Nummer 1 hergestellt werden.

(1) UHT = Ultrahocherhitzung bei 130 °C für 2-3 Sekunden.

(2) HTST = Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15-17 Sekunden oder Pasteurisierung gleicher Wirkung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist.

ANHANG VII-B

BEHANDLUNG VON MILCH ZUR SICHEREN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS IN WERKMILCH UND FUTTERMILCH

Milch und Milcherzeugnisse sind je nach dem, für welchen Zweck die Milch oder die Milcherzeugnisse bestimmt sind, nach den Methoden gemäß den Nummern 1 bis 3 zu behandeln, und in jedem Falle sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Milch oder die Milcherzeugnisse nach der Behandlung mit potenziellen MKS-Virusträgern in Berührung kommen.

1. Werk- und Futtermilch müssen mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1. Sterilisierung bei einem F0-Wert von mindestens 3;

1.2. einmalige UHT(1)-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung gemäß Nummer 1.4.1 oder 1.4.2;

1.3. doppelte HTST(2)-Behandlung;

1.4. einmalige HTST-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung:

1.4.1. entweder durch Senkung des pH-Wertes auf < 6 für mindestens eine Stunde,

1.4.2. oder durch weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einem Trocknungsverfahren.

2. Milcherzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß Nummer 1 hergestellt werden.

3. Milcherzeugnisse, die zur Verfütterung bestimmt sind, dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß den Nummern 1.1, 1.2 und 1.4 hergestellt werden.

4. Molke, die zur Verfütterung an Schweine bestimmt ist und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde, darf frühestens 16 Stunden nach dem Gerinnen der Milch gesammelt werden, und ihr pH-Wert muss vor der Beförderung zu den Schweinehaltungsbetrieben < 6 betragen.

(1) UHT = Ultrahocherhitzung bei 130 °C für 2-3 Sekunden.

(2) HTST = Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15-17 Sekunden oder Pasteurisierung gleicher Wirkung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist.