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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2165 |
27.10.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2165 DES RATES
vom 20. Oktober 2025
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile eingesetzten Handelsrat hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsrates und der Geschäftsordnung des Handelsausschusses zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (im Folgenden „Abkommen“) (1) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten. |
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(2) |
Artikel 33.1 Absatz 1 des Abkommens setzt einen Handelsrat ein, der nach Artikel 33.1 Absatz 5 des Abkommens auf seiner ersten Sitzung seine eigene Geschäftsordnung die Geschäftsordnung des Handelsausschusses annimmt. |
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(3) |
Der Handelsrat soll auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über seine Geschäftsordnung und einen Beschluss über die Geschäftsordnung des Handelsausschusses annehmen. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Handelsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union bindend sein wird. |
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(5) |
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsrates beruhen, der diesem Beschluss beigefügt ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des mit dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile eingesetzten Handelsrates in Bezug auf die Geschäftsordnung des Handelsrates zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des mit dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile eingesetzten Handelsrates in Bezug auf die Geschäftsordnung des Handelsausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) ABl. L, 2024/2953, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2953/oj.
(2) Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (ABl. L, 2024/3016, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3016/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS DES MIT DEM INTERIMS-HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CHILE EINGESETZTEN HANDELSRATES
über die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsrates und der Geschäftsordnung des Handelsausschusses
DER HANDELSRAT —
gestützt auf das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile‚ insbesondere auf Artikel 33.1 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Februar 2025 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 33.1 Absatz 1 des Abkommens wird ein Handelsrat eingesetzt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 33.2 Absatz 1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt. |
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(4) |
Um das Funktionieren des Handelsrates und des Handelsausschusses zu gewährleisten, sollten die Geschäftsordnungen dieser Gremien festgelegt werden. |
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(5) |
In Artikel 33.1 Absatz 5 des Abkommens heißt es: „Der Handelsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsordnung des Handelsausschusses in seiner ersten Sitzung an“ — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Rechtsakte werden hiermit angenommen:
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a) |
die Geschäftsordnung des Handelsrates in Anhang 1 dieses Beschlusses, |
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b) |
die Geschäftsordnung des Handelsausschusses in Anhang 2 dieses Beschlusses. |
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss wurde in zwei Urschriften in englischer Sprache abgefasst. Jede Vertragspartei kann den Wortlaut dieses Beschlusses in die für ihre internen Verfahren oder zur Information der Öffentlichkeit erforderlichen Sprachen übersetzen.
(2) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Für den Handelsrat
Der Vorsitz
Die Sekretäre
ANHANG 1
GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSRATES
Regel 1
Rolle des Handelsrates
Der nach Artikel 33.1 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Handelsrat ist für alle in diesem Artikel genannten Angelegenheiten bzw. Fragen zuständig.
Regel 2
Zusammensetzung und Vorsitz
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1. |
Die Zusammensetzung und der Vorsitz des Handelsrates sind in Artikel 33.1 Absatz 3 festgelegt. |
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2. |
Vor der ersten Sitzung des Handelsrates teilt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des beauftragten Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Ko-Vorsitzender des Handelsrates fungiert. Dieser beauftragte Beamte gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, jene Vertragspartei zu vertreten, an dem diese die andere Vertragspartei über die Einsetzung eines neuen beauftragten Beamten unterrichtet. |
Regel 3
Koordinatoren
Vor der ersten Sitzung des Handelsrates teilt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des gemäß Artikel 33.3 Absatz 1 des Abkommens zum Koordinator für diese Vertragspartei ernannten Beamten mit. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernannter Koordinator, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Beamten unterrichtet.
Regel 4
Einberufung der Sitzungen
Die Sitzungen des Handelsrates nach Artikel 33.1 Absatz 2 des Abkommens werden vom Ko-Vorsitzenden der Vertragspartei einberufen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.
Regel 5
Delegationen
Die Koordinatoren teilen einander mindestens zwei Wochen vor jeder Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegation der Europäischen Union bzw. Chiles unter Angabe des Namens und der Funktion jedes Delegationsmitglieds mit.
Regel 6
Tagesordnung der Sitzungen
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1. |
Mindestens 21 Tage vor jeder Sitzung – bzw. 14 Tage vor dringenden Sitzungen – übermittelt der Koordinator der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, der anderen Vertragspartei einen Vorschlag für eine vorläufige Tagesordnung mit einer Frist für die Abgabe von Stellungnahmen. Mindestens 14 Tage vor jeder Sitzung – bzw. 10 Tage vor dringenden Sitzungen – stellen die Koordinatoren unter Berücksichtigung der Stellungnahmen die vorläufige Tagesordnung auf. |
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2. |
Der Handelsrat nimmt die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können von den Ko-Vorsitzenden einvernehmlich in die Tagesordnung aufgenommen werden. |
Regel 7
Einladung von Sachverständigen
Die Ko-Vorsitzenden des Handelsrates können im beiderseitigen Einvernehmen externe Sachverständige, insbesondere Nicht-Regierungsbeamte, zu den Sitzungen des Handelsrates einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.
Regel 8
Protokoll
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1. |
Der Koordinator der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, erstellt innerhalb von 15 Tagen nach Ende der Sitzung einen Protokollentwurf über die jeweilige Sitzung, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Der Protokollentwurf wird dem Koordinator der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt. |
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2. |
Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
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3. |
Das Protokoll enthält im Anhang:
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4. |
Die Koordinatoren passen den Protokollentwurf auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen an. Der Protokollentwurf in der geänderten Fassung wird von den Ko-Vorsitzenden einvernehmlich innerhalb von 30 Tagen nach dem Sitzungstermin oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Termin genehmigt. Nach der Genehmigung erstellt der Koordinator der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zwei Originalausfertigungen des Protokolls und übermittelt eine Kopie an jede Vertragspartei. |
Regel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
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1. |
Der Handelsrat kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen dies vorsieht. |
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2. |
Zwischen den Sitzungen kann der Handelsrat Beschlüsse und Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen. In diesem Fall übermittelt der eine Ko-Vorsitzende des Handelsrates dem anderen Ko-Vorsitzenden den vorgeschlagenen Wortlaut des Entwurfs eines Beschlusses oder einer Empfehlung in der Arbeitssprache des Handelsrates und gewährt eine Frist von mindestens einem Monat für eine Stellungnahme. Wenn der andere Ko-Vorsitzende nicht zustimmt oder nicht reagiert, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Handelsrates erörtert und gegebenenfalls angenommen. Der Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung gilt an dem Tag als angenommen, an dem der Ko-Vorsitzende der anderen Vertragspartei zustimmt, und wird gemäß Regel 8 Absatz 4 in das Protokoll über die Ratssitzung aufgenommen. |
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3. |
In den Fällen, in denen der Handelsrat nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, erhalten diese die Bezeichnung „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Die Koordinatoren versehen jeden Beschluss bzw. jede Empfehlung mit einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Annahme. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben. |
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4. |
Die vom Handelsrat angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Ko-Vorsitzenden beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar. |
Regel 10
Transparenz
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1. |
Der Handelsrat kann öffentlich zusammentreten, sofern die Ko-Vorsitzenden zustimmen. |
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2. |
Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsrates in ihren amtlichen Veröffentlichungen oder online bekannt zu machen. |
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3. |
Für die Übermittlung von Dokumenten an den Handelsrat gilt Artikel 32.4 Absatz 2. |
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4. |
Die Koordinatoren machen der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich:
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5. |
Die Veröffentlichung jeglicher in den Absätzen 2 bis 4 genannter Dokumente berührt nicht die jeweils geltenden Datenschutz- und Transparenzvorschriften der Vertragsparteien. |
Regel 11
Sprachen
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1. |
Die Arbeitssprache des Handelsrates ist Englisch. |
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2. |
Der Handelsrat nimmt nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstaben a und b des Abkommens Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung des Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsrates werden in der Arbeitssprache angenommen. |
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3. |
Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung – soweit erforderlich – von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n) selbst verantwortlich und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten. |
Regel 12
Auslagen
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1. |
Jede Vertragspartei trägt alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsrates entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Videokonferenzen, Post oder Telekommunikation. |
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2. |
Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen, der Vervielfältigung von Dokumenten und der Verdolmetschung in die und aus der Arbeitssprache des Handelsrates. |
ANHANG 2
GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES
Regel 1
Rolle des Handelsausschusses
Der nach Artikel 33.2 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Handelsausschuss ist für alle in diesem Artikel genannten Angelegenheiten bzw. Fragen zuständig.
Regel 2
Zusammensetzung und Vorsitz
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1. |
Die Zusammensetzung und der Vorsitz des Handelsausschusses sind in Artikel 33.2 Absatz 4 festgelegt. |
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2. |
Vor der ersten Sitzung des Handelsausschusses teilt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des beauftragten Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Ko-Vorsitzender des Handelsausschusses fungiert. Dieser beauftragte Beamte gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, jene Vertragspartei zu vertreten, an dem diese die andere Vertragspartei über die Einsetzung eines neuen beauftragten Beamten unterrichtet. |
Regel 3
Koordinatoren
Vor der ersten Sitzung des Handelsausschusses teilt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des gemäß Artikel 33.3 Absatz 1 des Abkommens zum Koordinator für diese Vertragspartei ernannten Beamten mit. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernannter Koordinator, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Beamten unterrichtet.
Regel 4
Einberufung der Sitzungen
Die Sitzungen des Handelsausschusses nach Artikel 33.2 Absatz 3 des Abkommens werden vom Ko-Vorsitzenden der Vertragspartei einberufen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.
Regel 5
Delegationen
Die Koordinatoren teilen einander mindestens zwei Wochen vor jeder Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegation der Europäischen Union bzw. Chiles unter Angabe des Namens und der Funktion jedes Delegationsmitglieds mit.
Regel 6
Tagesordnung der Sitzungen
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1. |
Mindestens 21 Tage vor jeder Sitzung – bzw. 14 Tage vor dringenden Sitzungen – übermittelt der Koordinator der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, der anderen Vertragspartei einen Vorschlag für eine vorläufige Tagesordnung mit einer Frist für die Abgabe von Stellungnahmen. Mindestens 14 Tage vor jeder Sitzung – bzw. 10 Tage bei dringenden Sitzungen – stellen die Koordinatoren unter Berücksichtigung der Stellungnahmen die vorläufige Tagesordnung auf. |
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2. |
Der Handelsausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können von den Ko-Vorsitzenden einvernehmlich in die Tagesordnung aufgenommen werden. |
Regel 7
Einladung von Sachverständigen
Die Ko-Vorsitzenden des Handelsausschusses können im beiderseitigen Einvernehmen externe Sachverständige, insbesondere Nicht-Regierungsbeamte, zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.
Regel 8
Protokoll
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1. |
Der Koordinator der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, erstellt innerhalb von 15 Tagen nach Ende der Sitzung einen Protokollentwurf über die jeweilige Sitzung, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Der Protokollentwurf wird dem Koordinator der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt. |
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2. |
Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
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3. |
Das Protokoll enthält im Anhang:
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4. |
Die Koordinatoren passen den Protokollentwurf auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen an. Der Protokollentwurf in der geänderten Fassung wird von den Ko-Vorsitzenden einvernehmlich innerhalb von 30 Tagen nach dem Sitzungstermin oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Termin genehmigt. Nach der Genehmigung erstellt der Koordinator der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zwei Originalausfertigungen des Protokolls und übermittelt eine Kopie an jede Vertragspartei. |
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5. |
Finden die vorliegenden Regeln sinngemäß auf die Sitzungen von Unterausschüssen Anwendung, so werden die Protokolle der Sitzungen der Unterausschüsse auch für darauffolgende Sitzungen des Handelsausschusses zur Verfügung gestellt. |
Regel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
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1. |
Der Handelsausschuss kann in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse annehmen und er kann Empfehlungen annehmen, auch wenn ihm diese Befugnisse vom Handelsrat übertragen wurden. |
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2. |
Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss Beschlüsse und Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen. In diesem Fall übermittelt der eine Ko-Vorsitzende des Handelsausschusses dem anderen Ko-Vorsitzenden den vorgeschlagenen Wortlaut des Entwurfs eines Beschlusses oder einer Empfehlung in der Arbeitssprache des Handelsausschusses und gewährt eine Frist von mindestens einem Monat für eine Stellungnahme. Wenn der andere Ko-Vorsitzende nicht zustimmt oder nicht reagiert, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Handelsausschusses erörtert und gegebenenfalls angenommen. Der Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung gilt an dem Tag als angenommen, an dem der Ko-Vorsitzende der anderen Vertragspartei zustimmt, und wird gemäß Regel 8 Absatz 4 in das Protokoll über die Sitzung des Ausschusses aufgenommen. |
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3. |
In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, erhalten diese die Bezeichnung „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Die Koordinatoren versehen jeden Beschluss bzw. jede Empfehlung mit einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Annahme. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben. |
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4. |
Die vom Handelsausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Ko-Vorsitzenden beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar. |
Regel 10
Transparenz
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1. |
Der Handelsausschuss kann öffentlich zusammentreten, sofern die Ko-Vorsitzenden zustimmen. |
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2. |
Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihren amtlichen Veröffentlichungen oder online bekannt zu machen. |
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3. |
Für die Übermittlung von Dokumenten an den Handelsausschuss gilt Artikel 32.4 Absatz 2. |
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4. |
Die Koordinatoren machen der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich:
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5. |
Die Veröffentlichung jeglicher in den Absätzen 2 bis 4 genannter Dokumente berührt nicht die jeweils geltenden Datenschutz- und Transparenzvorschriften der Vertragsparteien. |
Regel 11
Sprachen
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1. |
Die Arbeitssprache des Handelsausschusses ist Englisch. |
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2. |
Der Handelsausschuss nimmt nach Artikel 33.2 Absatz 7 Buchstabe b des Abkommens Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung des Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses werden in der Arbeitssprache angenommen. |
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3. |
Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung – soweit erforderlich – von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n) selbst verantwortlich und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten. |
Regel 12
Auslagen
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1. |
Jede Vertragspartei trägt alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Videokonferenzen, Post oder Telekommunikation. |
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2. |
Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen, der Vervielfältigung von Dokumenten und der Verdolmetschung in die und aus der Arbeitssprache des Handelsausschusses. |
Regel 13
Sonderausschüsse und andere Gremien
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1. |
Nach Artikel 33.2 Absatz 6 Buchstabe d des Abkommens beaufsichtigt, leitet und koordiniert der Handelsausschuss die Arbeit sämtlicher Sonderausschüsse und sonstiger Gremien, die im Rahmen des Abkommens eingesetzt wurden bzw. werden können. |
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2. |
Der Handelsausschuss wird schriftlich über alle Kontaktstellen unterrichtet, die von den im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen und anderen Gremien benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen betreffend die Durchführung des Abkommens, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Sonderausschüsse versandt werden, werden gleichzeitig den Koordinatoren übermittelt. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2165/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)