32002D0766

2002/766/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2002 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien im Jahr 1997 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3538)

Amtsblatt Nr. L 259 vom 27/09/2002 S. 0062 - 0062


Entscheidung der Kommission

vom 25. September 2002

zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien im Jahr 1997

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3538)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2002/766/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), in der Fassung der Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 1997 traten in Spanien Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2) Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft entsprechend der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine finanzielle Beihilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(3) Spanien hat am 2. Juni 1998 einen ersten Antrag auf Erstattung der gesamten Kosten eingereicht, die auf seinem Hoheitsgebiet im Jahr 1997 angefallen sind. In der Folge sind nähere Angaben geliefert worden.

(4) Auf der Grundlage der Entscheidungen der Kommission 98/63/EG(3) und 98/649/EG(4) über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien wurden zwei Vorauszahlungen in Höhe von 7 Mio. EUR getätigt.

(5) Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien im Jahr 1997 ist festzusetzen.

(6) Die Kommission hat geprüft, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfuellt wurden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung kam sie zum Schluss, dass nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, bezuschusst werden können. Diese Ergebnisse werden durch einen Bericht des Rechnungshofs(5) bestätigt.

(7) Die Bemerkungen der Kommission und die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Beträge sind den spanischen Behörden mit Schreiben vom 19. März 2002 mitgeteilt worden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien im Jahr 1997 beläuft sich auf 9031959 EUR.

Der Restbetrag der im ersten Absatz genannten Finanzhilfe in Höhe von 2031959 EUR wird Spanien ausgezahlt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 25. September 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 16 vom 21.1.1998, S. 43.

(4) ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 45.

(5) ABl. C 85 vom 23.3.2000, S. 1.